Die unterschiedlichsten Personengruppen arbeiten als Aushilfe auf geringfügiger Beschäftigungsbasis: Studenten, die sich nicht nur auf die Unterstützung ihrer Eltern verlassen möchten, Rentner, die ihre Rente aufbessern möchten, oder Arbeitslose, die wieder Fuß in der Arbeitswelt fassen möchten. Vor allem in der Gastronomie, im Verkauf oder im Lager werden immer wieder Aushilfen gesucht.
Trotz der kontinuierlichen Nachfrage ist der Job als Aushilfe mit allerlei Klischees behaftet. Hartnäckig halten sich vor allem Aussagen wie: Aushilfen können jederzeit entlassen werden, sie haben kein Recht auf Urlaub und haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Doch wie viel Wahrheit steckt wirklich dahinter?
Kurz & knapp: Aushilfe
Das Gehalt einer Aushilfe darf einen Betrag von durchschnittlich 556 Euro im Monat bzw. eine Höchstgrenze von 6.672 Euro im Jahr nicht übersteigen (Stand: Januar 2025).
Aushilfen müssen ab einem Alter von 18 Jahren den gesetzlichen Mindestlohn erhalten, unter 18 Jahren jedoch nicht.
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unterscheidet nicht zwischen Arbeitnehmern und Aushilfen. Daher haben Sie auch als Aushilfe einen Urlaubsanspruch.
Im folgenden Ratgeber informieren wir Sie über die Arbeit als Aushilfe: Wie ist diese Art der Beschäftigung definiert? Was müssen Arbeitgeber beachten, wenn Sie einer Aushilfe kündigen möchten? Sind Überstunden als Aushilfe erlaubt? Zusätzlich erfahren Sie, ob Aushilfen den Mindestlohn erhalten und wie hoch ihr Urlaubsanspruch im Arbeitsrecht ausfällt.
Inhalt
Was ist eine Aushilfe genau?
Minijob, 556-Euro-Job (vormals 538-, 520- bzw. 450-Euro-Job), Aushilfsjob – all dies sind Synonyme für eine geringfügige Beschäftigung. Wann es sich um solche Jobs handelt, definiert § 8 Absatz 1 SGB IV (Viertes Sozialgesetzbuch):
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
- das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 556 Euro nicht übersteigt,
- die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 556 Euro im Monat übersteigt.“
Bei einer Aushilfe darf der Verdienst demzufolge eine Grenze von durchschnittlich 556 Euro im Monat nicht übersteigen. Er kann problemlos auch einmal über diesem Betrag liegen, solange eine Höchstgrenze von 6.672 Euro im Jahr nicht überschritten wird. Bereits seit 2003 spielen die wöchentlichen Arbeitsstunden jedoch keine Rolle mehr.
Ist die geringfügige Beschäftigung auf maximal 50 Arbeitstage oder zwei Monate im Jahr begrenzt, gilt die 556-Euro-Grenze in der Regel nicht, es sei denn, die Tätigkeit als Aushilfe wird aus Gründen der Berufsmäßigkeit ausgeübt (sie dient allein der Bestreitung des Lebensunterhalts).
Übrigens: Mehrere Jobs als Aushilfe müssen zusammengerechnet werden. Verdienen Sie dadurch im Durchschnitt monatlich als Aushilfe über 556 Euro, handelt es sich zum einen nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung und zum anderen entfällt die damit verbundene Versicherungsfreiheit.
§ 7 Absatz 1 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) zufolge sind Aushilfen durch ihren Arbeitgeber weder kranken-, arbeitslosen- noch pflegeversichert. Sie müssen sich demnach selbst um die Beiträge zu Rentenversicherung und Sozialversicherung kümmern. Bei einer höheren Vergütung ist dies jedoch Aufgabe des Arbeitgebers.
Was müssen Arbeitgeber bei der Kündigung einer Aushilfe beachten?
