In Deutschland gilt das Arbeitsrecht für jeden. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen sich an die Vorschriften des Arbeitsrechts halten. Wirklich jeder? Wegen der Trennung von Staat und Kirche wurde bereits in der Weimarer Republik beschlossen, dass Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften ein Selbstbestimmungsrecht haben und somit auch ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht für sich verfassen dürfen.
Mit diesem Privileg sollen kirchenrechtliche Loyalitätspflichten besser durchgesetzt werden können. Während zum Beispiel die Kirche von ihren Mitarbeitern verlangen kann, dass sie der entsprechenden Konfession angehören, ist das im weltlichen Arbeitsrecht undenkbar. Um trotzdem eine Form der Lohngerechtigkeit herzustellen, existiert ein kirchlicher Tarifvertrag, auch als BAT-KF bekannt. Dieser regelt die Löhne der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer diakonischen Werke.
Kurz & knapp: BAT-KF
Die Abkürzung BAT-KF steht für „Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung “. Es handelt sich dabei also um einen kirchlichen Tarifvertrag, der die Löhne der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer diakonischen Werke regelt.
Ja, eine Auswahl weiterer Tarifverträge der Kirche finden Sie hier.
Sind die Einrichtungen nicht caritativer oder erzieherischer Natur und es wird kein Religionsdienst geleistet, muss auch in Betrieben, die Eigentum einer Kirche sind, nicht das kirchliche Arbeitsrecht, sondern das weltliche eingehalten werden.
Die bestehenden Tarifverträge der evangelischen Einrichtungen richten sich alle nach dem „Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung“ oder BAT-KF. Mit diesem Dokument wird der „dritte Weg“ als Modus der Lohnverhandlung abgelöst.
Inhalt
Der dritte Weg – kirchliche Lohnverhandlungen
Im deutschen Arbeitsrecht ist ein Streikrecht verankert, das es Arbeitnehmern ermöglicht, die Arbeit niederzulegen, wenn der Arbeitgeber nicht auf Verhandlungsangebote einer Gewerkschaft eingeht. Dieses Recht fehlt aber Beamten und Angestellten der kirchlichen Träger. Die Kirchen argumentieren, dass die Mittel des Arbeitskampfes nicht mit den Glaubenssätzen der Kirche vereinbar sind. So ist auch der BAT-KF Tarif in weiten Teilen nicht die Grundlage für die Bezahlung von Angestellten der kirchlichen Einrichtungen. Doch wie können die Angestellten dann ihren Forderungen Nachdruck verleihen?
Die Kirche sieht sich selbst nicht im klassischen Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eher handele es sich um ein gemeinsames Wirken für den Glauben. So seien auch die Mittel des Arbeitskampfes kein Weg, um Unstimmigkeiten innerhalb der kirchlichen Betriebe zu schlichten. Stattdessen werden aus der Belegschaft Vertreter gewählt, die die Interessen der Angestellten hörbar machen sollen. Diese gewählten Gremien bestehen zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite und diskutieren unter der Annahme, dass beide Seiten in erster Linie für das Wohl der Kirche eintreten. In der Vergangenheit führte das dazu, dass die Forderungen der Arbeitnehmer durch die Arbeitgeberseite ignoriert wurden.
Da diese Verhandlungen nicht durch staatliche Gerichte erzwungen werden können und auch keine Maßnahmen zur Erzwingung der Verhandlungen möglich sind, ist die Wirksamkeit dieser Gremien beschränkt. Im Westen und im Norden Deutschlands bildeten sich daraufhin die ersten Kirchengewerkschaften. Die Bundesverbände der Kirchen stehen diesen jedoch kritisch gegenüber.
Als ebenso problematisch wird angesehen, dass Verwaltungsstreitigkeiten in Kirchengerichten entschieden werden, die keiner staatlichen Kontrolle unterliegen. Da Lohnfragen auch zu den Verwaltungsangelegenheiten gehören, würde ein einheitlicher Kirchentarif in letzter Instanz in diesen Gerichten entschieden. Diese Gerichte haben zwar theoretisch einen bindenden Charakter, ebenso wie weltliche Arbeitsgerichte, jedoch können sie ihre Entscheidungen nicht erzwingen.
