In einigen Arbeitsverhältnissen ist der sogenannte Bereitschaftsdienst impliziert. Den meisten wird dies wohl bei Ärzten oder dem Pflegedienst bekannt sein. Doch auch bei anderen Berufsgruppen müssen sich Arbeitnehmer bereit halten, um bei Abruf sofort einsatzfähig zu sein.
Eine der zentralen Fragen dabei ist, ob die Bereitschaftszeit auch Arbeitszeit ist und als solche abgegolten wird. Welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen gibt es hierzu?
Kurz & knapp: Bereitschaftsdienst
Grundsätzlich beschreibt der Bereitschaftsdienst jene Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer sich an einem bestimmten Ort inner- oder außerhalb des Unternehmens aufhalten muss, um die Arbeit jederzeit aufnehmen zu können. Geregelt ist dies meist im Arbeitsvertrag.
Inwiefern sich Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden, lesen Sie hier.
Ja. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2000 ist die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit anzusehen und entsprechend zu vergüten (Rs. C-303/98).
Im folgenden Ratgeber geben wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Merkmalen von Bereitschaftsdienst und den Sonderbestimmungen, die in einem solchen Fall gelten.
Inhalt
Was ist laut Arbeitsrecht unter dem Bereitschaftsdienst zu verstehen?
Grundsätzlich beschreibt der Bereitschaftsdienst jene Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer sich für die Zwecke des Betriebes oder der Dienststelle an einem bestimmten Ort inner- oder außerhalb des Unternehmens aufhalten muss.
Dies hat nicht unmittelbar am Arbeitsplatz zu geschehen. Sie als Arbeitnehmer müssen sich demnach in einem solchen Fall bereithalten, um gegebenenfalls die Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen zu können.
Es ist erforderlich, dass Sie sich in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstelle aufhalten.
Eines der bekanntesten Beispiele wird wohl ein Krankenhausarzt sein, der sich während der Nacht oder am Wochenende in der Klinik aufhält, um bei Bedarf für Notfälle oder andere Patienten da zu sein, ohne ständig am eigentlichen Arbeitsplatz die Zeit zu verbringen.
Zum Bereitschaftsdienst stellt die Bezeichnung „Arbeitsbereitschaft“ den arbeitsrechtlichen Oberbegriff dar. Dieser wird als Zeitspanne definiert, in der sich ein Arbeitnehmer nicht seiner vollen, angespannten Tätigkeit hingeben muss, sondern lediglich an der Arbeitsstelle anwesend ist, um unverzüglich in den Arbeitsprozess wieder eingreifen zu können, wenn Bedarf besteht. Dabei ist jedoch entscheidend, dass der Arbeitnehmer selbst darauf achten muss, ob seine Arbeitskraft benötigt wird oder nicht. Die Tätigkeit ist ohne Fremdaufforderung wieder aufzunehmen.
Die Arbeitsbereitschaft ist vor allem beim Rettungsdienstpersonal sowie bei den Lkw-Fahrern wichtig. Im letzten Fall meint es zum Beispiel die Wartezeit zwischen dem Be- und Entladen. Dabei ist die Arbeitsbereitschaft weder Bestandteil der Lenk- noch der Ruhezeit im Fernfahrer-Business, sondern zählt zur jeweiligen Schicht.
Worin besteht der Zusammenhang zwischen dem Bereitschaftsdienst und der Rufbereitschaft?
Eine Sonderform des Bereitschaftsdienstes ist die Rufbereitschaft. In diesem Fall ist die Anwesenheit des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Er muss lediglich erreichbar sein. Den Ort, an dem Sie sich während dieser Zeit aufhalten, können Sie selbst wählen. Sobald der Arbeitgeber jedoch verlangt, dass Sie ständig binnen kürzester Zeit für betriebliche Zwecke zur Verfügung stehen, ist dann von einem Bereitschaftsdienst auszugehen. Müssen Sie demnach spätestens innerhalb von 15 bis 20 Minuten am Dienstort sein, gibt der Arbeitgeber indirekt einen bestimmten Arbeitsort vor. Trotz der Bezeichnung als Rufbereitschaft, handelt sich in einem solchen Fall um einen Bereitschaftsdienst, der gemäß Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 11 Sa 81/12) auch höher zu vergüten ist.
Vom Bereitschaftsdienst beziehungsweise der Rufbereitschaft ist die sogenannte Abrufarbeit klar abzugrenzen. Hierbei ist der Umfang der Arbeitsleistung ausschlaggebend. Das heißt, ein Einsatz erfolgt je nach Arbeitsanfall.
Prinzipiell gilt die Rufbereitschaft als Ruhezeit. Das bedeutet, sie wird bei der Ermittlung der Höchstarbeitszeit nicht berücksichtigt. Kommt es nun doch zum Einsatz, wird die Ruhezeit unterbrochen und die geleisteten Arbeitsstunden müssen angerechnet werden. Dazu zählen im Übrigen auch die Wegezeiten, die Sie benötigen, um zum Dienstort zu gelangen.
Ist ein Bereitschaftsdienst verpflichtend?
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob das Direktionsrecht des Arbeitgebers es gestattet, dass ein Arbeitnehmer in jedem Falle zu einem Bereitschaftsdienst verpflichtet ist oder nicht.
Dabei ist der Bereitschaftsdienst aus zwei verschiedenen Richtungen zu betrachten – aus dem Individualarbeitsrecht heraus und aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Ersteres meint, ob irgendwelche Vereinbarungen auf Ebene des Arbeitsvertrages oder eines geltenden Tarifvertrages getroffen wurden.
Ist dies nicht der Fall, können Sie prinzipiell auch nicht zum Bereitschaftsdienst gezwungen werden. Weigern Sie sich als Arbeitnehmer, ist dies nach Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts auch kein Kündigungsgrund (Az. 12 Sa 1606/06).