Unabhängig davon, ob Sie in Vollzeit, Teilzeit, oder als Aushilfe beschäftigt sind: das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet Anwendung. Der darin geregelte Kündigungsschutz greift jedoch § 1 KSchG zufolge erst, wenn das Arbeitsverhältnis „ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat […]“.
Danach gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB):
Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist | Kündigung zum ... | Lohnt eine Prüfung? |
---|---|---|---|
bis 6 Monate | 2 Wochen | jeden Tag | Hier prüfen ** |
bis 2 Jahre | 4 Wochen | 15. / Monatsende | Hier prüfen ** |
2 - 5 Jahre | 1 Monat | Monatsende | Hier prüfen ** |
5 - 8 Jahre | 2 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
8 - 10 Jahre | 3 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
10 - 12 Jahre | 4 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
12 - 15 Jahre | 5 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
15 - 20 Jahre | 6 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
20 Jahre und mehr | 7 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
**Anzeige |
Eine Besonderheit besteht in Bezug auf die Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB beispielsweise dann, wenn eine Aushilfe in einem Ferienjob tätig ist:
Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird […].“
Da ein Ferienjob einen Zeitraum von drei Monaten normalerweise eher unter- als überschreitet, ist eine kürzere Kündigungsfrist möglich. Arbeit eine Aushilfe nur im Sommer, kann demzufolge auch eine Frist von einem Tag vereinbart werden.
Aushilfe: Muss die Arbeit mit dem Mindestlohn vergütet werden?
In Deutschland gilt die gesetzliche Lohnuntergrenze seit dem 1. Januar 2015. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) wurde vor allem aus dem Grund eingeführt, da es einigen Menschen trotz Vollzeitbeschäftigung nicht möglich war, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. In der Regel erhalten alle Arbeitnehmer einen Mindestlohn in Höhe von 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto pro Stunde.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Jugendliche unter 18 Jahren, Pflichtpraktikanten oder Selbstständige fallen nicht unter das Mindestlohngesetz.
Doch wie sieht es mit der Tätigkeit als Aushilfe aus? Unter 18 Jahren besteht für Arbeitgeber keine Pflicht, ihren Aushilfen den Mindestlohn zu zahlen. Alle volljährigen geringfügig Beschäftigten müssen jedoch mindestens 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto in der Stunde erhalten.
Dies geht jedoch mit einer gewissen Problematik einher: Da das Gehalt einen Betrag von 556 Euro als Aushilfe nicht überschreiten darf, müssen logischerweise die zu leistenden Stunden verringert werden. Maximal 43,3 Stunden im Monat sind möglich.
Dies wirkt sich vor allem für Arbeitgeber nachteilig aus, da sie nicht mehrere Aushilfen einstellen können, um die fehlenden Stunden aufzufangen. Dies würde schlichtweg das vorhandene Budget sprengen. Wer lediglich als Aushilfe am Wochenende arbeitet, muss sich jedoch eher weniger Gedanken darum machen, die 556-Euro-Grenze zu überschreiten. Dies richtet sich eher an Arbeitnehmer, die beispielsweise als Aushilfe in Teilzeit beschäftigt sind (z. B. Mitarbeiter im Verkauf).
Als Aushilfe Überstunden machen: Ist das erlaubt?
Das Wichtigste vorneweg: Niemand ist grundsätzlich dazu verpflichtet, Überstunden zu leisten. Arbeitgeber haben demzufolge nicht das Recht dazu, ihre Mitarbeiter kurzerhand dazu zu verdonnern, Mehrarbeit zu leisten. Vor allem in Bezug auf einen Nebenjob als Aushilfe ist dies von Bedeutung. Schließlich darf normalerweise eine Stundenzahl von 43,3 Stunden im Monat nicht überschritten werden.
Wie so oft im Arbeitsrecht gibt es jedoch auch hier Ausnahmen: Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Überstunden als Aushilfe im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten sind. Es muss jedoch genau definiert sein, wie viele Stunden Mehrarbeit vorgesehen sind.
Es ist nicht rechtens, Überstunden mit dem Gehalt abzugelten, ohne durchblicken zu lassen, wie viele zu leisten sind und in welchem Zeitraum. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 1. September 2010 (Az. 5 AZR 517/09).
