Das Arbeitsschutzgesetz findet durch die entsprechenden Verordnungen in allen Arbeitsbereichen Anwendung. So gibt beispielsweise die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) die Regeln vor, die den Gesundheitsschutz und die Sicherheit in verschiedenen Arbeitsumgebungen gewährleisten und erhalten sollen.
Dagegen befasst sich die „neue Betriebssicherheitsverordnung“ (BetrSichV), also die aktuelle Fassung der Verordnung, damit, die Sicherheit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu garantieren. Ein komplexes Regelwerk deckt dabei unterschiedliche Arbeitsmittel ab und klärt, welche Bedingungen diese im Sinne des Arbeitsschutzes erfüllen müssen.
Dieser Ratgeber klärt darüber auf, welchen Ursprung die Betriebssicherheitsverordnung in Deutschland hat, welche Pflichten sie dem Arbeitgeber auferlegt, auf welche Art die Verwendung von Arbeitsmitteln bestimmt wird und welche Rolle die Anhänge der Verordnung spielen.
Inhalt
FAQ: BetrSichV
Die BetrSichV legt Vorschriften fest, um die Arbeitssicherheit im Umgang mit Arbeitsmitteln, wie z. B. Werkzeuge, Maschinen oder auch Anlagen, zu gewährleisten.
Eine der wichtigsten Aufgaben des Arbeitsgebers ist die angemessene Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Was dazu gehört und welche weiteren Pflichten Arbeitgeber wahrnehmen müssen, erfahren Sie hier.
Ja, dies schreibt § 14 BetrSichV vor. Welche Vorschriften diesbezüglich zu beachten sind, können Sie hier nachlesen.
Ursprung und Zielsetzung der Betriebssicherheitsverordnung
„Ist die Betriebssicherheitsverordnung neu?“ Nein, die Ordnung, die umgangssprachlich auch als Betriebssicherheitsgesetz bezeichnet wird, wurde in ihrer ersten Fassung schon im Jahr 2002 veröffentlicht und in Kraft gesetzt.
Sie stellt außerdem die deutsche Umsetzung der europäischen Arbeitsmittelrichtlinie „89/655/EWG“, die 1989 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlich wurde. Schon in dieser Richtlinie wurden allgemeine Vorschriften für Arbeitgeber festgelegt, die eine sichere Verwendung von Arbeitsutensilien garantieren sollten.
So besitzt auch die aktuelle Verordnung das oberste Ziel, „die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten“.
Die wichtigsten Begrifflichkeiten erklärt
Um die einzelnen Vorgaben der BetrSichV genau zu verstehen, muss Verständnis für bestimmte Begrifflichkeiten herrschen. Entsprechend werden im Folgenden die wichtigsten Begriffe genau definiert:
- Arbeitsmittel: Das können Werkzeuge, Maschinen, Geräte oder Anlagen sein, die während der Arbeit benutzt werden. Auch überwachungsbedürftige Anlagen (beispielsweise Dampfkesselanlagen) zählen dazu.
- Arbeitgeber: Im Sinne von § 2 des Arbeitsschutzgesetzes sind damit natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften gemeint. Damit gleichzusetzen sind aber auch Personen, die nicht offizielle Unternehmensleiter sind, jedoch eine überwachungsbedürftige Anlage zu wirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken verwenden. Auch ein Auftraggeber nach dem Verständnis des Heimarbeitsgesetzes fällt unter diesen Begriff.
- Beschäftigte: Arbeitnehmer und Auszubildende zählen grundsätzlich zu dieser Gruppe. Aber auch Arbeiter mit Beamtenstatus, Richter und Soldaten sind hier nicht ausgeschlossen. Das
Arbeitsschutzgesetz gibt dazu in § 2 Absatz 2 einen genauen Überblick. Sind Arbeitsmittel in Verwendung, werden auch Schüler und Studierende sowie sonstige Personen (vor allem jene aus wissenschaftlichen Einrichtungen) dazu gezählt.
Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf Arbeitsutensilien
Auch im Text der Betriebssicherheitsverordnung wird die Gefährdungsbeurteilung als mitunter wichtigste Pflicht des Arbeitgebers festgehalten. So muss dieser schon vor dem ersten Einsatz von Geräten und Utensilien eine Gefahreneinschätzung vornehmen.
Auch ein Arbeitsgerät, das z. B. mit dem CE-Kennzeichen, ausgestattet ist, muss dabei überprüft werden.
Bei dieser Beurteilung müssen auch Gefährdungen beachtet werden, die von
- den Arbeitsmitteln als solche,
- der Arbeitsumgebung und
- den Gegenständen, die mit anderen Arbeitsmitteln bearbeitet werden,
ausgehen. Außerdem muss bei der Gefährdungseinschätzung auf bestimmte Faktoren Rücksicht genommen werden. Arbeitsmittel müssen demnach gebrauchstauglich, ergonomisch und altersgerecht gestaltet sein. Auch mögliche physische und psychische Belastungen, die während der Arbeitstätigkeiten auftreten, müssen erfasst werden. Auf diese Weise sollen auch Betriebsstörungen und Gefährdungen vorhergesehen werden, die bei deren Beseitigung auftreten können.
Ein Beispiel dafür: Bevor ein neuer Gabelstapler gekauft wird, muss geprüft werden, ob dieser den anfallenden Arbeitsaufgaben gewachsen ist. Er muss von den Mitarbeitern problemlos genutzt werden können und eine ergonomische Sitzhaltung ermöglichen. Dadurch werden unnötige körperliche und geistige Belastungen vermieden.
Es gilt, Gefährdungen regelmäßig zu überprüfen. Dabei muss, so steht es in der Betriebssicherheitsverordnung in Paragraph 3, eine Aktualisierung erfolgen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Es liegen neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zur arbeitsmedizinischen Vorsorge oder dem Unfallgeschehen vor.
- Arbeitskonditionen verändern sich soweit, dass die Änderungen sicherheitsrelevante Wirkung haben (bspw. wird der Einsatz neuer Arbeitsmittel angeordnet).
- Herrschende Schutzmaßnahmen sind nicht mehr ausreichend und verursachen eine Gefährdungssituation.
Pflichten des Arbeitgebers
In § 4 BetrSichV werden die Grundpflichten des Unternehmensleiters aufgeführt. Dieser ist nicht nur für die angemessene Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zuständig, er muss auch Schlussfolgerungen aus dieser ziehen und im Sinne der Betriebssicherheit Handlungen anordnen. Werden Arbeitsmittel vor der Erstverwendung nicht auf ihr Gefahrenpotential begutachtet, steht dieser in der Verantwortung.
Die Begutachtung der Arbeitsutensilien soll dem Gesetzgeber folgend durch „Inaugenscheinnahme“ und falls nötig, auch durch eine Funktionskontrolle durchgeführt werden. Die Unternehmensleitung wird weiterhin angewiesen bei der betrieblichen Organisation stets Arbeitsschutzmaßnahmen miteinzubinden.
In § 6 BetrSichV werden die zu treffenden Arbeitsschutzmaßnahmen konkretisiert.
Die Arbeitsorganisatoren müssen dafür sorgen, dass keine Überbelastung oder Fehlbeanspruchung beim Benutzen von Werkzeugen auftritt oder zumindest auf ein niedriges Maß reduziert wird.
Eine gesunde Körperhaltung und entsprechende Bewegungsabläufe müssen also im Arbeitsablauf eine hohe Priorität besitzen.
Einige Grundsätze können den Arbeitgebern bei der Umsetzung dieser Thematik helfen:
- Biomechanische Belastungen werden durch den Einsatz von Werkzeugen vermieden, wenn diese an die körperlichen Besonderheiten und die durchzuführenden Arbeitsabläufe angepasst werden. Dabei sollte der Fokus u. a. auf der nötigen Körperhaltung, den Bewegungsabläufen (Vorsicht vor monotonen Bewegungen) und dem Schwerpunkt des Arbeitsutensils liegen. Auch psychische Belastungen müssen mit einkalkuliert werden.
- Alle Beschäftigten profitieren von einem angemessenen Bewegungsspielraum.
