In einigen Arbeitsverhältnissen ist der sogenannte Bereitschaftsdienst impliziert. Den meisten wird dies wohl bei Ärzten oder dem Pflegedienst bekannt sein. Doch auch bei anderen Berufsgruppen müssen sich Arbeitnehmer bereit halten, um bei Abruf sofort einsatzfähig zu sein.
Eine der zentralen Fragen dabei ist, ob die Bereitschaftszeit auch Arbeitszeit ist und als solche abgegolten wird. Welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen gibt es hierzu?
Kurz & knapp: Bereitschaftsdienst
Grundsätzlich beschreibt der Bereitschaftsdienst jene Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer sich an einem bestimmten Ort inner- oder außerhalb des Unternehmens aufhalten muss, um die Arbeit jederzeit aufnehmen zu können. Geregelt ist dies meist im Arbeitsvertrag.
Inwiefern sich Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden, lesen Sie hier.
Ja. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2000 ist die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit anzusehen und entsprechend zu vergüten (Rs. C-303/98).
Im folgenden Ratgeber geben wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Merkmalen von Bereitschaftsdienst und den Sonderbestimmungen, die in einem solchen Fall gelten.
Inhalt
Was ist laut Arbeitsrecht unter dem Bereitschaftsdienst zu verstehen?
Grundsätzlich beschreibt der Bereitschaftsdienst jene Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer sich für die Zwecke des Betriebes oder der Dienststelle an einem bestimmten Ort inner- oder außerhalb des Unternehmens aufhalten muss.
Dies hat nicht unmittelbar am Arbeitsplatz zu geschehen. Sie als Arbeitnehmer müssen sich demnach in einem solchen Fall bereithalten, um gegebenenfalls die Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen zu können.
Es ist erforderlich, dass Sie sich in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstelle aufhalten.
Eines der bekanntesten Beispiele wird wohl ein Krankenhausarzt sein, der sich während der Nacht oder am Wochenende in der Klinik aufhält, um bei Bedarf für Notfälle oder andere Patienten da zu sein, ohne ständig am eigentlichen Arbeitsplatz die Zeit zu verbringen.
Zum Bereitschaftsdienst stellt die Bezeichnung „Arbeitsbereitschaft“ den arbeitsrechtlichen Oberbegriff dar. Dieser wird als Zeitspanne definiert, in der sich ein Arbeitnehmer nicht seiner vollen, angespannten Tätigkeit hingeben muss, sondern lediglich an der Arbeitsstelle anwesend ist, um unverzüglich in den Arbeitsprozess wieder eingreifen zu können, wenn Bedarf besteht. Dabei ist jedoch entscheidend, dass der Arbeitnehmer selbst darauf achten muss, ob seine Arbeitskraft benötigt wird oder nicht. Die Tätigkeit ist ohne Fremdaufforderung wieder aufzunehmen.
Die Arbeitsbereitschaft ist vor allem beim Rettungsdienstpersonal sowie bei den Lkw-Fahrern wichtig. Im letzten Fall meint es zum Beispiel die Wartezeit zwischen dem Be- und Entladen. Dabei ist die Arbeitsbereitschaft weder Bestandteil der Lenk- noch der Ruhezeit im Fernfahrer-Business, sondern zählt zur jeweiligen Schicht.
Worin besteht der Zusammenhang zwischen dem Bereitschaftsdienst und der Rufbereitschaft?
Eine Sonderform des Bereitschaftsdienstes ist die Rufbereitschaft. In diesem Fall ist die Anwesenheit des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Er muss lediglich erreichbar sein. Den Ort, an dem Sie sich während dieser Zeit aufhalten, können Sie selbst wählen. Sobald der Arbeitgeber jedoch verlangt, dass Sie ständig binnen kürzester Zeit für betriebliche Zwecke zur Verfügung stehen, ist dann von einem Bereitschaftsdienst auszugehen. Müssen Sie demnach spätestens innerhalb von 15 bis 20 Minuten am Dienstort sein, gibt der Arbeitgeber indirekt einen bestimmten Arbeitsort vor. Trotz der Bezeichnung als Rufbereitschaft, handelt sich in einem solchen Fall um einen Bereitschaftsdienst, der gemäß Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 11 Sa 81/12) auch höher zu vergüten ist.
Vom Bereitschaftsdienst beziehungsweise der Rufbereitschaft ist die sogenannte Abrufarbeit klar abzugrenzen. Hierbei ist der Umfang der Arbeitsleistung ausschlaggebend. Das heißt, ein Einsatz erfolgt je nach Arbeitsanfall.
Prinzipiell gilt die Rufbereitschaft als Ruhezeit. Das bedeutet, sie wird bei der Ermittlung der Höchstarbeitszeit nicht berücksichtigt. Kommt es nun doch zum Einsatz, wird die Ruhezeit unterbrochen und die geleisteten Arbeitsstunden müssen angerechnet werden. Dazu zählen im Übrigen auch die Wegezeiten, die Sie benötigen, um zum Dienstort zu gelangen.