Die genannte wöchentliche Stundenzahl darf durch die Überstunden jedoch trotzdem nicht überschritten werden, ansonsten entfällt die Versicherungsfreiheit.
Sollte eine Aushilfe regulär mehr Stunden arbeiten, als es im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, kann sich daraus sogar ein Anspruch auf eine Beschäftigung in Vollzeit ergeben – selbst, wenn die eigentliche Vereinbarung etwas anderes vorsieht (LAG Hamm, Az. 8 Sa 2046/05). Es handelt sich um eine sogenannte „stillschweigende Neuregelung des Arbeitsvertrags“, wenn eine Aushilfe dadurch in Vollzeit tätig ist.
Der Urlaubsanspruch einer Aushilfe
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unterscheidet nicht zwischen einem in Vollzeit tätigen Arbeitnehmer oder einer Aushilfe. Lediglich zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen wird differenziert. Daher findet das Gesetz auch bei einer geringfügigen Beschäftigung Anwendung. Von einer Sechs-Tage-Woche ausgehend stehen Arbeitnehmern im Jahr mindestens 24 gesetzliche Urlaubstage zu.
§ 4 BUrlG besagt jedoch, dass Beschäftigte Ihren vollen Urlaubsanspruch erst erwerben, wenn sie länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Arbeiten Sie beispielsweise nur vorübergehend als Aushilfe an einem Samstag, wirkt sich dies auch auf Ihren Urlaub aus. Nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten als Aushilfe haben Sie jedoch einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Sind Sie kürzer als ein halbes Jahr beschäftigt, bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dass Ihnen bei einem Job als Aushilfe kein Urlaub zusteht. § 5 Absatz 1 BUrlG regelt dazu Folgendes:
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.“
Erfüllen Sie die Wartezeit von sechs Monaten nicht, weil Sie erst später im jeweiligen Unternehmen angefangen haben, zu arbeiten, oder das Arbeitsverhältnis wird vor Ablauf dieser Zeit wieder beendet, steht Ihnen auch als Aushilfe trotzdem ein Teilurlaubsanspruch zu.
Dieser beträgt ein Zwölftel des jährlichen Urlaubs für jeden vollen Monat, in dem Sie gearbeitet haben. Hier einige Beispiele zur Verdeutlichung:
So viele Tage sind Sie in der Woche als Aushilfe tätig | So viele Urlaubstage stehen Ihnen als Aushilfe pro Jahr mindestens zu | So viele Urlaubstage erwerben Sie in jedem vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht |
---|---|---|
6 | 24 | 2 |
5 | 20 | 1,7 |
4 | 16 | 1,3 |
3 | 12 | 1 |
2 | 8 | 0,7 |
1 | 4 | 0,3 |
Arbeiten Sie beispielsweise an Weihnachten als Aushilfe an mehreren Tagen als sonst, muss der monatliche Durchschnitt als Berechnungsgrundlage verwendet werden. Sind es z. B. in den ersten drei Wochen jeweils zwei Tage und in der letzten Woche vier Tage, also 10 Tage im Monat, ergäbe dies einen Mittelwert von 2,5 Arbeitstagen pro Woche. Aufgerundet würde sich daraus entsprechend eine Drei-Tage-Woche ergeben.
Zusätzlich besagt § 5 Absatz 2 BUrlG, dass Urlaubstage von mindestens einem halben Tag auf ganze Urlaubstage aufgerundet werden müssen. Sind Sie als Aushilfe an zwei Tagen in der Woche tätig, stehen Ihnen pro Jahr acht Urlaubstage zu. Pro Monat schalten Sie sozusagen 0,7 Urlaubstage frei, was in diesem Fall auf zwei Tage aufgerundet werden müsste.
jana meint
13. Januar 2022 at 12:49
Guten Tag,
ich habe hin und wieder Aushilfsjobs angenommen zum Mindestlohntarif. Jedoch werden mir Beiträge zur KV und RV abgezogen. Ist das korrekt?
