In einigen Arbeitsverhältnissen ist der sogenannte Bereitschaftsdienst impliziert. Den meisten wird dies wohl bei Ärzten oder dem Pflegedienst bekannt sein. Doch auch bei anderen Berufsgruppen müssen sich Arbeitnehmer bereit halten, um bei Abruf sofort einsatzfähig zu sein.
Eine der zentralen Fragen dabei ist, ob die Bereitschaftszeit auch Arbeitszeit ist und als solche abgegolten wird. Welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen gibt es hierzu?
Kurz & knapp: Bereitschaftsdienst
Grundsätzlich beschreibt der Bereitschaftsdienst jene Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer sich an einem bestimmten Ort inner- oder außerhalb des Unternehmens aufhalten muss, um die Arbeit jederzeit aufnehmen zu können. Geregelt ist dies meist im Arbeitsvertrag.
Inwiefern sich Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden, lesen Sie hier.
Ja. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2000 ist die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit anzusehen und entsprechend zu vergüten (Rs. C-303/98).
Im folgenden Ratgeber geben wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Merkmalen von Bereitschaftsdienst und den Sonderbestimmungen, die in einem solchen Fall gelten.
Inhalt
Was ist laut Arbeitsrecht unter dem Bereitschaftsdienst zu verstehen?
Grundsätzlich beschreibt der Bereitschaftsdienst jene Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer sich für die Zwecke des Betriebes oder der Dienststelle an einem bestimmten Ort inner- oder außerhalb des Unternehmens aufhalten muss.
Dies hat nicht unmittelbar am Arbeitsplatz zu geschehen. Sie als Arbeitnehmer müssen sich demnach in einem solchen Fall bereithalten, um gegebenenfalls die Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen zu können.
Es ist erforderlich, dass Sie sich in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstelle aufhalten.
Eines der bekanntesten Beispiele wird wohl ein Krankenhausarzt sein, der sich während der Nacht oder am Wochenende in der Klinik aufhält, um bei Bedarf für Notfälle oder andere Patienten da zu sein, ohne ständig am eigentlichen Arbeitsplatz die Zeit zu verbringen.
Zum Bereitschaftsdienst stellt die Bezeichnung „Arbeitsbereitschaft“ den arbeitsrechtlichen Oberbegriff dar. Dieser wird als Zeitspanne definiert, in der sich ein Arbeitnehmer nicht seiner vollen, angespannten Tätigkeit hingeben muss, sondern lediglich an der Arbeitsstelle anwesend ist, um unverzüglich in den Arbeitsprozess wieder eingreifen zu können, wenn Bedarf besteht. Dabei ist jedoch entscheidend, dass der Arbeitnehmer selbst darauf achten muss, ob seine Arbeitskraft benötigt wird oder nicht. Die Tätigkeit ist ohne Fremdaufforderung wieder aufzunehmen.
Die Arbeitsbereitschaft ist vor allem beim Rettungsdienstpersonal sowie bei den Lkw-Fahrern wichtig. Im letzten Fall meint es zum Beispiel die Wartezeit zwischen dem Be- und Entladen. Dabei ist die Arbeitsbereitschaft weder Bestandteil der Lenk- noch der Ruhezeit im Fernfahrer-Business, sondern zählt zur jeweiligen Schicht.
Worin besteht der Zusammenhang zwischen dem Bereitschaftsdienst und der Rufbereitschaft?
Eine Sonderform des Bereitschaftsdienstes ist die Rufbereitschaft. In diesem Fall ist die Anwesenheit des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Er muss lediglich erreichbar sein. Den Ort, an dem Sie sich während dieser Zeit aufhalten, können Sie selbst wählen. Sobald der Arbeitgeber jedoch verlangt, dass Sie ständig binnen kürzester Zeit für betriebliche Zwecke zur Verfügung stehen, ist dann von einem Bereitschaftsdienst auszugehen. Müssen Sie demnach spätestens innerhalb von 15 bis 20 Minuten am Dienstort sein, gibt der Arbeitgeber indirekt einen bestimmten Arbeitsort vor. Trotz der Bezeichnung als Rufbereitschaft, handelt sich in einem solchen Fall um einen Bereitschaftsdienst, der gemäß Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 11 Sa 81/12) auch höher zu vergüten ist.
Vom Bereitschaftsdienst beziehungsweise der Rufbereitschaft ist die sogenannte Abrufarbeit klar abzugrenzen. Hierbei ist der Umfang der Arbeitsleistung ausschlaggebend. Das heißt, ein Einsatz erfolgt je nach Arbeitsanfall.
Prinzipiell gilt die Rufbereitschaft als Ruhezeit. Das bedeutet, sie wird bei der Ermittlung der Höchstarbeitszeit nicht berücksichtigt. Kommt es nun doch zum Einsatz, wird die Ruhezeit unterbrochen und die geleisteten Arbeitsstunden müssen angerechnet werden. Dazu zählen im Übrigen auch die Wegezeiten, die Sie benötigen, um zum Dienstort zu gelangen.
Ist ein Bereitschaftsdienst verpflichtend?
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob das Direktionsrecht des Arbeitgebers es gestattet, dass ein Arbeitnehmer in jedem Falle zu einem Bereitschaftsdienst verpflichtet ist oder nicht.
Dabei ist der Bereitschaftsdienst aus zwei verschiedenen Richtungen zu betrachten – aus dem Individualarbeitsrecht heraus und aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Ersteres meint, ob irgendwelche Vereinbarungen auf Ebene des Arbeitsvertrages oder eines geltenden Tarifvertrages getroffen wurden.
Ist dies nicht der Fall, können Sie prinzipiell auch nicht zum Bereitschaftsdienst gezwungen werden. Weigern Sie sich als Arbeitnehmer, ist dies nach Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts auch kein Kündigungsgrund (Az. 12 Sa 1606/06).
Wer ist vom Bereitschaftsdienst betroffen?
Wie erwähnt, gibt es unterschiedliche Berufsgruppen, auf die der Bereitschaftsdienst häufiger zutrifft als in anderen Branchen. Vor allem im Zuge dessen, dass immer mehr Unternehmen einen 24-Stunden-Service anbieten, ist der Bereitschaftsdienst mittlerweile nicht mehr nur bei Ärzten und Feuerwehrleuten zu finden.
Grundsätzlich ist der Bereitschaftsdienst häufig notwendig, um lang anhaltende Störungen ebenso zu vermeiden wie bestimmte Nachteile für die Allgemeinheit. Außerdem können regelmäßige Nachtdienste dadurch verringert werden.
