In einigen Arbeitsverhältnissen ist der sogenannte Bereitschaftsdienst impliziert. Den meisten wird dies wohl bei Ärzten oder dem Pflegedienst bekannt sein. Doch auch bei anderen Berufsgruppen müssen sich Arbeitnehmer bereit halten, um bei Abruf sofort einsatzfähig zu sein.
Eine der zentralen Fragen dabei ist, ob die Bereitschaftszeit auch Arbeitszeit ist und als solche abgegolten wird. Welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen gibt es hierzu?
Kurz & knapp: Bereitschaftsdienst
Grundsätzlich beschreibt der Bereitschaftsdienst jene Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer sich an einem bestimmten Ort inner- oder außerhalb des Unternehmens aufhalten muss, um die Arbeit jederzeit aufnehmen zu können. Geregelt ist dies meist im Arbeitsvertrag.
Inwiefern sich Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden, lesen Sie hier.
Ja. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2000 ist die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit anzusehen und entsprechend zu vergüten (Rs. C-303/98).
Im folgenden Ratgeber geben wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Merkmalen von Bereitschaftsdienst und den Sonderbestimmungen, die in einem solchen Fall gelten.
Inhalt
Was ist laut Arbeitsrecht unter dem Bereitschaftsdienst zu verstehen?
Grundsätzlich beschreibt der Bereitschaftsdienst jene Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer sich für die Zwecke des Betriebes oder der Dienststelle an einem bestimmten Ort inner- oder außerhalb des Unternehmens aufhalten muss.
Dies hat nicht unmittelbar am Arbeitsplatz zu geschehen. Sie als Arbeitnehmer müssen sich demnach in einem solchen Fall bereithalten, um gegebenenfalls die Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen zu können.
Es ist erforderlich, dass Sie sich in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstelle aufhalten.
Eines der bekanntesten Beispiele wird wohl ein Krankenhausarzt sein, der sich während der Nacht oder am Wochenende in der Klinik aufhält, um bei Bedarf für Notfälle oder andere Patienten da zu sein, ohne ständig am eigentlichen Arbeitsplatz die Zeit zu verbringen.
Zum Bereitschaftsdienst stellt die Bezeichnung „Arbeitsbereitschaft“ den arbeitsrechtlichen Oberbegriff dar. Dieser wird als Zeitspanne definiert, in der sich ein Arbeitnehmer nicht seiner vollen, angespannten Tätigkeit hingeben muss, sondern lediglich an der Arbeitsstelle anwesend ist, um unverzüglich in den Arbeitsprozess wieder eingreifen zu können, wenn Bedarf besteht. Dabei ist jedoch entscheidend, dass der Arbeitnehmer selbst darauf achten muss, ob seine Arbeitskraft benötigt wird oder nicht. Die Tätigkeit ist ohne Fremdaufforderung wieder aufzunehmen.
Die Arbeitsbereitschaft ist vor allem beim Rettungsdienstpersonal sowie bei den Lkw-Fahrern wichtig. Im letzten Fall meint es zum Beispiel die Wartezeit zwischen dem Be- und Entladen. Dabei ist die Arbeitsbereitschaft weder Bestandteil der Lenk- noch der Ruhezeit im Fernfahrer-Business, sondern zählt zur jeweiligen Schicht.
Worin besteht der Zusammenhang zwischen dem Bereitschaftsdienst und der Rufbereitschaft?
Eine Sonderform des Bereitschaftsdienstes ist die Rufbereitschaft. In diesem Fall ist die Anwesenheit des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Er muss lediglich erreichbar sein. Den Ort, an dem Sie sich während dieser Zeit aufhalten, können Sie selbst wählen. Sobald der Arbeitgeber jedoch verlangt, dass Sie ständig binnen kürzester Zeit für betriebliche Zwecke zur Verfügung stehen, ist dann von einem Bereitschaftsdienst auszugehen. Müssen Sie demnach spätestens innerhalb von 15 bis 20 Minuten am Dienstort sein, gibt der Arbeitgeber indirekt einen bestimmten Arbeitsort vor. Trotz der Bezeichnung als Rufbereitschaft, handelt sich in einem solchen Fall um einen Bereitschaftsdienst, der gemäß Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 11 Sa 81/12) auch höher zu vergüten ist.
Vom Bereitschaftsdienst beziehungsweise der Rufbereitschaft ist die sogenannte Abrufarbeit klar abzugrenzen. Hierbei ist der Umfang der Arbeitsleistung ausschlaggebend. Das heißt, ein Einsatz erfolgt je nach Arbeitsanfall.
Prinzipiell gilt die Rufbereitschaft als Ruhezeit. Das bedeutet, sie wird bei der Ermittlung der Höchstarbeitszeit nicht berücksichtigt. Kommt es nun doch zum Einsatz, wird die Ruhezeit unterbrochen und die geleisteten Arbeitsstunden müssen angerechnet werden. Dazu zählen im Übrigen auch die Wegezeiten, die Sie benötigen, um zum Dienstort zu gelangen.