Da es weder Midi -und Minijobs sind, müssen auf diese Jobs gesetzliche Beiträge abgeführt werden? Irgendwie leuchtet mir das nicht ein, das Beiträge abgeführt werden müssen.
Ich half bei einer Inventur (9h) aus und im vergangenen Dezember im Buchladen zu insgesamt 21h.
Ich wäre für eine aufklärende Antwort, oder mit Hinweis Links zur Gesetzeslage sehr dankbar!
Mit besten Grüßen
Jana
Saied meint
27. November 2021 at 17:39
Hallo, ich hatte ein Minijob gehabt und jetzt habe ich die Kündigung bekommen. Laut den Vertrag war 10 Stunden die Woche und 9,60 Pro Stunden.
Aber meistens habe ich 3,4 Tage die Woche gearbeitet. Und jetzt nach 6 Monate Arbeit bekomme ich 20 Stunden Urlaubsgeld?
Ist das nicht zu wenig für halbes Jahr Arbeit?
Bea meint
4. Juni 2021 at 11:50
Hallo ich Arbeite im Verkauf als Aushilfe und laut Vertrag soll ich 5 Stunden die Woche und maximal 46, 20 Std im Monat arbeiten nun soll ich aber a) 7bis 8std am Tag arbeiten und das 2 bis 4 Mal die Woche ich komme nach dem halben Monat schon auf 56 Std und 45 min durch und die 30min Pause bekomme ich auch nicht komplett wird aber abgezogen .
Ist das erlaubt .?
Michael meint
27. Juli 2020 at 22:19
Ich hätte da mal eine Frage also meine Freundin ist Aushilfe für drei Samstage und 3 Sonntage im Monat an jedem dieser Tage muss sie laut Arbeitsvertrag 2,25 Stunden arbeiten sie arbeitet aber tatsächlich ca 3 Stunden am Tag laut Arbeitgeber wäre dass Ihr Problem wenn sie länger brauchen würde und der Arbeitgeber würde diese Zeit nicht bezahlen was kann ich tun und wie viel Anspruch auf Urlaubstage hat sie der Arbeitgeber behauptet 6 Uhr obwohl im Arbeitsvertrag 8 stehen aber da sagt der klipp und klar er hätte sich vertan ist das richtig?
Alex meint
11. März 2020 at 18:31
Hallo ich arbeite als 450 Euro Kraft neben bei und gebe immer genug Tage an an denen ich arbeiten kann um auf meine Stunden zu kommen.
Leider habe ich in letzter Zeit immer weniger bekommen.
Gilt es dann auch hier das der Arbeitgeber mir meine 450 Euro zahlen muss auch wenn er mich nicht voll Einsetzt.
Ich verweigere mich ja nicht
Werde nur nicht voll verplant ???
arbeitsrechte.de meint
17. März 2020 at 14:58
Hallo Alex,
ausschlaggebend sind in erster Linie die Regelungen, die im Arbeitsvertrag getroffen wurden. Bitte wenden Sie sich zur Prüfung im Zweifel an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marie-Luise meint
10. November 2019 at 12:21
Guten Tag!
Ich arbeite als Aushilfe monatlich 48 Stunden. Bei der Berechnung der zu bezahlenden Urlaubsstunden bekomme ich unterschiedliche Antworten, wie diese Stunden berechnet werden. Nun hat man mir gesagt, dass der Durchschnitt des letzten halben Jahres zugrunde gelegt wird und dann durch die gearbeiteten Tage geteilt wird. Leider hat mein AG weniger Stunden ausgerechnet, als meine Rechnung ergibt. Habe ich ein Recht gegenüber meines AG, dass er mir die Berechnung mitteilt. Ich bedanke mich für Ihre Antwort.
