Erwerbstätige Schwangere müssen sich im Regelfall nicht nur mit allerhand körperlichen Veränderungen oder der lästigen Übelkeit am Morgen befassen. Was sie außerdem beschäftigt, ist die Zukunft. Wie lange werde ich meiner Tätigkeit noch nachgehen können? Ab wann schadet die Arbeit meinem Baby? Was, wenn ich damit überfordert bin oder es finanzielle Probleme gibt?
Verwenden Sie den Mutterschutzrechner!
In Bezug auf all diese Fragen können werdende Mütter erst einmal aufatmen, denn der gesetzliche Mutterschutz sorgt in Deutschland dafür, dass ihnen eine besondere Fürsorge zugutekommt. Zu den Aufgaben des Mutterschutzes zählt es beispielsweise, schwangere Arbeitnehmerinnen sowie ihr ungeborenes Kind vor Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz, finanziellen Nachteilen oder dem Verlust der Arbeitsstelle zu schützen. Dies gilt sowohl während der Schwangerschaft als auch einige Zeit nach der Entbindung.
Kurz & knapp: Beginn vom Mutterschutz
Der Beginn vom Mutterschutz richtet sich nach dem jeweils errechneten Geburtstermin. Sechs Wochen davor greift die Schutzfrist.
Nach der Geburt dauert der Mutterschutz acht bzw. zwölf Wochen (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten; seit 2017 auch bei einem behinderten Kind) an. Mehr dazu lesen Sie hier.
Mutterschaftsgeld erhalten werdende Mütter bereits zu Beginn vom Mutterschutz.
Doch wann beginnt der Mutterschutz und wie lange dauert er an? Wer legt den genauen Zeitraum fest? Ist es möglich, den Beginn vom Mutterschutz selbst zu berechnen? Was ist unter anderem während dieser Schonzeit gemäß Mutterschutzgesetz zu beachten? Und wann wird das sogenannte Mutterschaftsgeld gezahlt? Antworten auf diese Fragen finden Sie im folgenden Ratgeber.
Inhalt
Beginn vom Mutterschutz: Was ist im Vorfeld zu beachten?
Damit der Arbeitgeber überhaupt in der Lage ist, den im Mutterschutzgesetz festgelegten Bestimmungen nachzukommen, muss er zunächst einmal von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt werden.
Diese Aufgabe fällt gemäß § 15 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) der betroffenen Arbeitnehmerin zu:
- Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. […]
- Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.“
Erst nachdem der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfahren hat, können die Vorschriften aus dem MuSchG Anwendung finden. Sollte ihm die mündliche Mitteilung nicht ausreichen und er verlangt daher einen Schwangerschaftsnachweis bzw. eine Bestätigung vom mutmaßlichen Geburtstermin, muss er jedoch selbst dafür aufkommen. Außerdem ist er dazu verpflichtet, vor Dritten Stillschweigen über die Schwangerschaft zu bewahren.
Tipp: Auf windelprinz.de können werdende Eltern die aktuelle Schwangerschaftswoche und den Geburtstermin berechnen.
Wann fängt der Mutterschutz an?
Der Beginn vom Mutterschutz ist laut Gesetz mit dem errechneten Termin der Entbindung verknüpft. Die sogenannte Mutterschutzfrist beginnt nämlich sechs Wochen davor. Daher können schwangere Frauen auch selbst berechnen, ab wann der Mutterschutz greift. Hat sich der zuständige Arzt geirrt und teilt der werdenden Mutter einen neuen Geburtstermin mit, so kann der Beginn vom Mutterschutz sich nur verschieben, wenn diese Mitteilung vor der Schutzfrist von sechs Wochen erfolgt.
In einem solchen Fall müssen Arbeitnehmerinnen ihren Chef über den neuen Termin informieren, da demzufolge der Mutterschutzbeginn neu zu berechnen ist.
Sobald sich schwangere Beschäftigte im Mutterschutz befinden, dürfen sie ihrer Tätigkeit nur dann nachgehen, wenn es sich dabei ausdrücklich um ihren Wunsch handelt.
