Die Rechte der Belegschaft werden in einigen Betrieben und Unternehmen zusätzlich durch den sogenannten Betriebsrat geschützt. Doch was hat es damit genau auf sich?
Kurz & knapp: Betriebsrat
Bei einem Betriebsrat handelt es sich um ein betriebsverfassungsrechtliches Mitbestimmungsorgan, das die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Ab wann ein Betriebsrat gewählt werden darf, lesen Sie hier.
Der Betriebsrat setzt sich gegenüber dem Arbeitgeber umfassend für die in einem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer ein. Er ist sowohl vor der Einstellung neuer Mitarbeiter als auch der Kündigung bereits Beschäftigter anzuhören.
Betriebsräte werden vom Gesetzgeber besonders geschützt, damit sie ihre Aufgaben und Pflichten so gut wie möglich erfüllen können, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Weitere Informationen zu den Rechten von Betriebsräten finden Sie hier.
Inhalt
Spezifische Informationen zum Betriebsrat
Als betriebsverfassungsrechtliches Mitbestimmungsorgan, das die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber vertritt, beeinflusst der Betriebsrat auch betriebliche Entscheidungen.
Welche Regelungen rund um das Thema Betriebsrat gelten, geht aus dem Betriebsverfassungsgesetz hervor. Es wurde zuletzt im September 2001 angepasst, besteht aus acht Teilen und insgesamt 132 Paragraphen.
Der Betriebsrat: Eine gesetzliche Definition
Ab wann ein Betriebsrat gegründet werden darf, ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) festgehalten. Es führt in Paragraph 1 dazu aus:
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.“ § 1 BetrVG
Das Gesetz führt weiterhin aus, wie die Wahl vom Betriebsrat vonstatten zu gehen hat und wer sich hieran überhaupt beteiligen darf. Nach Paragraph 7 darf jeder Arbeitnehmer sich an der Betriebsratswahl beteiligen, der das 18. Lebensjahr bereits abgeschlossen hat. Auch „überlassene“ Arbeitnehmer sind hierzu übrigens befugt, sofern ihr Einsatz im entsprechenden Betrieb länger als drei Monate beträgt. Und wer kann sich zur Wahl stellen? Grundsätzlich dürfen sich als Betriebsräte alle Personen zur Wahl stellen, die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind. Auch in Heimarbeitbeschäftigte sind prinzipiell wählbar.
Die Betriebsratsarbeit beginnt nachdem der Betriebsrat gewählt wurde. Die Wahlen erfolgen in Abständen von vier Jahren – und zwar in einem gesetzlichen definierten Zeitraum (vom 1. März bis zum 31. Mai eines Jahres). Durch Eintritt bestimmter Ereignisse kann hiervon jedoch abgewichen werden. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn er aufgelöst oder die Wahl angefochten wird.
Die Beschlussfähigkeit vom Betriebsrat ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsrats-Mitglieder anwesend ist und sich an der Beschlussfassung beteiligt. Es können Ersatzmitglieder zur Stellvertretung bestimmt werden. Stimmen gleich viele Betriebsräte für einen Vorschlag wie dagegen, gilt er als abgelehnt.
Sofern die Jugend- und Auszubildendenvertretung an einer Beschlussfassung vom Betriebsrat teilnimmt, werden ihre Stimmen ebenfalls berücksichtigt.
Hat sich eine betriebliche Arbeitnehmervertretung formiert, schreibt das Arbeitsrecht vor, dass sich die Mitglieder auch auf eine schriftliche Geschäftsordnung für den Betriebsrat einigen müssen. Sie dient der Strukturierung ihrer Tätigkeit und hält unter Umständen die verschiedenen Arbeitsaufgaben und -bereiche der Betriebsräte fest. Sie wird mit Stimmenmehrheit verabschiedet.
Wie sieht es mit der Größe vom Betriebsrat aus?
