FAQ: Aufhebungsvertrag und Resturlaub
Grundsätzlich soll der Angestellte auch den Resturlaub bis zum Auslauf des Arbeitsverhältnisses nehmen. Ist dies nicht möglich, kann er ausgezahlt werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber legen im Aufhebungsvertrag für den Resturlaub am Besten genaue Vorgaben über Anzahl der Urlaubstage und Art der Abgeltung fest. So kann eine Freistellung auf die restlichen Urlaubstage angerechnet werden.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber in der Auslaufphase des Aufhebungsvertrages fordern, den Resturlaub zu nehmen. Er kann ebenso den Zeitraum bestimmten. Ebenfalls kann der Arbeitgeber den Angestellten freistellen und gleichzeitig Urlaub gewähren. Dann erfolgt eine Anrechnung der Urlaubstage auf die Freistellung.
Nein. Bei einem Aufhebungsvertrag bleibt der Resturlaub bestehen. Der Arbeitnehmer kann den Urlaubsanspruch aus den vergangenen zwei Vorjahren bis zum März des übernächsten Jahres wahrnehmen. Ist dies nicht möglich, kann er ihn sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlen lassen – allerdings nur, wenn er davor ununterbrochen krank war.
Besteht trotz Vereinbarung von einem Aufhebungsvertrag ein Urlaubsanspruch?
Wollen Sie einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber vereinbaren, müssen Sie an viele Punkte denken, die Sie in dem Vertrag klären. Die Regelung von der Abfindung, dem Arbeitszeugnis und dem Austrittszeitpunkt sind dabei nur ein paar Kriterien, die Sie bedenken sollten. Zudem stellt sich für den Inhalt des Vertrages die Frage: Was tun Sie mit dem Resturlaub bei einem Aufhebungsvertrag? Verfällt der Urlaub einfach? Oder wird im Aufhebungsvertrag der Urlaubsanspruch doch abgegolten?
Der Urlaubsanspruch bei einem Aufhebungsvertrag
Grundsätzlich bleibt der Anspruch auf Ihren Urlaub bei einem Aufhebungsvertrag bestehen, so wie bei der Kündigung auch. Möchten Sie den Resturlaub wahrnehmen, sollten Sie diesen, wenn möglich, innerhalb der Kündigungsfrist nehmen. Der Arbeitgeber kann Ihnen bei einem Aufhebungsvertrag den Resturlaub allerdings auch auszahlen, wenn das Arbeitsverhältnis schon beendet ist. Dafür müssen jedoch klare Vorgaben im Aufhebungsvertrag den Umgang mit dem Urlaub regeln.
Wann muss beim Aufhebungsvertrag der Resturlaub abgegolten werden?
Der Arbeitnehmer muss seinen Urlaub nach einem Aufhebungsvertrag in zwei bestimmten Fällen nehmen:
- 1.: Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer frei und schickt ihn gleichzeitig in den Urlaub. Hierbei rechnet er die Urlaubstage auf die Freistellung an
- 2.: Arbeitnehmer müssen in der Phase, in der sie den Aufhebungsvertrag schon vereinbart haben, weiterarbeiten. Der Arbeitgeber kann dabei bestimmen, dass der Arbeitnehmer Urlaub nimmt und sogar für welchen Zeitraum, wenn dieser das dann tatsächlich auch tut.
Die zweite Option besteht, damit der Arbeitnehmer bis zum Ende vom Aufhebungsvertrag den gesamten Resturlaub nimmt. Dabei darf der Angestellte nicht in den Urlaub fahren, ohne dass der Arbeitgeber zustimmt – denn sonst kann er ihn fristlos kündigen.
Wie Sie im Aufhebungsvertrag den Resturlaub durch eine Formulierung einbringen
Im Aufhebungsvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Freistellung von der Arbeit vereinbaren. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum vor dem Ende des Arbeitsvertrages bzw. dem Ausstiegsdatum nicht mehr arbeiten muss und trotzdem seinen Lohn weiter erhält. Dabei können Sie die Anrechnung der Freistellung auf die Urlaubstage vereinbaren. Mit der Freistellung verfallen in der Folge die verbleibenden Urlaubstage; es sei denn, Sie haben die Verrechnung von Urlaub und Freistellung im Aufhebungsvertrag für den Resturlaub ausgeschlossen.
Da Urlaub nicht automatisch angerechnet wird, müssen Sie im Aufhebungsvertrag für den Resturlaub Folgendes ausdrücklich vereinbaren:
- Die Urlaubstage, die Ihnen verbleiben, müssen Sie auf die Freistellung anrechnen lassen.
- Zudem legt der Vertrag fest, dass die Freistellung unwiderruflich ist. Ansonsten behält der Angestellte seine Urlaubsansprüche, die ihm das Unternehmen sonst auszahlen muss.
Die Freistellung ist nicht von selbst dafür da, den Resturlaub abzugelten. Daher ist es angebracht, im Aufhebungsvertrag für den Resturlaub eine Formulierung einzuschließen. Diese kann wie folgt aussehen:
“Der Arbeitnehmer wird unter Anrechnung seines Resturlaubs bis zum … unwiderruflich freigestellt.“
Der genaue Zeitpunkt des Urlaubs muss dabei im Aufhebungsvertrag nicht genau festgelegt werden. Die allgemeine Formulierung, dass der Arbeitgeber den Resturlaub anrechnet, genügt.
