Anspruch auf eine kostenlose Brille für Computerarbeit
Computermonitore nehmen in immer mehr Betrieben Einzug in den Arbeitsalltag. Programmierer, die am Programmcode feilen, HR-Manager, welche die neuesten Bewerbungen durchgehen und Redakteure, die ihre Recherche erledigen – sie alle haben eins gemeinsam: Sie müssen ihre Arbeit an einem Computer verrichten und dadurch zwangsläufig viel auf einen Bildschirm schauen.
Das kann auf lange Sicht jedoch den Augen schaden, weshalb viele PC-Arbeiter irgendwann Brillen tragen. Doch dabei stellen sich Menschen, die noch keine Augengläser besitzen, oft die Frage: „Kann die Bildschirmbrille durch den Arbeitgeber finanziert werden?“ Wir haben die wichtigsten Antworten auf diese Frage für Sie zusammengestellt. Im Folgenden lesen Sie unter anderem, welches Gesetz bei der Bildschirmarbeitsplatzbrille entscheidend ist, was die Kostenübernahme regelt und warum eine Gleitsichtbrille eine Alternative zur Computerbrille durch den Arbeitgeber darstellen kann.
Inhalt
Angebote zum Thema Bildschirmbrillen
FAQ: Bildschirmarbeitsplatzbrille
Dazu muss ein Augenarzt dem Arbeitnehmer bescheinigen, dass dieser eine Brille speziell für die Arbeit am Monitor benötigt. Dies wurde ursprünglich in der Bildschirmarbeitsverordnung festgelegt, welche mittlerweile jedoch in die Arbeitsstättenverordnung übernommen wurde.
Nein. Zwar wird bei den meisten Menschen eine Bildschirmbrille erst ab einem Alter von rund 40 Jahren erforderlich, dies ist aber keine zwingende Voraussetzung. Solange ein augenärztliches Gutachten vorliegt, dass der Arbeitnehmer eine Bildschirmarbeitsplatzbrille benötigt, steht ihm eine solche auch zu. Das Alter ist dabei unerheblich.
Eine Bildschirmarbeitsplatzbrille ist darauf ausgelegt, die Sicht auf eine Distanz zwischen 50 und 70 cm zu optimieren und nicht wie bei normalen Brillen auf eine Distanz von 30 cm. Was die Bildschirmbrille außerdem auszeichnet, erfahren Sie hier.
Die arbeitsschutzrechtliche Bewandtnis der Bildschirmarbeitsbrille
Dass sich an einem Bildschirmarbeitsplatz eine Brille als nützlich erweist, leuchtet sicher den meisten Arbeitnehmer ein. Dabei sind die meisten Nutzer einer solchen Sehhilfe auch im Privatleben auf die besonderen Gläser angewiesen. Doch selbst diese können im Berufsleben feststellen, dass ihre Brillen für die Computerarbeit nicht ausreichend sind.
Denn dieser Aspekt fällt unter den Aspekt des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, der durch das Arbeitsschutzgesetz von allen Unternehmern beachtet werden muss. Genaueres zur Gesetzeslage und der Kostenübernahme lesen Sie im folgenden Abschnitt.
Kostenübernahme und Gesetzeslage
Für viele ist beim Thema „Bildschirmarbeitsplatzbrille“ die Kostenübernahme der Faktor, der am meisten für Unsicherheiten sorgt. Aber wie bereits erwähnt wurde, sind Arbeitgeber in vielen Fällen durchaus dazu verpflichtet, Kosten abzudecken. Dabei kommen grundsätzlich zwei Fragen auf:
- Wie sieht die gesetzliche Grundlage aus, aufgrund dieser bei der Bildschirmarbeitsplatzbrille die Kosten vom Unternehmer getragen werden müssen?
- Wann besteht bei Mitarbeitern wirklich Anspruch auf Billen dieser Art?
