Möchten weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis weiterführen und die Zusammenarbeit am liebsten gestern beenden, stellt ein Aufhebungsvertrag eine gute Lösung dar. Im Gegensatz zu einer Kündigung müssen in diesem Fall keine Kündigungsfristen eingehalten werden. Das Arbeitsverhältnis lässt sich demzufolge deutlich schneller beenden. Zudem zahlt der Arbeitgeber im Zuge eines Aufhebungsvertrags nicht selten eine Abfindung, um dem Beschäftigten die einvernehmliche Beendigung der Zusammenarbeit schmackhafter zu machen.
Ein Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag hat jedoch nicht nur Vorteile: Indem der betroffene Arbeitnehmer seine Unterschrift unter das Dokument setzt, ist er in den Augen des Gesetzgebers sozusagen mitverantwortlich für seine darauffolgende Arbeitslosigkeit, weshalb ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld mit sich bringt. Diese dauert im Regelfall zwölf Wochen, kann allerdings verlängert, verkürzt oder komplett vermieden werden. In diesem Ratgeber erklären wir, welche Voraussetzungen dafür jeweils vorliegen müssen und versorgen Sie mit weiteren nützlichen Infos zum Thema.
Kurz & knapp: Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag
Einigen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag, kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I auf Sie zukommen, weil Sie dadurch sozusagen mitverantwortlich für Ihre Arbeitslosigkeit sind. Hätten Sie dem Vertrag nicht zugestimmt, hätten Sie sich schließlich zumindest noch bis zum Ende der jeweiligen Kündigungsfrist in einem Arbeitsverhältnis befunden und müssten keine Leistungen vom Staat beziehen.
Nach einem Aufhebungsvertrag beträgt die Sperrfrist im Regelfall zwölf Wochen. Sie kann allerdings verlängert oder verkürzt werden. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, können Sie an dieser Stelle nachlesen.
Aufhebungsvertrag und Sperrzeit gehen nicht immer Hand in Hand. Gab es einen wichtigen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, lässt sich möglicherweise nach einem Aufhebungsvertrag die Sperre vom Arbeitsamt umgehen. Dabei handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung. Was unter anderem als wichtiger Grund angesehen werden könnte, lesen Sie hier.
Inhalt
Sperre bei einem Aufhebungsvertrag: Wie läuft das Ganze ab?
Zur Überbrückung der Zeit der Arbeitslosigkeit zwischen dem alten Job und dem neuen können Betroffene in Deutschland Arbeitslosengeld I (ALG I) erhalten.
Ein Anspruch auf diese Zahlung besteht, wenn sie innerhalb der letzten 30 Monate für mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. In diesem Fall erhalten Sie für mindestens sechs Monate ALG I.
Je nachdem, wie lange Sie sich innerhalb der vergangenen 30 Monate in einem Arbeitsverhältnis befanden und wie alt Sie zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs waren, kann die Bezugsdauer gemäß § 147 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bis zu 24 Monate betragen. Einigen Sie sich als Arbeitnehmer mit Ihrem Chef allerdings auf einen Aufhebungsvertrag, kann eine Sperrzeit beim ALG I auf Sie zukommen.
Diese sorgt dafür, dass sich der Beginn der Auszahlung des Arbeitslosengeldes nach hinten verschiebt. Die Zeit der Sperre kann außerdem nicht an das Ende der ALG-I-Bezugszeit angehängt werden. Dazu ein kurzes Beispiel:
- Normalerweise würde Ihnen von Mai 2021 bis Oktober 2021 Arbeitslosengeld zustehen.
- Da Sie jedoch durch das Unterzeichnen von einem Aufhebungsvertrag eine Sperre vom Arbeitsamt erhalten haben, profitieren Sie erst im August 2021 von dieser Leistung.
- Ihr Anspruch auf ALG 1 endet dennoch im Oktober 2021.
