Kurz & knapp: Besonderer Kündigungsschutz
Der Sonderkündigungsschutz (auch besonderer Kündigungsschutz) umfasst alle gesetzlichen Regelungen, die eine Kündigung von Personen bzw. Arbeitnehmenden, die wegen besonderer persönlicher Umstände als besonders schutzbedürftig gelten, oder ein besonderes Amt bzw. eine besondere Funktion im Betrieb innehaben.
Besonderer Kündigungsschutz gilt für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. Daneben greift besonderer Kündigungsschutz zum Beispiel für Schwangere, Mütter (bis vier Monate nach der Entbindung), Arbeitnehmende in Elternzeit oder Pflegezeit sowie für Betriebsratsmitglieder. Eine vollständige Auflistung der Personen mit besonderem Kündigungsschutz finden Sie hier.
Mandatsträger, die zwecks Ernennung ein besonderes Amt in- oder außerhalb eines Betriebs ausüben, profitieren von besonderem Kündigungsschutz. Hierzu zählen etwa Betriebsratsmitglieder. Weitere Informationen diesbezüglich erhalten Sie hier.
Inhalt
Was bedeutet besonderer Kündigungsschutz?
Der Sonderkündigungsschutz bzw. besonderer Kündigungsschutz wird per Gesetz Personengruppen zugesprochen, für die wegen besonderer persönlicher Verhältnisse oder wegen besonderer Funktionen innerhalb eines Unternehmens (bspw. der Überwachung der Einhaltung von Gesetzen) eine besonders hohe Schutzbedürftigkeit besteht.
Der Kündigungsschutz für besondere Personengruppen geht daher über den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hinaus. Somit können Arbeitnehmende bzw. Personengruppen, für die besonderer Kündigungsschutz gilt, allenfalls unter besonders strengen Voraussetzungen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden.
Beispielsweise bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Kündigung der Zustimmung des Integrationsamtes. Die Zustimmung zur Kündigung ist für jegliche Art von Kündigung und unabhängig vom Kündigungsgrund erforderlich. Etwaige Ausnahmen sind in § 173 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) geregelt.
Gut zu wissen: Handelt es sich jedoch um eine Kündigung in gegenseitigem Einverständnis (bspw., weil der Arbeitnehmer kündigt), bedarf es keiner Zustimmung vom Integrationsrat.
Personengruppen mit besonderem Kündigungsschutz
Besonderer Kündigungsschutz ist für zwei Personengruppen vorgesehen: schutzbedürftige Arbeitnehmende (in besonderen Lebenssituationen) und sogenannte Mandatsträger, das heißt, Personen, die durch Ernennung ein bestimmtes Amt oder eine besondere Tätigkeit in- oder außerhalb des Unternehmens innehaben.
Die genaue Regelung des jeweiligen Kündigungsschutzes für bestimmte Personengruppen wird durch die jeweils für diese Gruppen geltenden gesetzlichen Bestimmungen – bspw. das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) – komplementiert.
Besonderer Kündigungsschutz: Übersicht geschützter Arbeitnehmer
Besonderer Kündigungsschutz bei Schwangerschaft
Während der Schwangerschaft sowie bis zu vier Monate nach der Entbindung gilt ein Kündigungsverbot. Ein besonderer Kündigungsschutz und der Mutterschutz ergänzen sich in diesem Fall.
Gut zu wissen: Voraussetzung ist gemäß § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) hierbei, dass der Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung Kenntnis von der Entbindung oder Schwangerschaft hatte oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung davon erfährt. Weiterführende Informationen zu diesem Thema bietet unser Ratgeber „Kündigung in der Schwangerschaft: Ist das möglich?„
Besonderer Kündigungsschutz in der Elternzeit
Im Fall von Elternzeit geht der besondere Kündigungsschutz mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) einher. Arbeitgeber dürfen Elternzeitlern laut § 18 Abs. 1 ab dem Zeitpunkt, an dem diese die Elternzeit beantragt haben, höchstens acht Wochen vor Beginn und bis zum Ende der Elternzeit nicht kündigen.