Ist ein Bereitschaftsdienst verpflichtend?
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob das Direktionsrecht des Arbeitgebers es gestattet, dass ein Arbeitnehmer in jedem Falle zu einem Bereitschaftsdienst verpflichtet ist oder nicht.
Dabei ist der Bereitschaftsdienst aus zwei verschiedenen Richtungen zu betrachten – aus dem Individualarbeitsrecht heraus und aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Ersteres meint, ob irgendwelche Vereinbarungen auf Ebene des Arbeitsvertrages oder eines geltenden Tarifvertrages getroffen wurden.
Ist dies nicht der Fall, können Sie prinzipiell auch nicht zum Bereitschaftsdienst gezwungen werden. Weigern Sie sich als Arbeitnehmer, ist dies nach Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts auch kein Kündigungsgrund (Az. 12 Sa 1606/06).
Wer ist vom Bereitschaftsdienst betroffen?
Wie erwähnt, gibt es unterschiedliche Berufsgruppen, auf die der Bereitschaftsdienst häufiger zutrifft als in anderen Branchen. Vor allem im Zuge dessen, dass immer mehr Unternehmen einen 24-Stunden-Service anbieten, ist der Bereitschaftsdienst mittlerweile nicht mehr nur bei Ärzten und Feuerwehrleuten zu finden.
Grundsätzlich ist der Bereitschaftsdienst häufig notwendig, um lang anhaltende Störungen ebenso zu vermeiden wie bestimmte Nachteile für die Allgemeinheit. Außerdem können regelmäßige Nachtdienste dadurch verringert werden.
Beim Katastrophenschutz, der Feuerwehr, Polizei oder in der Justiz bei Richtern und Staatsanwälten gehört der Bereitschaftsdienst ebenso zum Alltag wie bei den Rettungsdiensten, bei Ärzten und in Krankenhäusern.
Des Weiteren gibt es häufig den Bereitschaftsdienst in den Bereichen:
- Energieversorgung
- tierärztliche Versorgung
- Seuchenschutz
- Eisenbahnverkehr
- Wetterdienst
- Gebäudetechnik
- Sicherheitsdienst beziehungsweise Wachgewerbe
- Bestattungsdienst
Besonders notwendig sind Bereitschaftsdienste, die Vergiftungszentralen, psychologische Dienste und Erzieher in Heimen leisten. Gleiches gilt für bestimmte Unternehmensbereiche,in denen längere Ausfälle gravierende Konsequenzen hätten. das betrifft vor allem Server, zentrale Computeranlagen oder Netzwerke.
Schließlich kommen Bereitschaftsdienste häufig in der Taxi- und Botenbranche, in der Ver- und Entsorgungswirtschaft sowie in produzierenden Unternehmen vor.
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit – Stimmt das?
Geht es um den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz muss der Bereitschaftsdienst unter Berücksichtigung auf die Höchstarbeitszeiten und auf die Ruhezeiten betrachtet werden.
Gemäß Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer in Deutschland maximal acht Stunden arbeiten. Dies ist nur dann auf zehn Stunden erweiterbar, wenn innerhalb von 24 Wochen oder sechs Kalendermonaten ein Durchschnitt von acht Arbeitsstunden zu verzeichnen ist. Ist also der Bereitschaftsdienst laut Arbeitszeitgesetz als ganz normale Arbeitszeit anzusehen? Ja. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2000 ist die Bereitschaftszeit im Sinne des europäischen Arbeitszeitrechts Arbeitszeit.
Dies gilt unabhängig von der wirklich geleisteten Arbeit. Der Bereitschaftsdienst ist hundertprozentig anzurechnen. Davon eindeutig abzugrenzen ist die Rufbereitschaft. Da hier nur in Ausnahmefällen Arbeit anfällt, ist diese in die zulässige Höchstarbeitszeit nicht mit einzurechnen.
Mit diesem europäischen Urteil war das deutsche Arbeitszeitgesetz zunächst nicht vereinbar. Deshalb erfolgte 2004 eine Gesetzesänderung desselben. Seitdem ist der Bereitschaftsdienst im vollen Umfang hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen 48 Arbeitsstunden einer Sechs-Tage-Woche zu berücksichtigen.
Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung können es erlauben, dass Sie über diese vorgeschriebenen acht Stunden hinaus arbeiten müssen, wenn ein regelmäßig oder in größerem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt. Doch die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden darf im Durchschnitt von einem Jahr (12 Monate) nicht überschritten werden.
Für den Bereitschaftsdienst gelten ebenso die nach § 4 Arbeitszeitgesetz geltenden Ruhepausen. Danach ist die Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden durch eine Pause von Minimum 30 Minuten zu unterbrechen. Arbeiten Sie länger als neun Stunden, ist eine Pause von wenigstens 45 Minuten vorgesehen. Darüber hinaus können natürlich auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
Außerdem ist die Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit ohne Ausgleich dann möglich, wenn ein erheblicher Teil des Arbeitstages aus dem Bereitschaftsdienst besteht. Dieser Sachverhalt sollte jedoch in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sein. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht gefährdet ist.