Wer ist vom Bereitschaftsdienst betroffen?
Wie erwähnt, gibt es unterschiedliche Berufsgruppen, auf die der Bereitschaftsdienst häufiger zutrifft als in anderen Branchen. Vor allem im Zuge dessen, dass immer mehr Unternehmen einen 24-Stunden-Service anbieten, ist der Bereitschaftsdienst mittlerweile nicht mehr nur bei Ärzten und Feuerwehrleuten zu finden.
Grundsätzlich ist der Bereitschaftsdienst häufig notwendig, um lang anhaltende Störungen ebenso zu vermeiden wie bestimmte Nachteile für die Allgemeinheit. Außerdem können regelmäßige Nachtdienste dadurch verringert werden.
Beim Katastrophenschutz, der Feuerwehr, Polizei oder in der Justiz bei Richtern und Staatsanwälten gehört der Bereitschaftsdienst ebenso zum Alltag wie bei den Rettungsdiensten, bei Ärzten und in Krankenhäusern.
Des Weiteren gibt es häufig den Bereitschaftsdienst in den Bereichen:
- Energieversorgung
- tierärztliche Versorgung
- Seuchenschutz
- Eisenbahnverkehr
- Wetterdienst
- Gebäudetechnik
- Sicherheitsdienst beziehungsweise Wachgewerbe
- Bestattungsdienst
Besonders notwendig sind Bereitschaftsdienste, die Vergiftungszentralen, psychologische Dienste und Erzieher in Heimen leisten. Gleiches gilt für bestimmte Unternehmensbereiche,in denen längere Ausfälle gravierende Konsequenzen hätten. das betrifft vor allem Server, zentrale Computeranlagen oder Netzwerke.
Schließlich kommen Bereitschaftsdienste häufig in der Taxi- und Botenbranche, in der Ver- und Entsorgungswirtschaft sowie in produzierenden Unternehmen vor.
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit – Stimmt das?
Geht es um den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz muss der Bereitschaftsdienst unter Berücksichtigung auf die Höchstarbeitszeiten und auf die Ruhezeiten betrachtet werden.
Gemäß Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer in Deutschland maximal acht Stunden arbeiten. Dies ist nur dann auf zehn Stunden erweiterbar, wenn innerhalb von 24 Wochen oder sechs Kalendermonaten ein Durchschnitt von acht Arbeitsstunden zu verzeichnen ist. Ist also der Bereitschaftsdienst laut Arbeitszeitgesetz als ganz normale Arbeitszeit anzusehen? Ja. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2000 ist die Bereitschaftszeit im Sinne des europäischen Arbeitszeitrechts Arbeitszeit.
Dies gilt unabhängig von der wirklich geleisteten Arbeit. Der Bereitschaftsdienst ist hundertprozentig anzurechnen. Davon eindeutig abzugrenzen ist die Rufbereitschaft. Da hier nur in Ausnahmefällen Arbeit anfällt, ist diese in die zulässige Höchstarbeitszeit nicht mit einzurechnen.
Mit diesem europäischen Urteil war das deutsche Arbeitszeitgesetz zunächst nicht vereinbar. Deshalb erfolgte 2004 eine Gesetzesänderung desselben. Seitdem ist der Bereitschaftsdienst im vollen Umfang hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen 48 Arbeitsstunden einer Sechs-Tage-Woche zu berücksichtigen.
Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung können es erlauben, dass Sie über diese vorgeschriebenen acht Stunden hinaus arbeiten müssen, wenn ein regelmäßig oder in größerem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt. Doch die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden darf im Durchschnitt von einem Jahr (12 Monate) nicht überschritten werden.
Für den Bereitschaftsdienst gelten ebenso die nach § 4 Arbeitszeitgesetz geltenden Ruhepausen. Danach ist die Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden durch eine Pause von Minimum 30 Minuten zu unterbrechen. Arbeiten Sie länger als neun Stunden, ist eine Pause von wenigstens 45 Minuten vorgesehen. Darüber hinaus können natürlich auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
Außerdem ist die Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit ohne Ausgleich dann möglich, wenn ein erheblicher Teil des Arbeitstages aus dem Bereitschaftsdienst besteht. Dieser Sachverhalt sollte jedoch in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sein. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht gefährdet ist.
Der Arbeitsschutz steht hier ganz klar im Vordergrund. Zur Orientierung ist anzumerken, dass von einem erheblichen Umfang des Bereitschaftsdienstes gesprochen wird, wenn dieser 25 bis 30 Prozent der täglichen Arbeitszeit ausmacht.
Neben der Höchstarbeitszeit spielt auch die Mindestruhezeit eine wichtige Rolle bei dem Bereitschaftsdienst. Diese beträgt in der Regel elf Stunden und kann im Zuge tarifvertraglicher Vereinbarungen verkürzt werden. Eine derartige Reduzierung der Ruhezeit ist nicht möglich, sollte die Arbeitszeit durch den Bereitschaftsdienst auf zwölf Stunden verlängert werden.
Hat der Arbeitnehmer schriftlich in eine Arbeitszeitverlängerung eingewilligt, kann die tägliche Arbeitszeit, inklusive Bereitschaftsdienst, überschritten werden. Eine derartige Einwilligung kann mit einer sechswöchigen Frist auch widerrufen werden.
Sind Bereitschaftszeiten Überstunden?
Grundsätzlich ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festzuhalten. Dabei besteht gemäß Arbeitsrecht nur ein geringer Spielraum bezüglich der Flexibilität der Dauer.
Sollten Sie regelmäßig länger arbeiten, als dies vertraglich vereinbart wurde, liegt ein triftiger Grund zur Anpassung beziehungsweise zur Vertragsänderung vor.