Ist ein Bereitschaftsdienst verpflichtend?
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob das Direktionsrecht des Arbeitgebers es gestattet, dass ein Arbeitnehmer in jedem Falle zu einem Bereitschaftsdienst verpflichtet ist oder nicht.
Dabei ist der Bereitschaftsdienst aus zwei verschiedenen Richtungen zu betrachten – aus dem Individualarbeitsrecht heraus und aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Ersteres meint, ob irgendwelche Vereinbarungen auf Ebene des Arbeitsvertrages oder eines geltenden Tarifvertrages getroffen wurden.
Ist dies nicht der Fall, können Sie prinzipiell auch nicht zum Bereitschaftsdienst gezwungen werden. Weigern Sie sich als Arbeitnehmer, ist dies nach Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts auch kein Kündigungsgrund (Az. 12 Sa 1606/06).
Wer ist vom Bereitschaftsdienst betroffen?
Wie erwähnt, gibt es unterschiedliche Berufsgruppen, auf die der Bereitschaftsdienst häufiger zutrifft als in anderen Branchen. Vor allem im Zuge dessen, dass immer mehr Unternehmen einen 24-Stunden-Service anbieten, ist der Bereitschaftsdienst mittlerweile nicht mehr nur bei Ärzten und Feuerwehrleuten zu finden.
Grundsätzlich ist der Bereitschaftsdienst häufig notwendig, um lang anhaltende Störungen ebenso zu vermeiden wie bestimmte Nachteile für die Allgemeinheit. Außerdem können regelmäßige Nachtdienste dadurch verringert werden.
Beim Katastrophenschutz, der Feuerwehr, Polizei oder in der Justiz bei Richtern und Staatsanwälten gehört der Bereitschaftsdienst ebenso zum Alltag wie bei den Rettungsdiensten, bei Ärzten und in Krankenhäusern.
Des Weiteren gibt es häufig den Bereitschaftsdienst in den Bereichen:
- Energieversorgung
- tierärztliche Versorgung
- Seuchenschutz
- Eisenbahnverkehr
- Wetterdienst
- Gebäudetechnik
- Sicherheitsdienst beziehungsweise Wachgewerbe
- Bestattungsdienst
Besonders notwendig sind Bereitschaftsdienste, die Vergiftungszentralen, psychologische Dienste und Erzieher in Heimen leisten. Gleiches gilt für bestimmte Unternehmensbereiche,in denen längere Ausfälle gravierende Konsequenzen hätten. das betrifft vor allem Server, zentrale Computeranlagen oder Netzwerke.
Schließlich kommen Bereitschaftsdienste häufig in der Taxi- und Botenbranche, in der Ver- und Entsorgungswirtschaft sowie in produzierenden Unternehmen vor.
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit – Stimmt das?
Geht es um den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz muss der Bereitschaftsdienst unter Berücksichtigung auf die Höchstarbeitszeiten und auf die Ruhezeiten betrachtet werden.
Gemäß Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer in Deutschland maximal acht Stunden arbeiten. Dies ist nur dann auf zehn Stunden erweiterbar, wenn innerhalb von 24 Wochen oder sechs Kalendermonaten ein Durchschnitt von acht Arbeitsstunden zu verzeichnen ist. Ist also der Bereitschaftsdienst laut Arbeitszeitgesetz als ganz normale Arbeitszeit anzusehen? Ja. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2000 ist die Bereitschaftszeit im Sinne des europäischen Arbeitszeitrechts Arbeitszeit.
Dies gilt unabhängig von der wirklich geleisteten Arbeit. Der Bereitschaftsdienst ist hundertprozentig anzurechnen. Davon eindeutig abzugrenzen ist die Rufbereitschaft. Da hier nur in Ausnahmefällen Arbeit anfällt, ist diese in die zulässige Höchstarbeitszeit nicht mit einzurechnen.
Mit diesem europäischen Urteil war das deutsche Arbeitszeitgesetz zunächst nicht vereinbar. Deshalb erfolgte 2004 eine Gesetzesänderung desselben. Seitdem ist der Bereitschaftsdienst im vollen Umfang hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen 48 Arbeitsstunden einer Sechs-Tage-Woche zu berücksichtigen.
Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung können es erlauben, dass Sie über diese vorgeschriebenen acht Stunden hinaus arbeiten müssen, wenn ein regelmäßig oder in größerem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt. Doch die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden darf im Durchschnitt von einem Jahr (12 Monate) nicht überschritten werden.
Für den Bereitschaftsdienst gelten ebenso die nach § 4 Arbeitszeitgesetz geltenden Ruhepausen. Danach ist die Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden durch eine Pause von Minimum 30 Minuten zu unterbrechen. Arbeiten Sie länger als neun Stunden, ist eine Pause von wenigstens 45 Minuten vorgesehen. Darüber hinaus können natürlich auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
Außerdem ist die Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit ohne Ausgleich dann möglich, wenn ein erheblicher Teil des Arbeitstages aus dem Bereitschaftsdienst besteht. Dieser Sachverhalt sollte jedoch in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sein. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht gefährdet ist.
