Endlich Mittag essen oder eine kleine Raucherpause einlegen. Jeder Mitarbeiter freut sich auf die kleinen und größeren Pausen im Arbeitsalltag, in denen man sich stärken, einfach kurz mal entspannen und in stressigen Situationen Luftholen kann.
Doch Pausen sind nicht gleich Pausen. Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet verschiedene Arten dieser Unterbrechungen.
Kurz & knapp: Bezahlte Pausen
Nein. § 2 Abs. 1 ArbZG besagt ganz klar, dass Arbeitszeit nur die Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeit ist – ohne Ruhepausen. Sie sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen.
Ruhepausen dienen der Erholung. Sie werden nicht bezahlt, weil sie eben nicht Teil der Arbeitszeit sind. Jeder Arbeitnehmer, der mindestens sechs bis höchstens neun Stunden arbeitet, hat ein Recht auf 30 Minuten Pause. Wer länger arbeitet, darf 45 Minuten pausieren.
Normalerweise werden Pausen nicht bezahlt, es sei denn, der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag enthält eine anderweitige Regelung.
Im Folgenden haben wir insbesondere zu den sogenannten bezahlten Pausen die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
Inhalt
Bezahlte Pausen im Arbeitsrecht
Pausen sind wichtig, egal ob in der Schule oder beim Arbeitsplatz am Computer, in der Werkstatt oder in der Produktion. Der Mensch braucht Pausen. Sie dienen maßgeblich dem Arbeitsschutz, da Sie als Arbeitnehmer in diesen Unterbrechungen neue Kraft tanken können und vor allem erhöht sich die Konzentration. Dadurch vermeiden Sie Fehler. Zudem schützen Sie mit einer Pause auch Ihre persönliche Gesundheit.
Zunächst sollen an dieser Stelle in paar Begrifflichkeiten bezüglich der Pause im Arbeitsalltag geklärt werden.
Allgemeines zu den Arbeitspausen
Arbeitspausen sind generell im Arbeitsvertrag festgelegte Zeiten, in denen eine Arbeitsunterbrechung erfolgt. Hier findet entweder eine kurzfristige Erholung statt oder Mahlzeiten.
Dabei ist zu beachten, dass innerhalb dieser Pausen keine Arbeit geleistet werden muss und sich die Arbeitnehmer auch nicht bereithalten müssen, also keinen Bereitschaftsdienst leisten.
Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann jeder Mitarbeiter in der Regel selbst und frei entscheiden, wo und wie er diese freie Zeit verbringt. Arbeitspausen sind zunächst zu unterscheiden in unbezahlte Ruhepause und die bezahlte Erholungszeit. Davon abzugrenzen sind die Ruhezeiten. Sie definieren die Zeit zwischen zwei Arbeitstagen.
Die Pausenzeiten sind im § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt, das die vorgeschriebene Mindestanforderung ins Verhältnis mit der maximalen Arbeitszeit setzt. Dabei gilt:
- Für eine maximale Arbeitszeit von sechs Stunden sind rechtlich keine Pausen vorgesehen.
- Für eine Arbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden sollte es mindestens eine Pause von 30 Minuten geben.
- Bei Arbeitszeiten bis zu zehn Stunden kann der Arbeitnehmer mit mindestens 45 Minuten rechnen.
Dabei gilt, dass die Pausen auch in verschiedene Zeitabschnitte unterteilt werden können. Diese sollten jedoch mindesten 15 Minuten dauern, da sie sonst nicht als Ruhepause gelten, sondern als reguläre Arbeitszeit. Daneben darf ein Arbeitnehmer nicht länger als sechs Stunden ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Diese Mindestangaben im Arbeitszeitgesetz können seitens des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag näher bestimmt werden. So kann auch bei einer Arbeitszeit von weniger als sechs Stunden eine Pause festgelegt sein.
Wichtig! Eine Ruhepause ist also eine zeitliche Unterbrechung im Arbeitsalltag, die nicht zur Arbeitszeit gezählt und deshalb auch nicht vergütet wird.
Doch was sind letztlich bezahlte Arbeitspausen?