Lange Zeit waren diesbezüglich vor allem die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) und die DGUV Information 250-008 entscheidend. Letztere ist auch heute noch maßgebend und stellt fachspezifische Informationen zum Thema bereit.
Die BildscharbV ist jedoch nicht länger gültig. Nach wie vor bedeutsam ist jedoch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Dieses besagt in § 3 Abschnitt 1:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.“
Dazu besagt der dritte Abschnitt des Paragraphen, dass die Kosten für Maßnahmen dieser Art nicht den Arbeitnehmern auferlegt werden dürfen. Da der Schutz des Augenlichtes unter den Aspekt des Arbeitsschutzes fällt, sind Arbeitgeber auch ohne die ehemals entscheidende Bildschirmarbeitsverordnung verpflichtet, bei Gesundheitsgefahr Maßnahmen zu ergreifen und dabei selbst aufkommende Kosten zu übernehmen.
Dafür sorgt auch die bis heute geltende Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). In Teil 4 des Anhangs dieser finden sich nämlich klare Vorschriften in Bezug auf Angebotsvorsorge bei Beschäftigung an Bildschirmgeräten. Diese enthält mitunter eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, die bei Bedarf angeboten werden muss. Bei dieser stellt ein zugelassener Betriebsarzt oder ein ähnlich versierter Mediziner eine Diagnose, aus welcher sich ergibt, ob der Beschäftigte Anspruch auf eine Bildschirmarbeitsplatzbrille hat.
Die Wirkung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille
Wie bereits erwähnt, unterscheiden sich Bildschirmarbeitsbrillen von herkömmlichen Brillen. Das Hauptmerkmal ist dabei der Abstand, für welchen diese optimiert sind. Gewöhnliche Brillengläser sind dafür gefertigt, in etwa 30 Zentimeter Entfernung alles klar erkennen zu können. Hier liegt jedoch auch schon das Problem:
- Damit eine Brille für Bildschirmarbeit geeignet ist, muss sie auf eine Distanz zwischen 50 und 70 Zentimeter optimiert sein. Denn in dieser Entfernung zu den Augen ist ein Bildschirm für gewöhnlich aufgestellt.
- Hinzu kommt, dass es sich bei Monitoren um Strahlenquellen handelt. Daher müssen Arbeitnehmer darauf achten, den Abstand zu diesen nicht zu kurz zu halten. Andernfalls nimmt die Augenbelastung zu große Ausmaße an.
- Doch wem nützt nun eigentlich eine Bildschirmarbeitsplatzbrille? Grundsätzlich profitiert davon jeder Beschäftigte, der arbeitstäglich viele Stunden vor dem Monitor verbringt. Darüber hinaus hilft eine solche Brille auch den Menschen, die bereits an einer ausgeprägten Weitsichtigkeit leiden. Das betrifft häufig Arbeitnehmer, die schon viele Jahre in entsprechenden Arbeitsbereichen tätig sind.
Diese merken anfangs oft nur, wie die Augäpfel abends errötet und ermüdet sind. Dazu gesellen sich in einigen Fällen sporadische Kopfschmerzen. Diese Symptome resultieren aus dem stundenlangen Schauen auf einen Monitor. Über die Jahre können diese jedoch eine ernsthafte Sehschwäche, genauer gesagt Altersweitsichtigkeit, zur Folge haben. Augentraining kann diese Entwicklung hinauszögern. Wirklich effektiv ist jedoch nur eine angemessene Sehhilfe.
Augenentspannung aktiv am Arbeitsplatz betreiben
Es gibt einige Tipps und Tricks, die es ermöglichen, den Zeitpunkt hinauszuzögern, in dem die Augen soweit abbauen, dass spezielle Brillen notwendig werden. Ein solches Augentraining kann von Arbeitnehmer zu Hause oder direkt am Arbeitsplatz durchgeführt werden. Helfen können dabei folgende Handlungen:
- Zwischendurch sollten Betroffene immer zwischen Nah- und Fernsicht wechseln. Wer also sein Sichtfeld eine lange Zeit auf den Monitor richtet, ist gut damit beraten, zwischendurch immer mal über den Bildschirm zu schauen und etwas in der Ferne in Augenschein zu nehmen. Das lässt die Augenlinse flexibel bleiben.