Der Arbeitsschutz steht hier ganz klar im Vordergrund. Zur Orientierung ist anzumerken, dass von einem erheblichen Umfang des Bereitschaftsdienstes gesprochen wird, wenn dieser 25 bis 30 Prozent der täglichen Arbeitszeit ausmacht.
Neben der Höchstarbeitszeit spielt auch die Mindestruhezeit eine wichtige Rolle bei dem Bereitschaftsdienst. Diese beträgt in der Regel elf Stunden und kann im Zuge tarifvertraglicher Vereinbarungen verkürzt werden. Eine derartige Reduzierung der Ruhezeit ist nicht möglich, sollte die Arbeitszeit durch den Bereitschaftsdienst auf zwölf Stunden verlängert werden.
Hat der Arbeitnehmer schriftlich in eine Arbeitszeitverlängerung eingewilligt, kann die tägliche Arbeitszeit, inklusive Bereitschaftsdienst, überschritten werden. Eine derartige Einwilligung kann mit einer sechswöchigen Frist auch widerrufen werden.
Sind Bereitschaftszeiten Überstunden?
Grundsätzlich ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festzuhalten. Dabei besteht gemäß Arbeitsrecht nur ein geringer Spielraum bezüglich der Flexibilität der Dauer.
Sollten Sie regelmäßig länger arbeiten, als dies vertraglich vereinbart wurde, liegt ein triftiger Grund zur Anpassung beziehungsweise zur Vertragsänderung vor.
Wird die Zeit nur vorübergehend überschritten, heißt das, Sie leisten Mehrarbeit. Ordnet der Arbeitgeber also an, Arbeit im unmittelbaren Anschluss an die reguläre Arbeitszeit zu leisten, liegen Überstunden vor. Liegt bereits ein angeordneter Bereitschaftsdienst vor, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, diesen in Anspruch zu nehmen, falls über die regelmäßige Arbeitszeit noch Aufgaben anfallen. Dies beschloss das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2007 (Az. 6 AZR 799/06).
Vergütung – Wird der Bereitschaftsdienst bezahlt?
Die gesetzliche Festlegung, dass der Bereitschaftsdienst im vollen Umfang als Arbeitszeit gilt, tangiert auch dessen Vergütung. Doch an dieser Stelle ist Vorsicht geboten, denn das heißt nicht, dass der Bereitschaftsdienst auch wie die restliche Arbeitszeit bezahlt wird.
In diesem Zusammenhang entscheidet auch wieder das Individualarbeitsrecht. Arbeits- und Tarifvertrag können andere, damit auch geringere Stundensätze für diese Arbeitsstunden festlegen. Traditionell bezahlen Arbeitgeber weniger als für die normale Vollarbeit. Denn der Bereitschaftsdienst ist üblicherweise mit einer weniger zeitintensiven Belastung des Arbeitnehmers verbunden.
Hinsichtlich geltender Tarifverträge heißt das meist, dass der Heranziehungsanteil (also dem Anteil der Vollarbeit) bezüglich der Bezahlung geltend gemacht wird. Beträgt dieser zum Beispiel 60 Prozent, wird dem Arbeitnehmer auch nur 60 Prozent der normalen Stundenvergütung für den Bereitschaftsdienst gezahlt. Dabei kommen jedoch nicht selten je nach Lage des Dienstes Nacht- und Feiertagszuschläge hinzu.
Der nächtliche Bereitschaftsdienst ist gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz auszugleichen. Demnach müssen während der Nachtzeit abgeleisteten Arbeitsstunden entweder mit einer angemessenen Anzahl freier Tage (Freizeitausgleich) oder mit einem entsprechenden Zuschlag abgegolten werden. Bei der konkreten Ausgestaltung dieser allgemeinen gesetzlichen Vorgaben spielen wiederum die individuell ausgehandelten Regelungen beziehungsweise Vereinbarungen ein Rolle.
Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2004 (Az. 5 AZR 530/02) ist es zulässig, dass der Bereitschaftsdienst geringer vergütet wird. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die europäische Richtlinie, welche den Bereitschaftsdienst als normale Arbeitszeit definiert, in erster Linie auf den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers abzielt und nicht auf die Vergütung der Arbeit, welche in dieser Zeitspanne geleistet wird.
Bereitschaftsdienst: Greift der Mindestlohn?
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer, der Bereitschaftsdienst leistet, Anspruch auf eine gerechte Bezahlung und damit seit 2015 auch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das bedeutet: 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto die Stunde. Das besagt ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2016 (Az.: 5 AZR 716/15). Damit wurde festgelegt, dass zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftszeiten nicht zu unterscheiden ist.