Wie bereits erwähnt, werden festgelegte Ruhepausen nicht bezahlt. Aber es bestehen im deutschen Recht Ausnahmen. In Tarifverträgen oder anderen Arbeitsverträgen können Bezahlungen von Ruhepausen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart sein.
Daneben gibt es auch zusätzliche Kurzpausen von mindestens fünf Minuten, die bei einer starken Beanspruchung einzuhalten sind. Dies betrifft Arbeiten mit einer enormen körperlichen Anstrengung wie Schicht-, Fließband- oder Nacharbeit sowie verspannungsfördernde Tätigkeiten wie längere Bildschirmarbeit. Auch Pausenzeiten bei Arbeiten unter Tage gehören offiziell zur Arbeitszeit.
Wichtig! Die Kurzpausen sollten zur Unfall- und Gefahrverhütung nicht zusammengefasst werden.
Arbeitsbedingte, bezahlte Pausenzeiten sind im Arbeitsrecht vor allem deswegen verankert, um diejenigen Tätigkeiten abzugreifen, bei denen die menschlichen Leistungsvoraussetzungen schnell beeinträchtigt sind und damit die Qualität der Arbeitsprozesse leiden kann. Um sie besser von den unbezahlten Ruhepausen abzugrenzen, spricht der Gesetzgeber an dieser Stelle von der sogenannten Erholungszeit, die nach einer Belastung, die über die Dauerleistungsgrenze hinausgeht, eingelegt wird.
Sie ist Teil der Arbeitszeit. Dies gilt vor allem für bezahlte Pausen bei der Schichtarbeit. Laut § 7 ArbZG gibt es für die Gesamtdauer der Pausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben abweichende Regelungen zu den „normalen“ Ruhepausen. Hier sind Kurzpausen mit einer angemessenen Dauer einzuhalten.
Pausen als bezahlte Arbeitszeit?
Neben den Kurzpausen und den Sonderregelungen existieren auch die bezahlten Pausen in anderen Bereichen und Kontexten. Dabei sind die Betriebspausen und die Bildschirm- beziehungsweise Lärmpausen zu unterscheiden.
- Bei Betriebspausen handelt es sich um Unterbrechungen, deren Ursache in einer betrieblichen Umstrukturierung oder bei Störungen zu finden ist. Hierbei kann der Arbeitnehmer seiner Beschäftigung nicht nachgehen. Dennoch sollte er jederzeit bereit sein, die Aufgaben wieder aufzunehmen. Deshalb gelten diese Pausen als reguläre Arbeitszeit.
- Arbeiten und Tätigkeiten, die in erster Linie am Bildschirm passieren oder mit einem hohen Lärmpegel verbunden sind, müssen regelmäßig unterbrochen werden. Hier spricht man von kurzen Bildschirmpausen. Sie fallen nicht unter die Arbeitspausenregelung und gelten als ganz normale bezahlte Arbeit.
Ist Ihnen eine derartige Pause nicht gestattet, sollten Sie an einen etwaigen Betriebsrat herantreten oder beim Arbeitgeber direkt fragen.
Bildschirmarbeitsverordnung – Spezielles Arbeitsrecht für bezahlte Pausen
Die Bildschirmarbeitsverordnung – kurz BildscharbV – wurde im Speziellen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten zusammengestellt.
Dabei geht es vor allem um die Vorsorge bezüglich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens, körperlicher Probleme wie Verspannungen und hinsichtlich psychischer Belastungen.
Wichtig für die Pausenzeitregelung bei derartigen Tätigkeiten ist der §5 BildscharbV:
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern.
Durch eine Novellierung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Dezember 2016 wurde die Bildschirmarbeitsverordnung als alleinige Verordnung außer Kraft gesetzt und ist in die ArbStättV übergangen.