- Das richtige Arbeitstempo und ein ansprechender Rhythmus schützen Mitarbeiter vor unnötigen Gefährdungssituationen.
- Andauernde Bedien- und Überwachsungstätigkeiten, die uneingeschränkte Aufmerksamkeit gebieten, sollten unbedingt vermieden werden.
Die Zusammenarbeit von mehreren Arbeitgebern
In § 13 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird geregelt, wie die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber auszusehen hat. So müssen betriebsfremde Unternehmensleiter, die zu bestimmten Tätigkeiten und für einen festgelegten Zeitraum an einem unbekannten Arbeitsplatz tätig sind, durch die dortige Leitung ausreichend über Gefährdungen und die entsprechenden Verhaltensregeln aufgeklärt werden.
Generell müssen alle Unternehmensleiter bei der Gefährdungsbeurteilung zusammenarbeiten, wenn eine Gefährdung der verschiedenen Beschäftigten-Gruppen droht. Für die Abstimmung der Schutzvorkehrungen ist, wenn nicht schon vorhanden, ein Koordinator zu beauftragen. Dieser muss Zugang zu allen sicherheitsrelevanten Informationen erhalten.
Gefahren durch Aktivierung, Deaktivierung und Freisetzung von Energie
Die Betriebssicherheitsverordnung befasst sich auch mit den Schutzmaßnahmen, die vor Gefahren schützen sollen, welche durch Energien bzw. das An- und Ausschalten von Geräten entstehen können.
Folglich dürfen nur Apparate und Vorrichtungen genutzt werden, welche Schutzvorrichtungen gegen die von ihnen selbst verwendete (häufig elektrische) Energie besitzen, das Berühren der elektrischen Spannung verhindern und gegen Störungen im Energiekreislauf gesichert sind.
Gefährliche elektrostatische Aufladungen dürfen grundsätzlich nicht oder nur im geringen Maße möglich sein.
Über Mess- und Steuereinrichtungen sowie Regelmöglichkeiten muss es außerdem jederzeit möglich sein, Geräte dieser Art zu überwachen.
Auch regelt die Betriebssicherheitsverordnung, dass Befehlseinrichtungen solcher Maschinen gewisse Voraussetzungen zu erfüllen haben:
- Ihr Zweck muss eindeutig und sofort erkennbar sein.
- Der Standort muss außerhalb von Gefahrenzonen liegen und ohne Probleme zu erreichen sein.
- Unbefugte dürfen nicht in der Lage sein, diese gewollt oder unbeabsichtigt zu bedienen.
- Sie müssen eine sichere Bauweise besitzen und Störungen sowie extremen Beanspruchungen standhalten.
Die Betriebssicherheitsverordnung betont, dass es möglich sein muss, dass jedes Arbeitsmittel über die zugeordneten Bedienelemente stillzulegen und von der dazugehörigen Energiequelle zu trennen. Die Geräte müssen so konstruiert sein, dass der Deaktivierungs-Befehl Vorrang gegenüber dem der Aktivierung hat. Restenergien, die nach dem Abschalten noch vorhanden sind, müssen durch entsprechende Vorrichtungen sicher abgeführt werden können. Andernfalls muss die Unternehmensleitung für Warnhinweise sorgen.
Mehr Schutzmaßnahmen für die Verwendung von Arbeitsmitteln
In § 9 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) werden weitere detaillierte Vorschriften festgehalten, die den Schutz gegen vorhersehbare Gefahren stärken. Folgende Bedingungen müssen in jedem Fall gegeben sein:
- Positions- und Lageveränderung: Die Arbeitsutensilien sind standsicher, sie verrutschen nicht und fallen nicht um.
- Aktualität: Erforderliche sicherheitstechnische Ausrüstung ist vorhanden.
- Stabilität der Einzelteile: Teile und Verbindungen zwischen Arbeitsmitteln halten äußeren als auch inneren Belastungen stand.
- Abschirmung: Bei Splitter- und Bruchgefahr sind Schutzeinrichtungen vorhanden, die auch gegen fallende und herausschleudernde Teile schützen.
- Verlegung von Kabeln und ähnlichem: Leitungen sind auf eine Art und Weise verlegt, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist.