Das bedeutet letztlich, wenn Sie Anspruch auf den Mindestlohn pro geleistete Zeitstunde haben, verdienen Sie mindestens 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto. Beim Bereitschaftsdienst erfolgt die Bezahlung nach Mindestlohngesetz im Hinblick auf die Relation zwischen Gesamtvergütung und geleisteter Arbeitszeit.
Freizeitausgleich für den Bereitschaftsdienst
Auf Antrag kann für den Bereitschaftsdienst auch ein Freizeitausgleich erfolgen. Ebenso ist es möglich, dass diesbezüglich bereits eine Regelung besteht, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder der betrieblichen Vereinbarung ergibt.
Das Bundesverwaltungsgericht kam im November 2016 zu dem Schluss, dass die Mehrarbeit von Beamten in Form von Bereitschaftsdienst eins zu eins in Freizeit auszugleichen ist. In welchem Umfang und Qualität die Arbeitsleistung in Anspruch genommen wurde in der Zeit, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Zudem wurde dargelegt, dass der Ausgleich mit freien Tagen vor allem dazu diene, die regelmäßige Arbeitszeit einzuhalten und nicht nur der Regeneration der Beamten dient.
Sven meint
18. Dezember 2018 at 19:39
Bereitschaftsdienst oder rufbereitschaft?
Arbeite als hausmeister von 8 Uhr bis 16,30uhr.alle vier Wochen habe ich dann 7 Tage so genannten notdienst.nach der Arbeit bis früh und am ganzen Wochenende 24 Stunden.wie wird das geahndet.als Bereitschaftsdienst oder rufbereitschaft.muss binnen kürzester Zeit am Ort sein.
Friedrich meint
14. Dezember 2018 at 14:39
Hallo
eine frage zur Rufbereitschaft am Wocheende.
Rufbereitschaft Sa 8.00 Uhr bis So 8.00 Uhr wie wir das laut TVöD berechnet?
Sa 8.00 Urh – 24.00 Uhr 1 Pauschale von 4 Stunden und So 00.00 – 8.00 Uhr 8Stunden Rufbereitschaft zu 12,5% = 1 Stunde.
Also Sa 4 Stunden und So 1 Stunde = 5 Stunden plus Einsatzzeiten
ODER
Sa 8.00 Uhr bis So 8.00 Uhr eine 24 Stundenpauschale von 4 Stunden
Danke für die Antwort Friedrich
Nelli meint
11. Dezember 2018 at 15:50
Hallo,
gibt es eine Regelung zur Anzahl von Bereitschaftsdiensten bei Teilzeitbeschäftigung?
Ich meine, wenn eine Vollzeitkraft 6 Bereitschaftsdienste/Monat leistet, muss dann eine 50% Kraft nur 3 Dienste leisten?
Der Tarifvertrag ist in dem Fall nicht eindeutig. Gibt es eine übergeordnete gesetzliche Regelung?
Danke!
Nevija. meint
5. Dezember 2018 at 23:21
Ich habe diese Jahr in Monat mherere nachdinst (100-120)pro Monat. Darf mich Arbeit geber einfach raus nehmen und in tages dinst sicke. Und ich wollte weiter Nacht arbeiten
Dieter meint
3. Dezember 2018 at 8:27
Guten Tag,
kann mir jemand gute und eindeutige Lektüre bzw. Urteile nennen woraus klar hervorgeht ob ein Rufbereitschaftsdienst als Bereitschaftsdienst zu werten ist oder nicht?
Folgende Sachlage: 4 Personen stellen im 4 Wöchigen Rhythmus den Notdienst Gas/Wasser.
Ständige Erreichbarkeit und Angabe des Aufenthaltsortes an den Telefondienst sind per Dienstanweisung angeordnet.
Weiterhin hat eine sofortige Anfahrt ohne schuldhafte Verzögerung mit dem Bereitschaftsfahrzeug an die Störungsstelle zu erfolgen.
Gruß
arbeitsrechte.de meint
10. Dezember 2018 at 8:46
Hallo Dieter,
eine solche Beurteilung kann ein Anwalt für Arbeitsrecht vornehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dieter meint
3. Dezember 2018 at 8:15
Guten Tag,
ich habe nun schon öfter gelesen, das Rufbereitschaftsdienst ebenfalls als Bereitschaftsdienst gesehen wird sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Wir arbeiten beim Versorger und sind per Dienstanweisung verpflichtet unsere Arbeit ohne schuldhafte Verzögerung sofort aufzunehmen. Meiner Ansicht nach ist das kein Zustand der Entspannung, zumal wir alle 4 Wochen Dienst machen 24/7. Uns geht es nicht um die Bezahlung, des Öfteren fallen Kollegen krankheitsbedingt aus, was eine Mehrbelastung für die restlichen Kollegen bedeutet da wir keine Ersatzpersonen haben.