Wird die Zeit nur vorübergehend überschritten, heißt das, Sie leisten Mehrarbeit. Ordnet der Arbeitgeber also an, Arbeit im unmittelbaren Anschluss an die reguläre Arbeitszeit zu leisten, liegen Überstunden vor. Liegt bereits ein angeordneter Bereitschaftsdienst vor, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, diesen in Anspruch zu nehmen, falls über die regelmäßige Arbeitszeit noch Aufgaben anfallen. Dies beschloss das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2007 (Az. 6 AZR 799/06).
Vergütung – Wird der Bereitschaftsdienst bezahlt?
Die gesetzliche Festlegung, dass der Bereitschaftsdienst im vollen Umfang als Arbeitszeit gilt, tangiert auch dessen Vergütung. Doch an dieser Stelle ist Vorsicht geboten, denn das heißt nicht, dass der Bereitschaftsdienst auch wie die restliche Arbeitszeit bezahlt wird.
In diesem Zusammenhang entscheidet auch wieder das Individualarbeitsrecht. Arbeits- und Tarifvertrag können andere, damit auch geringere Stundensätze für diese Arbeitsstunden festlegen. Traditionell bezahlen Arbeitgeber weniger als für die normale Vollarbeit. Denn der Bereitschaftsdienst ist üblicherweise mit einer weniger zeitintensiven Belastung des Arbeitnehmers verbunden.
Hinsichtlich geltender Tarifverträge heißt das meist, dass der Heranziehungsanteil (also dem Anteil der Vollarbeit) bezüglich der Bezahlung geltend gemacht wird. Beträgt dieser zum Beispiel 60 Prozent, wird dem Arbeitnehmer auch nur 60 Prozent der normalen Stundenvergütung für den Bereitschaftsdienst gezahlt. Dabei kommen jedoch nicht selten je nach Lage des Dienstes Nacht- und Feiertagszuschläge hinzu.
Der nächtliche Bereitschaftsdienst ist gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz auszugleichen. Demnach müssen während der Nachtzeit abgeleisteten Arbeitsstunden entweder mit einer angemessenen Anzahl freier Tage (Freizeitausgleich) oder mit einem entsprechenden Zuschlag abgegolten werden. Bei der konkreten Ausgestaltung dieser allgemeinen gesetzlichen Vorgaben spielen wiederum die individuell ausgehandelten Regelungen beziehungsweise Vereinbarungen ein Rolle.
Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2004 (Az. 5 AZR 530/02) ist es zulässig, dass der Bereitschaftsdienst geringer vergütet wird. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die europäische Richtlinie, welche den Bereitschaftsdienst als normale Arbeitszeit definiert, in erster Linie auf den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers abzielt und nicht auf die Vergütung der Arbeit, welche in dieser Zeitspanne geleistet wird.
Bereitschaftsdienst: Greift der Mindestlohn?
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer, der Bereitschaftsdienst leistet, Anspruch auf eine gerechte Bezahlung und damit seit 2015 auch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das bedeutet: 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto die Stunde. Das besagt ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2016 (Az.: 5 AZR 716/15). Damit wurde festgelegt, dass zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftszeiten nicht zu unterscheiden ist.
Das bedeutet letztlich, wenn Sie Anspruch auf den Mindestlohn pro geleistete Zeitstunde haben, verdienen Sie mindestens 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto. Beim Bereitschaftsdienst erfolgt die Bezahlung nach Mindestlohngesetz im Hinblick auf die Relation zwischen Gesamtvergütung und geleisteter Arbeitszeit.
Freizeitausgleich für den Bereitschaftsdienst
Auf Antrag kann für den Bereitschaftsdienst auch ein Freizeitausgleich erfolgen. Ebenso ist es möglich, dass diesbezüglich bereits eine Regelung besteht, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder der betrieblichen Vereinbarung ergibt.
Das Bundesverwaltungsgericht kam im November 2016 zu dem Schluss, dass die Mehrarbeit von Beamten in Form von Bereitschaftsdienst eins zu eins in Freizeit auszugleichen ist. In welchem Umfang und Qualität die Arbeitsleistung in Anspruch genommen wurde in der Zeit, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Zudem wurde dargelegt, dass der Ausgleich mit freien Tagen vor allem dazu diene, die regelmäßige Arbeitszeit einzuhalten und nicht nur der Regeneration der Beamten dient.
Martin meint
4. Dezember 2017 at 7:49
Guten Morgen,
Auch ich hätte eine Frage dazu: Wir müssen im 5-6 wöchigen Intervall zu unserer Arbeitszeit (40 h-Woche Mo-Fr.) Rufbereitschaft übernehmen, die ab Ende normaler Arbeitszeit (16 Uhr) bis Beginn Arbeitszeit (07 Uhr) dauert (auch über das ganze Wochenende). Unsere Einsatzzeit während der Rufbereitschaft variiert (normalerweise nicht sehr viel).
Ist das zulässig? Wir sind ja permanent im Dauer- „Standby“…
Vielen Dank im Voraus und Danke !
arbeitsrechte.de meint
1. Februar 2018 at 14:58
Hallo Martin,
Ihre Frage lässt sich leider nicht so einfach aus der Ferne beantworten. Vielmehr müsste zuvor die genaue Regelung Ihres Arbeitsvertrags unter die Lupe genommen werden. Das Arbeitszeitgesetz lässt verschiedene Ausnahmen im Bereich Arbeitszeit zu. Diese Art der Rechtsberatung kann Ihnen jedoch nur ein Anwalt bieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
A. meint
27. November 2017 at 11:50
Hallo,
ich habe eine Frage. bei uns in der Rehaklinik haben wir Bereitschaftsdienste mit Anwesenheitspflicht in der Klinik, werden per Pauschale wenig vergütet. Am nächsten Tag dürfen wir die klinik erst um 13 Uhr verlassen. Ist das überhaubt erlaubt, sonst was können wir Ärzte machen gegen diese Regelung. kann ich die Dienste verweigern ???