Obendrein trägt die Betriebssicherheitsverordnung zum Explosionsschutz bei: § 9 Absatz 4 gibt vor, dass bei Arbeitsmitteln, die in „explosionsfähiger Atmosphäre“ verwendet werden, absichernde Schutzvorkehrungen getroffen werden.
Die europäische Richtlinie 2014/34/EU bildet hier das Grundgerüst, nachdem sich Hersteller und Anwender beim Explosionsschutz zu richten haben. Die Gefahrstoffverordnung ergänzt hier, dass die Schutzvorkehrungen entsprechender Arbeitsmittel vor deren erstmaliger Benutzung in das Explosionsschutzdokument eingetragen werden müssen.
Instandhaltung von Geräten und Arbeitsmitteln
Neben den generellen Schutzvorkehrungen muss die Unternehmensleitung auch dafür Sorge tragen, dass alle Arbeitsutensilien und Einrichtungen dauerhaft instandgehalten werden. Dabei müssen Sie den Hersteller-
angaben folgen und auf Basis der Gefährdungsbeurteilung
nötige Instandhaltungsmaßnahmen unverzüglich durchführen.
Ferner gibt die Betriebssicherheitsverordnung in § 10 vor, dass eine fähige Person die Instandhaltungsarbeiten vornimmt.
Damit die Wartungsarbeiten reibungslos ablaufen, ist der Arbeitgeber zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:
- Einen Verantwortlichen festlegen, der für die Durchführung von notwendigen Sicherungsmaßnahmen zuständig ist.
- Für eine angemessene Kommunikation zwischen Beschäftigten und Instandhaltungspersonal sorgen.
- Den Arbeitsplatz während der Wartungsarbeiten absichern, sichere Zugänge schaffen und Unbefugte am Zutritt hindern.
- Arbeitsverfahren im Sinne der Sicherheit an die Instandhaltungsarbeiten anpassen.
- Warn- und Gefahrenhinweise sichtbar aufstellen.
- Die Überwachung der Eignung der Geräte und der Schutzausrüstung durchführen.
- Den Explosionsschutz gemäß § 9 wahren.
Unterweisung der Belegschaft
Die Unterweisung der Beschäftigten klärt die Betriebssicherheitsverordnung in § 12. Dort wird festgelegt, dass alle Beschäftigten, bevor sie Maschinen, Werkzeuge und ähnliches das erste Mal verwenden, angemessen informiert und im Zuge der Gefährdungsbeurteilung über Risiken aufgeklärt werden müssen.
Entsprechend muss Wissen darüber vorhanden sein, welche Gefährdungen drohen, welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind und wie bei Betriebsstörungen und Unfällen zu handeln ist.
In der Regel muss die Unterweisung jährlich wiederholt werden. Betriebsanweisungen für Maschinen und Arbeitsmittel müssen laut BetrSichV § 12 in einer für die Mitarbeiter verständlichen Sprache verfasst und an einer für alle einsehbaren Stelle ausgelegt werden. Diese Anweisungen sind außerdem kontinuierlich zu aktualisieren.
Die Prüfung von Arbeitsmitteln nach Vorschrift
Einer der wichtigsten Punkte der Betriebssicherheitsverordnung ist die Prüfung, die Arbeitsmittel vor der ersten Verwendung bestehen müssen. Dabei schreibt die BetrSichV in § 14 vor: Eine befähigte Person muss die Prüfung vornehmen, welche folgende Punkte umfassen muss:
- Die Überprüfung der sicheren Funktion und der Montage bzw. Installation nach Vorschrift
- Die frühzeitige Erkennung von Schäden
- Die Kontrolle der sicherheitstechnischen Maßnahmen und deren Wirksamkeit
Bei Arbeitsmitteln, die dauerhaft schädlichen Einflüssen ausgesetzt sind und so ein Gefährdungsrisiko darstellen, gilt, dass der Arbeitgeber wiederkehrend eine Prüfung in Auftrag geben muss. Nach jeder Prüfung werden dabei beispielsweise Maschinen, ähnlich wie Autos beim TÜV, mit einer bestimmten Lebensdauer versehen, innerhalb dieser sie benutzt werden dürfen.