Auch aus wie vielen Mitgliedern sich ein Betriebsrat zusammensetzen muss, ist gesetzlich geregelt. Der Umfang des Betriebsrats korreliert dabei mit der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer.
- zwischen fünf und 20 Wahlberechtigten: eine Person
- zwischen 21 und 50 Wahlberechtigten: drei Personen
- zwischen 51 und 100 Wahlberechtigten: fünf Mitglieder
- zwischen 101 und 200 Wahlberechtigten: sieben Mitglieder
- zwischen 201 und 400 Wahlberechtigten: neun Mitglieder
- zwischen 401 und 700 Wahlberechtigten: elf Mitglieder
- zwischen 701 und 1000 Wahlberechtigten: 13 Mitglieder
Was macht ein Betriebsrat?
Seine Mitbestimmung erstreckt sich auf die folgenden allgemeinen Aufgaben (§ 80 BetrVG):
- Kontrollieren, dass Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen umgesetzt werden
- Ein- und Anfordern bestimmter Maßnahmen, die sowohl den Mitarbeitern als auch dem Betrieb zugutekommen (dazu gehören bspw. die angestrebte Gleichstellung beider Geschlechter in den unterschiedlichsten Bereichen wie Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung wie auch Aufstiegsmöglichkeiten, aber auch die Vereinbarkeit von Arbeit und Beruf)
- Aufnehmen von Ideen und Vorschlägen seitens der Arbeitnehmer und der Jugend- und Auszubildendenvertretung und bei vorliegender Statthaftigkeit ihre Verhandlung mit dem Arbeitgeber (inkl. kontinuierlicher Information des jeweiligen Ideengebers über den Stand und das Ergebnis)
- Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter und anderweitig schützenswerter Personen, genauso wie die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer
- Präparieren und Durchführen der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Unterstützung und Sicherung der Beschäftigung
- Förderung von Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes und des Arbeitsschutzes
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat deshalb rechtzeitig und gründlich informieren über alles, was in seinen Aufgabenbereich fällt – so sieht es das Arbeitsrecht vor. Letzterer hat das Recht, die notwendigen Dokumente hierfür zu verlangen. Sie müssen ihm ausgehändigt werden. Im Gegenzug gilt eine Verschwiegenheitspflicht für den Betriebsrat.
Das heißt, Betriebsräten ist es untersagt, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Zuge ihrer Arbeit bekannt wurden, offenzulegen bzw. zu verwerten.
Dies gilt über die Zeit der Betriebsratszugehörigkeit hinaus. Von der Geheimhaltungspflicht sind die Betriebsratsmitglieder gegenüber einander, dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzertbetriebsrat, den Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und noch einigen weiteren entbunden.
Die Mitwirkung vom Betriebsrat – diese Themen sind Dauerbrenner
Ganz konkret ist der Betriebsrat in vielen Bereichen rund um den Arbeitnehmerschutz im betrieblichen Alltag beteiligt, schützt er ihre Rechte doch in vielerlei Belangen und Fragen.
Zum Beispiel ist der Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 20 regelmäßig Beschäftigten bei Einstellungen hinzuzuziehen. Diese Anforderung findet sich im BetrVG unter dem Begriff personelle Einzelmaßnahmen. Ihm sind dafür vorher die Bewerbungsunterlagen des entsprechenden Kandidaten vorzulegen. Anschließend muss er der Einstellung zustimmen. Das Ziel dieser Maßnahme liegt unter anderem darin, die soziale Struktur der Belegschaft in einem Unternehmen ausgewogen zu gestalten.
Häufig beschäftigt sich der Betriebsrat zum Beispiel mit der Rechtmäßigkeit einer Kündigung. Beruht diese auf einer bereits erteilten Abmahnung (nicht zu verwechseln mit der Ermahnung), darf der Betriebsrat diese einsehen. Darüber hinaus fungiert er als Anlaufstelle für Mitarbeiter, die sich über eine unrechtmäßige Abmahnung beschweren wollen. Ist die Beanstandung gerechtfertigt, tritt er für die Arbeitnehmerinteressen vor dem Arbeitgeber ein, gegebenenfalls ruft er eine Einigungsstelle zur Klärung des Konfliktes an.
Bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, muss der Betriebsrat einbezogen werden (Anhörung vom Betriebsrat). Tut der Arbeitgeber das nicht oder in nicht ordnungsgemäßer Form, wird die Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber binnen einer Woche seine konkreten Zweifel an einer ordnungsgemäßen Kündigung vorzubringen – und das schriftlich. Für eine außerordentliche Kündigung beträgt die Frist lediglich drei Tage.
Und welche Rechte haben Betriebsräte?
Wer im Betriebsrat sitzt, profitiert von einigen Privilegien, die ihn vor der allzu schnellen Entlassung durch den Arbeitgeber schützen. Gerade vor einer Versetzung ist ein Betriebsrat zum Beispiel besonders geschützt, da hierdurch seine Wählbarkeit nachteilig beeinflusst würde bzw. dies einem Verlust seiner Position gleich käme. Arbeitgeber könnten sich hierdurch zu leicht unbequemer Betriebsräte „entledigen“.
Und noch andere Vorteile weist die Tätigkeit im Betriebsrat auf: Es gilt ein Sonderkündigungsschutz. Das bedeutet, Betriebsratsmitglieder dürfen nicht ordentlich gekündigt werden – Ausnahmen gelten jedoch, wird ein Betrieb oder eine Betriebsabteilung stillgelegt. Einer außerordentlichen Kündigung steht nichts im Weg, sofern der Betriebsrat an sich die Entlassung nicht zu beanstanden hat. Alternativ kann das Arbeitsgericht ebenso eine solche Entscheidung fällen.
Ydalir meint
4. Dezember 2019 at 5:29
Moin,
Unser Betrieb hat keinen Betriebsrat, wir arbeiten an 2 Standorten, hinter Hamburg und bei Braunschweig, ich persönlich bin Telearbeiter, bin einmmal in Monat für eine Woche an einem Standort
1. Darf ich für eine Infoveranstaltung das Unternehmenskommunikationssystem verwenden?
2. Muss ich alle Reisen zwischen und zu den Standorten für vorbereitende Treffen selbst bezahlen?
Die genaue Anzahl wahlberechtigter AN muss ich noch erruieren, aber ich halte es für unabdingbar, dass an beiden Stansorten ein Ansprechpartner verfügbar ist.
Was machen wir, wenn wir keine 21 AN erreichen, also eigentlich nur 1 Person als AN-Vertreter gewählt werden kann.
Ich bedanke mich ür Ihre Antwort und für diese sehr informative Seite.
Klaus meint
1. Mai 2019 at 8:06
wir wollen bei uns ein Betriebsrat gründen,da der Arbeitgeber nach unser sicht sich nicht korekt uns gegenüber verhält.Es sind zwei firmen mit je ca 40 mitarbeiter,sind zwar zusammen,aber auch nicht.einnige werden da eingestelt und andere da,machen aber die kleiche arbeit .zumahl jetzt jeder über videoüberwachung kontroliert wird. Frage wie sollen wir es machen,ein betriebsrat zu gründen,die meisten wollen es,und ich möchte es durch zihen um die rechte der Arbeitnehmer zu vertreten. Wir brauchen hilfe
Hans-Dieter meint
19. November 2018 at 14:30
Hallo habe eine Frage. Überstunden!
Wir sind 5Pförtner 3Schichten und ich habe dem Chef vor 2Jahren schon angedeutet,das wir Überstunden machen. Jezt 2018 ist es soweit ca. 800Überstunden. Wir haben angefragt wie es ist mit auszahlung.Andword: das machen wir nicht. Abfeiern Geht nicht zu wenige Leute.