Der Arbeitsschutz steht hier ganz klar im Vordergrund. Zur Orientierung ist anzumerken, dass von einem erheblichen Umfang des Bereitschaftsdienstes gesprochen wird, wenn dieser 25 bis 30 Prozent der täglichen Arbeitszeit ausmacht.
Neben der Höchstarbeitszeit spielt auch die Mindestruhezeit eine wichtige Rolle bei dem Bereitschaftsdienst. Diese beträgt in der Regel elf Stunden und kann im Zuge tarifvertraglicher Vereinbarungen verkürzt werden. Eine derartige Reduzierung der Ruhezeit ist nicht möglich, sollte die Arbeitszeit durch den Bereitschaftsdienst auf zwölf Stunden verlängert werden.
Hat der Arbeitnehmer schriftlich in eine Arbeitszeitverlängerung eingewilligt, kann die tägliche Arbeitszeit, inklusive Bereitschaftsdienst, überschritten werden. Eine derartige Einwilligung kann mit einer sechswöchigen Frist auch widerrufen werden.
Sind Bereitschaftszeiten Überstunden?
Grundsätzlich ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festzuhalten. Dabei besteht gemäß Arbeitsrecht nur ein geringer Spielraum bezüglich der Flexibilität der Dauer.
Sollten Sie regelmäßig länger arbeiten, als dies vertraglich vereinbart wurde, liegt ein triftiger Grund zur Anpassung beziehungsweise zur Vertragsänderung vor.
Wird die Zeit nur vorübergehend überschritten, heißt das, Sie leisten Mehrarbeit. Ordnet der Arbeitgeber also an, Arbeit im unmittelbaren Anschluss an die reguläre Arbeitszeit zu leisten, liegen Überstunden vor. Liegt bereits ein angeordneter Bereitschaftsdienst vor, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, diesen in Anspruch zu nehmen, falls über die regelmäßige Arbeitszeit noch Aufgaben anfallen. Dies beschloss das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2007 (Az. 6 AZR 799/06).
Vergütung – Wird der Bereitschaftsdienst bezahlt?
Die gesetzliche Festlegung, dass der Bereitschaftsdienst im vollen Umfang als Arbeitszeit gilt, tangiert auch dessen Vergütung. Doch an dieser Stelle ist Vorsicht geboten, denn das heißt nicht, dass der Bereitschaftsdienst auch wie die restliche Arbeitszeit bezahlt wird.
In diesem Zusammenhang entscheidet auch wieder das Individualarbeitsrecht. Arbeits- und Tarifvertrag können andere, damit auch geringere Stundensätze für diese Arbeitsstunden festlegen. Traditionell bezahlen Arbeitgeber weniger als für die normale Vollarbeit. Denn der Bereitschaftsdienst ist üblicherweise mit einer weniger zeitintensiven Belastung des Arbeitnehmers verbunden.
Hinsichtlich geltender Tarifverträge heißt das meist, dass der Heranziehungsanteil (also dem Anteil der Vollarbeit) bezüglich der Bezahlung geltend gemacht wird. Beträgt dieser zum Beispiel 60 Prozent, wird dem Arbeitnehmer auch nur 60 Prozent der normalen Stundenvergütung für den Bereitschaftsdienst gezahlt. Dabei kommen jedoch nicht selten je nach Lage des Dienstes Nacht- und Feiertagszuschläge hinzu.
Der nächtliche Bereitschaftsdienst ist gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz auszugleichen. Demnach müssen während der Nachtzeit abgeleisteten Arbeitsstunden entweder mit einer angemessenen Anzahl freier Tage (Freizeitausgleich) oder mit einem entsprechenden Zuschlag abgegolten werden. Bei der konkreten Ausgestaltung dieser allgemeinen gesetzlichen Vorgaben spielen wiederum die individuell ausgehandelten Regelungen beziehungsweise Vereinbarungen ein Rolle.
Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2004 (Az. 5 AZR 530/02) ist es zulässig, dass der Bereitschaftsdienst geringer vergütet wird. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die europäische Richtlinie, welche den Bereitschaftsdienst als normale Arbeitszeit definiert, in erster Linie auf den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers abzielt und nicht auf die Vergütung der Arbeit, welche in dieser Zeitspanne geleistet wird.
Bereitschaftsdienst: Greift der Mindestlohn?
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer, der Bereitschaftsdienst leistet, Anspruch auf eine gerechte Bezahlung und damit seit 2015 auch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das bedeutet: 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto die Stunde. Das besagt ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2016 (Az.: 5 AZR 716/15). Damit wurde festgelegt, dass zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftszeiten nicht zu unterscheiden ist.