arbeitsrechte.de meint
23. Januar 2018 at 14:42
Hallo A.,
Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit und muss entsprechend vergütet werden. Bei Problemen hilft Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
L. meint
18. November 2017 at 16:22
Hallo liebe Arbeitsrechtler,
wir arbeiten bei einer Werkfeuerwehr mit Betriebsteilübergang. Unsere Arbeitszeit beträgt 24 Stunden (8 Stunden Arbeitszeit, 8 Stunden Bereitschaft, 8 Stunden Ruhebereitschaft) Nun soll der Winterdienst durch uns abgesichert werden. Eine Auskunft zu unserer Arbeitszeit hat folgende Auskunft erbracht: „…die 24h-Stunden Kräfte im Normalfall bis zu 16 Stunden für wirtschaftl. Arbeiten im Winterdienst herangezogen werden können, und ihnen üblicherweise 2×4 Stunden Ruhezeit gewährt werden sollte.“ …
Wir können uns nicht vorstellen, dass dies rechtens ist.
Viele Grüße
arbeitsrechte.de meint
15. Januar 2018 at 11:39
Hallo L.,
Ihr Fall scheint recht komplex. Um festzustellen, was in Ihrem Fall rechtens ist oder nicht, müssten unter anderem die vertraglichen Regelungen geprüft werden. Eine derartige Rechtsberatung dürfen wir hingegen nicht anbieten. Bei der Beurteilung, ob eine individuelle Vertragsregelung oder Anordnung des Arbeitgebers mit dem Arbeitsrecht vereinbar ist, kann jedoch ein Anwalt helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
16. November 2017 at 18:47
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin Mitarbeiter in einem Energieversorgungsunternehmen und arbeite dort als Ingenieur. Nebenberuflich bin ich zusätzlich für den Konzern als Feuerwehrmann tätig. In Schadenslagen werden wir vom Konzern zum Einsatz alarmiert.
Dieser nebenberufliche Dienst schildert sich wie folgt: Ich mache alle vier Wochen mit acht weiteren Kollegen eine Woche Bereitschaft. Das bedeutet, dass wir in dieser Woche 7 Tage mit je 24 Stunden Bereitschaft haben. In dieser Woche arbeite ich geregelt von 6.30 Uhr bis 15.00 Uhr in meiner Hauptfunktion als Ingenieur. Kann aber während meiner Arbeitszeit für einen Einsatz alarmiert werden, jedoch auch nach Beendigung meiner Arbeitszeit. Verpflichtend gilt, dass wir binnen 3 Minuten nach Alarmierung via Handy im Feuerwehrhaus eintreffen müssen.
Nun meine Fragen: Gilt die Zeit nach Feierabend bis 6.30 Uhr und die Wochenenden mit Samstag und Sonntag komplett als Bereitschaft und damit als Arbeitszeit? Wie müssen diese Stunden bei einem gültigen Tarifvertrag entlohnt werden?
Ich mache diese nebenberufliche Tätigkeit seit mehr als 15 Jahren. Gibt es eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur rückwirkenden Erstattung?
Über eine Rückantwort würde ich mich sehr freuen.
Michael
arbeitsrechte.de meint
15. Januar 2018 at 8:40
Hallo Michael,
bevor Ihre Fragen beantwortet werden können, müssten Ihre Arbeitsverträge genau geprüft werden. Dies fällt jedoch in den Bereich der Rechtsberatung, zu welcher wir nicht befugt sind. In derartigen Fällen kann jedoch ein Rechtsanwalt weiterhelfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ulrike meint
16. November 2017 at 8:32
Guten Morgen,
ich arbeite in einer Kindertagesstätte. Auf Grund von Kranheitsausfällen sind wir momentan unterbesetzt und an einem Tag sind nur zwei Erzieherinnen anwesend. Mein Vorgesetzter hat mir nun (mündlich unter Zeugen) angewiesen (da ich die einzigste Vollzeitkraft bin), dass ich meine 30 Minuten Pause in der KiTa verbringen muss und im Notfall meine Pause unterbreche. Darf es dies von mir verlangen?
arbeitsrechte.de meint
9. Januar 2018 at 18:24
Hallo Ulrike,
können Sie die Pause nach einem eventuellen „Notfall“ fortführen, können solche Regelungen über bestimmte Zeiträume legitim sein. Lassen Sie sich bei Zweifeln von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten. In jedem Fall müssen Sie an einem Arbeitstag mit 8 Stunden 30 Minuten Pause machen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mike meint
15. November 2017 at 0:29
Mein Arbeitgeber verlangt von mir, dass ich mich innerhalb eines 20min Radius vom Arzt aufhalte.
Das bedeutet, ich habe insbesondere die Nachtdienste im Auto zu verbringen, wenn ich mir keine Pension nehme. Jetzt im Spätherbst wird das sehr unangenehm und mir tut auch schon die Hüfte weh vom Autositz. Ich weiss nicht was ich tun soll, ist das so rechtens? Ich habe an durchschnittlich 6 Tagen in der Woche Dienst und davon oft 4 Nachtdienste.
arbeitsrechte.de meint
8. Januar 2018 at 13:12
Hallo Mike,
da wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen, würden wir Ihnen empfehlen, sich mit dieser Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christian F. meint
14. November 2017 at 15:30
Hallo, ich arbeite im städtischen Rettungsdienst.
Unsere Dienste werden mit 12h geplant. zB 6:00 – 18:00. oder 18:00 – 06:00. Als Arbeitszeit werden aber nur 9h erfasst und berechnet, da die zwei letzten Stunden als Bereitschaftszeit gewertet werden. Diese Regelung ist in einer Klausel des gültigen DHV Tarifvertrages geregelt in der eine Abweichung der täglichen max. Arbeitszeit auf bis zu 13h beschlossen wird.