Die Betriebssicherheitsverordnung, in § 15, 16 und 17, erlegt den Arbeitgebern schließlich noch einmal explizite Pflichten auf, bezüglich der Prüfung wegen Inbetriebnahme, der wiederkehrenden Prüfungen und den Prüfaufzeichnungen. So muss unter anderem darauf geachtet werden, dass die Überwachsungsstelle geeignet ist und die Prüfbescheinigungen alle wichtigen Informationen enthalten.
Anhänge und Technische Regeln
Informationen zur Betriebssicherheit beherbergt die Arbeitsschutzverordnung nicht nur in ihren grundlegende Paragraphen. So bietet die Betriebssicherheitsverordnung auch noch drei große Anhänge, in denen durch genaue Daten, Tabellen und Messwerte die Richtlinien dieser an praktischen Beispielen erklärt werden. Für Arbeitnehmer ist dabei vor allem die BetrSichV Anhang 1 interessant. Im Folgenden wird grob der Inhalt der Anhänge zusammengefasst.
Mobile Arbeitsmittel und schwere Lasten: Betriebssicherheitsverordnung im Anhang 1
Mobile Arbeitsmittel (wie Gabelstapler) erfordern durch ihr Einsatzgebiet besondere Vorschriften. Im 1. Anhang der Verordnung sind diese festgehalten.
So wird unter anderem festgehalten, dass Einrichtungen vorhanden sein müssen, die ein Kippen oder auch ein Überschlagen dieser Bewegungsmittel verhindern.
Auch das Heben von Lasten durch dafür geeignete Vehikel wird im Sinne des Arbeitsschutzes behandelt. Wie müssen Lastfahrzeuge gekennzeichnet sein? Wie fest müssen die Fahrer sitzen?
Fragen dieser Art werden im Anhang detailliert beantwortet. Auch die Arbeit an höher gelegenen Orten und besondere Vorschriften für Aufzuganlagen werden beleuchtet.
Voller Druck und explosiv:Die Betriebssicherheitsverordnung im Anhang 2
Die BetrSichV in Anhang 2 klärt nicht nur darüber auf, woran sich geeignete Prüfstellen erkennen lassen. Es wird auch detailliert auf Explosionsgefährdungen und Druckanlagen eingegangen. Arbeitgeber finden hier genaue Informationen dazu, welche Eignung und Ausbildung ein Prüfer besitzen muss, wenn dieser in explosionsgefährdeten Bereichen zum Einsatz kommen soll.
Auch was Druckanlagen definiert, wie diese geprüft werden und welche Fristen dabei einzuhalten sind, steht in der 2. Anlage. Schließlich folgen detaillierte Tabellen, welche die Druckbehälter nach Prüfgruppen geordnet auflisten und direkt ersichtlich machen, welche Organisationen für die unterschiedlichen Prüfungen zuständig sind.
Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung
Im letzten Anhang der Verordnung werden die Themen Krane, Flüssiggasanlagen und Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik behandelt. Unterscheidet sich der Prüfungsrhythmus eines Drehkrans von einem Schwimmkran? Welche gesonderten Vorschriften gelten für Anlagen mit brennbarem Flüssiggas? Und welche Prüfzuständigkeit besteht bei einer Drehbühne? Der 3. Anhang hält die Antworten parat.
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit als Ergänzung zur Verordnung
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit erstellt und können auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eingesehen werden.
Von der TRBS 1112 „Instandhaltung, über der TRBS 1203 „Befähigte Personen“ bis hin zur TRBS 3151 „Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen“ finden sich alle wichtigen Themen der Betriebssicherheit noch einmal aufgelistet und konkretisiert.
Dabei wird der aktuelle Stand der Technik, der Hygiene und der Arbeitsmedizin miteinbezogen.
Arbeitgeber, welche die Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung angemessen umsetzen wollen, sollten die Technischen Regeln für Betriebssicherheit zu Rate ziehen. Die darin enthaltenen konkreten Zahlen und Werte helfen bei diesem Vorhaben.
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