Unser Betriebsrat ist hier scheinbar nicht gut informiert, somit möchte ich gern eine klare Aussage finden wollen um nach Gesetz zu arbeiten, um Drohungen durch den AG bzw. der PA entgegen stehen zu können.
Gruß
Klaus L. meint
26. November 2018 at 23:08
Im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahrs (FSJ) lässt eine Dienstorganisation regelmäßig nach Absolvierung eines zweiwöchigen Rettungshelferkurses Hausnotrufdienste (HND) durchführen. Diese dauern bis zu 96 Stunden und beinhalten tagsüber wie nachts durchschnittleich drei bis vier Einsätze, die allein duchgeführt werden. Die Nachtruhen werden also regelmäßig in den 96 Stunden mehrfach unterbrochen. Der Dienst erfolgt von der Wohnung der FSJ-Person mit An- und Rückfahrt.
Ist diese Art von Dienst mit dem Arbeitszeitgesetz vereinbar?
arbeitsrechte.de meint
5. Dezember 2018 at 14:45
Hallo Klaus,
wie Freiwilligendienste arbeitsrechtlich einzuordnen sind, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jörn meint
18. November 2018 at 10:24
Die Gesetzeshüter urteilen meines Erachtens fast immer im Sinne des Arbeitgebers… zu nebulös sind die Auslegungsmöglichkeiten.
Trotz allem bleibt eine grundlegende Frage für mich…
Ich arbeite in einer Wohngrupppe. Zu den Wochenenden und iFeiertagen als auch in den Schulferien sind bei uns 24-Stunden-Dienste das Normale, allerdings klammert unser Brötchengeber die Anwesenheitszeit von 2..00 bis zum Wecken der Klientel kategorisch aus und berechnet auch nur 25% dieser Zeit. Da es keine Grundlage im Arbeitsvertrag dafür gibt, frage ich mich, ob diese Verfahrensweise rechtmäßig ist?
Uwe meint
16. November 2018 at 8:21
Bin 58 Jahre alt und würde gerne aus der Rufbereitschaft raus.
Es ist für mich sehr belastent immer bereit zu sein.
Monika V. meint
4. November 2018 at 19:53
Ich bin seit 6 Monaten angestellte Facharzt. Ich habe im August eine Rufbereitschaftsdienst gemacht. Es dauert 7 Tage lang, 24 Stunde jeden Tag. Dazu muss ich meine normale Arbeitszeit durch die Woche führen.
Erstens, ist das arbeitsrechtlich? Wenn ich durch die Nacht Anrufe von Patienten bekomme, muss ich sowieso den nächsten Tag normal arbeiten?
Zweitens, für diese Woche habe ich weder Vergütung noch Freizeit bekommen. Bei Ärzten ist es so geregelt, dass man muss gratis Dienst machen?
Notfallsani1902 meint
29. Oktober 2018 at 13:33
Guten tag!
Ich arbeite im rettungsdienst. Wir haben Bereitschaftsdienst von 24h. Wie viel wir davon wirklich arbeiten ist abhängig von den Einsatzzahlen mal 6h mal bis zu 22h am Stück.
Wir bekommen grundsätzlich 19,25h bezahlz für den 24h-Dienst.
Ist das rechtens? Muss eine andere Vergptung her? Und wenn ja auf welcher Grundlage?
Anna meint
29. Oktober 2018 at 9:25
Hallo,
ist die zusätzliche Stunde bei der Zeitumstellung zu vergüten, wenn von Freitag 21:00 bis Montag 7:00 Uhr Rufbereitschaft bestanden hat (Arbeitsstelle Wohnheim f. Erwachsene, es gilt der TVöD)?
Herzlichen Gruß
Anna
arbeitsrechte.de meint
5. November 2018 at 8:32
Hallo Anna,
der Arbeitgeber muss jede gearbeitete Stunde entlohnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Markus meint
24. Oktober 2018 at 21:19
ich Arbeite im Schnitt (Vollarbeitszeit und Bereitschaftszeit – normaler Dienst unter der Woche 13-22:30 V dann 22.30 bis 6.00 B und dann 6-9 V) im Monat ca. 220 bis 300 Stunden (Höchste Zeit auf der Arbeitsstelle waren 330 Stunden/Monat). Oft kommt es vor das ich zusammen z.B. 240 Stunden auf der Arbeit war und noch 6 Vollzeitstunden bringen muss, das mein Arbeitskonto für diesen Monat +- 0 Stunden hat. Ich bin als Erzieher bei einen kirchlichen Träger angestellt und mir wird seit Jahren erklärt, das dies alles arbeitsrechtlich konform ist. Darf sich die Kirche über Bundesrecht hinwegsetzen?
arbeitsrechte.de meint
1. November 2018 at 9:37
Hallo Markus,
jeder Arbeitgeber muss sich an die arbeitsrechtlichen Vorschriften halten. Neben den dort festgelegten Grundregeln, z. B. über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit, lässt das Arbeitszeitgesetz jedoch Ausnahmen zu, die zum Beispiel in einem Tarifvertrag festgehalten sein können.