Beim Katastrophenschutz, der Feuerwehr, Polizei oder in der Justiz bei Richtern und Staatsanwälten gehört der Bereitschaftsdienst ebenso zum Alltag wie bei den Rettungsdiensten, bei Ärzten und in Krankenhäusern.
Des Weiteren gibt es häufig den Bereitschaftsdienst in den Bereichen:
- Energieversorgung
- tierärztliche Versorgung
- Seuchenschutz
- Eisenbahnverkehr
- Wetterdienst
- Gebäudetechnik
- Sicherheitsdienst beziehungsweise Wachgewerbe
- Bestattungsdienst
Besonders notwendig sind Bereitschaftsdienste, die Vergiftungszentralen, psychologische Dienste und Erzieher in Heimen leisten. Gleiches gilt für bestimmte Unternehmensbereiche,in denen längere Ausfälle gravierende Konsequenzen hätten. das betrifft vor allem Server, zentrale Computeranlagen oder Netzwerke.
Schließlich kommen Bereitschaftsdienste häufig in der Taxi- und Botenbranche, in der Ver- und Entsorgungswirtschaft sowie in produzierenden Unternehmen vor.
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit – Stimmt das?
Geht es um den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz muss der Bereitschaftsdienst unter Berücksichtigung auf die Höchstarbeitszeiten und auf die Ruhezeiten betrachtet werden.
Gemäß Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer in Deutschland maximal acht Stunden arbeiten. Dies ist nur dann auf zehn Stunden erweiterbar, wenn innerhalb von 24 Wochen oder sechs Kalendermonaten ein Durchschnitt von acht Arbeitsstunden zu verzeichnen ist. Ist also der Bereitschaftsdienst laut Arbeitszeitgesetz als ganz normale Arbeitszeit anzusehen? Ja. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2000 ist die Bereitschaftszeit im Sinne des europäischen Arbeitszeitrechts Arbeitszeit.
Dies gilt unabhängig von der wirklich geleisteten Arbeit. Der Bereitschaftsdienst ist hundertprozentig anzurechnen. Davon eindeutig abzugrenzen ist die Rufbereitschaft. Da hier nur in Ausnahmefällen Arbeit anfällt, ist diese in die zulässige Höchstarbeitszeit nicht mit einzurechnen.
Mit diesem europäischen Urteil war das deutsche Arbeitszeitgesetz zunächst nicht vereinbar. Deshalb erfolgte 2004 eine Gesetzesänderung desselben. Seitdem ist der Bereitschaftsdienst im vollen Umfang hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen 48 Arbeitsstunden einer Sechs-Tage-Woche zu berücksichtigen.
Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung können es erlauben, dass Sie über diese vorgeschriebenen acht Stunden hinaus arbeiten müssen, wenn ein regelmäßig oder in größerem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt. Doch die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden darf im Durchschnitt von einem Jahr (12 Monate) nicht überschritten werden.
Für den Bereitschaftsdienst gelten ebenso die nach § 4 Arbeitszeitgesetz geltenden Ruhepausen. Danach ist die Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden durch eine Pause von Minimum 30 Minuten zu unterbrechen. Arbeiten Sie länger als neun Stunden, ist eine Pause von wenigstens 45 Minuten vorgesehen. Darüber hinaus können natürlich auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
Außerdem ist die Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit ohne Ausgleich dann möglich, wenn ein erheblicher Teil des Arbeitstages aus dem Bereitschaftsdienst besteht. Dieser Sachverhalt sollte jedoch in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sein. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht gefährdet ist.
Der Arbeitsschutz steht hier ganz klar im Vordergrund. Zur Orientierung ist anzumerken, dass von einem erheblichen Umfang des Bereitschaftsdienstes gesprochen wird, wenn dieser 25 bis 30 Prozent der täglichen Arbeitszeit ausmacht.
Neben der Höchstarbeitszeit spielt auch die Mindestruhezeit eine wichtige Rolle bei dem Bereitschaftsdienst. Diese beträgt in der Regel elf Stunden und kann im Zuge tarifvertraglicher Vereinbarungen verkürzt werden. Eine derartige Reduzierung der Ruhezeit ist nicht möglich, sollte die Arbeitszeit durch den Bereitschaftsdienst auf zwölf Stunden verlängert werden.
Hat der Arbeitnehmer schriftlich in eine Arbeitszeitverlängerung eingewilligt, kann die tägliche Arbeitszeit, inklusive Bereitschaftsdienst, überschritten werden. Eine derartige Einwilligung kann mit einer sechswöchigen Frist auch widerrufen werden.
Sind Bereitschaftszeiten Überstunden?
Grundsätzlich ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festzuhalten. Dabei besteht gemäß Arbeitsrecht nur ein geringer Spielraum bezüglich der Flexibilität der Dauer.
Sollten Sie regelmäßig länger arbeiten, als dies vertraglich vereinbart wurde, liegt ein triftiger Grund zur Anpassung beziehungsweise zur Vertragsänderung vor.
Wird die Zeit nur vorübergehend überschritten, heißt das, Sie leisten Mehrarbeit. Ordnet der Arbeitgeber also an, Arbeit im unmittelbaren Anschluss an die reguläre Arbeitszeit zu leisten, liegen Überstunden vor. Liegt bereits ein angeordneter Bereitschaftsdienst vor, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, diesen in Anspruch zu nehmen, falls über die regelmäßige Arbeitszeit noch Aufgaben anfallen. Dies beschloss das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2007 (Az. 6 AZR 799/06).
Vergütung – Wird der Bereitschaftsdienst bezahlt?
Die gesetzliche Festlegung, dass der Bereitschaftsdienst im vollen Umfang als Arbeitszeit gilt, tangiert auch dessen Vergütung. Doch an dieser Stelle ist Vorsicht geboten, denn das heißt nicht, dass der Bereitschaftsdienst auch wie die restliche Arbeitszeit bezahlt wird.
In diesem Zusammenhang entscheidet auch wieder das Individualarbeitsrecht. Arbeits- und Tarifvertrag können andere, damit auch geringere Stundensätze für diese Arbeitsstunden festlegen. Traditionell bezahlen Arbeitgeber weniger als für die normale Vollarbeit. Denn der Bereitschaftsdienst ist üblicherweise mit einer weniger zeitintensiven Belastung des Arbeitnehmers verbunden.