Das bedeutet letztlich, wenn Sie Anspruch auf den Mindestlohn pro geleistete Zeitstunde haben, verdienen Sie mindestens 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto. Beim Bereitschaftsdienst erfolgt die Bezahlung nach Mindestlohngesetz im Hinblick auf die Relation zwischen Gesamtvergütung und geleisteter Arbeitszeit.
Freizeitausgleich für den Bereitschaftsdienst
Auf Antrag kann für den Bereitschaftsdienst auch ein Freizeitausgleich erfolgen. Ebenso ist es möglich, dass diesbezüglich bereits eine Regelung besteht, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder der betrieblichen Vereinbarung ergibt.
Das Bundesverwaltungsgericht kam im November 2016 zu dem Schluss, dass die Mehrarbeit von Beamten in Form von Bereitschaftsdienst eins zu eins in Freizeit auszugleichen ist. In welchem Umfang und Qualität die Arbeitsleistung in Anspruch genommen wurde in der Zeit, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Zudem wurde dargelegt, dass der Ausgleich mit freien Tagen vor allem dazu diene, die regelmäßige Arbeitszeit einzuhalten und nicht nur der Regeneration der Beamten dient.
Simon meint
10. Januar 2020 at 17:26
Hallo,
ich bin Student und arbeite auf 450€ Ich trage nachts Reifen aus. Dort bin ich manchmal auch auf Abruf eingeteilt und würde schon des öfteren bestellt. Leider werde ich für diese „auf Abruf“ Zeit nicht bezahlt. Ist das rein rechtlich korrekt?
Vielen Dank im voraus.
Frank meint
19. November 2019 at 14:09
Ich bin Schwerbehindert. Muß ich eine vom AG verlangte Rufbereitschaft annehmen wenn ich bereits die Freistellung von Mehrarbeit nach §207 SGB IX beantragt habe?
Oli meint
25. Oktober 2019 at 11:51
Hallo,
Gilt für die Zeit der Rufbereitschaft ebenfalls der Mindestlohn? Oder wie verhält sich das hier mit einer Vergütung, wenn tariflich nichts geregelt ist.
Henry meint
22. Oktober 2019 at 14:01
Hallo, ich bin’s nochmal. Kann mir hier niemand eine Antwort geben?
Bin ich hier falsch?
MfG Henry
Henry meint
1. September 2019 at 13:53
Sehr geehrte Damen und Herren
ich fahre als GfB-ler im Ärztlichen Bereitschaftsdienst. Aus gesundheitlichen Gründen fahre ich nur noch die Tagdienste. D.h. bislang mittwochs von 13 – 21 Uhr, samstags oder sonntags von 8 bis 19 Uhr. Ab 01.10. soll der Mittwochsdienst von 13 – 7 Uhr fahren. Ist diese Fahrbereitschaftszeit überhaupt zulässig?
Außerdem bekommen wir nicht die volle Stunden bezahlt, sondern für 1 Std. müssen wir 1 Std. und 10 Min. arbeiten. Ist das auch normal?
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort im Voraus.
MfG
Henry
Elisabeth meint
7. August 2019 at 10:16
Hallo
ich arbeite seit Jahren im Bereitschaftsdienst, der uns mit 60% bezahlt wurde. Jetzt soll statt der Bezahlung ein Freizeitausgleich erfolgen. Das ist ein erheblicher finanzieller Nachteil. Darf der Arbeitgeber das einfach so machen, ohne uns mit einer angemessenen Frist vorher bescheid zu geben.
MfG
E.
Nathalie S. meint
20. Juni 2019 at 10:11
Hallo , ist im Arbeitszeitgesetz auch geregelt, wie viel 24 Stunden Bereitschaftsdienste maximal in einem Monat geleistet werden dürfe. Aktueller Fall OP Schwester soll geplant 10-11 Bereitschaften leisten.
Oder regelt das nur der jeweilige Manteltarifvertrag ?
Danke
N.
Maxima meint
12. Mai 2019 at 8:33
Guten Tag
Ab Mitte Juni beginne ich meine Arbeit in einem anthroposophische Heim für seelenpflegebedürftige Menschen
Vollzeit 40 h
Ich nehme nur dort ein Dienstzimmer
Nun sind wir nur 3 Betreuer
Die Nächte sollen im Bereitschaftszimmer geleistet werden.
Also mindestens 10 mal pro Monat.
Im Vertrag steht lediglich 40 h….und das Grundgehalt….welches lediglich die 40 h abdeckt . D h sie Bereitschaftsdienste von 22 h bis 6 h….auch anfallende notwendige Mehrarbeit ist vertraglich nicht geregelt….mündlich aber Pflicht.
Wie kann ich mich davor schützen
Übrigens wird der Arbeitsvertrag erst kurz vor Arbeitsbeginn unterzeichnet.
Seit Monaten hinausgezögert.
Habe nur bisher schriftliche Bestätigung das sie mich einstellen.
Gibt es dort nicht erhebliche Verstösse ??