Käthe meint
17. Oktober 2019 at 19:31
Hallo arbeite seit 1.8.2019 als Aushilfe. Darf ich jetzt nur 5mal 450 Euro verdienen oder darf ich trotzdem mehr arbeiten ,aber nicht über 5400 Euro kommen für dieses Jahr? Grüße Käthe
Heidi meint
6. Oktober 2019 at 9:29
Ich bin Rentnerin und arbeite seit 2 Jahren als Aushilfe in einer Bäckerei, 2 – 3 Tage mit täglich. 6 oder 5,75 Stunden. Ich bekomme keinen Urlaub bezahlt und kein Weihnachtsgeld. Andere Beschäftigte schon. Ist das richtig
Ute R. meint
7. September 2019 at 17:46
Ich arbeite auf 450 Euro Basis am Wochenende, Samstags und Sonntags in einem Altenheim.
Die Damen, die Teilzeit angestellt sind erhalten einen Sonntagszuschlag und auch Feiertagszuschlag.
Steht mir da ein Sonntagszuschlag zu?
Und wie sieht es mit Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aus und mit Urlaub. Steht mir irgendetwas davon zu?
Udo meint
4. September 2019 at 17:15
Hallo und guten Tag, ich fahre für eine Spedition in ganz Europa, früher in Festeinstellung, jetzt als Rentner mit dem selben Vertrag, aber mit weniger Arbeit, allerdings nur, wenn mein Telefon klingelt, und ich bescheid bekomme, dass eine Fahrt da ist. Meine Frage: Wir/Ich bekommen 11,- Brutto/Std. die werden bezahlt, auch bei Nachtfahrten oder Samstag/Sonntag, es gibt keinen Cent mehr. Meinen Vertrag kann man in der Pfeife rauchen, ausser den Namen steht dort nichts genaues, deswegen war ich schon einmal bei einem Anwalt (als ich es mir noch leisten konnte). Urlaubstage werden jetzt mit 3 Std/Tag berechnet, Krankheit ebenso. Sitze ich zu Hause und warte, bekomme ich kein Geld, Bereitschaft gibt es bei uns wohl nicht….. Schicht/Arbeitszeit ? Naja, wenn 2 Monate rum sind, ist der ausgleich da. Frankfurt – Barcelona ca.1300km ein Weg und zurück mit einem Transporter wird eigentlich so verlangt, dass man eine Weile quer im Auto schläft ( und das natürlich als Pause abgezogen bekommt ) Auflehnen dagegen zahlt sich so aus, dass die Disponenten sagen, dass angeblich keine Arbeit da ist, und ich Tagelang ohne Lohn zu Hause sitze.
Doreen F. meint
22. August 2019 at 9:55
Sonn- & Feiertags sind eigentlich Pflicht und es wurde den Aushilfen am Anfang auch mündlich vereinbart . Leider nehmen sie es nicht ernst und nun stehen wir da und von 6 Aushilfen kann auf einmal niemand. Wie sieht es da mit den Pflichten aus.
Stefanie M. meint
3. Juli 2019 at 9:28
Hallo zusammen,
habe ich als Mini-Jobber auch einen Anspruch an anteiliges Urlaubs- u. Weihnachtsgeld, wenn nichts vereinbart wurde und außer mir nur eine Kollegin angestellt ist (diese bekommt natürlich Urlaubs- u. Weihnachtsgeld)? Und falls ja, wann verjähren diese?
Lisa meint
28. Juni 2019 at 18:13
Moin,
ich bin in einem Unternehmen tätig, in dem ich monatlich bis zu 39 (bzw. Kollegen mit ähnlicher Tätigkeit 45) Std tätig bin. Wir dürfen allerdings selbst einteilen, ob und wie viele der Stunden wir an welchen Tagen arbeiten. Ich arbeite meine Zeit logischer Weise immer komplett, um voll bezahlt zu werden.
Besteht für mich Anspruch auf Urlaub, auch wenn ich keine festgelegte Arbeitstage pro Woche habe? Die Personalabteilung sagt nein. Nachdem ich mich ausführlich informiert habe, bin ich der Meinung, dass ein Irrtum vorliegen muss, da jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub haben müsste.
Vertragliche Regelungen bezüglich Urlaub bestehen nicht.