Nathalie meint
19. Juli 2018 at 6:16
Hallo. Ich bin Alleinerziehende Mutter und seit 10 Jahren im Unternehmen tätig. Gestern gab es streit mit meinem Teamleiter (Raucher) er sagte mir steht keine Pause zu ( recht hat er arbeite 5 1/2 Stunden) aber nie wurde etwas gesagt wenn ich mit den Kollegen rauchen war. Die Kollegen haben 30 Pause die sie machen und zusätzlich machen sie alle stunde eine raucherpause. Kann ich es durchbringen dass mein Chef alle gleich behandeln muss (keiner hat raucherpausen und nur in den Gesetzlichvorgeschrieben 30 min. dürfen sie rauchen?! oder dar er das nur bei mir ( es ist Schikane und BR weiß bescheid das Gespräch ist in 4 Tagen.
arbeitsrechte.de meint
30. Juli 2018 at 9:04
Hallo Nathalie,
in der Regel besteht ein Gleichbehandlungsgrundsatz. Sollte das Gespräch mit dem BR nichts bringen können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
12. Juli 2018 at 2:37
Hallo.
Folgender Sachverhalt:
In unserer Firma ist 4-Schichtbetrieb.
Man ist also 8 Stunden in der Firma.
Davon werden nur 7:30 Stunden bezahlt.
Also 30 Minuten unbezahlte Pausenzeit.
Da die Produktion jedoch nicht angehalten wird, muss während der Pausenzeit für den abwesenden Kollegen mitgearbeitet werden und umgekehrt.
Also doppelte Menge an Arbeit während der Pausenzeit. Müssten dann nicht eigentlich die vollen 8 Stunden bezahlt werden und nicht nur 7:30 Stunden?
arbeitsrechte.de meint
19. Juli 2018 at 9:34
Hallo Peter,
in der Regel haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Ruhepause. Diese gilt nicht als Arbeitszeit und wird daher gewöhnlich auch nicht vergütet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Parcival meint
30. Juni 2018 at 7:55
Hallo.
Im Arbeitsvertrag sind keine Pausen festgelegt. Jetzt will der Chef die Pausenzeiten von 30 auf 45 Minuten erhöhen. Da ich meine Pausen frei einteilen kann, komme ich nicht über die 30 Minuten hinweg. Muss ich nun tatsächlich jeden Tag 15 Minuten länger bleiben?
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 10:48
Hallo Parcival,
die Pausenzeiten sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen eingehalten werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katharina meint
5. Juni 2018 at 23:07
Hallo
Habe am 16 März in meiner alten Firma aufgehört. Habe ihn aufgefordert mir den letzten Tag den 15 März zu zahlen und endlich mein Arbeitszeugnis auszuhändigen.
Jetzt will er von mir die ganzen Pausen wo er immer gezahlt hat die halbe Stunde jeweils pro Tag geldlich zurück verlangen.
Kann er das so einfach machen kommt er damit durch?
arbeitsrechte.de meint
11. Juni 2018 at 15:07
Hallo Katharina,
in der Regel sind die Ansprüche im Arbeitsvertrag festgelegt. Sie können sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, um Ihre Situation genau beurteilen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Claudia meint
24. Mai 2018 at 21:48
Hallo ich bin gezwungen worden Pausen aufzuschreiben ohne diese tatsächlich durchgeführt zu haben.Was kann ich machen damit die volle Arbeitszeit korrekt bezahlt wird?Arbeite als Altenpflegerin in einen Wohnbereich von 23bis 26 klienten.
arbeitsrechte.de meint
1. Juni 2018 at 11:00
Hallo Claudia,
zu einem konkreten Vorgehen darf Sie nur ein Anwalt beraten. Wie hingegen sind zu einer Rechtsberatung nicht befugt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maric meint
14. Mai 2018 at 16:14
Hallo Arbeitsrechtsteam,
wir arbeiten hier am Bildschirm mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Std. davon sind
15 min Frühstückspause und 45 min MIttagspause.
Wieviel stehen uns zusätzlich noch aufgrund dieser Bildschirmtätigkeit zusätzlich als
bezahlte Pause zu ?
Vielen Dank für die schnelle Rückinfo.
Mfg.