Angebot Ihr schengt uns die Überstunden und bekommt ein Darlen über? was wir alerdings zurück Zahlen müßen.
ist das Rechtens? Ich halte das für Betrug.
Ich bitte um Nachricht oder Mail
Mfg Lemke
arbeitsrechte.de meint
21. November 2018 at 10:08
Hallo Hans-Dieter,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten und demnach auch nicht beurteilen, was im Einzelfall rechtmäßig ist. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
S. meint
16. Oktober 2018 at 10:20
Hallo
Ich arbeite in Teilzeit (28 Std. Mo-Do) und bin im Betriebsrat.
Nun gehen viele Seminare auch bis zum Freitag oder finden nur Freitags statt.
Habe ich dann ein Anrecht auf Anerkennung des Freitags als vollen Arbeitstag, wenn es ein BR-Seminar gibt?
Wenn ja, wie kann ich das nachweisen?
Besten Dank im Voraus
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 10:38
Hallo S.,
nicht immer gelten Weiterbildungen und Seminare als Arbeitszeit. Es kann daher ratsam sein, sich von einem Anwalt beraten zu lassen oder von der zuständigen Gewerkschaft.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
P F meint
21. September 2018 at 21:26
Hallo
Wenn ein Betriebsrat bis jetzt noch nicht gewählt hat , kann ein Betriesrat Mitglied eine oder zwei abmahnungen Unterschreiben , z. B. wenn ein Mitglied des Betriesrat zum Vertreter des Vorstand nur Mündlich bestimmt worden ist, die Abmahnungen Unterschreiben, auch wenn die Mündliche aussagen nicht schriftlich vorliegt oder hinterlegt ist?
arbeitsrechte.de meint
15. Oktober 2018 at 15:22
Hallo P F,
für eine Einschätzung dieser komplexen Problematik wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.
Ihr Team vom Arbeitsrechte.de
Andrea meint
22. Februar 2018 at 4:47
Hallo,
ich habe eine grundsätzliche Frage zur Gründung eines Betriebsrates.
Ich arbeite in einer Firma mit ca. 350 Mitarbeitern und es gibt keinen Betriebsrat!
Was muss man tun, um einen Betriebsrat zu gründen?
Wie muss man vorgehen, ohne Ärger mit dem Arbeitgeber zu bekommen? Der absolut keinen Betriebsrat will. Näher möchte ich erst mal gar nicht darauf eingehen.
arbeitsrechte.de meint
14. März 2018 at 13:23
Hallo Andrea,
Arbeitnehmer wählen eigenständig einen Betriebsrat – ohne direktes Zutun des Arbeitgebers. Erforderliche Informationen muss der Arbeitgeber entsprechend preisgeben. Sprechen Sie sich also mit Ihren Kollegen ab und organisieren Sie zunächst eine Wahlveranstaltung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tina meint
17. Januar 2018 at 8:12
Hallo und vielen Dank für den guten Artikel zum Arbeitsrecht. Ich bin ja froh, dass es Betriebsräte in Deutschland gibt. Mir scheint deren Einfluss im Zuge der Globalisierung aber immer mehr zu schwinden.
correddu meint
2. Februar 2017 at 8:11
moin moin
ich bin neu im betriebsrat und wollte Br 1 schulung machen, aber mein schef meint wenn eine person im urlaub ist darf keine andere fehlen.
konnen sie mir sagen wie soll ich vorgehen?
bis ende märz sind meine kollege verschiedene weise im urlaub (rest urlaub).
arbeitsrechte.de meint
2. Februar 2017 at 8:54
Hallo correddu,
generell obliegt dem Betriebsrat, wann es zur Schulung kommt. Herrscht eine Uneinigkeit mit dem Arbeitgeber, kann dieser die Einigungsstelle anrufen. Unterlässt er dies, können Sie aufgrund des sogenannten Entsendebeschlusses am Seminar teilnehmen. Denn so gewährt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Arbeitgebern keinen Genehmigungsvorbehalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de