Hinsichtlich geltender Tarifverträge heißt das meist, dass der Heranziehungsanteil (also dem Anteil der Vollarbeit) bezüglich der Bezahlung geltend gemacht wird. Beträgt dieser zum Beispiel 60 Prozent, wird dem Arbeitnehmer auch nur 60 Prozent der normalen Stundenvergütung für den Bereitschaftsdienst gezahlt. Dabei kommen jedoch nicht selten je nach Lage des Dienstes Nacht- und Feiertagszuschläge hinzu.
Der nächtliche Bereitschaftsdienst ist gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz auszugleichen. Demnach müssen während der Nachtzeit abgeleisteten Arbeitsstunden entweder mit einer angemessenen Anzahl freier Tage (Freizeitausgleich) oder mit einem entsprechenden Zuschlag abgegolten werden. Bei der konkreten Ausgestaltung dieser allgemeinen gesetzlichen Vorgaben spielen wiederum die individuell ausgehandelten Regelungen beziehungsweise Vereinbarungen ein Rolle.
Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2004 (Az. 5 AZR 530/02) ist es zulässig, dass der Bereitschaftsdienst geringer vergütet wird. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die europäische Richtlinie, welche den Bereitschaftsdienst als normale Arbeitszeit definiert, in erster Linie auf den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers abzielt und nicht auf die Vergütung der Arbeit, welche in dieser Zeitspanne geleistet wird.
Bereitschaftsdienst: Greift der Mindestlohn?
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer, der Bereitschaftsdienst leistet, Anspruch auf eine gerechte Bezahlung und damit seit 2015 auch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das bedeutet: 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto die Stunde. Das besagt ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2016 (Az.: 5 AZR 716/15). Damit wurde festgelegt, dass zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftszeiten nicht zu unterscheiden ist.
Das bedeutet letztlich, wenn Sie Anspruch auf den Mindestlohn pro geleistete Zeitstunde haben, verdienen Sie mindestens 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto. Beim Bereitschaftsdienst erfolgt die Bezahlung nach Mindestlohngesetz im Hinblick auf die Relation zwischen Gesamtvergütung und geleisteter Arbeitszeit.
Freizeitausgleich für den Bereitschaftsdienst
Auf Antrag kann für den Bereitschaftsdienst auch ein Freizeitausgleich erfolgen. Ebenso ist es möglich, dass diesbezüglich bereits eine Regelung besteht, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder der betrieblichen Vereinbarung ergibt.
Das Bundesverwaltungsgericht kam im November 2016 zu dem Schluss, dass die Mehrarbeit von Beamten in Form von Bereitschaftsdienst eins zu eins in Freizeit auszugleichen ist. In welchem Umfang und Qualität die Arbeitsleistung in Anspruch genommen wurde in der Zeit, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Zudem wurde dargelegt, dass der Ausgleich mit freien Tagen vor allem dazu diene, die regelmäßige Arbeitszeit einzuhalten und nicht nur der Regeneration der Beamten dient.
Markus A. meint
25. August 2018 at 23:47
Guten Abend,
zunächst einmal vielen Dank, dass Sie das Thema mit Bereitschaft und Arbeitszeit so ausführlich beschreiben. Jedoch ergibt sich hieraus für mich eine Frage:
In dem Bereich: Bereitschaftsdienst: Greift der Mindestlohn?, sagen Sie folgendes: Liegt Ihre “normale” Vergütung über dem Mindestlohn, dürfen Sie keine weiteren Zahlungen verlangen….
Ferner folgt darauf der Merksatz: Beim Bereitschaftsdienst erfolgt die Bezahlung nach Mindestlohngesetz im Hinblick auf die Relation zwischen Gesamtvergütung und geleisteter Arbeitszeit…
Nun zu der Frage: Zu Satz eins: bedeutet dies, dass ich, wenn mein normaler Stundenlohn in der regulären Arbeitszeit über dem Mindestlohn liegt, für die darauffolgende nächtliche Bereitschaft im 24 Stunden Dienst keinen Lohn mehr verlangen darf, sondern die Bereitschaft durch den höheren Satz am Tage abgegolten ist??
Zu Satz 2: würde dieses bedeuten, dass ich meinen Lohn durch die Stundenzahl teilen muss, um heraus zu bekommen, ob ich etwas verlangen kann??
Bei mir ist es nämlich so, dass ich 24 Stunden Dienste in der Rettung in Teilzeit arbeite, hier 6 Std als AZ gelten, aber 12,4 Std angerechnet werden. Der Rest der 24 Std taucht weder bei der monatlichen Stundenabrechnung, noch im Gehalt auf. Ist dieses so rechtens, oder verstehe ich es grundsätzlich richtig, dass eigentlich die kompletten 24 Std als Arbeitszeit, unabhängig von der Teilzeit, gerechnet werden müssen?? Ich habe eine Opt in-Opt Out Regelung, die die AZ auf bis zu 58 Std erhöhen kann…diese wäre aber doch gar nicht nötig, wenn ich berechne, dass ich jeden 3.ten Tag arbeite, also maximal 3 mal 12,4 Std??
Mir ist klar, dass Sie keine Rechtsberatung geben können, allerdings wäre ich für einen Hinweis dankbar, ob dieses so sein kann, denn wenn nicht, werde ich einen Rechtsanwalt beauftragen.
Vielen Dank für die Beantwortung.
arbeitsrechte.de meint
17. September 2018 at 10:29
Hallo Markus,
leider müssen wir Sie direkt an einen Anwalt verweisen, da wir zu Ihrem Fall keine bewertenden Aussagen machen dürfen. Die Sätze besagen, dass auch die Entlohnung für den Bereitschaftsdienst den Mindestlohn nicht unterschreiten dürfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heiko meint
22. August 2018 at 9:31
Hallo ich arbeite in der IT Branche und habe normale Arbeitszeiten von 8-17 Uhr (Mo-Fr). Nun machen wir auch teilweise Rufbereitschaften in den übrigen Zeiten 17-8 Uhr bzw. Sa und So ganztägig. Wieviel dieser Rufbereitschaften aufeinander folgend sind hier zulässig? Es wird ja mehr oder weniger verlang das wir uns in max. 1,5 – 2 Stunden am Standort befinden müssen.
Ich frage aus folgendem Grund: ich mache auf Grund von Personalmangen bereits diese Rufbereitschaft in der 6ten Woche in Folge ohne Unterbrechung. Ist das erlaubt ?
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 15:56
Hallo Heiko,
in der Regel wird Bereitschaft wie Arbeitszeit gewertet, wenn es um die Ruhezeiten geht. Auch zwischen regulärere Arbeit und Bereitschaft sind mind. 11 Stunden Ruhepause einzuhalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter L. meint
17. August 2018 at 14:54
Hallo,
ich arbeite seit kurzem in einem Parkhaus als Parkhausaufsicht in Teilzeit für 25 Std. die Woche.