Maric
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2018 at 15:11
Hallo Maric,
genaue Zeiten für die Bildschirmpausen hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Empfohlen wird, die Augen nach 50 Minuten Bildschirmarbeit für etwa 5 Minuten auszuruhen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Helmut W. B. meint
28. April 2018 at 11:32
Welche Grundlage gibt es beim Umzugspersonal die täglichen Plichtpausen zu bezahlen?
arbeitsrechte.de meint
7. Mai 2018 at 8:03
Hallo Helmut,
es gibt keine Grundlage, auf der die gesetzlichen Ruhepausen zu entlohnen sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Daniel meint
27. April 2018 at 0:09
Hallo liebes Team,
Ich arbeite schon seit Jahren im Sicherheitsgewerbe im Bundesland Thüringen. Seit kurzem bin ich in einer neuen Firma welche viel in Gemeinschaftsunterkünften Objektschutz und Revierdienst tätig ist.
Für mich ist gerade bei dieser neuen Firma vieles befremdlich. Die Firma untersteht keinen Tarifvertrag da anscheinend ausgetreten. Alles soweit noch okay. Nun zu meinen Problem.
Wir Arbeit eigentlich fast alle 10-12 Stunden (anwesend) und haben in unserem Vertag geregelt das bei mehr als 9 Stunden 3 mal 15 Minuten Ruhepausen einzuhalten sind. Laut unserem Chef dürfen wir aber in dieser Zeit nicht das Objekt verlassen oder kurz mal die Augen zu machen. Begründung wir haben ja genug Pause in der Arbeit und müssen voll da sein. Da wir ja dazwischen auch mal essen pinkeln rauchen und Co. Genauso wenig steht irgendwo fest wann wir diese Zeiten nehmen sollen. Zu guter letzt kommt noch hinzu das oft 2 manchmal sogar 3 mal 15 Minuten genau in der Nachtschicht oder wenn der Tag auf Sonntag fällt abgezogen werden. Somit uns auch zwischen 30-45 Minuten an Zuschlägen fehlen.
In wieweit ist dies okay, ich hatte in meinen letzten Jahren bei so einigen Firmen nie das Problem überhaupt Abzüge bzw. Pausen zu erhalten. Geschweigeden in einer Firma ohne Tarifverträge zu arbeiten.
Über ihre Hilfe und eine Erklärung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
arbeitsrechte.de meint
3. Mai 2018 at 11:31
Hallo Daniel,
diese Regelung erscheint in der Tat fragwürdig. Ihr Fall erfordert eine eingehende Rechtsberatung, welche wir jedoch nicht anbieten dürfen. Bitte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jens meint
27. Februar 2018 at 18:51
Hallo Arbeitsrechte Team.
Ich habe eine Frage zu den Pausen.
Ich arbeite in einem Kraftwerk, dabei bin ich (wir) Mo – Fr von 16:00 – 7:30Uhr und an Wochenenden/Feiertagen rund um die Uhr, allein am Arbeitsplatz. Da ich in meinen Pausenzeiten den Arbeitsplatz nicht verlassen kann und arbeitsbedingt ständig in „Bereitschaft“ bin, stellt sich die Frage: Müssen die Pausenzeiten bezahlt werden?
In meinem Arbeitsvertrag steht dazu: „… die Lage der Pausen richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen“.
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 14:41
Hallo Jens,
diese Frage lässt sich nicht so einfach beantworten, weil es je nach genauen Formulierungen des Arbeitsvertrages auch noch feine Unterscheide zwischen Bereitschaftszeit und z.B. Bereitschaftsdienst gibt. Wir empfehlen Ihnen deshalb, den Arbeitsvertrag einem Anwalt vorzulegen, der kann die genauen Formulierungen rechtlich einordnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mario meint
24. Februar 2018 at 0:31
Bekommt man Nacht und Feiertags Zuschläge auf die bezahlten Pausen?
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 10:45
Hallo Mario,
entscheidend ist, was im Arbeitsvertrag steht. Lassen Sie diesen am besten von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Carmen K. meint
31. Januar 2018 at 14:35
Ich arbeite in einer Spielothek. Sonn- Feiertage und Nachtschicht. Meine Schicht beträgt 9,75 Stunden.