Tarifverträge in der Kirche
Der BAT-KF ist nicht der einzige Tarifvertrag, den kirchliche Einrichtungen abgeschlossen haben. Die meisten orientieren sich zwar an dem Vertrag, haben jedoch eine eigene Ausgestaltung und einen eigenen Geltungsbereich. Im Folgenden sind die kirchlichen Tarifvereinbarungen und die betroffenen Kirchen aufgelistet:
- Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF)
- Evangelischen Kirche im Rheinland
- Evangelischen Kirche von Westfalen
- Lippische Landeskirche
- Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) und Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie (KTD)
- Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche)
- christliche Kirchen in der Arbeitsgemeinschaft Christlichen Kirchen (ACK)
- Tarifvertag des öffentlichen Dienstes
- Evangelische Kirche in Hessen
Alle anderen Kirchenverbände bleiben weiterhin bei dem Konzept des „dritten Weges“, das aber immer wieder kritisiert wird. Denn die Beschlüsse der Mitarbeiter können nicht wie im staatlichen Arbeitsrecht erzwungen werden. Sperren sich die Arbeitgeber, können die Arbeitnehmer keinen Druck aufbauen, da Streiks und ähnliche Maßnahmen nicht erlaubt sind.
Aufbau eines Tarifvertrags
Der Inhalt eines Tarifvertags wie dem BAT-KF unterscheidet sich wenig von den Verträgen anderer Gewerkschaften. So bestimmt der BAT-KF die Eingruppierung in die Stufen des Entgelts, die letztendlich das Gehalt der Angestellten bestimmt. Diese Gehaltstabellen werden regelmäßig angepasst. Ebenso legt der BAT-KF fest, wann die nächste Stufe erreicht wird. In der Regel ist dafür eine bestimmte Menge an Dienstjahren nötig.
Aktuelle Lohntabelle (Anlage 4a BAT-KF)
Neben dieser BAT-KF Tabelle (BAT-KF – Anlage 4a) gibt es im Kirchentarifvertrag noch andere Aufstellungen für Löhne (Anlage 4 b – 4 e). Stand: 2024.
Entgeltgruppe | Grundentgelt | Entwicklungsstufen | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
15Ü | - | 6.752,60 | 7.462,02 | 8.134,09 | 8.582,18 | 8.686,69 |
15 | 5.504,00 | 5.863,92 | 6.265,40 | 6.813,49 | 7.377,29 | 7.748,20 |
14 | 5.003,84 | 5.329,75 | 5.755,37 | 6.227,68 | 6.754,16 | 7.132,13 |
13 | 4.628,76 | 4.985,95 | 5.392,57 | 5.834,04 | 6.353,53 | 6.635.44 |
12 | 4.170,32 | 4.581,34 | 5.061,67 | 5.594,63 | 6.220,01 | 6.516,74 |
11 | 4.032,38 | 4.410,41 | 4.765,62 | 5.151,01 | 5.678,44 | 5.975,19 |
10 | 3.895,33 | 4191,53 | 4.528,25 | 4.893,44 | 5.300,10 | 5.433,63 |
9 | 3.566,89 | 3.814,56 | 3.969,97 | 4.429,89 | 4.702,42 | 5.018,11 |
8 | 3.281,44 | 3.486,59 | 3.628,68 | 3.770,54 | 3.922,69 | 3.995,85 |
7 | 3.095,23 | 3.331,58 | 3.472,38 | 3.614,47 | 3.748,49 | 3.820,45 |
6 | 3.042,04 | 3.236,55 | 3.372,94 | 3.507,92 | 3.640,49 | 3.708,02 |
5 | 2.928,99 | 3.117,67 | 3.245,11 | 3.380,06 | 3.505,47 | 3.570,28 |
4 | 2.802,62 | 2.993,55 | 3.153,75 | 3.253,48 | 3.353,20 | 3.411,60 |
3 | 2.762,69 | 2.968,02 | 3.017,99 | 3.132,21 | 3.217,92 | 3.296,43 |
2Ü | 2.601,60 | 2.835,82 | 2.921,62 | 3.036,03 | 3.114,63 | 3.173,31 |
2 | 2.582,16 | 2.784,28 | 2.834,67 | 2.906,58 | 3.064,63 | 3.229,97 |
1b | 2.756,24 | 2.831,84 | 2.874,07 | 2.938,10 | 3.027,76 | 3.130,21 |
1a | 2.579,22 | 2.591,59 | 2.603,25 | 2.633,60 | 2.670,02 | 2.707,59 |
1 | - | 2.389,58 | 2.426,71 | 2.467,55 | 2.504,69 | 2.578,96 |
Die Stufen im BAT-KF sind Entwicklungsstufen des Gehalts. Nach einer bestimmten Dienstzeit steigt ein Angestellter dann innerhalb seiner Lohnklasse auf. So soll sichergestellt werden, dass Lohnerhöhungen gerecht und nicht beliebig erfolgen. Die Eingruppierung in die Lohnklassen ist abhängig von der Qualifikation bzw. dem Einsatzbereich des Angestellten.