Hier sind laut Vertrag 20 Std normale Arbeitszeit und 5 Std. für Bereitschaft.
Im Vertrag steht weiterhin, alles wäre mit dem Gehalt abgegolten und Überstunden (auch aus den Bereitschaften9 würden in Freizeit abgegolten. Im Vetrag stehen aber keine Arbeitszeiten, wann diese Bereitschaften geleistet werden sollen. Nun habe ich heute per Mail nach mehrmaligen Nachfragen erfahren, dass an Wochentagen von 16 Uhr bis 22 Uhr Bereitschaft ist-meine Arbeitszeit ist von 8 Uhr bis 12 Uhr. Bereitschaft alle 14 Tage von Montag bis Montag .
Ich mache bereits eine Woche Bereitschaft und muss die nächsten zwei Wochen eine Vollzeitkraft vertreten und in dieser Zeit auch alle Tage Bereitschaft machen. (in 45 Min. beim Objekt bei Bedarf).
Nun meine Frage: muß ich alle Tage als Bereitschaft machen oder kann ich von mir auch bestimmte Tage verweigern ? Ist der Passus im Vertrag mit der Abgegoltenheit rechtens, oder muß mir für die Bereitschaft extra berechnet und vergütet werden werden ? für die Wochenenden habe ich zugestanden, ich würde von 8 bis 16 Uhr bereit stehen und nicht länger, ist das rechtens. Also diese geleisteten Überstunden werde ich ja nie abgfeiern können.
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Peter L.
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 12:37
Hallo Peter,
ob die Bedingungen des Vertrages rechtens sind und mit den echten Bedingungen in Einklang stehen, kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
15. August 2018 at 20:03
Hallo, Ich arbeite in einer betreuten Wohngruppe für Menschen mit Behinderung in der Nachtbereitschaft. Von 21:00 bis 22:00 und 6:00 bis 7:00 bekomme ich die Arbeit voll vergütet. Von 22:00 bis 6:00 dürfen wir uns zurückziehen und schlafen. Für diese Zeit bekommen wir 2 Stunden vergütet. Oft arbeiten wir länger nach 22:00, oftmals bis 23:00 oder wir müssen den Notarzt rufen, der häufig erst nach 24:00 kommt. Muss der Arbeitgeber das nicht vergüten? Wir kommen nur volle 4 Stunden bezahlt, egal ob wir nachts raus müssen oder nicht.
arbeitsrechte.de meint
7. September 2018 at 16:32
Hallo Peter,
in der Regel ist der gesamte Bereitschaftsdienst zu vergüten, mitunter aber nicht im vollen Umfang. Dies ist maßgeblich von den Regelungen im Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag abhängig. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Vertrag von einem Anwalt prüfen zu lassen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Markus meint
14. August 2018 at 9:03
Hallo zusammen, ich habe eine Frage.
Ich arbeite in der Gebäudetechnik, und habe von Montag bis Freitag von 17-22 Uhr Notdienst. Am Samstag von 7-22 Uhr und Son-/Feiertag von 8-18 Uhr.
Es ist aber teilweise so dass ich Wochenende gar nicht unterwegs bin( was ja nicht schlecht ist) und unter der Woche kaum. Jetzt arbeite ich aber ganz normal, Arbeitsbeginn ist um 13 Uhr bis ca. 18 Uhr. Sind 5 Stunden Arbeitszeit. Nach 18 Uhr sind aber kaum noch Ansprechpartner da und ich sitze eigentlich zuhause und warte bis vielleicht ein Einsatz kommt. Mir fehlen daher 4 Stunden und diese Stunden mache ich ins Minus. Heißt ich muss Stunden mitbringen In der Notdienst Woche. Ist dass den rechtens?
Vielen Dank für die Antwort schon im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
4. September 2018 at 15:45
Hallo Markus,
wir sind nicht befugt zu beurteilen, was im Einzelfall rechtens ist und was nicht. Außerdem bedarf es diesbezüglich gewöhnlich auch einer Prüfung des Arbeitsvertrags. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Esel meint
10. August 2018 at 9:35
Blockdienste/Ferienfahrten etc. in der Jugendhilfe über mehrere Tage.:
Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe, müssen z.B. 5 Einsatztage als 120 Std. Arbeits-/Bereitschaftszeit gerechnet werden, die zu vergüten sind, egal wieviele Klienten. Wir bieten häufig 1:1 Betreuungen an. Wenn ich mal den Mindestlohn für eine/n Sozialarbeiter/in, der/die i.d.R. mehr verdient ansetze, käme ich auf 8,84×120=988,80 Euro (plus Arbeitgeberkosten) für 5 Einsatztage. Das ergibt über den Daumen einen Tagessatz von 197,76 Euro nur für diese eine Betreuungskraft. Über eine zweite Kraft zur Entlastung, als Springer oder Hilfe bei Krisen etc. kein Gedanke mehr. Versorgung- und Reisekosten drauf, dann ist die Maßnahme unbezahlbar und arbeitsrechtlich offensichtlich immer noch sehr problematisch…
Gilt das auch bei
1. Honorarkräften?
2. oder Ehrenamtlern?
3. oder einer Pauschalvergütung bei freier selbständiger Zeiteinteilung?
4. oder Freizeitausgleich?
arbeitsrechte.de meint
29. August 2018 at 15:41
Hallo Esel,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich mit Ihrem Anliegen jedoch an einen Rechtsanwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kummerfeld meint
10. August 2018 at 0:20
Hallo,
ich arbeite bei einer Werkfeuerwehr (Dienstleister) in der Leitstelle im 24-h Dienst. Im 24-h Dienst sind zwei Kollegen 24h anwesend und ein dritter Kollege macht den Nachtdienst (8h). Bezahlt wird für alle durchgehend 24 h mit Nachtzulagen .
Nun müssen wir uns sehr häufig den 24-h Dienst zu zweit teilen, wenn ein Kollege ausfällt (Krankheit etc.). Das bedeutet jeder der zwei Kollegen kommt auf 12h Vollarbeitszeit. Im Einsatzfall muss der Kollege, welcher gerade in Bereitschaft ist sofort den Arbeitsplatz besetzen und käme damit auf mehr als 12h Vollarbeitszeit, je nach Einsatzdauer. Dazu müssen pro Monat 12 Dienste geleistet werden, oft werden aber 13 oder 14 geleistet, aufgrund der Personalsituation.