Ich erwarte Ihre Antwort
Dankbar
Birgit
arbeitsrechte.de meint
13. Mai 2019 at 9:02
Hallo Maxima,
Der Arbeitgeber muss laut § 2 Nachweisgesetz (NachwG)spätestens „einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen„.
Die wichtigsten Fakten zum Thema Bereitschaftsdienst haben wir in unserem Ratgeber zusammengefasst. Für darüber hinausgehende individuelle Fragen wenden Sie sich bitte ggf. an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Müller meint
4. Mai 2019 at 6:18
Hallo,
Habe da auch Mal eine Frage.
Bei mir ist es so,dass ich 4x im Jahr eine Bereitschaft habe für eine Woche. Arbeite aber regulär jeden Tag 8h (normaler Arbeitstag).
In der Bereitschaft bin ich zu Hause und warte. Mal kommt ein Anruf von Kunden und ich muss raus, Mal nicht.
Vergütet wird dies mit einer Pauschale die deutlich geringer ist als mein Verdienst am Tag.
1. Muss der Arbeitgeber mir die Woche für das Warten den Mindestlohn zahlen?
2. Ist die Bereitschaft so rechtes, da meine Arbeitszeit und Ruhezeiten nicht eingehalten werden?
arbeitsrechte.de meint
8. Mai 2019 at 9:05
Hallo Müller,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher auch nicht prüfen dürfen, was im Einzelfall rechtens ist. Sie können dies von einem Anwalt klären lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thierfelder meint
31. März 2019 at 14:05
Hallo.
Ich arbeite bei einem privaten Rettungsdienst im 24h Dienst und bekomme nur 17,5 h angerechnet. Wir haben KEINEN Tarifvertrag.
Wie verhält es sich nun mit den Differenzstunden?
Ich habe gehört, das ich den Rest auf 23,25h nachfordern kann. Wird dieser nun mit Mindestlohn berechnet? Wird die Differenz bei einem Stundenlohn von 2106 – 2019 von 12,00 €, 12,48€, 12,73€, 13,35€ und aktuell 15,00€ angeglichen, gelten diese Beträge oder der jeweils aktuelle Mindestlohn?
In meinem Arbeitsvertrag ist keine genaue Auflistung für 24h Dienste angegeben und es steht auch NICHT der Begriff Bereitschaft darin.
Über eine schnelle Antwort würde ich mich freuen. Danke
arbeitsrechte.de meint
1. April 2019 at 15:03
Hallo Thierfelder,
bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen ggf. an einen Anwalt, da wir keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marcus S meint
28. März 2019 at 20:10
Hallo, ich Arbeite bei einem Abschleppunternehmen, meine tägl. Arbeitszeit ist von 07:30 bis 17:00 – 30Min
Pause. An ca. 8-14 Tagen im Monat, habe ich Bereitschaftsdienst von zu Hause aus (LKW habe ich mit dabei) und muss auch in kurz möglicher Zeit am Einsatzort (Panne/Unfall/Falschparker) sein. Wenn ich dass richtig verstehe, handelt es sich dadurch bei mir nicht um Rufbereitschaft, sondern um richtigen Bereitschaftsdienst? Der Bereitschaftsdienst fängt um 17:00 an und endet um 07:30 (Im Anschluss habe ich dann meinen normalen Tagesdienst) Für den Bereitschaftsdienst bekomme ich ein Bereitschaftsgeld von 1Std + Die Stunden die effektiv gearbeitet wurde vergütet. Heißt im Klartext, ich habe Bereitschaft von 17:00 bis 07:30 und bekomme 1Std bezahlt wenn ich KEINEN Einsatz habe. Ist das rechtens? Ich denke nicht
arbeitsrechte.de meint
1. April 2019 at 14:32
Hallo Marcus S,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und deshalb nicht beurteilen dürfen, was in Ihrem Fall rechtens ist. Sie können gern einen Anwalt dazu befragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marcus.S meint
19. April 2019 at 14:17
Danke für die Antwort, aber die Frage war eigentlich, ob es nun in den bereich Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt ?
arbeitsrechte.de meint
26. April 2019 at 13:03
Hallo Marcus,
zu beurteilen, ob es sich in Ihrem individuellen Fall um eine Rufbereitschaft oder einen Bereitschaftsdienst handelt, fällt in den Bereich der Rechtsberatung. Und diese dürfen wir, wie in unserer ersten Antwort erwähnt, nicht anbieten. Wir raten Ihnen erneut, einen Anwalt aufzusuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Fernanadez meint
15. März 2019 at 18:08
Also ich arbeite jeden Monat 7 Tage nachts Bereitschaft und von den 12 Stunden bekommen wir nur 6 bezahlt die anderen 4 garnicht das heißt Ende des Monats ziehen die mir 2 Fehltage ab oder ich muss an 2 Wochenende 2 Tage ohne Bezahlung arbeiten um meine soll Stunden zu haben und mein festen Festlohn zu bekommen
Patrick meint
14. März 2019 at 8:55
Hallo,
ich arbeite in einem IT Unternehmen und habe im Schnitt einmal im Monat 24/7 Bereitschaft.
