Ein Arbeitsverbot kann aus verschiedenen Gründen existieren: religiöse (z. B. das Arbeitsverbot für Juden am Schabbat), gesellschaftliche (z. B. die gesetzlich geschützte Sonntagsruhe) oder strafrechtliche (Berufsverbot). Auch Arbeits- und Gesundheitsschutz können es einem Arbeitnehmer verbieten, seiner Arbeit nachzugehen. In diesem Fall wird üblicherweise von einem Beschäftigungsverbot gesprochen.
Kurz & knapp: Beschäftigungsverbot
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot wird vom behandelnden Arzt der Schwangeren ausgesprochen. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um einen Gynäkologen oder den Betriebsarzt handeln. Ein betriebliches Beschäftigungsverbot muss hingegen vom Arbeitgeber erteilt werden. Inwiefern sich die beiden Beschäftigungsverbote voneinander unterscheiden, erfahren Sie hier.
Ein Beschäftigungsverbot erfolgt meist aus gesundheitlichen Gründen – entweder weil der Arbeitsplatz selbst eine Gefährdung für den Betroffenen darstellt oder weil dessen individueller Gesundheitszustand das Arbeiten gefährlich macht. Für Schwangere besteht z. B. ein generelles Beschäftigungsverbot für schwere körperliche Arbeiten oder den Umgang mit Gefahrstoffen. Büroarbeit ist für Schwangere meist erlaubt, aber auch hier kann der individuelle Gesundheitszustand ein Beschäftigungsverbot begründen (z. B. wenn die Betroffene viel liegen muss).
Als Berechnungsgrundlage dient der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Eintritt der Schwangerschaft. Wurden Sie beispielsweise im September schwanger, wird Ihr Arbeitsentgelt von Juni bis August berücksichtigt. Es spielt dabei keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt das Beschäftigungsverbot erteilt wird.
Inhalt
Spezifische Informationen zum Beschäftigungsverbot:
Im folgenden Ratgeber gehen wir auf mögliche Gründe für ein Beschäftigungsverbot ein und erläutern vor allem, was es mit dem Beschäftigungsverbot für Schwangere auf sich hat.
Was ist ein Beschäftigungsverbot?
Ein Beschäftigungsverbot bedeutet, dass eine Person aus Gründen des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes (vorübergehend) nicht arbeiten darf. Dies kann sich entweder auf sämtliche Tätigkeiten erstrecken oder auch nur auf ganz bestimmte.
Es gibt verschiedene Arten von Beschäftigungsverboten, die jeweils durch eigene Gesetze geregelt sind:
- Mutterschutzgesetz (MuSchG): Hier sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Beschäftigungsverbot für Schwangere festgelegt.
- Infektionsschutzgesetz (IfSG): Dieses legt ein Beschäftigungsverbot für Personen fest, die an bestimmten Infektionen erkrankt sind und deshalb z. B. zeitweise nicht in der Lebensmittelbranche arbeiten dürfen.
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Hier wird geregelt, inwieweit ein Beschäftigungsverbot für Kinder und Jugendliche besteht.
Dieser Ratgeber erläutert das Beschäftigungsverbot für Schwangere. Möchten Sie mehr über das Beschäftigungsverbot für Minderjährige erfahren, werden Sie in unserem Ratgeber zum Jugendarbeitsschutzgesetz fündig.
Das Beschäftigungsverbot für Schwangere
Eine Schwangerschaft stellt für die werdende Mutter oft eine erhebliche Belastung dar. Führt ihre berufliche Tätigkeit dazu, dass ihre Gesundheit oder die ihres ungeborenen Kindes gefährdet wird, besteht die Möglichkeit, der Schwangeren ein Beschäftigungsverbot zu erteilen.
Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- das individuelle bzw. ärztliche Beschäftigungsverbot: Dieses wird vom behandelnden Arzt ausgesprochen, wenn die Gefährdung am Arbeitsplatz auf den individuellen Gesundheitszustand der Schwangeren zurückzuführen ist (z. B. weil es sich um eine Risikoschwangerschaft handelt).
- das generelle bzw. betriebliche Beschäftigungsverbot: Dieses muss vom Arbeitgeber ausgesprochen werden, wenn die Tätigkeit selbst eine Gefährdung für die Schwangere darstellt (z. B. weil dabei mit Gefahrstoffen hantiert wird).
Bei beiden Beschäftigungsverboten ist es der Schwangeren untersagt, weiterhin zur Arbeit zu erscheinen – auch wenn sie selbst das möchte. Es obliegt hier dem Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass das Beschäftigungsverbot eingehalten wird. Andernfalls droht ihm gemäß § 32 Abs. 2 MuSchG ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro. Unter Umständen kann er sogar mit einer Freiheits- oder Geldstrafe (§ 33 MuSchG) bestraft werden.
Wie bekomme ich ein ärztliches Beschäftigungsverbot?
Jede Schwangerschaft verläuft anders. Während manche Frauen kaum Beschwerden verspüren, fühlen sich andere hundeelend und haben mit Schmerzen, Blutungen und Schwellungen zu kämpfen. Diese individuellen Verläufe zu berücksichtigen ist wichtig, um Gesundheitsrisiken für Mutter und Kind abzuwenden.