Claudia meint
1. Mai 2019 at 23:06
Meine Freundin arbeit bei einem Pflegedienst als Hauswirtschaftshilfe für Senioren und als Verhinderungsbetreuerin auf 450-Euro-Basis. Gilt bei den Pflegediensten der Mindestlohn?
Bisher bekommt sie 8,60€.
arbeitsrechte.de meint
6. Mai 2019 at 9:36
Hallo Claudia,
normalerweise haben auch Aushilfen einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von aktuell 9,19 Euro brutto in der Stunde. Wir würden Ihrer Freundin daher empfehlen, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gaby meint
30. April 2019 at 17:03
Guten Tag,
ich arbeite neben meiner Rente am Freitag 2,5 Stunden als Aushilfe.
Also pro Monat sind das 10 Stunden.
Muss ich da jetzt einen Arbeitsvertrag haben bzw. muss mein Arbeitgeber dem Steuerberater dafür einen Arbeitsvertrag vorlegen bzw. dafür jetzt Steuern und Sozialabgaben zahlen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Norbert meint
23. April 2019 at 10:44
Hallo Liebes Team,
Ich arbeite seit 2 Wochen unbefristet als Aushilfe auf einer 450€ Basis, meine Beschäftigung würde jedoch bei der dritten Woche von meinem Arbeitgeber beendigt. Werde ich meinen gesamten Monatlichen Gehalt erhalten oder nur die gearbeiteten Stunden?
Vielen Dank,
Mit freundlichen Grüßen,
Norbert
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2019 at 10:25
Hallo Norbert,
in der Regel besteht nur ein Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeitszeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Priscilla P. meint
22. April 2019 at 14:49
Hallo,
ich bin seit 1.12. 2018 als Küchenhilfe teilzeitbeschäftigt, mit einer durchnittlichen Wochenarbeitszeit von 6 Stunden ( an Wochenenden), Zuvor war ich ab Juli 2018 als Feriejobber beschäftigt.
Nach wiederholter Anfrage nach einem Arbeitsvertrag erhielt ich diesen Anfang April 2019.
Im Arbeitsvertrag ist nun festgehalten, dass Urlaub- und Weihnactsgeld sowie URLAUB mit dem Mindestlohn abgegolten ist.
Entspricht dies wirklich geltendem Recht, insbesondere in Bezug auf Urlaub?
Mit freundlichen Grüßen
Priscilla
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2019 at 10:23
Hallo Priscilla,
laut § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer pro Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Es empfiehlt sich, sich zu Ihrer Frage anwaltlich beraten zu lassen. Wir hingegen bieten diese Beratung nicht an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
leni meint
26. März 2019 at 19:13
Sehr geehrte Damen und Herren, ich arbeite in der Gastronomie auf 450,00 Eüro Basis, immer die gleichen 3Tage in der Woche bei einer 5-Tag-Öffnung. Meine Frage: Wie viele Tage Urlaub stehen mir nun zu? Vielen Dank !!!
arbeitsrechte.de meint
1. April 2019 at 14:12
Hallo leni,
dies richtet sich gewöhnlich nach dem Arbeitsvertrag. Sollte dort keine Regelung getroffen sein, ergibt sich der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch aus dem Bundesurlaubsgesetz. Dieser richtet sich nach den Tagen, die pro Woche gearbeitet werden. Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber oder im Streitfall an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christine meint
21. Januar 2019 at 9:25
Hallo,
ich arbeite seit 1 Jahr als Bedienung in einem Caffe. Es sind zwei Tage die Woche vereinbart worden. Letzte Woche musste ich, wegen Krankheit zwei mal absagen und nun wurde ich per Text Nachricht gekündigt und aus dem Dienstplan gelöscht. Auf die Nachfrage nach der Kündigungsfrist, wurde mir ein Dienst zugeteilt, den ich wöchentlich nicht wahrnehmen kann. Was aber bekannt ist. Auf weitere Nachfragen wird nicht reagiert.
Wie kann ich weiter vorgehen.
Vielen Dank!