Tarifverträge regeln auch sogenannte Jahressonderzahlungen. Das bedeutet, der BAT-KF regelt das Weihnachtsgeld für die Angestellten kirchlicher Träger. Wie in anderen Tarifabsprachen auch, ist im BAT-KF die Höhe der Sonderzahlungen an die Lohnklasse gebunden. Außerdem wird das Sonderentgelt anteilig gezahlt, wenn der Angestellte noch nicht mindestens ein Jahr im Betrieb tätig ist.
Entgeltregelungen in anderen Kirchen
Außerhalb der Kirchen, in denen Tarifvereinbarungen getroffen wurden, sind die Angestellten in einer schlechteren Position. Die besonderen Loyalitätspflichten und die letztendliche Entscheidung arbeitsrechtlicher Streitfragen in Kirchengerichten verhindert, dass transparente und einheitliche Tarife ausgehandelt werden. So können Lohnfragen weiterhin in den individuellen Arbeitsverträgen geregelt werden. Individuelle Lohnverhandlungen verhindern auch die Entstehung von kollektiven Interessenvertretungen und Tarifverträgen wie dem BAT-KF.
Pepe meint
6. September 2024 at 14:29
Muss die Jahressonderzahlung ganz oder teilweise zurückgezahlt werden, falls man z.B. am 31.12. seine Kündigung zu Ende Januar einreicht?
Liebe Grüße
Saskia meint
10. Juli 2023 at 9:08
Hallo,
ich möchte vom öffentlichen Dienst (TVöD) zu einem Arbeitgeber mit kirchlichem Träger wechseln (BAT-KF). Kann ich meine Eingruppierung und Stufe zu dem kirchlichen Träger mitnehmen? Ich bin aktuell Gruppe 5, Stufe 4.
Lilly meint
17. Januar 2023 at 8:40
Hallo Ihr lieben,
kann mir bitte jemand erklären was es mit der „SD Gruppe“ im BAT-kf auf sich hat…
Meine KollegInnen haben alle „MA im Sozi Gruppe SD …“ in ihrer Gehaltsabrechnung stehen und ich nur „Gruppe XXX und Stufe XXX “ . Wir sind nur ein kleines Team in dem alles die gleiche Tätigkeit ausführen… Ich versteh den Unterschied leider nicht ….
Vielen lieben Dank
LG Lilly
Julia meint
30. November 2022 at 9:51
Hallo,
ich habe zum 01.10 ein neues Arbeitsverhältnis bei einem katholischen Träger angefangen.
Im BAT §19 Abs. 4 Satz 2 entnehme ich, dass ich anteilig dann meine Jahressonderzahlung trotzdem erhalte Habe sie aber nicht bekommen. Was kann ich jetzt tun?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
André meint
7. Oktober 2022 at 18:50
Guten Tag. Ich bewerbe mich als Verwaltungskraft und es wird wie folgt zum Entgelt geschrieben:
BAT-KF Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 7
Ich finde dazu nichts. Kann mir jemand Auskunft geben, wie hoch das Entgelt hier ist?
Jobbezeichnung: Mitarbeiter in der allgemeinen Verwaltung
Vielen Dank.
Seewald meint
21. Januar 2022 at 17:22
Wie wird nach BAT-KF Krankengeldzuschuss berechnet? Einstellung 2001.