Nach meiner Auffassung muss der AG die Bereitschaftszeit mindestens mit Mindestlohn vergüten, auch wenn somit die tatsächliche Arbeitszeit über die 10h hinaus geht. Tatsächlich werden die beiden Stunden auch geleistet, also nicht nur auf der Wache abgesessen. Nicht selten kommt dann noch eine Überstrunde hinzu.
Weiter gefordert werden zwei aufeinander folgende Rufbereitschaftsdienste. Unsere normale Dienstzeit erstreckt sich wie o.g. von 6:00-18:00 bzw von 18:00-6:00. Die Bereitschaftsdienste werden aber von 5:00-17:00 und 17:00-5:00 geplant. So soll ein kurzfristiges alarmieren des Kollegen in der Nachtbereitschaft vermieden werden wenn Kollegen um 6 Uhr nicht zum Dienst erscheinen können.
Wird der in Bereitschaft befindliche Kollege jetzt um 5Uhr vom AG angerufen muss er ggf den 6-18Uhr Dienst übernehmen. Hat somit eine Arbeitszeit von 13h. Der AG zählt aber auch hier wieder nur die Zeit von 6-18 inkl der beiden Bereitschaftsstunden.
Des weiteren Stellen die in der Rufbereitschaftsdienste Dienste keine Seltenheit dar. I.d.R. muss man in 50% der Bereitschaftsdienste auch tatsächlich ausrücken. Zum Teil wird das einen oder zwei Tage eher angekündigt.
Anzumerken ist, dass bei allen Diensten keine gesetzliche Pause genommen wird, da dies die Einsatzsituation nicht zulässt. Die Pause wird aber vom AG in der Zeiterfassung als durchgeführt gewertet. Beispiel: tatsächlich geleisteter Dienst: 6:00 – 18:00Uhr ( keine Pause , keine Ruhezeiten ) abgerechnte wird mit einer geleisteten Arbeitszeit von 9h ( 2h Bereitschaft , 1h Pause )
Ist das Vorgehen des AG so statthaft ?
Im Bezug auf die Abgeltungszeiträume für Überstunden und Mehrarbeit schreibt der Gesetzgeber eine Frist von 6 Monaten vor. In unserem Tarifvertrag sind 12 Monate gesetzt. Kann man sich mit dem Tarifvertrag über das AZG hinwegsetzen ?
arbeitsrechte.de meint
8. Januar 2018 at 12:32
Hallo Christian F.,
wir würden Sie bitten, sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Uns ist es nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Conrad meint
26. Oktober 2017 at 18:24
Hallo.
Ich arbeite neben dem Studium bei Hallo Pizza und dort bekomme ich kein Geld für die Bereitschaft.
Ist das rechtlich okay?
Laut diesem artikel ja eigentlich nicht.
Oder kann es sein, dass man diese gesetzliche Regelung im Arbeitsvertrag aushebelt?
Gruß
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 9:35
Hallo Conrad,
das Arbeitsrecht sieht vor, dass Bereitschaftszeit zu einem gewissen Prozentsatz des regulären Stundenlohns vergütet werden muss. Wenn Ihr Vertrag so etwas nicht abdeckt, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
U. meint
24. Oktober 2017 at 15:23
Hallo Leute,
habe ein AV von Mo-Fr a8h,muß aber aller 3Wochen ne halbe Stunde Bereitschaft tun,bekomme ich aber auch bezahlt,da ich aber über meiner 40h komme mache ich doch Mehrarbeit=25%Zuschlag oder liege ich da Falsch?
arbeitsrechte.de meint
12. Dezember 2017 at 17:50
Hallo U.,
Überstunden rechtfertigen keinen Zuschlag, müssen jedoch vergütet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Daniela meint
23. Oktober 2017 at 23:37
Also bei mir sieht es wie folgt aus: arbeite im öffentlichen Dienst als pflegefachkraft. Meine Dienstzeit am Wochenende fängt z. B. Samstags um 13 Uhr an, geht bis 21 Uhr. Anschließend bleibe ich in der Einrichtung und „schlafe“ da, weil ich nachtbereitschaft habe. Am nächsten Tag geht der Dienst meist um 7 oder 8 Uhr los und geht bis um 17 Uhr. Mein Arbeitgeber berechnet mir für die nacht 2,5 h. Darf das so gemacht werden? Und ist das in Ordnung das nur so wenig Stunden berechnet werden? Habe manchmal in der Woche 3 nachtbereitschaften.
Mfg
Daniela
arbeitsrechte.de meint
12. Dezember 2017 at 17:26
Hallo Daniela,
wir vermuten, dass hier Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz und die darin festgelegte Ruhezeit vorliegen. Klären Sie die Problematik mit einem Anwalt für Arbeitsrecht ab.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter J. meint
19. Oktober 2017 at 15:56
Hallo Team,
in unserer Firma sind jetzt auch die Rufbereitschaften eingeführt bzw. erweitert worden. Das heißt, daß sie bislang für meinen Arbeitsbereich nicht anfielen. Nun aber doch. Ich werde im nächsten Monat 64. Gilt arbeitsrechtlich eine Pflicht zur Rufbereitschaft auch für Menschen in meinem Alter? Wenn „nein“, wo kann ich das nachlesen?