Die Pausen werden in Computer eingetragen 3X 15 Minuten. Es gibt auch ein Schild kein Service bin in Pause. Pause sowie Schild ist fingiert. Wir können zwar Essen aber manchmal hänge ich an einem Brot bis zu einer Stunde . Der eine Kunde braucht Wechselgeld, der andere möchte ein Kaffee usw. Mein Chef zahlt zwar die Pausen aber ich würde mich gerne an die Aufsichtsbehörde wenden.
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 15:56
Hallo Carmen,
Sie können sich mit Ihrem Problem an die Ämter oder einen Anwalt wenden, diese werden sich für Ihren Fall interessieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Milis meint
24. Januar 2018 at 22:35
Hallo
Ich arbeite als Pflegehelfer, meine Oberste Vorgesetzte untersagt es uns während der Pause das Gebäude zu verlassen. Damit wir wenn die Klingel schellt und jemand Hilfe braucht wir die Arbeit wieder aufzunehmen können. Also stehe ich meines Erachtens unter Bereitschaft und habe nicht die Ruhepause nach Paragraph 4.
Mein Freund hat allerdings Angst das der paragaraph 7 Absatz 2 Nr. 3 mir einen Strich durch die Rechnung macht. Wenn ich mal nach frage weswegen meine Pause nicht vergütet wird.
Ich denke wegen fragen kann man mich nicht kündigen.
Paragraph 7 regelt doch nur das man seine Pause des Klientels anzupassen hat und ggf. einfach zwei mal 15 min Pause macht statt einmal 30. Oder?
Es hebt doch nicht den Paragraphen 4 auf.
Lg
arbeitsrechte.de meint
29. Januar 2018 at 10:44
Hallo Milis,
um die rechtliche Situation genau zu klären, sollten Sie einen Anwalt konsultieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Patrick meint
30. Juni 2018 at 7:49
Oder man stützt sich auf die Gesetzeslage.
Diese ist, in diesem Fall, recht eindeutig.
„Soweit es der Arbeitsstandort zulässt, kann der AN die Gestaltung und den Ort seiner Pause frei wählen.“
Muss der AN in der Pause auf Bereitschaft sein, seine Arbeit vor Ablauf der Pause wieder aufzunehmen, ist dies nicht als Pause anzusehen sondern als Arbeitszeit.
Auch im Pflegesektor gilt diese Regelung.
Inwieweit die freie Standortwahl der Pause zu bemessen ist, obliegt den bundeslandabhängigen und tarifvertraglichen Gesetzgebungen.
Maik l. meint
22. Januar 2018 at 8:35
Hallo………..
Arbeite im 3 Schicht als Maschienenführer in der Produktion.
8 Std + 30min Pause.( Pause natürlich unbezahlt)
Wir produzieren Cremes, Duschen, Nahrungsergänzungsmittel usw….
Also Essen und Trinken absolut verboten, was ja auch richtig ist.
Aus angeblicher Kulanz wird uns gestattet alle 2 Stunden kurz was trinken zu gehen.
Aber jedesmal danach das Theater, das alles angeblich wieder zu lange gedauert hat nervt einfach.
Grade für die, die z.B. am Band packen müssen ist die kurze Trinkpause ein Segen.
Die Frage lautet………
Wirklich nur Kulanz vom Arbeitgeber oder gibts dort Gestzliche Vorschriften?
Im Arbeitsvertrag steht nichts diesbezüglich.
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 15:12
Hallo Maik,
der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu sorgen. Außerhalb der Gefährdungsbereiche muss das Trinken möglich sein. Wir empfehlen Ihnen, sich an Ihren Betriebsrat (soweit vorhanden) oder an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nachtfalke903 meint
7. November 2017 at 19:47
Hallo! Ich arbeite im Glaswerk! Im 4 Schicht System mit 56 Wochenstunden 7 Tage 8 Stunden! Wir beurteilen die Flaschen auch am Lichtkaazwn mit dem menschlichen Auge auf Fehler! Meine Frage: Ist es rechtens das ich meine Pause selber bezahlen muss! Erst waren es 20 min Pausenabzug jetzt ist es auf 30 min. erhöht wurden nachdem ein neuer Investor kam!