Die Bereitschaft beginnt montags um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 23.59 Uhr. Die Kunden haben Reaktionszeiten in ihren Verträgen… z.B. 30 min. nach Call Eröffnung muss der Techniker angerufen haben und beginnen das Problem zu lösen. Die Calls laufen in einem Call Center auf welches den Bereitschaftshabenden Techniker dann anruft.
In der Bereitschaftswoche muss ich normal meine 40 Std. Woche erfüllen – dies bedeutet das ich eingehende Calls ab 17 Uhr entgegennehmen muss.
Für die Bereitschaftszeit bekommen ich eine Aufwandsentschädigung und die Zusätzliche Zeit die ich Arbeite bei einem Call bekomme ich als Überstunden gutgeschrieben.
Meine Frage wäre ist das so überhaupt rechtens das die Bereitschaft direkt nach meiner normalen Arbeitszeit beginnt und wie sollte es Vergütet werden – Mindestlohn etc.
VG
Patrick
arbeitsrechte.de meint
15. März 2019 at 10:33
Hallo Patrick,
das Arbeitszeitgesetz bestimmt, dass zwischen zwei Arbeitseinsätzen mind. elf Stunden vergehen müssen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um Ihren Fall beurteilen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Helmut meint
4. März 2019 at 17:23
Hallo,
ich Arbeite als Kesselwärter und Hausmeister. Wir sind zu zweit. Haben 182 Tage Bereitschaft, jeder.
Das heißt 16 Stunden unter der Woche ,pro Tag und 24 Std pro Tag am Wochenende. Am Sonntag sind wir noch verpflichtet unsere Anlage einem Sicherheitscheck zu unterziehen um die Produktion um 22.00 Uhr zu gewährleisten.
Wir müssen innerhalb von 20 Minuten in der Firma sein. Nun meine Frage. Vergütet wir das Pauschal mit 50 Euro pro Tag.
Nun meine Fragen:
Welche Art der Bereitschaft ist das und wie sollte es vergütet werden und wie schauen die Ruhezeiten nach einem Einsatz aus.
Vielen Dank im voraus für die Info
arbeitsrechte.de meint
6. März 2019 at 9:12
Hallo Helmut,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher keine einzelfallbezogenen Rechtsfragen beantworten dürfen. Dementsprechend können wir auch nicht einstufen, um welche Art von Bereitschaft es sich bei Ihnen handelt und ob bzw. wie diese zu vergüten ist. Sie können hierzu einen Anwalt befragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ana meint
1. März 2019 at 20:19
Hallo,
Ich arbeite als pädagogische Fachkraft in einer privaten Kindertagesstätte. Ich arbeite 28 st/woche und werde logischer Weise auch nur für 28 st/woche bezahlt. Das Problem ist, dass die Leitung von allen Angestellten erwartet von Montag bis Freitag von 7uhr bis 17 uhr, so lange die Einrichtung offen hat, bereit für vertretungsdienste zu stehen. Nicht mal einen Arzt Termin kann ich in der Zeit wahrnehmen.
Ist das rechtens so, oder steht mir für die zeit die ich bereitschaftsdienst nehmen würde eine Vergütung zu?
Mit freundlichen Grüßen
Ana
arbeitsrechte.de meint
4. März 2019 at 9:29
Hallo Ana,
welche Ansprüche aus Ihrem Vertrag und den wirklichen Umständen entstehen, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beantworten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ana F. meint
27. Februar 2019 at 13:10
Guten Tag,
Ich bin in einer privaten Kindertagesstätte mit 28st/Woche als pädagogische Fachkraft angestellt. Die Einrichtung hat von Montag bis Freitag von 7 uhr bis 17 uhr geöffnet. Nun erwartet von mir die Leitung, dass ich ausser meiner regulären arbeitszeit und der Vertretungsdienste für die man sich eintragen soll, die zeit von Montag bis Freitag, von 7 bis 17 uhr mir frei halte, fals ich gebraucht werde. Ich kan über die zeit nicht frei verfügen, nicht mal artzttermine kann ich mir nehmen. Werde aber für 28 st/woche bezahlt.
Geht so was überhaupt?
arbeitsrechte.de meint
4. März 2019 at 8:14
Hallo Ana,
wen der Arbeitgeber anweist, dass der Arbeitnehmer sich bereithalten soll, handelt es sich in der Regel um zu vergütende Arbeitszeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Doreen S. meint
9. April 2019 at 17:38
Hallo liebes Team vom Arbeitsrecht,
auch mich bewegt dieses Thema sehr. Ich bin als Kita-Leiterin, im öffentlichen Dienst einer kleinen Kita, mit weiteren drei Erziehern angestellt.