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 10:55
Hallo Peter,
eine solche Änderung bedarf einer Anpassung des Arbeitsvertrags. Die bietet Spielraum für Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Ansonsten kann ein Anwalt für Arbeitsrecht Ihren Fall besser einschätzen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
12. Dezember 2017 at 14:10
Hallo Arbeitsrechtsteam,
ich bin bei einem Energieversorger hauptberuflich als Ingenieur tätig und bin nebenberuflich in der ansässigen Werkfeuer mit 35 weiteren Kollegen tätig. Unsere Bereitschaft für die Werkfeuer gilt für eine komplette Woche mit neun Kollegen. Unsere Bereitschaftsgruppen teilen sich in vier Gruppen zu neun Kollegen auf. Das bedeutet das jeder Kollegen mindestens 13 Woche Bereitschaft / Jahr hat. Bei einer 40 Stunden Arbeitswoche machen dann 128 Stunden Bereitschaft, Bei einer Alarmierung über Handy haben wir uns binnen 5 Minuten im Feuerwehraus des Energieversogers einzufinden. Das bedeutet, dass ich in meiner Bereitschaftswoche morgens normal mein Dienst als Ing. verrichte und nach Feierabend mich innerhalb des Ortes aufhalten muss um binnen von 5 Minuten im Feuerwehrhaus zu sein.
Ich bin 2000 in die Feuerwehr eingetreten. Unsere Entlohnung beläuft sich auf weniger 20€/8 Stundenschicht.
Wie müsste wir bei einem vorhanden gültigen Manteltarifvertrag bezahlt werden / Tariflohn?
Wie lange kann ich mich auf das Gesetzt rückwirkend berufen und muss ich denn dann mit dem vollem Stundenlohn klagen und ansetzen.
MfG
arbeitsrechte.de meint
5. Februar 2018 at 15:35
Hallo Michael,
wenden Sie sich an die zuständige Gewerkschaft. Diese kann Ihnen gezielt zu Fragen zum Tarifvertrag antworten. Zu rückwirkenden Ansprüchen findet sich auch meist eine Ausschlussklausel in den entsprechenden Verträgen. Bei einer Klage kann Sie ein Anwalt für Arbeitsrecht kompetent unterstützen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Daniel meint
19. Oktober 2017 at 15:41
Schönen guten tag ich arbeite als dauernachtbereitschaft in einem wohnheim für beeinträchtigte meine Arbeitszeiten sind 19:30 bis 8:00 Bereitschaft ab 23:00 bis 5:30 davon arbeite ich 10 Tage am Stück und 4 Tage frei dann wieder von vorne lt Vertrag 40 Stunden Woche. Frage ich darf mir nur 8 Stunden aufschreiben obwohl ich 12 1/2 Stunden da bin ist es den erlaubt?
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 10:53
Hallo Daniel,
da Bereitschaftszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes als Arbeitszeit zu werten ist, ist auch die gesamte Zeit abzurechnen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christina meint
23. Mai 2018 at 18:09
Guten Tag. Dort greift dann das Recht Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit und bei den o.g. Fällen, im Bereitschaftsdienst im Krhs, nicht? Steht der Tarifvertrag über der neuen Rechtsgrundlage?
arbeitsrechte.de meint
1. Juni 2018 at 8:51
Hallo Christina,
es gelten die Regeln des Arbeitsrechts, z. B. des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Der Gesetzgeber hat in diesem Gesetz die Möglichkeit vorgesehen, dass in einem Tarifvertrag abweichende Regelungen getroffenen werden können. Ein solcher Tarifvertrag hat als Kollektivvertrag eine ähnlich bindende Wirkung wie ein Gesetz, weil er neben schuldrechtlichen Bestimmungen auch normative Bestimmungen enthält.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Elvira meint
17. Oktober 2017 at 23:44
Wie schaut es aus bei Nachtbereitschaftsdiensten (450-Euro-Job) in einer Unterkunft der Jugendhilfe. Die Schicht dauert von 21 – 6 Uhr und wird mit 5 Stunden vergütet. Von 21 Uhr bis 00 Uhr bekomme ich den regulären Stundenlohn und von 00 Uhr bis 06 Uhr wird mir 1/3 des regulären Lohnes bezaht, da ich ja schlafen kann, wenn es keine Zwischenfälle oder Störungen gibt.
Vielen Dank schon mal.
arbeitsrechte.de meint
6. Dezember 2017 at 18:08
Hallo Elvira,
ein variabler Stundenlohn erscheint uns sehr seltsam. Ob hier arbeitsrechtliche Verstöße vorliegen, klären Sie am besten mit einem Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann die bestehenden Verträge genau analysieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Chris meint
17. Oktober 2017 at 19:00
Hallo,
ich bin Beamtin und für die Organisation und Abwicklung von Wahlen in meiner Gemeinde zuständig. Ich muss vor und an Wahltagen (Freitags von 17-18 Uhr, samstags von 11-12 Uhr und Sonntags von mindestens 8-15 Uhr) im Büro sein, um ggf. Wählern Wahlscheine auszustellen. An Wahlsonntagen geht mein Dienst aber immer von mindestens 7 Uhr und bis dann alles ausgezählt ist, ist es oft nach 23 Uhr (je nach Wahl). Ich kann diese Zeiten durch Freizeit wieder ausgleichen. Ist es definitiv so, dass es keinen „Wochenendzuschlag“ für Beamte gibt? Könnte ich bei meinem AG einen Fahrtkostenersatz für die Fahrten zu den Bereitschaftsdiensten am Freitag, Samstag und Sonntag geltend machen?
Danke vorab
Chris
arbeitsrechte.de meint
6. Dezember 2017 at 18:04
Hallo Chris,
leider haben wir keinen Enblick in die für sie geltenden Tarifverträge, weshalb wir die Zuschlagsfrage nicht klären können. Wenden Sie sich diesbezüglich an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Zur zweiten Frage: Der direkte Weg zum Arbeitsplatz muss vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mandy meint
9. Oktober 2017 at 18:35
Guten Tag,
ich arbeite als OP-Schwester, wobei Rufdienste und Bereitschaftsdienste anfallen. Für den Bereitschaftsdienst erhalte ich eine Pauschale von 50%, egal ob es sich um ein Montag bis Freitag, Wochenende oder Feiertag handelt. Stehen mir Zuschläge zu, wenn ich nachts oder feiertags Aktivstunden habe?