Ob Ihr Arbeitgeber gegen bestimmte Regeln verstößt, können und dürfen wir nicht beurteilen. Wir bieten keine Rechtsberatung an. Bitte wenden Sie sich deshalb ggf. mit Ihrer Frage an einen Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Laura meint
21. Oktober 2018 at 9:51
Hallöchen,
ich hab da Mal eine Frage. Ich arbeite auf einer 30h Basis in unterschiedlichen Schichten. 7-8 mal pro Monat muss ich nachts arbeiten, d.h. von 21:30 bis 1:00 Uhr, danach hab ich dann von 1:00 Uhr bis 6:00 Uhr Bereitschaftsdienst, danach hab ich dann von 6:00 bis 7:30 Uhr wieder regulären Frühdienst. Also bin ich 10h lang auf Arbeit, bekomme aber nur 5h als Arbeitszeit berechnet und vergütet. Ist das Rechtens? Die Chefs meinen ja, da ich im Bereitschaftsdienst ruhen (aber nicht schlafen) darf. Doch warum darf ich dann nicht zu Hause ruhen.
Mit freundlichen Grüßen
Laura
Karlheinz H. meint
19. Oktober 2018 at 22:43
Hallo,
ich arbeite als Schulhausmeister im öffentlichen Dienst. Mein Arbeitstag sieht folgender Maßen aus:
07.00 bis 13.00 Dienst in der Grundschule
13.00 bis 13.30 Pause
13.30 bis 17.00 Bereitschaft
17.00 bis 18.00 Dienst in der Grundschule
18.00 bis 21.00 Freizeit
21.00 bis 22.00 Schließdienst Grundschule, Sportstätten
Desweiteren verlangt mein Dienstherr das ich über das Diensthandy ständig erreichbar sein soll, weil hierüber auch die Brandmeldeanlage läuft, sowie witterungsbedingte Schulausfälle gemeldet werden.
Im Arbeitsvertrag sind weder Bereitschaftsdienste noch Rufbereitschaft geregelt. Kann dies rechtens sein ?
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 12:03
Hallo Karlheinz,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Ob die Forderungen Ihres Dienstherren rechtmäßig sind, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Nathalie meint
19. April 2019 at 23:58
Guten Abend,
Ich arbeite in einer zahnarztpraxis und haben gelegentlich Notdienst. Teilweise haben wir Dienst in der praxis für 2-3 Stunden oder haben nachts rufbereitschaft und müssen bei dringenden Fällen in die praxis kommen. Wir bekommen allerdings die Stunden, die wir dann dort sind, nicht bezahlt, sondern schreiben uns diese als Überstunden auf. Meine fragen sind:
Wieviel Zuschlag dürfen wir uns zusätzlich aufschreiben?
-zum Beispiel, wenn wir nachts in die praxis kommen müssen?
– wenn wir an feiertagen Notdienst haben und in der praxis abwesend sind?
– oder sonntags?
Danke lg
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2019 at 10:13
Hallo Nathalie,
§ 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) besagt zum Nachtzuschlag Folgendes:
Bitte beachten Sie, dass wir keine einzelfallbezogenen Fragen beantworten dürfen, weil wir keine Rechtsberatung anbieten. Wenden Sie sich daher bitte für weitergehende Fragen an Ihren Arbeitgeber oder im Streitfalle ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bärbel meint
16. Oktober 2018 at 20:37
Hallo
Ich hätte auch mal eine Frage zur Problematik .
Ich arbeite im KH ,als MTRA.
Ich arbeite 40h und habe meistens zweimal in der Woche 24 h Dienst .
Der setzt sich wie folgt zusammen !
Beginn 12.00 Uhr . Arbeitszeit 12-16.00 Uhr , 16-08.00 Uhr Bereitschaft in Stufe Eins
08.00 -12.00 Uhr Arbeitszeit .
Von der Bereitschaftszeit bekomme ich 60% , davon werden 8h abgezogen ,
4h für den Tag eins , 4h für Tag zwei , das ich jeweils auf 8h Arbeitszeit komme . Da
bleibt eine Stunde übrig , die bekomme ich bezahlt !
Somit beträgt eine Wochenarbeitszeit von 68-72h pro Woche!!
Danke für die Antwort im Voraus
Daniela meint
15. Oktober 2018 at 11:05
Ich arbeite in einem KH in einer Funktionsabteilung, wir haben auch Rufdienste. Ich arbeite Teilzeit 19,25 Std. und habe Rufdienst genauso oft, wie die Ganztagskräfte. Wieviel Rufdienste muss ich wirklich arbeiten? Ist das gesetzlich geregelt? Denn keiner konnte mir bisher sagen, wieviel ich arbeiten muss! In meinem Arbeitsvertrag steht nur drin, dass ich welche machen muss.
Vielen Dank!