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 11:05
Hallo Nachtfalke903,
bei einer Arbeitszeit von 8 Stunden ist eine halbe Stunde Pause Pflicht. Diese muss auch vom Arbeitgeber sichergestellt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gini meint
13. September 2017 at 8:44
Hallo ich arbeite im schichtdienst als Nachtschicht und meine stationsleitung trägt uns immer für 8 1/2 Stunden ein also 8std arbeiten halbe Stunde Pause sie sagt das unsere „Pausen“ nicht bezahlt werden ist das rechtens ? Weil wenn ja würde ich lieber früher gehen als ne halbe Stunde dumm im laden zu hocken.
Mit freundlichen grüßen
Gini B.
arbeitsrechte.de meint
1. November 2017 at 12:05
Hallo Gini,
eine halbe Stunde Pause ist spätestens nach sechs Stunden Arbeit gesetzlich vorgeschrieben. Da Sie während Ihrer Pause nicht arbeiten, wird diese entsprechend auch nicht bezahlt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
theodor meint
22. August 2017 at 21:43
Hallo,
ich arbeite in einem Callcenter, welches 3-schicht-betrieb hat. die wöchentliche stundenanzahl beträgt 40 stunden.
ich muss jeden tag 9 stunden auf arbeit verbringen. 30 minuten mittagspause und 30 minuten „bildschirmpause“. meine frage hierzu: darf der arbeitgeber die bildschirmunterbrechnung hinten dran hängen? in meinem verständnis gehören diese 30 minuten zur bezahlten arbeitszeit. demnach müsste ich nur 8.30h auf arbeit verbringen.
an wen kann ich mich wenden, wenn ich rechtshilfe benötige? erhält man als AN eine kostenlose rechtsberatung wenn es um arbeitsrecht geht?
grüße
arbeitsrechte.de meint
11. September 2017 at 13:31
Hallo theodor,
eine Rechtsberatung beim Anwalt für Arbeitsrecht ist leider auch für Arbeitnehmer nicht kostenfrei. Dieser kann Ihnen aber auf jeden Fall weiterhelfen. Denn: Es stimmt, dass die „Bildschirmpause“ nicht als eigentliche Pause angerechnet werden darf. In dieser Zeit sollten Sie ja für gewöhnlich Arbeiten vollführen, die nicht am Bildschirm ablaufen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra meint
24. Juni 2017 at 17:27
Hallo,
ich arbeite zusammen mit ca. 60 Kollegen/innen in einem Callcenter-Projekt.
Seit über 7 Jahren stehen uns bei voller Arbeitszeit von 40 Wochenstunden täglich 30 Min Bildschirmerholzeit zu, welche bisher IMMER frei gestaltet werden konnte (Raucherpause, Getränke zubereiten, Luft schnappen, etc.)
Nun will man uns in diesen Zeiten geziehlt Aufgaben zuteilen, zB Kaffe kochen, Küchendienst, Dokumente scannen… Raucherpausen sollen nun unbezahlt genommen werden, natürlich nur sofern es die Auftragslage zulässt, was aus Erfahrung her nur selten der Fall ist und mit entsprechender Nacharbeit der fehlenden Zeit.
Greift hier eine Art Gewohnheitsrecht? Können wir hier irgendwas tun?
Andere Teams, im gleichen Callcenter, können die BEZ weiterhin frei gestalten!
BR hat sich bisher nicht geäußert.
Wir benötigen hier dringend Rat. 🙁
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 11:40
Hallo Sandra,
bzgl. der Bildschirmerholungszeit ist nur geregelt, dass diese mit anderen Tätigkeiten ausgefüllt werden muss, bei der Sie nicht an einem Bildschirm arbeiten. Da wir aus Ihrem Unternehmen außerdem keine Einzelheiten kennen, können wir nicht einschätzen, ob sich hinsichtlich Ihrer Bildschirm- und Raucherpausen ein Gewohnheitsrecht ergibt. Da wir außerdem keine Rechtsberatung geben dürfen, empfehlen wir Ihnen sich an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
heiko meint
1. Juni 2017 at 9:22
Ich arbeite als Busfahrer. Wir haben in unserem Betrieb (endlich !) die Einhaltung und Anwendung des Tarifvertrages durchgesetzt. Als Reaktion darauf wurde durch den Arbeitgeber eine massive Streichung von bestimmten Zeiten angeordnet,z.B.