Besonderer Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung
Ebenso greift ein besonderer Kündigungsschutz bei schwerer Behinderung oder für Personen, die Schwerbehinderten aufgrund ihrer physischen Beeinträchtigung gleichgestellt sind. Gemäß § 85 SGB IX bedarf es in diesem Fall sowohl bei einer ordentlichen als auch einer außerordentlichen Kündigung der Zustimmung des Integrationsamts. Sollte das Integrationsamt der Kündigung zustimmen, beträgt die Kündigungsfrist mindestens vier Wochen.
Gut zu wissen: Laut § 96 Abs. 3 SGB IX wird auch Vertrauenspersonen sowie der Schwerbehindertenvertretung ein besonderer Kündigungsschutz gewährt.
Besonderer Kündigungsschutz während der Pflegezeit
Arbeitnehmern steht im Fall akuter privater Notsituationen ein Anspruch auf Pflegezeit zu. Laut § 5 PflegeZG dürfen Arbeitnehmende in einem solchen Fall ab dem Zeitpunkt der Ankündigung der Pflegezeit bis zu deren Ende nur nach Zustimmung der obersten Behörde für Arbeitsschutz gekündigt werden.
Gut zu wissen: Gemäß § 2 Abs. 1 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) gilt Gleiches ebenso für Arbeitnehmende, die ihre Arbeitszeit im Rahmen der Familienpflegezeit reduzieren. Die Reduktion der Arbeitsstunden darf für maximal 24 Monate erfolgen.
Besonderer Kündigungsschutz bei Freiwilligem Wehrdienst
Tritt eine Person den freiwilligen Wehrdienst an, darf der Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt des im Einberufungsbescheid datierten Wehrdienstantritts bis zum Ende des Wehrdienstes keine ordentliche Kündigung aussprechen. Dies bestimmt § 2 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz (WpflG) in Verbindung mit § 16 Abs. 7 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG).
Besonderer Kündigungsschutz für Auszubildende
Laut § 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist eine ordentliche Kündigung nach der Probezeit unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung ist gemäß § 22 Abs. BBiG allerdings weiterhin möglich.
Existiert ein besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmende ab 55?
Das KSchG bestimmt keinen besonderen Kündigungsschutz für Arbeitnehmende ab 55; dieser kann jedoch unter Umständen im Tarifvertrag festgelegt werden. Beispielsweise garantiert § 34 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD), dass Arbeitnehmende ab dem 55. Lebensjahr unkündbar sind, wenn sie seit mindestens 20 Jahren im Betrieb tätig waren.
Gut zu wissen: Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD können Arbeitnehmende, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Voraussetzung ist hierbei, dass der Beschäftigte das 40. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb seit mehr als 15 Jahren angehört.
Besonderer Kündigungsschutz: Geschützte Mandatsträger
Besonderer Kündigungsschutz im Betriebsrat
Für Mitglieder des Betriebsrat existiert ein besonderer Kündigungsschutz, der gesetzlich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und im KSchG verankert ist. Er soll gewährleisten, dass Betriebsratsmitglieder ihre Aufgaben wahrnehmen können, ohne mögliche Repressalien in Form einer Kündigung befürchten zu müssen. Demgemäß dürfen Betriebsratsmitglieder nur mit vorheriger Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden. Beendet ein Arbeitnehmer seine Mitgliedschaft im Betriebsrat, endet der besondere Kündigungsschutz zudem erst ein Jahr nach dem Ende des Amtszeit.
Gut zu wissen: Der besondere Kündigungsschutz gilt ebenso für Ersatzmitglieder des Betriebsrats, wenn diese zum Zeitpunkt der Kündigung ein Mitglied des Betriebsrats vertreten haben oder ins Gremium nachgerückt sind.
Besonderer Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte
Der besondere Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte soll garantieren, dass Datenschutzbeauftragte ihren Pflichten nachkommen können, ohne mögliche Druckmittel durch den Arbeitgeber befürchten zu müssen. Dies bedeutet, dass eine Entlassung des Datenschutzbeauftragten nur dann zulässig ist, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt.
Gut zu wissen: Ein besonderer Kündigungsschutz ist allerdings nur dann gegeben, wenn das Unternehmen gemäß § 38 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gesetzlich dazu verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
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