D. meint
12. November 2018 at 11:20
Leider habe ich noch keine Antwort von Ihnen. Es wäre wirklich dringend.
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
14. November 2018 at 11:33
Hallo D.,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dennis meint
7. Oktober 2018 at 16:45
Hallo,
ich arbeite auf 450 Euro Basis an der Rezeption einer Jugendherberge. Es wurde jetzt so entschieden, dass man für einen Tag in der Woche Abrufbereit sein muss, falls der jeweilige Kollege an diesem Tag krank wird. Es soll dafür keine Bezahlung geben, erst wenn wir tatsächlich den Dienst antreten. So wie ich es jetzt verstehe, muss doch der Mindestlohn bezahlt werden. Sehe ich das richtig ?
Mit freundlichen Grüßen
Dennis
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 9:58
Hallo Dennis,
in der Regel müssen Bereitschaftszeiten auch als solche entlohnt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anita B. meint
6. Oktober 2018 at 6:26
Einen schönen guten Morgen zusammen!
Ich fahre nachts die Zeitung aus, die zu einem bestimmten Zeitpunkt geliefert werden soll. Dies ist „regelmäßig“ n i c h t der Fall. Erst warteten wir, auch bis zu zwei Stunden, nachts -egal bei welcher Witterung- im Auto. Seit einiger Zeit bekommen wir Benachrichtigungen, manchmal 3 mal nacheinander, daß sich die Lieferung erst um eine halbe Stunde, dann um eine Stunde, schließlich um eineinhalb Stunden verzögert. Wir Zusteller werden also bereits bis zu 2 Std. vor der Auslieferung mehrmals „geweckt“ , d.h. benachrichtigt. Trotzdem warten einige der Kollegen weiter wie zuvor, da man sich auf diese Aussagen nicht verlassen kann. Nun zu meiner Frage: sind diese Wartezeiten bezahlbare Bereitschaftszeiten?
Vielen Dank für Ihre Antwort, dem ganzen Team ein sonniges Wochenende
und beste Grüße!
arbeitsrechte.de meint
8. Oktober 2018 at 7:59
Hallo Anita,
wie die Wartezeit bezahlt werden muss, ergibt sich in der Regel aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages und den darin vereinbarten Arbeitszeiten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de.
Jana meint
2. Oktober 2018 at 10:51
Hallo,
ich arbeite als Ärztin in einem Krankenhaus. Meine Fragen:
1) Darf eine Arbeitszeit von 24h (hiervon 7h normale Arbeitszeit, der Rest Bereitschaftsdienst) überschritten werden? Also zählt die Bereitschaftszeit auch nur „anteilig“, da sie ja auch nicht voll entlohnt wird, sondern nur zu einem bestimmten Prozentanteil?
2) Wenn ich nur zum Bereitschaftsdienst komme, ist es dann möglich, dass mir die 7 Stunden „normale Arbeitszeit“, welche ich an diesem Tag nicht gemacht habe, von meinem Überstundenkonto abgezogen werden und ich Minusstunden mache? Also ist es rechtens, dass hier die Regel „Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit“ nicht greift?
3) Wenn ich einem opt out nie zugestimmt habe, müsste ich theoretisch für jeden Dienst Freizeitausgleich bekommen, da ich sonst ja schnell über 48 Stunden komme?
4) Habe ich während der Bereitschaftszeit Anspruch auf Pause (Wochenend-Dienste etc.)?
Vielen Dank,
Jana
Schindler meint
1. Oktober 2018 at 17:40
Ich betreue Obdachlose und arbeite von 8-14uhr.Mein Chef verlangt,dass ich v0n 14-20uhr Bereitschaftsdienst übernehme ohne Vergütung.
Meine Kollegen tun dies seit einigen Jahren,weil sie Angst haben den Job zu verlieren.
Ich möchte mich da nicht anschliessen ,weil ich gesundheitlich nicht in der Lage bin den psychischen Stress auszuhalten.
Auch ein Gespräch mit der MAV ergab keine Ergebnisse.
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Bernd meint
28. September 2018 at 8:18
Hallo Bernd hier…
Ich bin Hausmeister arbeite von 6.00-15.00uhr und habe anschließend 7tage am Stück von 15 -6.00 Uhr Bereitschaft
Bekomme für die 7 Tage 12,73€ eine Bereitschaftspauschale und die Zeit an dem ich unterwegs bin!
Zudem habe ich noch parallel Winterdienst ab 1.11.- 1.4. dieser ist 24 Stunden ob an Wochentagen/ Wochenenden/ Feiertagen ich muss immer bereit sein den Winterdienst zu leisten bekomme dafür eine pauschale von 60€ im Monat!!!!
Kann das alles so rechtens sein darf man das von mir verlangen?