MfG Mandy
arbeitsrechte.de meint
5. Dezember 2017 at 15:01
Hallo Mandy,
in § 6 Absatz 5 des Arbeitszeitgesetzes heißt es dazu: „Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.“ Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Zuschlag für Feiertagsarbeit existiert allerdings nicht (BAG, Urteil vom 11.01.2006 – 5 AZR 97/ 05). In diesem Fall sollte Ihnen allerdings zumindest ein Ersatzruhetag zustehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ute meint
5. Oktober 2017 at 20:11
Ich arbeite im OP, wir haben 24 Stunden -Dienste.
Ende des Monats ist die Zeitumstellung, d.h. der Samstags -Dienst wird 25 Stunden auf Arbeit sein.
Ist dies Zulässig?
Auf den Stationen z.B. kommt der Nachtdienst eine Stunde später und der Spätdienst ebenfalls, so das niemand über seine max. Arbeitszeit hinweg arbeiten muss.
Nur im OP gibt es eine solche Regelung nicht, ist nicht nach max. 24 Stunden Schluss???
MfG Ute
arbeitsrechte.de meint
5. Dezember 2017 at 13:33
Hallo Ute,
befindet sich dazu keine Regelung in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, muss die zusätzliche Stunde gemäß der geltenden Rechtsprechung in der Regel trotzdem gearbeitet werden. Dadurch sollen dem Arbeitgeber keine Überschneidungen oder Lücken entstehen. Müssen Sie eine Stunde länger arbeiten, ist diese Zeit jedoch auch zu vergüten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Caro M. meint
3. Oktober 2017 at 10:20
Hallo,
Ich arbeite in einem Schein für Kinder und Jugendliche.
Meine Arbeitszeiten sind momentan Beine „Nachtdienst“ von 17-22: 22-06 Bereitschaft und von 06-09 Uhr.. mein Chef berechnet mir dafür nur 8,25 Stunden (davon sind 0,75 Pause abgezogen)
Es findet kein tarifvertrag Anwendung, es gibt auch keine Bereiebsvereinbarung.
Manchmal arbeite ich auch einen „24 Dienst“ von 09-22; 22-06 Bereitschaft und 6-9, dabei werden mir 16,25 Stunden berechnet (1,5 Stunden Pause wurden abgezogen)
Dies ist nicht zulässig oder?
Vor allem da ich meist zwei oder drei „Nachtdienste“ hintereinander arbeite oder jeden zweiten Tag einen „24 Stunden Dienst“ mache.
Über eine Antwort würde ich mich freuen
arbeitsrechte.de meint
23. November 2017 at 8:18
Hallo Caro M.,
solche Arbeitszeiten in Kombination mit der Stundenberechnung Ihres Arbeitgebers sind nicht zulässig. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden und mit ihm die weitere Vorgehensweise zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
28. September 2017 at 21:51
Hallo, eine Frage: wie sieht das den mit dem notdienst beim schlüsseldienst aus? Ich arbeite von 9-17 regulär habe zu dem alle 2 wochen 3 tage notdienst. Ich fahre also nach feierabend nachhause und „warte“ auf anrufen. Mal kommt nichts (= kommt nichts verdiene ich 0 €) und mal kommt viel nacheinander so wie heute habe von 9-22 (jetzt) gearbeitet (ab 17 uhr Notdienst) und muss selbstverständlich um 9 wieder in der firma sein um meinen normalen arbeitstag abzuleisten, geld gibt es so auf die hand(für den Notdienst) weder eine abrechnung oder sonst etwas. ich mach das seid 5 jahren und so langsam gibt mein körper mir die signale das er kaputt geht (rücken knie). und um ehrlich zu sein habe ich auch keine lust mehr den ganzen tag zu arbeiten ein paar stunden zu schlafen (wenn es gut läuft) und dann wieder weiter zu machen.
ich kenne mich leider „null“ mit meinen rechten aus oder was das gesetzt allgemein zu soetwas sagt würde gerne mal eure einschätzung dazu wissen.
kleine anmerkung noch= sollte der fall eintreten das ich sogut wie die ganze nacht unterwegs war, und morgens beim chef anrufe um mich für ein paar stunden abmelden zum schlafen wird mir diese zeit vom lohn abgezogen. allein das denk ich mal ist nicht rechtens
Rechtschreibung bitte nicht beachten…
Mfg
arbeitsrechte.de meint
20. November 2017 at 14:11
Hallo Michael,
hier liegen mehrere Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz vor. Dazu kommt, dass auch das Warten beim Notdienst als Arbeitszeit zählen sollte. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marina meint
22. September 2017 at 9:09
Guten Tag,
Ich arbeite im Krankenhaus und unsere Arbeitszeit beim Nachtdienst ist so: von 16h-21h gilt es als normale Arbeitszeit und ab 21h-8h morgens ist es Bereitschaftsdienst und dann ab 8h morgens haben wir an dem Tag frei. Nun ist es so, dass wir fast immer bis mindestens 1h nachts volle Arbeit leisten und das Dienstzimmer nie vor der Zeit aufsuchen können. Und dazu kommt, dass wir nachts oftmals mind. 1-2 mal ausgerufen werden, für mind 1-2h.
Dh wir arbeiten mehr als 30% im Bereitschaftsdienst. Ist das rechtlich erlaubt?