– Standzeiten,die sich aus dem Linienfahrplan ergeben,also zwischen Ende Fahrt 1 und Beginn Fahrt 2.
Diese Standzeiten werden bei den meisten Diensten außerhalb des Arbeitsortes durchgeführt.
– Gibt es Dienste,bei denen die Fahrzeuge um Leerkilometer zu sparen,an einem anderen Ort als dem eingetragenen Arbeitsort bis zur Wiederaufnahme des Dienstes abgestellt werden. Um an diesen zurück zu gelangen müssen die betreffenden Kollegen als „Beifahrer“ mit einem anderen Kollegen mitfahren. Da die Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag generell am Arbeitsort beginnt und endet würde mich interessieren,ob es rechtens ist,diese Zeiten als unbezahlte Zeit zu deklarieren. Gerne wüßten wir auch,wieviel dieser gestrichenen Zeiten trotzdem vergütet werden müssen.
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 16:23
Hallo heiko,
in diesem Fall würden wir Ihnen empfehlen, sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Da uns der genaue Tarifvertrag nicht vorliegt, können wir Ihnen leider keine verlässliche Antwort darauf geben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ioana N meint
23. Mai 2017 at 19:43
Guten Tag,
ich arbeite im Lager.
Mein TeamLeader sagt, dass wir sollen in dieser Woche 22 Mai-28 Mai arbeiten:
Montag-Mitwoch – 8 Stunde
Donnerstag – Feiertag
Freitag – 8 Stunde
Samstag – 10 Stunde
Es ist richtig am Samstag 10 Stunde arbeiten?
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2017 at 14:13
Hallo Ioana N,
im Arbeitsrecht gelten auch Samstage als Werktage. Es ist zudem ebenfalls erlaubt, bis zu zehn Stunden am Tag zu arbeiten, wenn „innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“ (§ 3 des Arbeitszeitgesetzes).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alexander B. meint
11. Mai 2017 at 11:36
Guten Tag,
ich arbeite im Büro als Datentypist (somit den ganzen Tag als alleinige Tätigkeit am PC) und bin gleichzeitig im Betriebsrat. Wir haben bis jetzt uns immer auf den §5 BildscharbV bezogen. Der AG sagt die gibt es nicht mehr, doch ich kann den §5 BildscharbV nicht in der ArbStättV finden. Ist der wirklich einkassiert worden?
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2017 at 9:05
Hallo Alexander B.,
im Dezember 2016 kam es zu einer Änderung der Arbeitsstättenverordnung. Die ehemalige Bildschirmarbeitsverordnung ist nun darin integriert. Die jeweiligen Vorschriften finden Sie im Anhang unter Punkt 6 („Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bauer meint
5. April 2017 at 17:12
Ich arbeite als Busfahrerin und habe öfters am Reiseziel eine Pause von ca. 4 Stunden. Davon bekomme ich eine Standzeit von 2 Stunden mit 5,50 berechnet. Ist das richtig? In der Zeit habe ich komplett Freizeit
arbeitsrechte.de meint
10. April 2017 at 14:26
Hallo Bauer,
in dem Fall würden wir Ihnen empfehlen, einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag zu werfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
B. meint
30. März 2017 at 20:33
Sehr geehrtes Arbeitsrechte- Team,
Ich arbeite als exam. AltenpflegerIn in der Nachtschicht. Da ich für das gesamte Heim als einzige Fachkraft eingesetzt werde, much ich im Notfall immer abrufbereit sein. Denn, glaube ich, muss immer min. eine Fachkraft „in Betrieb“ sein, damit erforderliche Pflege, Notfallsituation etc. immer gewährleistet ist.
Laut einer Verdi- Broschüre muss mir der Arbeitgeber in diesem Fall die Pause bezahlen, da ich gar keine Pause im rechtlichen Sinne machen kann, sprich, ich könnte die Einrichtung nicht verlassen.