Und warum wird es so gering bezahlt?
karsten meint
18. September 2018 at 13:19
Guten Tag ,
Ich arbeite von Montags-Freitags von 7.30Uhr bis 16.00Uhr ,im anschluß nehme ich das Firmen Handy mit und muss 14 Tage am Stück also von Montags-Sonntags Rufbereitschaft machen die nicht exta vergütet wird und auch nicht angerechnet wird bezüglich der Arbeitsstunden !!! Ist dies so rechtens ?
Harald meint
31. August 2018 at 14:37
Guten Tag,
was für ein schwieriges Thema, jetzt bräuchte ich für meine Situation auch mal eine Empfehlung.
Ich wohne in Deutschland und Arbeite in den Niederlanden als Grenzgänger.
Wir sind eine Niederländische Firma.
Ich bin Betriebstechniker und dafür verantwortlich das unsere Maschinen immer laufen und bei einer Störung diese so schnell wie möglich behebe.
Dabei habe ich aber noch andere Aufgaben, wie die Leitung der 35 Ersthelfer und die Verantwortung über die Schulung und Unterweisung der ca. 40 Flurförderzeugfahrer.
Des Weiteren bin ich auch für Sicherheit und Security zuständig. Das dies alles zu viel für mich ist stößt auf taube Ohren meines Vorgesetzten.
Ich Arbeite als Angestellter in einem Versandhandel und habe Gleitende Arbeitszeit.
Meistens arbeite ich von 8:00h bis 17:00h, ab und an auch ab 7:00h und dann bis 16:00h
Hauptsache ich komm auf meine 40 Stunden pro Woche. Ich mache aber oft Überstunden und komme auch Samstags und/oder Sonntags arbeiten.
Die Angestellten bekommen bei uns keine Überstunden bezahlt, bei mir wird eine Ausnahme gemacht, ich kann auch die Zusatztage gesondert
Abrechnen. Das heißt ich bekomme die Zuschläge und kann die Fahrten extra abrechnen. Soweit ja alles gut.
Nun zum eigentlichen Thema.
Bei uns im Logistikbereich wird von Mo-Fr in zwei Schichten von 5:00h bis 23:15h gearbeitet. Sa von 7:00h bis 16:00h und So von 9:00h bis 15:30h
In dieser Zeit müssen Natürlich auch alle Maschinen laufen.
Das heißt das ich vor und nach meiner Arbeitszeit Bereitschaft bzw. Rufbereitschaft habe, also von 5:00h bis 23:15h.
Sollte eine Störung vorliegen werde ich angerufen.
Ab und zu kann die Störung Telefonisch mit einem anwesenden Maschinenbediener behoben werden wenn nicht fahre ich zur Firma.
Arbeitsstrecke ca. 50km und eine halbe Stunde Fahrzeit. Die Zeiten und Fahrten kann ich wieder normal abrechnen.
Zu erwähnen ist noch, dass ich von Anfang an gesagt habe das ich mit dieser Regelung (Bezahlung) nicht einverstanden bin und dies nur unter Vorbehalt akzeptiere.
So, wie ist das mit der anderen Zeit?
Die Rufbereitschaft kriege ich pro Stunde nur mit ca. 1,07 € bezahlt. Das sind ca. 160 Stunden im Monat
Diese Stunden müsste ich doch zu mindestens mit dem Mindestlohn bezahlt bekommen?
Ich mache seit August 2016 die Bereitschaft/Rufbereitschaft, kann ich das auch Rückwirkend geltend machen?
Vorab vielen Dank für die Mühe.
arbeitsrechte.de meint
25. September 2018 at 14:25
Hallo Harald,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Individuell auf Ihren Fall zugeschnittene Informationen erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Markus meint
29. August 2018 at 12:43
Hallo,
ich arbeite als Sozialarbeiter in einem Psychiatrischen Wohnheim und habe einen Stundenlohn von ca. 17,- Euro. Es kommt bei uns in letzter Zeit häufiger vor, dass unsere meist studentischen Nachtbereitschaften nicht zum Dienst erscheinen und ich dann nach meinem Spätdienst kurzfristig einspringen muss. Ich erhalte dann als Vergütung für die 11 Stunden, von denen die Zeit von 20:00 bis 22:00 und die Zeit von 6:00 – 7:00 als normale Arbeitszeit angesehen wird, 6,5 Stunden auf mein Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Ich liege somit zwar etwas über dem Mindestlohn, bin aber eine Fachkraft und mache – weil bei uns eine normale Schicht 7 Stunden dauert, die ich dann ja am nächsten Tag nicht arbeiten kann – eine halbe Stunde Minuszeit.
Ich fühle mich da gegenüber den studentischen Nachtwachen schlecht behandelt und bezahlt. Kann der Arbeitgeber in dieser Angelegenheit überhaupt so verfahren?
arbeitsrechte.de meint
19. September 2018 at 16:02
Hallo Markus,
ob die Verfahrenssweise Ihres Arbeitgebers rechtlich einwandfrei ist, können und dürfen wir nicht beurteilen, weil wir keine Rechtsberatung anbieten. Bitte wenden Sie sich gegebenenfalls an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de