Ansonsten sind sie freizustellen. Diese Entscheidung kann jedoch zu jedem Zeitpunkt widerrufen werden. Mit dem Beginn vom Mutterschutz müssen in puncto Arbeitsschutz gewisse Bedingungen am Arbeitsplatz eingehalten werden. Stellt beispielsweise ein Arzt fest, dass die Gesundheit oder das Leben der werdenden Mutter bzw. ihres Kindes dort gefährdet ist, darf sie nicht weiter beschäftigt werden.
Grundsätzlich verboten sind schwere körperliche Arbeiten sowie
- Akkordarbeit
- Nachtarbeit
- Feiertagsarbeit
- Sonntagsarbeit
- Mehrarbeit
Wie lange dauert der Mutterschutz an?
Nach der Geburt dauert der Mutterschutz normalerweise acht Wochen an. In dieser Zeit herrscht jedoch im Gegensatz zum Beginn vom Mutterschutz – also vor der Geburt – ein absolutes Beschäftigungsverbot. Auch wenn Frauen ihre Arbeit gerne wieder aufnehmen würden, ist es ihnen nicht gestattet. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es sich um eine Totgeburt handelte oder das Kind kurz nach der Geburt starb.
Bei einer Mehrlings- oder Frühgeburt sieht der Gesetzgeber eine Dauer von zwölf Wochen vor. Zudem müssen die Tage, die zu Beginn vom Mutterschutz nicht in Anspruch genommen wurden, aufgerechnet werden.
Übrigens: Seit der Reformation des Mutterschutzgesetzes im Jahr 2017 gilt auch nach der Geburt eines behinderten Kindes eine Mutterschutzfrist von zwölf Wochen. Zuvor wurden deren Müttern lediglich acht Wochen zugesprochen.
Welche Auswirkungen hat der Mutterschutz auf die Kündigungsfristen?
Das Mutterschutzgesetz sieht in puncto Kündigung ebenfalls spezielle Regelungen für schwangere Frauen vor. In § 17 MuSchG heißt es dazu:
Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig
- während ihrer Schwangerschaft,
- bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
- bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, […]“
Daran sind jedoch zwei fundamentale Voraussetzungen geknüpft:
- Zum Zeitpunkt der Kündigung muss dem Arbeitgeber bekannt sein, dass die betroffene Arbeitnehmerin schwanger ist, eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche hatte bzw. wann sie voraussichtlich entbindet. Er kann ihr demnach zu Beginn vom Mutterschutz nicht kündigen.
- Wird dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung dies mitgeteilt, ist eine Kündigung ebenfalls nicht zulässig.
Daraus resultiert: Der Kündigungsschutz besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber über die vorliegende Schwangerschaft Bescheid weiß. Daher sollten sich schwangere Frauen so früh wie möglich an ihren Chef wenden und ihn darüber in Kenntnis setzen. Sollte die betroffene Frau erst nach Eingang der Kündigung schwanger werden, besteht der Kündigungsschutz nicht.
Eine weitere Neuerung, die seit der Reformation des Mutterschutzgesetzes 2017 Bestand hat, ist der Kündigungsschutz von vier Monaten, wenn die betroffene Frau ab der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleidet. Zuvor wurde ihr dieser Schutz nur dann zugesichert, wenn das tote Kind ein Gewicht von mehr als 500 Gramm vorzuweisen hatte.
Wird direkt zu Beginn vom Mutterschutz das sogenannte „Mutterschaftsgeld“ gezahlt?
Um finanziellen Einbußen entgegenzuwirken, sieht das MuSchG die Zahlung von Mutterschaftsgeld während der Schutzfrist vor. Frauen, die eigenständig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben einen Anspruch darauf.
Normalerweise werden direkt zu Beginn vom Mutterschutz pro Kalendertag 13 Euro von der Krankenversicherung gezahlt.
Liegt das Nettogehalt, welches eine Arbeitnehmerin pro Kalendertag im Durchschnitt verdient, darüber, kann zu Beginn vom Mutterschutz außerdem ein Zuschuss vom Arbeitgeber fällig werden.
Eli meint
10. Juni 2021 at 12:11
Guten Tag,
wie verhält es sich wenn bei dem Kind eine angeborene Behinderung diagnostiziert wurde, es aber wenige Stunden nach der Geburt verstorben ist? Hat man dann trotz des Todes Recht auf 12 Wochen Mutterschutz nach der Geburt? Es war auch ein Kaiserschnitt.