Ich habe meine Vorgesetzten (Pflegedienstleitung, Heimleitung) auf diesen Misstand hingewiesen (mündlich). Darauf wurde leider nicht reagiert. Leider habe ich mich wohl auch zu weit aus dem Fenster gelehnt und wurde gerade, 2 Wochen vor Ende der Probezeit, gekündigt.
Meine Frage daher: Habe ich Anspruch auf bezahlte Pausen (entsprechend dem genannten Fall) und, muss der Arbeitgeber nachträglich diese Pausen bezahlen?
Vielen Dank im Vorraus
Mfg
B.
arbeitsrechte.de meint
3. April 2017 at 11:37
Hallo B,
sind bezahlte Pausen dieser Natur in dem Ihrer Berufsgruppe zugeordneten Tarifvertrag enthalten, stehen diese auch Ihnen zu. Folglich können diese dann auch nachträglich eingefordert werden. Wenden Sie sich dafür an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Ihren Fall genau analysieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bergen meint
8. Februar 2017 at 20:34
Hallo
Ich habe da mal eine Frage?
Ich habe in meinem Arbeitsvertrag stehen :Pausen von über 20 Minuten sind unbezahlte Pausen.
Ich fahre Bus und meine Pausen sind immer zwischen 23 und 42 Minuten.
Heißt es der Arbeitgeber muss keine Minute Pause zahlen??
Oder heißt es zb von 23 min zahlt er nur 3 min nicht??
Wäre Ihnen für eine Antwort sehr dankbar
arbeitsrechte.de meint
13. Februar 2017 at 11:43
Hallo Bergen,
Ruhepausen gelten als Unterbrechung der Arbeitszeit und werden in der Regel daher auch nicht bezahlt. Handelt es sich jedoch um Wartezeiten, die mit der auszuübenden Tätigkeit im Zusammenhang stehen und nicht zu vermeiden sind, so müssen diese vergütet werden. Sie haben dann an und für sich nichts mehr mit der gesetzlichen Pausenregelung zu tun. Ob es rechtens ist, notwendige Wartezeiten von über 20 Minuten nicht zu vergüten, sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Auer meint
23. Januar 2017 at 13:56
Einige Mitarbeiter müssen mit Atemschutzmaske gewisse Tätigkeiten ausführen.
Nach 120min Arbeitszeit sind jeweils 30min Erholungszeit vorgeschrieben.
Frage: Müssen die Mitarbeiter in dieser bezahlten Erholungszeit andere Tätigkeiten im Betrieb ausführen ?
arbeitsrechte.de meint
26. Januar 2017 at 10:51
Hallo Auer,
beachten Sie diesbezüglich, was in Ihrem Arbeits- bzw. Tarifvertrag festgelegt ist. Dort sollte genau definiert sein, wie Erholungszeiten zu gestalten sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Timmer meint
12. Februar 2021 at 18:13
guten abend,
wir arbeiten in der Dauernachtschicht bei der [edit. v. d. Red.], jeder Ma hat durch die [edit. v. d. Red.] 6,04 min Pausen anspruch je Std (Revaszeit 4 Min inkl )
Meine Frge ist nun wenn ich den Ma ihre Pause gebe meist sogar etws mehr wie ihnen zusteht,muss ich diese dokumentieren ,also mit Zeit das sei von 2:30-3:15 Pause gemcht haben und reicht die dokumentation das sie 45 Min pause gemacht haben, egal ob am Stk oder zusammenhängend. ?
Einenkel Rene' meint
23. November 2016 at 15:36
Schönen Guten Tag! Ich Arbeite in 4.schichten und habe eine halbe Stunde Pause, die jetzt nicht mehr bezahlt wird! Ist das rechtens ? Arbeite am Band und Versand, Auto Zulieferer (Lärm! )
arbeitsrechte.de meint
1. Dezember 2016 at 8:36
Hallo Einenkel Rene‘,
regelmäßige Lärmpausen dienen der Entlastung von Mitarbeitern und zählen de facto nicht zur täglichen Pausen-, sondern Arbeitszeit. Für diese werden Arbeitnehmer für gewöhnlich bezahlt. Welche Optionen Sie haben, um einen etwaigen Anspruch durchzusetzen, bringen Sie bei einem Rechtsanwalt in Erfahrung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de