Unser Arbeitgeber steht auf dem Standpunkt, dass 12h Dienste im 24 h Dienst lt. Tarifvertrag zulässig sind und das ArbZG nicht verletzt wird.
Holger meint
9. August 2018 at 6:18
Guten Tag,
Spannendes , für den Laien aber ein schwer zu durchschauendes Thema.
Ich bin Kommandant einer großen Werkfeuerwehr und aufgefordert unseren Dienstplan der EU-Richtlinie sowie Arbeitszeitgesetz anzupassen.
Unser Plan ist das die Mitarbeiter Frühschichten, einer Spätschicht mit anschließender Schlafbereitschaft im Werk und 24-Stundendiensten an den Wochenenden und Feiertagen arbeiten.
Aus meiner Sicht macht lediglich die Spätschicht Probleme.
Es ist ein klassisches rotierendes System mit 3 Schichten , beginnend Samstag mit einem 24 Stunden Dienst (voll bezahlt), danach kommen insgesamt 3 Tage Spätschicht von 14.30 Uhr bis 23.00 Uhr mit Schlafbereitschaft im Werk (diese wird pauschal mit 6€ vergütet/bei einem Alarm wird der Lohn in voller Höhe bezahlt) am Sonntag erfolgt ein 24 Stunden Dienst (voll bezahlt) anschließend wieder 2 Tage Spätschicht . Dies wiederholt sich alle 3 Wochen. Dazwischen sind einzelne Frühschichttage um auf eine 40h Woche zu kommen. Allerdings rechnen wir die Nachtbereitschaft nicht als Arbeitszeit.
Wäre dies aus ihrer Sicht möglich ?
Abfolge nochmal zum besseren Verständnis:
Sa So Mo Die Mi Do Fr Sa So Mo Die Mi Do Fr Sa So
24h frei Spät frei Spät frei Spät frei 2h frei Spät frei Spät frei frei frei wiederholt sich so alle 3 Wochen
Viele Grüße aus dem Saarland
Holger
arbeitsrechte.de meint
23. August 2018 at 13:58
Hallo Holger,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich mit Ihrem Anliegen jedoch an einen Rechtsanwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Joachim meint
8. August 2018 at 9:02
Schönen Guten Tag,
Meine Frage ist: ich arbeite in einem Jugendheim fange um 13:30 oder 14:00 uhr an. Wenn ich Nachdienst habe geht der bis 23:00 Uhr. Dann geht es erst wieder um 05:45 Uhr weiter bis 08:15 uhr. Berechnete Stunden sind dann wenn wir von 13:30 Uhr aus gehen , 9,5 bis 23:00 Uhr plus 2 Std. wenn etwas passieren würde und dann erst wieder die Std von 05:45 bis 08:15 Uhr . Die 5 Std die ich ja anwesend bin werden einfach unter den Tisch fallen gelassen.
Aber diese 5 Std sind doch Arbeitszeit mir geht es nicht um das Geld sondern um die geleisteten Std da ich ja anwesend war zwar geruht habe aber sofort in den Dienst eingreifen hätte können.
Gruß Joachim
arbeitsrechte.de meint
22. August 2018 at 15:17
Hallo Joachim,
normalerweise sollten diese fünf Stunden ebenfalls als Arbeitszeit gelten. Um sicherzugehen, würden wir Ihnen allerdings empfehlen, sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Joachim meint
23. August 2018 at 13:11
Danke schön für die Info werde Ihren Rat befolgen.
Gruß Joachim
Ellen meint
1. August 2018 at 11:40
Ich arbeite als Erzieherin in der stationären Jugendhilfe. An den Wochenenden arbeiten wir 24 Stunden Schichten (9 bis 24 Uhr, dann Nachtbereitschaft bis 7:30 und wieder Dienst bis ca 10:00 – manchmal auch länger..) Steht mir am Folgetag nicht ein freier Tag zu? Oder darf ich dann direkt wieder im Tagdienst eingeteilt werden?
Die Bereitschaftszeit wird mit 25% vergütet und angerechnet. Leider wird der Tag an dem ich aus der Nachtbereitschaft komme im Dienstplan als freier Tag angezeigt. Dem ist doch nicht so? Schliesslich habe ich seit Tagesanbruch schon 10 Stunden in der Einrichtung verbracht… So passiert es dann nämlich, dass man in zwei Wochen nur tatsächlich einen freien Tag hat (frei= den Arbeitsplatz weder verlassen noch betreten). Ich grüsse alle „Leidensgenossen“
arbeitsrechte.de meint
16. August 2018 at 15:51
Hallo Ellen,
wie oben im Ratgeber erläutert, gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit. Die Tage, an denen Bereitschaftsdienst verrichtet wird, sind somit als Arbeitstage zu zählen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Nadine E. meint
29. Juli 2018 at 23:34
Guten Tag,
Ich hätte auch ein , zwei Fragen:
Ich arbeite teilweise in Bereitschaft bzw Rufbereitschaft im Vordergrund (d.h.: ich warte auf einen Anruf zu Hause und werde im Notfall – 2von 3 Tagen bei Kunden in der Pflege eingesetzt max. 12 h ) oder aber im Hintergrund ( d.h. ich nehme Anrufe entgegen und schicke Mitarbeiter in die Notdienste und bin somit weisungsbefugt über mehr als 100 Mitarbeiter). Wenn ich im Hintergrund arbeite, und keinen finden kann, der den Notdienst übernimmt, muss ich selber arbeiten. Tatsächlich bedeutet das, dass ich teilweise 36 h durch arbeite. Ist das überhaupt rechtens? Darf mein Arbeitgeber das von mir verlangen? Ich bin sehr großem Druck und Stress ausgesetzt. Teilweise muss ich Kunden neben der Koordination pflegen. Ich bekomme lediglich Nacht- und Sonntagszuschläge nur für die Notdienste, nicht aber für die Koordination. Dafür bekomme ich lediglich 14 h Pauschale für 10,47 Brutto je h. Mein Chef hat meine Anmerkungen abgebügelt mit den Worten: „Mit der 14 Stunden Pauschale fahren Sie schon ganz gut, schließlich telefonieren Sie nicht die ganze Zeit.“ Das mag stimmen, allerdings muss ich auch zwischen den Anrufen viel grübeln, wie ich die Lücken und Ausfälle füllen kann. Mir kommt das alles sehr krumm vor. Vielen Dank für die Antwort. Lieben Gruß, Nadine
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 10:25
Hallo Nadine,
eine ständige Überschreitung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten ist nicht rechtens. Wie es sich in Ihrem Fall exakt verhält, kann ein Anwalt beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lui meint
27. Juli 2018 at 13:43
Hallöchen, ich arbeite als persönliche Assistenz bei einem behindertenverband, nun soll ich Nachts bei einer schwerst pflegebedürftigen Person, neben ihren Bett mit übernachten. Die Arbeitszeit würde also von 19.00 – 8.00 betragen. Das wären ja 13 Stunden, gesagt mir würde mir nun, man dürfte sich höchstens 6 Stunden oder so als Arbeitszeit aufschreiben, weil man wohl die meiste Zeit auch schläft. Ist das so rechtens? Oder würden mir die 13 Stunden voll zustehen? Für eine Antwort wäre ich dankbar. Lg
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 9:48
Hallo Lui,
um den rechtlichen Status Ihrer Arbeitszeit und Bezahlung beurteilen zu lassen, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Frank K. meint
27. Juli 2018 at 12:16
Frank
Hallo, meine Arbeitszeit ist von Montag bis Freitag von 6 Uhr 15 bis 15 Uhr.