Meine Anstellung lautet als Teilzeitkraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 31 Stunden wöchentlich. Als Beschäftigte bin ich, laut Arbeitsvertrag, auch im Falle eines Teilzeitarbeitsverhältnisses verpflichtet, im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten auf Anordnung des Arbeitgebers Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten.
Nun meine Fragen dazu.
Was bedeutet durchschnittlich regelmäßige Arbeitszeit ? Wie weit kann meine Arbeitszeit gehen wenn ich zum Beispiel angeordnete Mehrarbeit bereits leiste.
Bin ich dann noch Teilzeitkraft?
Was bedeutet in unserer Branche Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft?
Mein Dienstplan wird mit den vorgegebenen 31 Stunden plus Mehrarbeit erstellt. Fällt eine Erzieherin aus ist es erwünscht unsere Dienstzeiten flexibel zu gestalten. Private Termine werden abgesagt um den Dienst abdecken zu können. Inwieweit muss ich flexibel sein wenn der Dienstplan steht? Das würde bedeuten, eine Erzieherin ist während der gesamten Kita Öffnungszeit in Bereitschaft?
arbeitsrechte.de meint
11. April 2019 at 11:16
Hallo Doreen,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine rechtliche Einschätzung von Einzelfällen vornehmen können. Wir empfehlen Ihnen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Dieser kann Ihren Arbeitsvertrag auf Rechtmäßigkeit prüfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Roland meint
26. Februar 2019 at 20:15
Hallo liebes Arbeitsrechtteam,
ich arbeite für ein Unternehmen, welches für die Stadtwerke Haverien von Gas-und Wasserleitungen beseitigt. Wir haben alle vier Wochen eine Woche Bereitschaft. Müssen nach unserer normalen Arbeitszeit rund um die Uhr erreichbar sein. Also Nachts und am Wochenende. Meine Frage; ist das Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft?
Übrigens bekommen wir dafür keinen Cent.
MfG Roland
arbeitsrechte.de meint
4. März 2019 at 8:00
Hallo Roland,
wenn der Arbeitnehmer nicht vor Ort sein muss, handelt es sich in der Regel um Rufbereitschaft.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jana meint
26. Februar 2019 at 18:48
Hallo,
ich arbeite in einem Khs und mache im Schnitt 10x 24h Dienste im Monat. Von 7-19 Uhr ist reguläre Arbeitszeit danach beginnt die Rufbereitschaft. Die Dienste werden zu unserem Grundgehalt noch mit 40€ vergütet. Und zusätzlich die Aktivstunden die wir schreiben von 19-6 Uhr. Jetzt habe ich ca 10×40€=400€ für die Dienste stehen. Zusätzlich noch von den Diensten die Aktivstunden mit zB 360€
In meiner Abrechnung steht jetzt aber nur noch der Differenzbetrag 400€-360€= 40€ als Bezahlung für fir einzelnen Dienste. Die Aktivstunden mit 360€ werden bezahlt. Ist das so okay?
Mit freundlichen Grüßen
Jana
Andreas K. meint
24. Februar 2019 at 12:37
Hallo ,
ich arbeite in einem Unternehmen das ausschließlich füe Energieversorger arbeitet.
Die Wochenarbeitszeit beträgt laut Arbeitsvertrag 38 Std.
In der Regel arbeiten wir 42 Std. um Stunden für den Winter anzusparen (Mehrarbeitszeit).
Darüber hinaus müssen wir alle 6 Wochen zu unserer nornalen Arbetszeit eine ganze Woche ( Montag bis Montag ) Bereitschaftsdienst machen ( von 16:00 Uhr bis 7:00 Uhr ).
Ab Weihnachten bis einschließlich die erste Woche im Januar ist unser Betrieb immer geschlossen.
Wer in dieser Zeit, oder auch bei Witterungsbedingtem Arbeitsausfall, Bereitschaft hat bekommt die Zeit von seinen Mehrarbetszeitkonto abgezogen.
Ist das überhaubt zulassig?
Ausserdem ist in unseren Arbetsverträgen kein Bereitschaftdienst angegeben.
Mfg Andreas
arbeitsrechte.de meint
25. Februar 2019 at 9:16
Hallo Andreas,
wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um Ihren Vertrag prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alexander meint
21. Februar 2019 at 7:14
Guten Morgen.
Ich arbeite als Schlosser in einem Kunststoffverarbeitenden Betrieb. Die Produktion und Montage haben 24/7 geöffnet. Ich habe eine 40 Std. Woche (von Montag bis Freitag, Samstag und Sonntag frei) und einmal im Monat muss ich eine Rufbereitschaft übernehmen. Es ist keine fixe Zeit vorgegeben in der ich wieder in der Firma sein soll, jedoch sollte ich im „Notfall“ zügig meine Arbeit wieder aufnehmen können und nach beheben der Störung oder des Notfalls darf ich wieder nach Hause. Die Bereitschaft geht von Montag bis Montag und in diesen 7 Tagen muss ich immer erreichbar sein und bei bedarf in die Firma zum arbeiten kommen. Abgegolten wird diese Bereitschaft mit einem 40€ Tankgutschein.
