Rheinland-Pfalz. Das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil entschieden, dass bei Arbeitszeitbetrug ohne Abmahnung gekündigt werden kann. Dies sei eine schwere Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers und stelle zudem einen großen Vertrauensbruch dar, somit kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber ohne eine vorherige Abmahnung erfolgen. Zuvor wollte der ehemalige Arbeitnehmer mit einer Klage gegen seine Kündigung vorgehen und darüber hinaus eine Abfindung erwirken (Az.: 4 Sa 12/17).
Arbeitnehmer beging Arbeitszeitbetrug und wurde ohne Abmahnung gekündigt
Konkret geht es um einen ehemaligen Restaurantleiter einer Systemgastronomiekette, der seit dem 01. März 2005 für das Restaurant der Beklagten in Mainz beschäftigt war.
Als Betriebsleiter hatte er die Aufgaben, die Betriebsabläufe umzusetzen, rechtliche Vorgaben für das Bestellwesen einzuhalten, Inventuren durchzuführen, Abrechnungen zu erstellen, das Kassenbuch sowie sonstige kaufmännische Angelegenheiten des Betriebs zu führen. Des Weiteren trug er die disziplinarische Verantwortung für das Personal des betreffenden Betriebs.
Klage abgewiesen: Amtsgericht urteilte zugunsten des Arbeitgebers
Der Beklagte konnte durch Zeugenaussagen belegen, dass der Kläger Arbeitszeitbetrug begangen hat. Er trug nämlich für sich selbst Arbeitszeiten in die monatlichen Stundenlisten ein, zu denen er gar nicht bei der Arbeit erschienen war.
Da dies einen schweren Vertrauensbruch darstellt, kann bei Arbeitszeitbetrug ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber durch den Betrug wirtschaftlichen Schaden erlitten hat oder nicht.
Einer der Entscheidungsgründe des Amtsgerichts lautete:
Eine Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat […].
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