Liebe Grüße, Marina
arbeitsrechte.de meint
13. November 2017 at 10:26
Hallo Marina,
wichtig dabei ist, dass nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen wird. Dieses gibt unter anderem vor: „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“ Der Gesetzgeber macht jedoch keine Vorgaben dazu, wie viel Prozent der Arbeit Bereitschaftsdienst sind. Hier gilt Ihr Arbeitsvertrag.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jana meint
17. September 2017 at 19:26
Zum Thema: nachtbereitschaft. Ich muss ca 3 bis 4 mal im Monat nachtbereitschaft machen. Manchmal von 16 bis 22.00 normaler gruppendienst und anschl. Nachtbereitschaft von 22.00 bis 6.00 morgens ( in der zeit bin ich verpflichtet, im heim zu bleiben/schlafen) und morgens wieder 6.00 uhr die arbeit aufnehmen im gruppendienst und bis 8.00 arbeiten. Oder das andere model: von 22.00 zum schlafen ins heim kommen und früh 6.00 die arbeit im gruppendienst aufnehmen und bis 14.00 arbeiten. Die Vergütung dieser Nächte : 2 std. Bei voller bezahlung. Jetzt meine Frage!? Ist das rechtens???
arbeitsrechte.de meint
6. November 2017 at 12:44
Hallo Jana,
das klingt wirklich etwas merkwürdig. Lassen Sie den Fall von einem Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen. Die Zeit, die Sie arbeiten, muss auch ordnungsgemäß vergütet werden. Außerdem gilt das Arbeitszeitgesetz, wonach zwischen den Arbeitstagen eine Ruhezeit von elf Stunden liegen muss.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Claudia S. meint
14. September 2017 at 16:42
Hallo, kann ich auch in einem schon seit 10 Jahre laufenden Vertrag als Teilzeitkraft 80% die Pflicht Bereitschaftsdienste nach den gesetzlichen Vorschriften zu leisten kündigen ? In unserer Klinik werden mit Ausnahmegenehmigung 24h Bereitschaftsdienste absolviert , und da ich neu allein erziehend bin ist es schwierig in der von mir erwarteten Frequenz ein Betreuung für meinen Sohn fremd zu organisieren. Und wenn die Kündigung möglich, bin ich als Arneitnehmer dann vor Kündigung geschützt ? Vielen Dank für Ihre Antwort Claudia
arbeitsrechte.de meint
1. November 2017 at 13:23
Hallo Claudia S.,
in diesem Fall würden wir Ihnen empfehlen, Ihre momentane Situation bei Ihrem Arbeitgeber anzusprechen und dabei möglicherweise eine Ausnahmeregelung auszuhandeln.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
V. meint
27. August 2017 at 20:08
Ich Arbeite als Kundendienst Monteur und betreue Private PKW Garagen.
Darf ich an Sonn und Feiertage eine Rufbereitschaft machen und Die Fahrzeuge befreien so wie das mein Chef fordert.
Oder darf ich nur technische Hilfestellung am Telefon geben.
Mfg Volker
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 11:38
Hallo Volker,
zu beachten ist, dass Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu werten ist. In welchem Umfang die Rufbereitschaft sich bewegt, sollte sich aus dem Arbeitsvertrag oder betriebsinternen Regularien ergeben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Steffen W. meint
25. August 2017 at 11:17
Wieviele Rufbereitschaften muss ich im Monat machen, wenn meine reguläre Arbeitszeit, 176 Stunden im Monat, schon voll ausgeschöpft sind? Darf mein Chef verlangen, dass ich 8-10 mal im Monat eine Rufbereitschaft machen muss. Ich will aber keine Überstunden machen.
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 10:49
Hallo Steffen,
der Bereitschaftsdienst ist als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Ausschlaggebend für die Dauer und Häufigkeit der Rufbereitschaft sind die Regelungen im Arbeitsvertrag oder einem ggf. vorhandenen Tarifvertrag. Wenden Sie sich an den Betriebsrat, Ihre Gewerkschaft oder einen Anwalt, um abklären zu lassen, inwieweit Ihr Arbeitgeber in einem solchen Fall Überstunden von Ihnen verlangen kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Susanne meint
16. August 2017 at 13:18
Guten Tag, folgende Frage zu den Ruhezeiten und Bereitschaftsdienst: ich soll nach meinem regulären Arbeitstag (Ende 16:00) einen nächtlichen Bereitschaftsdienst ab 20:00 und bis zum nächsten Morgen (7:30) antreten. In der Nacht fallen voraussichtlich insgesamt 4h echte Arbeit an. Ist das zulässig? Muss ich explizit schriftlich zustimmen oder einfach machen?
Habe ich am nächsten Morgen automatisch einen Tag Freizeitausgleich oder bekomme ich dann Minusstunden, wenn nicht eine weitere Nacht folgt?
Danke und viele Grüße,
S
arbeitsrechte.de meint
4. September 2017 at 13:36
Hallo Susanne,
seit dem Jahr 2000 gilt der Bereitschaftsdienst ebenfalls als Arbeitszeit. Das Arbeitszeitgesetz sieht nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden vor (§ 5 ArbZG), daher darf nach Ihrem regulären Arbeitstag normalerweise kein Bereitschaftsdienst von 20 bis 7:30 Uhr folgen und darauf wiederum kein weiterer regulärer Arbeitstag. Um sich zu vergewissern, würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter S. meint
24. Juli 2017 at 20:02
Frage:
Wenn ich den Inhalt richtig verstehe, hoffe ich 🙂 Bekomme ich für jede Stunde Rufbereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst den Mindeslohn? Das würde bedeuten 8,50 € für jede Stunde Dienst ? Also nach dem regulären Dienst jede Stunde ?? Oder ist das so zu verstehen das ich nur die Stunden bezahl bekomme in den ich „aktiv“ arbeite?
Vielen Dank im voraus!
Grüße Peter
arbeitsrechte.de meint
7. August 2017 at 8:42
Hallo Peter S.,
einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2016 zufolge (Az. 5 AZR 716/15) muss auch die Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden. Dieser beträgt aktuell 8,84 Euro brutto pro Stunde.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de