Die Bereitschaft steht bei mir im Arbeitsvertrag und auch das sie mit einem Tankgutschein abgegolten ist.
Jetzt stellt sich mir die Frage, ob das überhaupt angemessen ist. Ich bin ja in meiner Freizeit stark eingeschränkt und 40€ kommen mir auch sehr wenig vor.
Ich mache das jetzt seit 3 Jahren und ich habe ehrlich gesagt keine Lust mehr, mich mit so wenig abspeisen zu lassen.
arbeitsrechte.de meint
25. Februar 2019 at 8:21
Hallo Alexander,
wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um Ihrem Vertrag überprüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Friedrich M. meint
14. Februar 2019 at 8:17
Friedrich says
14. Dezember 2018 at 14:39
Hallo
eine frage zur Rufbereitschaft am Wocheende.
Rufbereitschaft Sa 8.00 Uhr bis So 8.00 Uhr wie wir das laut TVöD berechnet?
Sa 8.00 Urh – 24.00 Uhr 1 Pauschale von 4 Stunden und So 00.00 – 8.00 Uhr 8Stunden Rufbereitschaft zu 12,5% = 1 Stunde.
Also Sa 4 Stunden und So 1 Stunde = 5 Stunden plus Einsatzzeiten
ODER
Sa 8.00 Uhr bis So 8.00 Uhr eine 24 Stundenpauschale von 4 Stunden
Danke für die Antwort Friedrich
Bea meint
5. Februar 2019 at 11:34
Hallo liebes Arbeitsrechtteam,
wir sind ein christlicher Verein, der regelmäßig Kinder- und Jugendfreizeiten durchführt. Teilweise gehen auch Angestellte des Vereins als Betreuer mit. Wie ist die Arbeitszeit bei einer einwöchigen Freizeit zu berechnen? Der Angestellte verbringt ja die Zeit mit den Kindern/Jugendlichen am Ort der Freizeit. Nimmt dort natürlich auch gemeinsam Mahlzeiten ein und übernachtet im gleichen Gebäude. Was ist nun Freizeit, was ist Bereitschaft und was ist Arbeitszeit? Sind die Mahlzeiten und die kostenlose Unterkunft in irgendeiner Form geldwerter Vorteil?
Herzlichen Dank im Voraus!
arbeitsrechte.de meint
6. Februar 2019 at 10:46
Hallo Bea,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir weder Rechts- noch Steuerberatung anbieten und daher keine rechtliche Beurteilung vornehmen dürfen. Wenden Sie sich bitte ggf. an einen Anwalt oder Steuerberater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dennis L. meint
2. Februar 2019 at 18:30
Hallo
Ich bin in sicherheits dienst… mach in schnitt 170 bis 180 std.. normale arbeit..
Am wochenende bekomme ich rufbereitschaft für 8 bis 15 std…
Werde aber nur 1 std pro 8 stdn bezahlt ist das rechtend.? Das heist 15 stdn am handy sitzten … für ca 15 euro…
Danke für ihre antwort…
arbeitsrechte.de meint
4. Februar 2019 at 15:43
Hallo Dennis,
ob die Bedingungen Ihrer Arbeit den rechtlichen Vorschriften entsprechen, kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht sicher beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Uwe meint
30. Januar 2019 at 15:02
Hallo ich habe folgende Frage,
in unserm Betrieb wird Kundenservice gemacht. Nun soll dieser Täglich von 8-18 uhr erreichbar sein. Die fünf Kollegen sollen sich das wie folgt einteilen: 4 Kollegen von 7:45-16:15 (normale Arbeitszeit) und ein Kollege 9:45 bis 18:15 also die „Spätschicht“ jede Woche macht ein anderer Kollege die „Spätschicht“. Unser Chef wünscht das immer ein Kollege „Breitschaft“ macht also sollte der Kollege der Spätschicht hat ausfallen er diese übernimmt. Da dieser Kollege dann sein Privatleben entsprechend planen muss also in der Bereitschaftswoche erst ab 18:15 mit Feierabend rechen kann. Ist das rechtens? Er muss ja dann Täglich 10 Arbeitsstunden freihalten da er nicht weiss ob und wann er übernehmen muss. Ist das so rechtens? Müsste diese Bereitschaft vergütet werden?
gruß Uwe
R. meint
26. Dezember 2018 at 10:23
Hallo,
bei uns war am 24.12.18 die Firma geschlossen, also mussten wir nicht arbeiten.
Jedoch habe ich vom 24.12.18. 08.00 Uhr – 31.12.18 08.00 Uhr Rufbereitschaft.
Mein Arbeitgeber hing eine Mitteilung aus dass jedem Arbeitnehmer 1 Tag Urlaub abgezogen wird da die Firma am 24.12.18 geschlossen war.
Ist das Rechtens?
Danke.