Abgeltungsklausel: im Aufhebungsvertrag einen Verzicht auf den Urlaub vereinbaren
In vielen Aufhebungsverträgen legt der Arbeitgeber eine sogenannte Abgeltungs- oder auch Erledigungsklausel fest. Diese sind meist weit gefasst und beinhalten den Verzicht auf alle weitergehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht ausdrücklich in dem Auflösungsvertrag genannt sind. Unterschreiben Sie einen solchen Vertrag, verzichten Sie meist auch ungewollt auf Ihren Resturlaub. Zwar können Sie nicht Ihren Anspruch auf den Mindesturlaubsanspruch verlieren (§ 13 BUrlG), jedoch sehr wohl darüber hinaus gehende Urlaubsansprüche. Daher kann eine Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag Ihren Resturlaub beeinträchtigen.
Wann zahlt der Arbeitgeber bei einem Aufhebungsvertrag den Resturlaub aus?
Bei einem Aufhebungsvertrag kann der Resturlaub auch in natura gewährt werden. Das heißt, eine Auszahlung des Resturlaubs ist möglich. Besonders in den folgenden Fällen können Arbeitnehmer die Auszahlung des restlichen Urlaubs verlangen:
- Die Auslauffrist im Aufhebungsvertrag ist so kurz, dass keine Gelegenheit besteht, den gesamten Resturlaub zu nehmen.
- Der Arbeitgeber gewährt den beantragten Urlaub aus besonderen betrieblichen Gründen nicht oder weil der Arbeitnehmer seinen Nachfolger einarbeiten soll.
- Der Arbeitnehmer wird ohne Anrechnung auf den Urlaub freigestellt und über den Verbleib der Resturlaubstage ist nichts weiteres im Aufhebungsvertrag geregelt.
Wie Sie beim Aufhebungsvertrag den Resturlaub berechnen
Bevor Sie im Aufhebungsvertrag den Resturlaub abgelten lassen oder den restlichen Urlaub vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nehmen wollen, sollten Sie die genaue Höhe Ihrer verbleibenden Urlaubstage berechnen. Den Mindesturlaubsanspruch ermitteln Sie, indem Sie für jeden Wochenarbeitstag vier Urlaubstage zählen. Bei einer Woche mit fünf Arbeitstagen liegt der Mindesturlaubsanspruch also bei 20 Tagen pro Jahr. Bei einer sechs-Tage-Woche haben Sie einen Anspruch auf 24 Urlaubstage. Aus Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag kann sich für Sie ein Anspruch auf mehr Urlaubstage ergeben. Scheiden Sie in der ersten Jahreshälfte aus dem Unternehmen aus, haben Sie einen Anspruch auf ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs für jeden Monat, den Sie noch im Betrieb angestellt waren.
Verlassen Sie das Unternehmen in der zweiten Jahreshälfte, steht Ihnen laut Gesetz der gesamte Jahresurlaub zu. Die Berechnung richtet sich nach § 11 BUrlG. Nicht in die Berechnung der Auszahlung des Resturlaubs bei einem Aufhebungsvertrag einbezogen werden Überstunden. Der Urlaub, den Sie nicht wahrnehmen können, bringt Ihnen einen Betrag im Rahmen des durchschnittlichen Arbeitsgehalts der letzten 13 Wochen ein.
Was geschieht bei einem Aufhebungsvertrag mit dem Resturlaub bei Krankheit?
Waren Sie lange Zeit krank und unterschreiben Sie dann einen Aufhebungsvertrag, stellt sich die Frage, was mit dem Resturlaub geschieht. Ihr Anspruch auf den nicht genommenen Urlaub bleibt bis zu zwei Jahre bestehen, auch wenn Sie den Aufhebungsvertrag wegen Krankheit schließen. Besteht keine Möglichkeit, den Urlaub in Anspruch zu nehmen, muss der Arbeitgeber ihn auszahlen. Auch bei einem Aufhebungsvertrag verfällt Resturlaub in diesem Fall erst im März des dritten Jahres nach der langen Krankheit.
Aufhebungsvertrag: Resturlaub beim neuen Arbeitgeber beanspruchen?
Ob der neue Arbeitgeber Ihnen den Resturlaub gewährt, ist davon abhängig, ob Sie in der ersten oder zweiten Jahreshälfte das Anstellungsverhältnis wechseln. Einen Anspruch auf den Resturlaub beim neuen Arbeitgeber haben Sie, wenn Sie in der ersten Hälfte des Jahres bei diesem neu anfangen zu arbeiten. Beginnen Sie den neuen Job in der zweiten Jahreshälfte, können Sie den vollen Jahresurlaub beim alten Arbeitgeber einfordern. Beim neuen Arbeitgeber hingegen müssen Sie dann den bereits im zuvor ausgeführten Job genommenen Urlaub nachweisen. Dort bekommen Sie dann trotz Aufhebungsvertrag den Resturlaub nur anteilig gewährt.
Haben Sie vor dem Abschluss von einem Aufhebungsvertrag zu viel Urlaub genommen, kann der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt für die zu viel gewährten Urlaubstage nicht zurück fordern. Das gilt nur, wenn der Angestellte länger als sechs Monate im Unternehmen gearbeitet hat und in der ersten Jahreshälfte ausscheidet (siehe § 5 Absatz 3 BUrlG). Im nachfolgenden Arbeitsverhältnis müssen Sie sich den zu viel genommenen Urlaub allerdings anrechnen lassen. Scheiden Sie in der zweiten Jahreshälfte aus, kann der Arbeitgeber das Entgelt für den zu viel gewährten Urlaub zurück fordern.
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