Arbeitnehmer im Baubereich sind täglich einem besonders hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Doch nicht nur die Unfallquoten sind im Vergleich zu anderen Berufsgruppen gravierend hoch, sondern auch die Art jener Zwischenfälle. Denn Unfälle mit schweren Verletzungen oder gar tödlichem Ausgang sind keine Seltenheit und deren Zahl mehr als doppelt so hoch wie im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige.
Die besondere Gefährdung wird daher nicht vollumfänglich durch das allgemeine Arbeitsschutzgesetz abgesichert, sodass eine Baustellenverordnung notwendig wurde. Doch wozu dient diese eigentlich? Und was wird über den generellen Arbeitsschutz hinaus abgesichert?
Kurz & knapp: Baustellenverordnung
Die Baustellenverordnung oder “Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen” ist als Ergänzung zum Arbeitsschutzgesetz erlassen worden.
Allgemein soll die Verordnung den Gesundheitsschutz sowie die Sicherheit derjeniger verbessern, die auf einer Baustelle arbeiten, und auf diese Weise Arbeitsunfällen entgegenwirken.
Sind mehrere Arbeitgeber gleichzeitig unter Ausführung von besonders gefährlichen Arbeiten auf einer Baustelle tätig, wird in der Regel ein Sicherheitskoordinator gemäß § 3 Baustellenverordnung (BaustellV) eingesetzt. Mehr dazu lesen Sie hier.
Doch was genau regelt die Baustellenverordnung oder kurz: BaustellV? Was ist ein Sicherheitskoordinator und welchen Aufgaben muss sich dieser stellen? Erfahren Sie außerdem mehr zu den Pflichten für den Arbeitgeber, die sich aus dieser Verordnung ergeben, im folgenden Ratgeber.
Inhalt
Wozu dient die Baustellenverordnung?
Grundsätzlich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die BaustellV aufgrund § 19 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verabschiedet wurde. Dieser erlaubt der Bundesregierung das Erlassen von Rechtsverordnungen, die der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und sowie zwischenstaatlicher Vereinbarungen dienen.
Die Baustellenverordnung ist am 1. Juli 1998 in Kraft getreten und hat die europäische Baustellenrichtlinie 92/57/EWG umgesetzt.
Prinzipiell dient die Baustellenverordnung zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes aller Beschäftigten, die auf Baustellen tätig sind. Dabei geht es in erster Linie darum, das Risiko einzudämmen, welches dadurch besteht, dass Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen gleichzeitig oder nebeneinander an einem Einsatzort Arbeiten ausführen. Die Koordination und Abstimmung der entsprechenden Schutzmaßnahmen ist durch diesen Umstand nämlich erheblich erschwert.
Der Begriff der Baustelle wird in § 1 der Baustellenverordnung eindeutig definiert als ein Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird, bei dem mehrere oder nur eine bauliche Anlage errichtet oder geändert wird.
Ein Bauvorhaben ist in jedem Falle immer ein komplexes Projekt, bei dem eine ausreichende Planungsphase entscheidend für dessen Erfolg ist. Denn sie ermöglicht auch eine reibungslose Ausführung. Deshalb möchten wir im Folgenden einen besonderes Augenmerk auf die Aspekte legen, die im Vorhinein berücksichtigt werden müssen.
Baustellenverordnung § 2: Planung der Ausführung des Bauvorhabens
Bei der Planung eines Bauvorhabens sind die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 ArbSchG zu beachten. Dabei geht es um folgende Punkte:
- Erkennen von Gefahrenquellen
- Gefährdung vermeiden oder so gering wie möglich halten
- Berücksichtigung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse aus den Bereichen Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
- Gefahren für besonders schutzbedürftige Personengruppen bedenken
- Geeignete und entsprechende Anweisungen sollten erfolgen
Daneben sollten bei der Planung Technik, Arbeitsorganisation sowie -bedingungen, soziale Beziehungen und die Einflussnahme der Umwelt auf den Arbeitsplatz sinnvoll und sachgerecht miteinander verknüpft werden.
Außerdem verweist § 2 Baustellenverordnung darauf, dass bei einer Baustelle, bei der mehr als 20 Personen gleichzeitig über einen Zeitraum von 30 Tagen und mehr beschäftigt sind, eine sogenannte Vorankündigung bei der zuständigen Behörde erfolgen muss.