Kommt ein Arzt zu der Auffassung, dass die berufliche Tätigkeit einer Schwangeren eine Gefährdung für sie bzw. ihr Ungeborenes darstellt, kann er deshalb ein ärztliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Es muss sich dabei nicht zwangsläufig um einen Gynäkologen handeln, denn prinzipiell hat jeder Arzt, bei der die Schwangere in Behandlung ist, das Recht dazu.
So kann ein ärztliches Beschäftigungsverbot beispielsweise auch von einem Neurologen oder Orthopäden erteilt werden. Das ärztliche Beschäftigungsverbot wird allerdings nicht sofort, nachdem der Arzt die Gefährdung festgestellt hat, ausgesprochen.
Stattdessen hält dieser seine Einschätzung zunächst in einem ärztlichen Zeugnis fest. Dieses teilt dem Arbeitgeber mit, inwiefern der Arbeitsplatz seiner Angestellten ein Risiko für deren Schwangerschaft darstellt.
Der Arbeitgeber ist gemäß § 16 MuSchG dann verpflichtet, die angegebenen Belastungen für die Schwangere zu beseitigen. Nur wenn dies nicht möglich ist, spricht der Arzt das individuelle Beschäftigungsverbot aus. Die Schwangere darf dann nicht mehr zur Arbeit erscheinen.
Vor dem Beschäftigungsverbot muss der Arbeitgeber Maßnahmen durchführen
Erhält der Arbeitgeber das ärztliche Zeugnis, muss er zunächst prüfen, ob er die Arbeitsbedingungen der Schwangeren ändern kann, um die vom Arzt festgestellt Gefährdung auszuschließen. Ist es z. B. möglich, dass die Arbeitnehmerin während ihrer Tätigkeit dauerhaft sitzen kann oder ihre Arbeitszeit gekürzt wird (bei gleicher Bezahlung)?
Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen nicht möglich, muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Schwangere stattdessen an einem anderen Arbeitsplatz, von dem keine Gefährdung ausgeht, eingesetzt werden kann (auch hier bei gleicher Bezahlung).
Nur wenn auch dies keine Option ist und sich die Gefährdung für die Schwangere am Arbeitsplatz somit in keiner Weise ausschließen lässt, wird das ärztliche Beschäftigungsverbot ausgesprochen.
Betriebliches Beschäftigungsverbot: Welche Arbeiten dürfen Schwangere generell nicht verrichten?
Manche Tätigkeiten sind für Schwangere generell untersagt. Diese dürfen Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft auf keinen Fall verrichten, selbst wenn sie sich putzmunter fühlen und aus eigenem Wunsch weiterarbeiten möchten.
Um welche Tätigkeiten es sich dabei handelt, wird unter anderem in § 11 MuSchG festgelegt. Gemäß diesem dürfen Schwangere z. B. folgende Tätigkeiten nicht verrichten:
- schwere körperliche Arbeit (dazu zählen auch Tätigkeitn, die ein dauerhaftes Stehen oder eine belastendes Körperhaltung erfordern)
- Akkord- und Fließbandarbeit
- Umgang mit Gefahr- und Biostoffen (z. B. giftigen oder krebserregenden Substanzen)
- Arbeiten mit einem erhöhten Unfallrisiko
- Tätigkeiten, die mit bestimmten physikalischen Einwirkungen wie z. B. Strahlung, Lärm oder Hitze verbunden sind
- Tätigkeiten, bei denen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht
Erfährt ein Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer seiner Angestellten, hat er deren Arbeitsplatz zu überprüfen, ob es sich dabei um eine solche unzulässige Tätigkeit handelt. Ist er sich unsicher, wie diese Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen hat, kann er sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden.
Kommt bei der Beurteilung heraus, dass die Tätigkeit der Schwangeren in der Tat eine unverantwortbare Gefährdung darstellt, muss der Arbeitgeber erneut Möglichkeiten prüfen, die Arbeitsbedingungen zu ändern oder die Schwangere an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen. Ist beides keine Option, hat er ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen und die Schwangere von der Arbeit auszuschließen.
Ein betriebliches Beschäftigungsverbot gilt stets nur für den Arbeitsplatz, für den es ausgesprochen wurde. Hat die Schwangere mehrere Jobs, kann es also passieren, dass sie nur für einen davon ein Beschäftigungsverbot erhält und den anderen wie gewohnt ausüben darf.
Marie meint
4. Dezember 2023 at 21:18
Guten Tag,
Gibt es genauere Definitionen was Tätigkeiten mit erhöhtem Infektionsrisiko sind? Ich arbeite im Krankenhaus und habe täglich direkten Kontakt zu verschiedenen Patienten, bei denen nicht immer alle Erkrankungen bekannt sind.
Mfg
N.K. meint
6. April 2023 at 11:27
Hallo zusammen,
ich bin in der 10. Woche schwanger und bei zwei Unternehmen beschaftigt. 120 St im Lebensmittehandel und 40 St im Textileinzelhandel als GfB.
soeben rief mich die Zentrale des zweiten an und mir wurde ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, kommt auch noch per Post bestätigt.
Meine Frage an Sie ist, warum mir gerade beim Lebensmitteleinzelhandel, wo ich fast jeden Tag an der Kasse sitze, gesagt wurde, dass ich weiterarbeiten kann, Die Coronaschutzmaßnahmen wären gefallen usw…..
bin sehr verunsichert.
MfG
N. K.