Christine
arbeitsrechte.de meint
21. Januar 2019 at 14:33
Hallo Christine,
wenden Sie sich mit Ihrem Vertrag an einen Anwalt für Arbeitsrecht oder das Arbeitsamt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Irem A. meint
20. Januar 2019 at 17:29
Hallo,
Ich arbeite seit 01.03.2018 als Aushilfe/Werkstudent mit 20 Stunden in der Woche. Habe letztes Jahr kanpp 4 Wochen Urlaub genommen, der auch bezahlt war. Urlaubsschein war ausgefüllt, Arbeitsstunden eingetragen und Urlaub war seitens des Arbeitgebers genehmigt. Nach meinem Urlaub wollte der Arbeitgeber, dass ich den bezahlten Urlaub zurück zahle, mit der Begründung, dass ich keinen Anspruch darauf habe. Seit Oktober 2018 wird monatlich mir weniger Geld gezahlt, da ich mich weigere es zurück zu zahlen. Mein Vertrag läuft Ende Februar aus. Habe ich denn Anspruch auf bezahlten Urlaub?
Vielen Dank und liebe Grüße.
arbeitsrechte.de meint
21. Januar 2019 at 14:20
Hallo Irem,
bezahlter Urlaub steht auch Werkstudenten zu. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maria meint
20. Januar 2019 at 14:58
Hallo ich arbeite seit dezember 2017 als aushilfe im verkauf damals war mein vertrag für 79 stunden monatlich jetzt arbeite ich mehr als 120 stunden im monat mein arbeitgäber hat zu mir gesagt ich würde ein vollzeitvertrag bekommen, sagte grad vor 3 tage ab!! Habe ich das recht auf das vertrag???
arbeitsrechte.de meint
21. Januar 2019 at 14:11
Hallo Maria,
ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen in Ihrere Situation helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Caro meint
7. Januar 2019 at 7:02
Hallo,
ich arbeite in einem Supermarkt als Aushilfe.
Nun sollen wir unseren Urlaub für 2019 planen. Hierzu stehten uns Aushilfen 24 Tage zu und den Festangestellten 36 Tage. Dürfen hier so Unterschiede gemacht werden, oder müssen alle Beschäftigte den gleichen Urlaubsanspruch erhalten?
Lg
arbeitsrechte.de meint
14. Januar 2019 at 12:14
Hallo Caro,
grundsätzlich kann der Urlaubsanspruch innerhalb eines Unternehmens variieren, da dieser – abgesehen von der gesetzlichen Mindestanzahl – frei verhandelbar ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Arezou meint
6. Januar 2019 at 17:54
Hallo,
Ich arbeite seit Oktober 2018 2 x pro Woche als PKA. Stundenlohn 9,50 Euro/Stunde.
Meine Vertrag ist erst für einem Jahr und mit ein Tag kundigungsfrist für beide seite befristet, aber von urlaubsanspruch eteht nichts drin.
meine frage ist nun ab wann habe ich rechte auf Urlaub und wieviel?
Mit freundlichen grüßen
Arezou
Patricia meint
6. Januar 2019 at 2:18
Ich bin seit 2,5 Jahren in einem 450€ Jo tätig . Mein Chef hat nun meine Arbeitstelle (Schulkiosk) aufgegeben und hat mir im Nachbarort in einer Firmenkantine einen Job angeboten für 1-2 Tage p. Woche. Ich bin also noch ungekündigt. Am 02.01.19 habe ich dort gearbeitet. Ich habe den Dienst Plan dort gesehen. Ich bin nicht eingetragen. Wie sieht es mut der Bezahlung aus? Muss er mir trotzdem die 450€ Gehalt zahlen, wenn er mir keine Arbeit gibt oder bekomme ich nur die gearbeiteten Stunden vergütet? Danke für Ihre Hilfe
Hella meint
19. Dezember 2018 at 18:22
Hallo,
ich arbeite jedes Jahr nur 2 – 3 Monate im Jahr, ca monatlich 300,00 € . Bekomme ich für diese kurze Zeit trotzdem Urlaub?
LG