Vorankündigung gemäß Baustellenverordnung
Laut Baustellenverordnung muss die Vorankündigung durch den Bauherrn bei der Arbeitsschutzbehörde zwei Wochen vor Baubeginn eingehen. Folgende Daten müssen enthalten sein:
- Bezeichnung und Ort der Baustelle
- Name und Anschrift des Bauherrn/alternativ eines verantwortlichen Dritten
- Art des Bauvorhabens
- Koordinatoren, falls erforderlich mit Anschrift, Telefon, E-Mail
- für Planung der Ausführung
- für Ausführung des Bauvorhabens
- voraussichtlicher Beginn der Arbeiten
- voraussichtliche Dauer der Arbeiten
- voraussichtliche Höchstzahl der gleichzeitig Beschäftigten auf der Baustelle
- voraussichtliche Anzahl der Arbeitgeber
- voraussichtliche Zahl der Unternehmen ohne Beschäftigte
Eine Vorankündigung, die gemäß Baustellenverordnung erstellt wurde, muss in dreifacher Ausfertigung vorliegen. Dabei geht ein Exemplar an die zuständige Behörde. Ein weiteres fungiert als Baustellenaushang und das dritte verbleibt beim Bauherrn.
Geht es um die Planung der Ausführung eines Bauvorhabens spielt gemäß Baustellenverordnung der Anhang 2 eine ganz besondere Rolle. Dort werden besonders gefährliche Arbeiten beschrieben, die im § 2 Baustellenverordnung erwähnt werden und aufgrund derer unter Umständen, auf die im nächsten Abschnitt eingegangen wird, ein Sicherheits- und Gesundheitsplan zu erstellen ist.
Auf folgende Gefahren wird dabei unter anderem hingewiesen:
- Versinken, Verschüttetwerden oder Abstürzen aus einer Höhe von mehr als sieben Metern
- Umgangn mit gefährlichen Stoffen und Gemischen (zum Beispiel akut toxisch, krebserregend oder explosiv)
- ionisierende Strahlungen
- Ertrinken
Aber auch Arbeiten mit Tauchgeräten oder in Druckluft zählen zu dieser Kategorie, bei der spezifische Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.
Baustellenverordnung § 3: Koordinierung
Der bereits erwähnte Sicherheits- und Gesundheitsplan ist immer dann zu erstellen, wenn mehrere Arbeitgeber auf einer Baustelle gleichzeitig oder nacheinander tätig sind. Gleiches gilt, wenn gefährliche Arbeiten hinzukommen. Der Bauherr oder ein beauftragter Dritter gemäß § 4 Baustellenverordnung hat diesen zu erstellen.
Um sich bei der Durchführung des Plans unterstützen zu lassen, bestellen Bauherrn häufig einen sogenannten Sicherheits- und Gesundheitskoordinator; kurz: SiGeKo.
Im Sinn der Baustellenverordnung verfügen SiGeKo grunsätzlich sowohl über baufachliche Kenntnisse als auch über jene im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz. Zudem sollten Koordinatoren über entsprechende Erfahrungen auf Baustellen verfügen. Wer letztlich geeignet für das entsprechende Bauvorhaben ist, hängt stark von den Umständen und vom Einzelfall ab.
Besondere Qualifikationen sind für den SiGeKo in der Baustellenverordnung nicht aufgeführt. Dennoch hat der Bauherr dafür Sorge zu tragen, dass sich der Sicherheitskoordinator für das Vorhaben eignet.
Unterlage gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV
Der Sicherheitskoordinator hat gemäß Baustellenverordnung eine sogenannte Unterlage für spätere vorhersehbare Arbeiten an der baulichen Anlage, also jene, die während der Nutzungsphase anfallen können, zusammenzustellen.
Zweck dieser Unterlage ist es, dass die Sicherheit und Gesundheit jener Beschäftigten, die mit späteren Arbeiten an der Anlage betraut werden, zu schützen beziehungsweise die Gefährdungen weitestgehend zu reduzieren. Zudem sollen Improvisationen und Informationsdefizite, die unter Umständen zu Störungen oder Arbeitsunfällen führen können, vermieden werden.
Der genaue Inhalt oder gar eine eventuelle Gliederung werden im § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV nicht erfasst. Daher ist es ratsam, sich an der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 32) zu orientieren.
Instandsetzungen, Ausbesserungen beziehungsweise Arbeiten zur baulichen Erhaltung sowie Wartungsarbeiten und Kontrollen stehen in dieser Phase gemäß Baustellenverordnung im Mittelpunkt. Dabei hat die Unterlage schriftlich zu erfolgen und sollte folgende Angaben enthalten:
- Teil der baulichen Anlage/Bauteil
- Art der Arbeit/Tätigkeit
- Gefahren/Gefährdung
- sicherheitstechnische Einrichtung/Angaben zu Sicherheitsschutz und Gesundheitsschutz
- Hinweis auf Pläne
- Verweis auf Position im Leistungsverzeichnis
Peter meint
16. April 2022 at 11:12
Sehr geehrte Damen und Herren,
wer muss die Baustellenordnung erstellen?
Die BH haben eine SIGEKO bestellt.
Ist das dessen Aufgabe oder muss die örtliche Bauleitungen dieses übernehmen?
Gibt es Muster-Baustellen-VO, die man auf seine Projekte erweitern und aktualisieren kann.
Danke für eine zeitnahe Rückinformation
Peter