Unsere Bereitschaftswoche geht von Montagmorgen 7 Uhr bis nächsten Montagmorgen 7 Uhr.
Das würde ja bedeuten das ich von Montagmorgen bis zum nächsten Montagmorgen, durch arbeiten würde, wenn die Bereitschaft als Arbeitszeit gezählt wird. Und das wiederum ist laut Arbeitszeitschutzgesetz nicht erlaubt, weil ich in der Woche ja nie meine Ruhezeit einhalten kann, richtig?
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 9:42
Hallo Frank,
ob das Recht in Ihrem Fall so zutrifft, kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dennis S. meint
25. Juli 2018 at 11:00
Hallo,
wir arbeiten in einem Unternehmen und betreuen technische Anlagen in zwei Schichten
von Mo-Sa (6:00 – 20:00 Uhr)
Nach Betriebsschluss fällt die Bereitschaft an (über die ganze Woche einschließlich Sonntag).
In unserer Bereitschaftszeit ab 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr müssen wir abrufbereit sein, falls ein technischer defekt etc. vorliegen sollte und müssen auch dann rausfahren.
Verstehe ich es nun richtig, dass ich eigentlich von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr mit einer Pauschale und mind. 8,84€ /std bezahlt werden muss, da es ja ein Bereitschaftsdienst und keine Rufbereitschaft ist.
Im Falle eines Anrufes müssen wir raus, da keine telefonische klärung bzw. anweisungen gegeben werden können.
Ich bin mir nicht sicher ob ich den zusammenhang bzw unterschied zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft verstehe. Möchte eigentlich nur wissen welcher dienst in meinem falle gilt.
Derzeit liegt die bereitschaft seit März auf mir alleine, aufgrund des Personals und mir wird es zuviel, da ich keine freie nacht habe.
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 8:02
Hallo Dennis,
um genau zu erfahren, wie Ihre Situation zu beurteilen ist, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
ESX meint
24. Juli 2018 at 20:18
Hallo, vor 9 Jahren wurde mir vom AG nahegelegt, 24h für unseren Kunden für Unterstützung im Servicefall zur Verfügung zu stehen. In Normalfall sieht mein Arbeitstag dann so aus, von 8-17.00 Arbeitszeit und von 17.00-8.00 Bereitschaft. WE, Feiertage Urlaub und Krankheit 24h. Der Kunde nutzt auch diese Regelung, die er mit meinem AG getroffen hat, und so werde ich bei Notwendigkeit via Telefon kontaktiert. Meine Aufgabe ist dann Telefon, e-mail und/oder Laptop die Probleme zu lösen /lösen zu helfen. Wie ich schon schrieb auch während des Urlaubs oder wenn ich am WE unterwegs bin sind Firmenhandy und Laptop mein städiger Begleiter. Dafür bekomme ich allerdings keinen Ausgleich, weder finanziell noch zeitlich. Was kann man im Streitfalle vom AG fordern?
Liebe Grüße ESX
arbeitsrechte.de meint
10. August 2018 at 16:57
Hallo ESX,
leider ist es uns nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen. Lassen Sie sich deshalb von einem Anwalt beraten, welche Forderungen Sie stellen können.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Rara meint
16. Juli 2018 at 15:25
Hallo,
wir arbeiten in einer WG für Menschen mit Demenz in drei Schichten. 7:00 – 15:00; 15:00 – 22:00 und Nachtbereichtschaft von 22:00 – 07:00. Auf Wunsch von uns Mitarbeitern haben wir das nun so geregelt, dass der Spätdienst und die Nachtbereitschaft inenenander greifen.
Erste Frage: Ist das Rechtens die beiden Schichten zsammen zu legen? ( wir sparen dadurch alle die Anfahrten)
Zweite Frage: Wir bekommen die Nacht, in der wir in der WG schlafen und nur im Bedarfsfall arbeiten, mit 25% des normalen Stundenlohns vergütet. Sollte unsere Nachtruhe durch Arbeitseinsatz unterbrochen werden oder jemand in der Sterbephase begleitet werden müssen, bekommen wir dies Zeit voll vergütet. Ist das Rechtens? Habe hier gelesen, dass auch die Stunden in denen wir schlafen voll vergütet werden müssen.
Dritte Frage: Wieviel Stunden werden auf dem Stundenkonto für die Nachbereitschaft berechnet?
Ich bin nun ganz verunsichert.
Lieben Gruß
Rara
arbeitsrechte.de meint
23. Juli 2018 at 8:55
Hallo Rara,
ob das Zusammenlegen der Schichten arbeitsrechtswidrige Umstände bedingt, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen. Bereitschaft ist in der Regel als voller Arbeitsaufwand zu werten und ist somit voll anzurechnen. Bei einer Beurteilung Ihrer Situation
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Socrates meint
14. Juli 2018 at 10:41
Moin an alle,
ich arbeite als Haustechniker im Handel allein auf meinem Posten, als Vertretung für mich habe ich einen Mitarbeiter aus einer anderen Abteilung.
Ich habe eine 40 Stundenwoche, Überstunden darf ich keine tätigen.
Dazu habe ich an jedem Tag & Nacht (21:00 – 8:00 Uhr, Wochenende durchgehend) Rufbereitschaft für unseren Sicherheitsdienst. Dieser ruft ca. 3-4 mal im Monat egal zu welcher Uhrzeit.
Vergütung für die Rufbereitschaft bekomme ich nicht.
1. ist das rechtens?
2. wie ist die Zeit zu vergüten an dem ich mein Handy überall mitnehme?
