Für viele dürfte die Corona-Pandemie eine unliebsame Erinnerung der vergangenen Jahre sein. Gerichte müssen sich aber auch heute noch immer wieder mit rechtlichen Fragestellungen zum Virus und dessen Folgen auseinandersetzen – so auch das Bundesarbeitsgericht (BAG). Am Dienstag ging es in Erfurt um die Frage, ob Arbeitgeber Urlaub bei einer Corona-Quarantäne nachgewähren müssen.
Quarantäne statt Urlaub
Der Urlaub steht kurz vor der Tür, die Vorfreude auf die lang geplante Reise ist riesig und dann kommt der positive Coronatest, der einem einen Strich durch die Rechnung macht. So erging es in den Pandemiejahren wohl einigen Arbeitnehmern. Statt Strand und Sonne, galt dann erst einmal Social Distancing in den eigenen vier Wänden.
Betroffenen Beschäftigten stellte sich daraufhin die Frage: “Kann ich mir die leeren Urlaubstage wieder zurückholen?”. Ein Schlosser aus Hagen hat das zumindest versucht und scheiterte jetzt vor dem BAG. Er wurde im Oktober 2020 von der Gesundheitsbehörde zu einer 12-tägigen Quarantäne verdonnert, weil er Kontakt mit einer an Corona erkrankten Person hatte.
Dummerweise fiel die Quarantänezeit genau in seinen Urlaub. Frustriert über die unfreiwillig zuhause verbrachte Auszeit, forderte er gegenüber seinem Arbeitgeber die “verschwendeten” Urlaubstage zurück. Als dieser sich weigerte, kam es zum Rechtsstreit.
Arbeitgeber schuldet keinen Urlaubserfolg
Vor dem BAG unterlag der Arbeitnehmer letztendlich. Nur weil Urlaub und Corona-Quarantäne gleichzeitig auftreten, muss der Arbeitgeber keine Urlaubstage nachgewähren, so das Gericht. Denn der Arbeitgeber schulde nur die bezahlte Freistellung von der Arbeit. Ob tatsächlich ein Erholungseffekt eintritt, liege im Risikobereich des Arbeitnehmers.
Das BAG schließt sich damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) an. Der entschied bereits vergangenen Dezember, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub nach einer Corona-Quarantäne haben.
Urlaubsrückerstattung in anderen Fällen denkbar
Es gibt aber auch Fälle, in denen der Arbeitgeber – entgegen der Rechtsprechung von BAG und EuGH – Urlaubstage gutschreiben muss:
- Wenn Arbeitnehmer sich tatsächlich mit Corona infiziert haben und während ihres Urlaubs krank waren oder
- wenn Arbeitnehmer nach September 2022 eine Quarantäneanordnung erhielten. Ab da galt der neue §59 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der eine Rückerstattung der Urlaubstage im Falle einer Quarantäne vorsieht.
Konkret heißt es dort:
“Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs (…) abgesondert oder hat er sich auf Grund einer (…) erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.”
§59 Infektionsschutzgesetz
Die Entscheidung des BAG gilt also nur für Alt- und Verdachtsfälle. Wer dagegen wirklich krank war oder erst später in Quarantäne musste, bekommt seinen Urlaub zurück.
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