Sie bekommen demzufolge nach einem Aufhebungsvertrag aufgrund der Sperrzeit das Arbeitslosengeld nicht nur später ausgezahlt, sondern auch einen geringeren Betrag. Außerdem besagt § 148 Absatz 1 Nummer 3 SGB III, dass sich die Bezugsdauer von ALG 1 bei einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer verringert. In einem solchen Fall kann also die gesamte Bezugsdauer um insgesamt 25 Prozent verkürzt werden.
Aufhebungsvertrag: Dauer der Sperrzeit
Wie bereits erwähnt, ist in der Regel nach einem Aufhebungsvertrag mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen zu rechnen. Je nach den vorliegenden Umständen kann sie jedoch sowohl verlängert als auch verkürzt werden:
Nach einem Aufhebungsvertrag kann die Sperrfrist verlängert werden, …
- wenn Sie sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit melden. In diesem Fall verlängert sich die Sperre um eine weitere Woche, sodass Sie bei insgesamt 13 Wochen liegt.
Tipp: Melden Sie sich unbedingt spätestens drei Monate vor Ihrer Arbeitslosigkeit arbeitssuchend, um eine Verlängerung der Sperrfrist zu vermeiden. Wenn Sie kurzfristig von Ihrer bevorstehenden Entlassung erfahren, haben Sie ab Kenntnisnahme drei Tage Zeit für die Meldung.
Auf der anderen Seite lässt sich nach einem Aufhebungsvertrag die Sperrzeit verkürzen, …
- wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin in maximal sechs Wochen geendet hätte (beispielsweise aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages). Dann liegt die Sperrzeit bei drei Wochen (§ 159 Absatz 3 Nummer 1 SGB III).
- wenn der Arbeitsvertrag sowieso in maximal zwölf Wochen ausgelaufen wäre. In diesem Fall müssen Sie sich auf eine Sperrzeit von sechs Wochen einstellen.
- wenn es eine „besondere Härte“ für den Arbeitslosen bedeuten würde, die gesamte Sperrzeit absitzen zu müssen. Auch dann kann die Sperrzeit auf sechs Wochen verkürzt werden. Dabei handelt es sich jedoch um eine Ausnahmeregelung. Von einer besonderen Härte ist beispielsweise auszugehen, wenn enorm psychischer Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt wurde, damit dieser den Aufhebungsvertrag unterschreibt. Darüber muss jedoch im Einzelfall entschieden werden.
Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit: Geht das überhaupt?
Es gibt tatsächlich eine Möglichkeit, wie sich bei einem Aufhebungsvertrag die Sperrzeit vermeiden lässt. Dazu muss ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Dies kann mitunter der Fall sein, wenn …
- der Arbeitgeber insolvent geworden ist,
- der betroffene Arbeitnehmer mit Mobbing oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz konfrontiert wurde,
- das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag zum gleichen Zeitpunkt beendet wird, zu dem es im Falle einer Kündigung unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist geendet hätte,
- der Chef eine ordentliche Kündigung aus betriebs- oder personenbedingten Gründen ernsthaft in Aussicht gestellt hat, der Arbeitnehmer diese jedoch durch einen Auflösungsvertrag vermeiden möchte.
Generell muss je nach Einzelfall entschieden werden, ob ein wichtiger Grund vorlag und Sie als Betroffener dadurch nach einem Aufhebungsvertrag die Sperrzeit umgehen können. Die Beweislast liegt in solchen Fällen beim Arbeitnehmer. Daher ist es ratsam, den Vertrag von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen, bevor Sie ihn unterzeichnen. Ist es nicht möglich, nach einem Aufhebungsvertrag eine Sperre vom Arbeitsamt zu vermeiden, kann Ihr Anwalt möglicherweise mit Ihrem Arbeitgeber verhandeln und die Umwandlung in eine Kündigung erreichen, damit Sie auf diesem Wege um die Sperrzeit herumkommen.
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