Um sich zu erholen und so etwas Abstand zum oftmals stressigen Arbeitsalltag zu gewinnen, gesteht der Gesetzgeber in Deutschland jedem Arbeitnehmer einen gewissen Urlaubsanspruch zu. Die Mindestvorgaben dazu befinden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Bevor urlaubsreife Beschäftigte in die wohlverdienten Ferien starten können, bedarf es jedoch einer Genehmigung des gewünschten Zeitraums durch den Arbeitgeber.
Doch was, wenn dieser sich das Ganze im Nachhinein anders überlegt und möchte, dass Sie doch zur Arbeit erscheinen, obwohl er dem Urlaubsantrag bereits zugestimmt hat? Darf Ihr Chef Sie dann einfach aus dem Urlaub holen? Erlaubt das Arbeitsrecht eine solche Vorgehensweise?
Kurz & knapp: Darf der Chef mich aus dem Urlaub holen laut Arbeitsrecht?
Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht aus dem Urlaub zurückholen.
Die Möglichkeit, Arbeitnehmer aus dem Urlaub zu holen, besteht laut Arbeitsrecht nur in absoluten Ausnahmefällen. Dazu bedarf es dringender betrieblicher Gründe. Mehr dazu lesen Sie hier.
Ja, der betroffene Mitarbeiter muss die nicht genommenen Urlaubstage zurückerstattet bekommen. Zudem muss der Arbeitgeber jegliche Kosten übernehmen, die dem Betroffenen aufgrund des Urlaubsabbruchs entstanden sind. Zu guter Letzt muss er die geleistete Arbeitszeit regulär vergüten.
Im Ratgeber lesen Sie, was das Gesetz zu einer möglichen Urlaubsunterbrechung durch den Arbeitgeber besagt, welche Gründe dafür vorliegen müssen und was Ihnen zusteht, wenn Ihr Chef Sie kurzerhand aus dem Urlaub geholt hat.
Inhalt
Existiert eine gesetzliche Regelung bei gewünschter Urlaubsunterbrechung?
Die Option, einen Arbeitnehmer aus dem Urlaub zu holen, besteht im Arbeitsrecht nur bedingt. Hat der Chef den Erholungsurlaub erst einmal genehmigt und den betroffenen Mitarbeiter von seiner Entscheidung in Kenntnis gesetzt, ist er in der Regel auch daran gebunden und kann seine Meinung nicht nach Lust und Laune wieder ändern.
Das Bundesurlaubsgesetz enthält keine Vorschriften zur Forderung einer Unterbrechung vom Urlaub durch den Arbeitgeber. Da ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.06.2000 die ständige Abrufbereitschaft im Urlaub ausschließt (Az.: 9 AZR 405/99), fällt die Möglichkeit, dies in einem Tarif- oder Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ebenfalls weg.
Welche Gründe rechtfertigen einen Urlaubsabbruch durch den Arbeitgeber?
Soll eine Urlaubsunterbrechung aus betrieblichen Gründen erfolgen, so müssen diese gravierend sein. Es steht außer Frage, dass sich hier die Meinungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilweise drastisch unterscheiden, was die Dringlichkeit angeht. Folgende Gründe könnten den Wunsch, den Mitarbeiter aus dem Urlaub zu holen, laut Arbeitsrecht rechtfertigen:
- Die Existenz des Betriebs ist gefährdet
- Es gibt keine Alternativen zur Urlaubsunterbrechung (kein Ersatz konnte gefunden werden, etc.)
Wichtig: Wird ein Arbeitnehmer aus dem Urlaub geholt, müssen ihm die Tage, die er nicht nehmen konnte, gutgeschrieben werden, damit er sie zu einem anderen Zeitpunkt in Anspruch nehmen kann.
Für die geleistete Arbeitszeit muss er wie üblich entlohnt werden. Zusätzlich muss der Chef jegliche Kosten übernehmen, die mit dem Urlaubsabbruch zusammenhängen.
Gikame meint
9. Mai 2023 at 6:10
Was mich interessieren würde ist wie ein Fall für einen Mitarbeiter aussieht der zusätzlich Staats unterstützung erhällt.
Bei mir ist es der Fall das ich 20 stunden arbeite aber nicht genug verdiene und daher aufstockung bekomme. Jeglich Überstunden werden mir zwar bezahlt aber ich darf alles zurückzahlen natürlich. Macht leider sinn.
Nun kann mich mein Arbeitgeber anrufen und aus sagen wir Arbeitskraft mangel aus dem Urlaubholen weils nicht anders geht. Aber nun sieht es so aus als würde ich im groben und ganzen komplett für umsonst arbeiten.
Worauf könnte man sich hier dan rechtlich beziehen? Denn eine vergütung im übertragenen sinne bekomme ich, mein Urlaub selbst wird mir auch gut geschrieben aber ich habe nicht wirklich was von dem ganzen ausser einem tag weniger Urlaub am stück.
Klara meint
30. Juni 2021 at 14:16
Welche Voraussetzungen müssen für die Rückerstattung gegeben sein?
Stefan meint
7. Mai 2021 at 11:36
Gilt das auch für Zeitarbeiter? Ich habe noch Urlaub und trotzdem ruft die Firma an: Bei einem Kunden fällt jemand aus. Sagte: Den Urlaubstage kann man zurückbuchen.