3. wie ist die Zeit zu vergüten in den ich tatsächlich zu Betriebsstätte muss?
arbeitsrechte.de meint
19. Juli 2018 at 9:58
Hallo Socrates,
wir bieten keine Rechtsberatung an und dürfen daher Ihre Frage nach der Rechtmäßigkeit und Vergütung nicht beantworten. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Doro meint
11. Juli 2018 at 13:02
Sehr geehrtes Team,
ich arbeite in der ärztlichen Branche und habe meist 24h-Bereitschaftsdienste, d.h. morgens normaler Arbeitstag bis 16 Uhr, dann Bereitschaftsdienst bis 7:30.
Planerisch ist nun die Frage, ob ich auch erst um 16 Uhr zum BD kommen kann und die OP-Tagdienststunden ab 7:30 hinten dranhängen kann/darf. Stundenmäßig kommt das ja auf gleiche drauf raus. Aber kann die „Reihenfolge“ einfach getauscht werden?
Vielen Dank für Ihren Hinweis!
Doro
arbeitsrechte.de meint
19. Juli 2018 at 8:53
Hallo Doro,
bitte besprechen Sie dies zunächst mit Ihrem Arbeitgeber.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
M.H. meint
11. Juli 2018 at 10:12
Hallo Arbeitsrecht Team,
Momentan arbeite ich Teilzeit im Verkauf , hab einen Vertrag über 20 Std in der Woche, zusätzlich werde ich mehrmals die Woche mit „Plan B“ eingetragen falls ein Kollege an diesem Tag ausfällt ich einspringen muss. Bei mir und meine Kollegen stellt sich folgende Frage, wird dieses Plan B, was für mich nichts anderes darstellt außer Bereitschaftsdienst, bezahlt?
Mit freundlichen Grüßen
M.
arbeitsrechte.de meint
19. Juli 2018 at 8:52
Hallo M.H.,
Die Frage, ob im Einzelfall ein Bereitschaftsdienst vorliegt, können und dürfen wir nicht beantworten. Hierzu müssten unter anderem Arbeitsvertrag und ggf. vorhandene Betriebsvereinbarungen geprüft werden. Dies fällt unter die Rechtsberatung, welche wir nicht anbieten. Sie können sich ggf. von einem Anwalt beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
C. meint
6. Juli 2018 at 16:46
Hallo liebes Team vom Arbeitsrecht.de
die Frage zur Vergütung vom Bereitschaftsdienst wurde zwar bereits mehrfach erörtert, aber für mich war leider noch nicht die richtige Antwort dabei.
Darum folgendes: Mein Sohn hat bei einem Abschleppdienst, der im Namen eines bekannten Automobilclubs fährt, vollzeitbeschäftgt angefangen. Seine reguläre Arbeitszeit wird mit ca. 8 Stunden pro Tag mit 10€ pro Stunde vergütet. Festes Bruttogehalt, lt. Arbeitsvertrag, gibt es nicht. Nun müssen die Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen am WE, und auch unter der Woche, Bereitschftsdienst machen. Beispiel: Freitags normaler Dienstschluss 17:00. Daran anschließend, ab 17:00 Bereitschaftsdienst bis Montags 08:00 Uhr. Während dieser Zeit darf er sich nur zu Hause oder an vorher genemigten Orten aufhalten. z.B. Gargae, Elterliche Wohnung. Er ist immer auf Abruf und muss auch dementsprechend arbeiten, feste Ruhezeiten gibt es nicht, es sei denn es ist mal „wenig“ los. Eingebürgert hat es sich wohl, das die Einsatzphasen variiert werden, so das jeder auch mal etwas schlafen kann. Die Beritschaft wird in der Regel mit 4 Kollegen gefahren. Seine Information von den Kollegen ist, das pro Einsatz/ pro Stunde 10€ abgerechnet werden. Was ist aber, wenn nichts zu tun ist und er das ganze WE nur „rumsitzt“? Er hat ja keine Freizeit, sodern ist in Bereitschaft. Wie müssen die Stunden also abgerechnet werden? Ich hoffe doch von Freitags 17:00 bis Montags 08:00? Ergo 39 Stunden a … z.B. Mindestlohn?
Vleien Dank
C.
arbeitsrechte.de meint
9. Juli 2018 at 11:29
Hallo C.,
der Bereitschaftsdienst ist bereits seit dem Jahr 2000 als Arbeitszeit zu werten. Daher müssen die Vorschriften aus dem Arbeitszeit- sowie dem Mindestlohngesetz Beachtung finden. Wir würden Ihrem Sohn empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, damit dieser die vorliegende Situation eingehend überprüfen und ihn zur weiteren Vorgehensweise beraten kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ralf S. meint
5. Juli 2018 at 19:00
Hallo, ich und meine Kolleg/innen arbeiten in einer Wohngruppe eines freien Trägers der Jugendhilfe.
Arbeitsbeginn regulär 13:00 – 23:00 Uhr, dann bis (in den Schulferien und an Wochenenden) 08:00 Uhr Nachtbereitschaft, von der momentan 3 Stunden vergütet werden, oder in Freizeit abgegolten werden können.
Also nochmal zum Verständnis, wir sind in den Ferien und am Wochenende ( in der Schulzeit können wir meist um 09:00 Uhr aus dem Haus) jeweils 24 Std. im Dienst, wovon dann also zwischen 15 und 17 Stunden vergütet werden. Ist das so nach den o.g. Urteilen überhaupt noch möglich? Tarifvertrag besteht bei uns nicht.
Viele Grüße Ralf
arbeitsrechte.de meint
12. Juli 2018 at 11:18
Hallo Ralf S.,
zur Zulässigkeit individueller Arbeitszeitregelungen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt. Wir können hierzu keine rechtliche Einschätzung vornehmen, weil dies in den Bereich der Rechtsberatung fällt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
4. Juli 2018 at 22:06
Hallo ich arbeite als Krankenpfleger in einer Werkambulanz. Wir haben einen festen 5er Turn. 24 Std Dienst ( 8 Std. Arbeitszeit, 8 Stunden Arbeitsbereitschaft 8 Std. Ruhebereitschaft vor Ort) dann 24 Std frei und dän 3 Tagdienste (8 Std) hintereinander. Dann geht der Turn von vorne. Der 24 Std Dienst wird nur mit 16,75 Std. als Arbeitszeit berechnet und eine Pausenregelung um den Betrieb zu verlassen gibt es nicht.