Danke für eine Info.
Schöne Grüße
Eli
Jan meint
6. April 2021 at 10:45
Hallo ich habe eine Frage. Eine Mitarbeiterin von uns hat das Mutterschaftsgeld erst nach der Geburt ihres Kindes beantragt. Nun rechnet die Krankenkasse die Mutterschutzfrist genau nach dem Endbindungstermin aus und nicht nach dem errechneten Termin.
Ist das so in Ordnung von der Krankenkasse und gibt es eine gesetzliche Grundlage?
Gruß Jan
Alexandra meint
5. April 2021 at 16:20
Hallo ich bin in der 7 woche schwanger. Bin in der Probe Zeit bis 31.07.21. Danach unbefristet. Wenn ich in der 12 woche sage das ich schwanger bin kann ich gekündigt werden? Arbeite in [edit. v. d. Red.] teilzeit.
Fatime meint
14. Januar 2020 at 20:48
Hallo
ich bin 5ssw. Ich bin ab 15.12.19 nicht mehr beschaftigt, d.h ab 8.12.19 bin ich schwanger wahrend der kundigungsfrist. Gelten Mutterschutz in diesem fall? Darf ich mutterschaftsgeld von kasse sowie arbeitgeber bekommen?
Asenova E. meint
18. April 2019 at 16:19
Hallo ich bin in zurzeit in der 27 woche schwanger.Und ich habe mini job vertrag und bin ich auch beim job center.Kann mich meine Arbeitgeber kündigen weil ich kann nicht mehr arbeiten als kellnerin?
arbeitsrechte.de meint
26. April 2019 at 12:56
Hallo Asenova,
in der Regel haben Minijobberinnen bei einer Schwangerschaft die gleichen Rechte wie Angestellte in Vollzeit. Unter welchen Umständen eine Kündigung während der Schwangerschaft möglich ist, können Sie unserem Ratgeber entnehmen: https://www.arbeitsrechte.de/kuendigung-schwangerschaft/
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gyulnaz meint
13. März 2019 at 21:30
Hallo ich habe eine frage. Ich bin zurzeit in der 19ten woche schwanger. Habe aber einen befristeten arbeitsvertrag der bis zum 30.04.19 geht. Jetzt würde mich interessieren, ob mein vertrag verlängert werden muss, oder die einfach meinen vertrag auslaufen lassen. Den mein geburtstermin ist erst am 08.08.19 das heist ich müsste ja eig bis zum mutterschutz geschützt sein oder ? Ich bitte um erklärung ich weis nicht was mit mir passiert.
arbeitsrechte.de meint
15. März 2019 at 12:00
Hallo Gyulnaz,
die Beendigung einer Arbeit ist nicht immer eine Kündigung. Besonders bei befristeten Verträgen ist das wichtig.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katja meint
27. Februar 2019 at 23:25
Ich habe mal eine rechtliche Frage zum Thema Mutterschutz.
Ab 30.12.18 hatte ich offiziell Mutterschutz, am 16.01.2019 habe ich unseren Felix in der 36. SSW still geboren. Bis wann geht dann mein Mutterschutz? Bis 07.04.2019 (also die gesamten 14 Wochen) oder bis 13.03.2019 (also 8 Wochen ab Entbindung)?
Vielleicht können Sie mir das beantworten!?
arbeitsrechte.de meint
4. März 2019 at 9:55
Hallo Katja,
nach einer stillen Geburt werden in der Regel 12 Wochen Mutterschutz gewährt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Defne meint
28. Januar 2019 at 11:22
Hallo ich habe eine frage und zwar befinde ich mich gerade in elternzeit bekomme aber im april mein 2 tes baby am 5.3 bin ich in mutterschutz.Muss ich meine jetztige elternzeit kündigen damit ich recht auf mutterschaftageld habe ?Was genau muss ich machen
arbeitsrechte.de meint
30. Januar 2019 at 17:17
Hallo Defne,
wird eine Arbeitnehmerin in der Elternzeit erneut schwanger, kann sie diese vorzeitig beenden, um Anspruch auf Mutterschaftsgeld und ggf. Arbeitgeberzuschuss zu haben. Dazu muss sie ihren Arbeitgeber über die vorzeitige Beendigung informieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Udo meint
4. Januar 2019 at 22:27
Hallo,
ich habe eine Frage zum Mutterschutz. Meine Frau ging direkt nach der Entbindung für 12 Monate in Elternzeit. Besteht nach der Elternzeit noch Anspruch auf die 8 Wochen Mutterschutz?