Martin meint
25. August 2022 at 10:49
Freiwillig kannst du das machen vor allem wenn die Möglichkeit einer Übernahme besteht. Zwingen können die dich nicht.
Bea meint
9. November 2019 at 22:47
Moin, wenn der Chef einen aus dem Urlaub holt. Bekommt man dann einen zusätzlichen urluabstag | Tage,?
Christian meint
31. März 2019 at 19:38
Ich weiß nicht worüber sich denn alle hier so aufregen. Diese Website gibt allen die Möglichkeit sich über solche Themen „KOSTENLOS“ vorab zu informieren bevor man zum Anwalt geht. Auch wenn nicht immer konkret alles zu erlesen ist, so kann man doch mit diesen Grundinformationen arbeiten und evtl. schon damit bei seinem Chef / seiner Chefin etwas bewegen. Sollte dem nicht so sein bleibt einem immer noch der Gang zum Anwalt. Nur sei dann auch gesagt dass das weiter Arbeitsverhältnis doch sehr „gespannt“ ist sobald man einen Anwalt einschaltet.
Stefan meint
7. März 2019 at 15:09
Der Satz „keine Alternativen zur Urlaubsunterbrechung (kein Ersatz konnte gefunden werden, etc.)“ wird ja IMMER vorliegen. Genau damit wird der Arbeitgeber ja das zurückholen begründen.
Der Satz ist leider Nichtssagend und die Seite gibt keine Auskunft darüber, wann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zurückholen kann. In der Regel ist das jedenfalls nicht möglich und das wird auf dieser Seite nich klar.
arbeitsrechte.de meint
11. März 2019 at 9:46
Hallo Stefan,
danke für Ihr Feedback. Unser Ratgeber zu diesem Thema kann nur auf die Grundzüge zu der vom Arbeitgeber angeordneten Urlaubsunterbrechung eingehen. Die Grundregel haben wir schon am Anfang des Beitrages in der Box hervorgehoben: „Die Möglichkeit, Arbeitnehmer aus dem Urlaub zu holen, besteht laut Arbeitsrecht nur in absoluten Ausnahmefällen. Dazu bedarf es dringender betrieblicher Gründe.“ Sowohl die Formulierung „dringende betriebliche Gründe“ als auch der Ausdruck „keine Alternativen zur Urlaubsunterbrechung“ sind mit Absicht so allgemein gefasst, weil sich anders die vielen möglichen Einzelfälle gar nicht zusammenfassen lassen. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt sind, ist dann eine Frage, die der Rechtsanwalt prüfen und zu guter Letzt das Gericht entscheiden muss.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ha-Ha-Ha meint
21. Januar 2019 at 13:04
Wenn die Rechtsberatung in Deutschland den Anwälten vorenthalten ist, dann muss ich den Sinn und Zweck dieser Homepage in Frage stellen. Sie klären oder versuchen es zumindest, die Menschen über Ihr gutes Recht auf. Eine kurze Frage von dem Kollegen über mir hätten Sie beantworten können, er wollte keine Rechtsberatung, sondern nur wissen, wo das steht und auf was er sich berufen kann.
arbeitsrechte.de meint
21. Januar 2019 at 14:46
Hallo Ha-Ha-Ha,
unsere Website bietet allgemeine Informationen zur Rechtslage und beschreibt die geltenden Gesetze. Diese Gesetze auf echte oder fiktive Situationen anzuwenden und das Ergebnis abschätzen, dürfen nur Anwälte. Wir hoffen in diesem kleinen Spielraum unseren Lesern trotzdem einen umfangreichen Überblick über das deutsche Arbeitsrecht zu liefern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
ERYL meint
23. November 2018 at 10:51
HALLO,
WARUM DÜRFEN SIE KEINE KOSTENLOSE RECHTSBERATUNG MACHEN?
DAS RECHT GEHÖRT DOCH ALLEN.
arbeitsrechte.de meint
30. November 2018 at 9:21
Hallo ERYL,
die Rechtsberatung ist in Deutschland den Anwälten vorbehalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Blume-Erl meint
11. Juli 2018 at 15:47
Wo genau steht, dass Umbuchungs-, Stornierungs-, Rückflugskosten vom Arbeitgeber rückerstattet werden müssen. Worauf kann ich mich berufen?
arbeitsrechte.de meint
16. Juli 2018 at 13:55
Hallo Blume-Erl,
dies besprechen Sie am besten mit einem Anwalt. Wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bleiente meint
18. Juli 2019 at 20:35
Dies bezüglich gab es noch kein Gerichtsurteil, da bei solchen Urteilen kein Schaden dem AN entstand.en sind. Es ist aber ein Gesetzentwurf geplant, wonach dies im (BUrlG) aufgenommen werden soll.
Es gibt Ausnahmen wo der AN zur Arbeit muss, wenn er erreichbar ist:
– Wenn der Betrieb ohne den entsprechenden Mitarbeiter völlig zusammenbrechen würde (Pleite geht)
– Bei schwerer Haverien die die Firma betrifft
– Bei schwerer Naturkatastrophen die die Firma betreffen
– Im Verteidigungsfall (Bundersverteidgungsminister ruft dedn Kriegszustand aus)
Freizeit und Urlaub sind tabu für AG (BAG, Urteil v. 20.06.2000, Az.: AZR 405/99)
P.S. Ich find es ein Armutszeugnis dieser Seite dass sie nicht auf das Urteil hinweist.