Wird das Krankentagegeld der Krankenkasse brutto oder netto zugrundegelegt?
Vielen Dank für ihre Hilfe.
Brücher meint
4. März 2024 at 8:35
Guten Tag,
Das Krankengeld wurd immer zum Brutto gerechnet.
Hoffe ich konnte helfen.
mfG
Miri meint
17. September 2021 at 13:52
Wenn ich neue Versicherungen abschließe wird ift gefragt ob man im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Ich bin da immer etwas unsicher ob ich das eindeutig mit ja beantworten kann oder nicht. Angestllt nach BAT KF.
Simone meint
12. März 2021 at 12:03
Hallo,
ich hab gehört, dass es ab dem 1 April eine Lohnerhöhung von 1,4% für alle BAT-KF Mitarbeiter gibt.
Stimmt das?
Liebe Grüße
Simone
Sara meint
17. Februar 2021 at 16:17
Guten Tag,
Ich möchte mein Arbeitsverhältnis nach 7 Jahren kündigen. In meinem Vertrag steht nur, dass die Kündigungsfrist nach dem BAT-KF gilt. Was bedeutet das für mich? Ich werde nicht ganz schlau aus den ganzen Seiten im Internet…
Vielen Dank im Voraus.
Viele Grüße
Barbara meint
15. Februar 2021 at 8:45
Guten Morgen,
könnten Sie mir sagen in welche Tarifgruppe eine Erzieherin (mit angefangenem Studium der Sozialpädagogik) in einem Krankenhaus eingegliedert wird? Kann man Konfessionslos dort tätig werden? Laut den Tabellen wäre es die Entgeltgruppe 8, da es sich aber um keine Kindergartentätigkeit handelt, sondern um die Unterstützung/Eingliederung der Patienten handelt, wäre die Entgeltgruppe 8b angezeigt, oder täusche ich mich hier?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
Barbara
L. meint
28. Januar 2021 at 14:10
Hallo,
seit über 20 Jahren bin ich im BAT-KF angestellt und habe eine ganz wichtige Frage.
Zum kurzen Verständnis:
Der Küchenbereich wurde 2017 an die Tochergesellschaft übergeben und ich wurde 2018 der Tochtergesellschaft beigestellt. Mein Vertrag im BAT-KF hatte, laut der schriftlichen Aussage, weiterhin bestand.
Dieses Jahr 2021 heißt es, dass der Küchenbereichsvertrag gekündigt wird zum 31.12.2021, mit folgender Auswirkung: die derzeitige Produktionsküche wird bis Ende des Jahres eine Verteilerküche und die BAT-KF-Verträge würden dementsprechend „auslaufen“.
Meine Frage/n:
Ist es rechtens, unter diesen Umständen, den Mitarbeiter zu kündigen bzw. einige in den NG-Tarif der Tochterfirma zu drücken? Und das auch noch mit der Entscheidungsfrist bis Ende Mai 2021???
Was ist wichtig zu beachten, wenn einem so die Pistole auf die Brust „gesetzt“ wird???
Vielen Dank für Ihre Antwort/en!
LG
Phil meint
19. November 2020 at 9:12
Guten Morgen,
Ich war bis zum 31.10.2020 nach BATKF angestellt. Dann erfolgte ein Wechsel ab 01.11.2020 zu einem neuen Arbeitgeber. Dort bin ich nach AVR Caritas angestellt.
Meine Frage wäre muss mein ehm. Arbeitgeber mir zu 10/12tel die Jahressonderzahlung überweisen und auch die aktuell beschlossene Corona Prämie? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
Bianca meint
13. November 2020 at 11:25
Hallo,
können Sie mir sagen, wo ich nachlesen kann, welche Vorrausetzung für die Entgeltgruppe EG1 Stufe2 ist.
Allgemein würde ich gerne wissen, was die Vorsetzungen für die Entgeltgruppe der EG sind
Wer wird in EG 2 oder EG 3 usw. eingruppiert.
Wo würde ich mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung mit Berufserfahrung liegen.
Über eine Antwort wo ich es nachlesen kann, wäre ich sehr dankbar.
LG
Bianca