puffyclouds meint
5. November 2018 at 13:24
Hallo,
ich bin in der 28. Woche schwanger und da mein Mann bald seinen befristeten Arbeitsplatz verliert, soll er bei der ARGE zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung erscheinen. Komischerweise besteht die Sachbearbeiterin darauf, dass wir beide eine Vereinbarung unterschreiben – laut Ihrem Rechner bin ich aber in eineinhalb Monaten im Mutterschutz. Hat sie das Recht dazu oder darf ich das getrost sein lassen? Macht ja wenig Sinn, welcher AG würde mich kurz vor Entbindung noch einstellen? LG
Sandra meint
8. Oktober 2018 at 16:31
Hallo Ihr
Ich bin in der 14ten Ssw.
Meine Frage ist ab welcher Woche gilt das ich nicht mehr sonntags und feiertags arbeiten darf?
Mit freundlich Grüßen
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 10:25
Hallo Sandra,
ein Beschäftigungsverbot gilt allgemein für gefährliche Arbeitsumgebungen, es richtet sich in der Regel nicht nach den möglichen Arbeitszeiten. Ihr Arzt kann Ihnen weitere Informationen dazu geben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dennis meint
7. August 2018 at 11:55
Hallo guten Tag,
ich habe fragen zu der Berechnung des Mutterschaftgeldes.
Mein fester Arbeitsvertrag beläuft sich auf 75%.
In den letzten Jahren habe ich mit Ausnahme von wenigen Monaten immer Zeitverträge auf erhöhung von 100% erhalten wegen Personalmangel.
Jetzt habe ich folgende Situation, von Januar bis März wird mein Mutterschaftsgeld berechnet, Januar war der Zeitvertrag von 100% ausgelaufen und Ferbruar und März sind 75%.
Jetzt wurde alles auf 75% berechnet.
Laut Paragraph 21 Mutterschutzgesetzt, Absatz 4 .
Jetzt zu meiner Frage, ist es tatsächlich rechtens das Mutterschaftsgeld so zu berechnen?
arbeitsrechte.de meint
20. August 2018 at 11:27
Hallo Dennis,
laut Mutterschutzgesetz ist wird das neue Gehalt zur Berechnung angelegt, wenn sich der Betrag im Zeitraum ändert.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Filiz meint
22. September 2017 at 11:51
Hallo ich habe eine frage. Ich bin zurzeit in der 14ten woche schwanger. Habe aber einen befristeten arbeitsvertrag der bis zum 31.12.17 geht. Bin über eine zeitarbeitsfirma eingestellt. Jetzt würde mich interessieren, ob mein vertrag verlängert werden muss, oder die einfach meinen vertrag auslaufen lassen. Den mein geburtstermin ist erst am 22.3.18 das heist ich müsste ja eig bis zum mutterschutz geschützt sein oder ???? Ich bitte um erklärung ich weis nicht was mit mir passiert.
arbeitsrechte.de meint
13. November 2017 at 10:41
Hallo Filiz,
entscheidend ist in Ihrem Fall das Mutterschutzgesetz (MuSchG), welches Sie genau lesen sollten. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung gibt dieses ein striktes Beschäftigungsverbot vor. Zuvor gilt für Schwangere ein eingeschränktes Beschäftigungsverbot. Zeitarbeitsfirmen verlängern entweder die Verträge oder teilen Ihre Angestellten neuen Unternehmen zu.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ismail meint
16. Juli 2018 at 21:53
Ich hab nur eine Frage, 6 Woche vor und 8 Woche nach Termin oder Entbindug.? Danke
arbeitsrechte.de meint
23. Juli 2018 at 9:11
Hallo Ismail,
wichtig ist der prognostizierte Termin der Entbindung für die Zeit vor und der Zeitpunkt der Entbindung selbst für die Zeit danach.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de