Ist diese Stunden Berechnung zulässig ?
arbeitsrechte.de meint
12. Juli 2018 at 10:12
Hallo Michael,
ob eine Berechnung im Einzelfall zulässig bzw. mit dem Arbeitsrecht vereinbar ist, dürfen wir nicht beurteilen, weil das unter die Rechtsberatung fällt. Sie können sich jedoch von einem Anwalt beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
4. Juli 2018 at 19:16
Hallo Arbeitsrechte Team.
In meinem Arbeitsvertrag steht, der Bereitschaftsdienst wird vereinbart. Allerdings nicht wie er vergütet wird. In dem Falle ja mit Mindestlohn. Die Situation derzeit ist das meine 2 Kollegen und ich mündlich zum Bereitschaftsdienst aufgefordert sind. Es im Unternehmen aber keine Möglichkeit gibt vor Ort zu bleiben (mein Arbeitsweg beträgt 60 km). Weiterhin ist der Bereitschaftsdienst von Freitag zu Freitag mündlich festgelegt worden.
1. Demzufolge hat ein Mitarbeiter immer mindestens 14 Tage Bereitschaftsdienst
2. Bis jetzt geleisteter Bereitschaftsdienst wurde nicht vergütet und keiner war auch immer direkt vor Ort. Kann man sich dort auf Grund der mündlichen Vereinbarung Lohnnachzahlungen anfordern?
3. Arbeitszeittechnisch 6 Tage (Samstag mittag bis Sonntag Nacht wäre Ruhezeit) am Stück Bereitschaftsdienst ist das überhaupt zulässig?
4. Kann man Bereitschaftsdienst verweigern wenn es keine Möglichkeit gibt sich im nahen Umfeld (ohne Mehrkosten durch Pension oder Hotel) aufzuhalten?
Vielen Dank im voraus
arbeitsrechte.de meint
12. Juli 2018 at 9:53
Hallo Michael,
Sie schildern einen umfangreichen Einzelfall. Ihre Fragen hierzu können erst nach einer eingehenden Prüfung beantwortet werden. Hierzu sind wir nicht befugt, weil dies unter die Rechtsberatung fällt. Sie könnensich jedoch von einem Anwalt beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tom F. meint
2. Juli 2018 at 9:53
Guten Tag!
Ich arbeite im Rettungsdienst, welcher jetzt ein neues Schichtmodell bekommen hat. Wir arbeiten nun 12 Stunden Tagdienst (von 06:30 Uhr bis 18:30 Uhr mit voller Bewertung als Arbeitszeit), erneut 12 Stunden Tagdienst und dann 12 Stunden Nachtdienst (von 18:30 Uhr bis 06:30 Uhr wobei hier nur 4 Stunden als Arbeitszeit gewertet werden, der Rest als Ruhebereitschaft mit der Möglichkeit zu schlafen.). Der Tag nach der Nachtschicht (also der, andem ich heimkomme) ist frei, am darauffolgenden Tag fängt es wieder von vorne an. Pro Dienst bekommen wir 2,34 Stunden gutgeschrieben, welche dann additiv zu vier Freidiensten im Monat werden.
Der Arbeitgeber stellt üblicherweise Dienstkleidung die getragen werden muss. Der Dienst muss um 06:30 Uhr / 18:30 Uhr in Dienstkleidung angetreten werden.
Im Tarifvertrag sind 37,5 Stunden Arbeitszeit fixiert.
Hier drängen sich jetzt einige Fragen auf:
– Ist es rechtens, für die Nachtschicht nur 4 Stunden Arbeitszeit anzurechnen? Müssen nicht alle 12 Stunden als Arbeitszeit gewertet werden?
– Wenn wir im Nachtdienst zum Einsatz gerufen werden, ist dies laut Arbeitgeber mit der pauschalen Zulage für den Nachtbereitschaftsdienst abgegolten. Es erfolgt keine Anrechnung als reguläre Arbeitszeit. Ist das rechtens?
– Wie verträgt sich dieses Modell mit der maximal zulässigen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden? Der Rhythmus ist als Dauerdienstplan konzipiert und läuft – bis auf Urlaub – durch. Meiner Meinung nach ist hier auch die durchschnittliche Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum zu hoch.
– Ist eine Anrechnung von Umziehzeiten / Rüstzeiten möglich oder gar vorgeschrieben da der AG vorschreibt welche Kleidung zu tragen ist?
– Im Rahmen des Wechsels findet eine Übergabe statt, welche regelhaft zum Dienstwechsel stattfindet und somit die Anwesenheit über die Arbeitszeit hinaus erfordert. Ist diese Zeit zu entlohnen?
– Wenn dienstlich begründete Fortbildungen oder andere verpflichtende Veranstaltungen sind, werden regelmäßig keine 12 Stunden Arbeitsleistung erbracht. Ist dies zum zeitlichen Nachteil des Arbeitnehmers zu berechnen oder aufgrund der Anordnung mit der vollen Sollzahl von 12 Stunden zu werten?
Besten Dank für die Infos!
Grüße,
Thorsten
arbeitsrechte.de meint
5. Juli 2018 at 10:21
Hallo Tom F.,
Ihre Fragen sind recht komplex und umfangreich und bedürfen vor ihrer Beantwortung einer umfassenden rechtlichen Prüfung. Bitte lassen Sie sich hierzu ggf. von einem Rechtsanwalt beraten. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan meint
28. Juni 2018 at 11:36
Hallo,
ich Arbeite bei einer Firma die in einem Industrieparkt ansässig ist, sprich mehrere Firmen sitzen.
Arbeitszeit 39 Std. die Woche.
Der Industriepark (nicht meine Firma!) betreibt eine Werkfeuerwehr die aus Leuten aller Firmen im Park besteht, in der ich auch einen Bereitschaftsdienst alle 5 Wochen für 1 Woche(7x24Std.) mache.
Hier solle ich innerhalb von 10-15min. vor Ort sein falls ich gerufen werde.
Vergütet wird dieser Dienst mit 230,-€ pro Woche allerdings vom Betreiber der Werkfeuerwehr nicht von meiner Firma!
Die tatsächliche Einsatzzeit wird gutgeschrieben.
Habe ich nun Anspruch auf den mind. Lohn ? 7x24Std.= 168Std. x 8,84 = 1485,-€ ????
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Stefan
arbeitsrechte.de meint
5. Juli 2018 at 9:16
Hallo Stefan,
hier stellt sich z. B. die Frage, ob Bereitschaftsdienst mit dem Mindestlohn vergütet werden muss. Diese Frage ist so umstritten. dass sich bereits einige Gerichte hiermit beschäftigten. Bitte lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Anwalt hierzu beraten. Wir dürfen diese Rechtsberatung nicht anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de