- Entspannend wirkt auch eine leichte Massage der Augen, bei der die Fingerspitzen eingesetzt werden.
- Nicht zuletzt ist es empfehlenswert, die Sehorgane zwischendurch immer einmal zur Ruhe kommen zu lassen. Dabei hilft Dunkelheit. Bildschirmarbeiter sollten ab und zu also die Augen für etwa 20 bis 30 Sekunden schließen.
Angebote zum Thema Bildschirmbrillen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bildschirmbrillen:
- Anti-blue light: the blue light blocking lens can...
- Optimum fit frame: the frame offers a flexible...
- For a better night’s sleep: Various factors can...
- KOPFSCHMERZEN UND MIGRÄNE REDUZIEREN UND DEN...
- DEN HORMONSPIEGEL REGULIEREN UND DAS WOHLBEFINDEN...
- PREMIUM BRILLENGLÄSER, BLOCKIEREN BLAUES LICHT...
- KOPFSCHMERZEN UND MIGRÄNE REDUZIEREN UND DEN...
- DEN HORMONSPIEGEL REGULIEREN UND DAS WOHLBEFINDEN...
- PREMIUM BRILLENGLÄSER, BLOCKIEREN BLAUES LICHT...
- Augenbelastung Reduzieren: blockieren uvviolette...
- Transparentes Linse:Während das meiste...
- Komfort und Langlebig:Diese Blueblocker Brille...
Letzte Aktualisierung am 2024-12-21 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
Bettina A. meint
23. Oktober 2024 at 13:20
Hallo,
Bei uns im Betrieb gibt es eine Betriebsvereinbarung in welcher geschrieben steht, dass man nur alle 3 Jahre einen Anspruch hat auf eine Arbeitsplatzbrille. Nun habe ich nach 2 Jahren eine Verschlechterung von 1 Dioptrien. Dazu habe ich eine Bescheinigung vom Betriebsarzt, vom Augenarzt und vom Optiker, dass sich meine Augen verschlechtert haben.
Gibt es eine Verordnung oder ein Gesetz, dass ich eine neue Arbeitsplatzbrille auch vorher bekommen kann.
LG Bettina
Gabriele meint
25. März 2024 at 15:30
Hallo, ist gesetzlich geregelt, wie viel der AG übernehmen muss?
Mein AG schreibt den Optiker vor und die Brille dürfte nicht mehr als 150 Euro kosten. Ich wollte die Differenz übernehmen, das wurde abgelehnt. Danke
Rose meint
8. Januar 2024 at 15:36
Hallo,
Ich habe ne Frage dazu, wie sieht es aus wenn der Arbeitgeber wen Freigestellt hat und man nun wieder auf Jobsuche sein muss, da verbringt man ja auch viel Zeit vor dem PC und aktuell ist man ja noch, in meinem Fall 12 Monate beim Arbeitgeber angestellt.
Habe ich eine Chance auch die Arbeitsplatzbrille bezahlt zu bekommen?
Vielen Dank für eine Rückmeldung
Alman meint
6. April 2023 at 20:06
Ich finde es merkwürdig, dass dies der Arbeitgeber übernehmen soll. Ich nutze eine solche Brille auch Zuhause. Ich habe seit der Pubertät eine Brille und die Krankenkasse musste da noch nie zahlen- ich finde, dass die Krankenkasse in der Pflicht ist. Hätte ich eine Prothese, hätte ich die am Arbeitsplatz genauso wie unterwegs und Zuhause und keine Dienstprothese am Arbeitsplatz, für die der AG zuständig ist, und eine andere, die von der Kasse bezahlt wird. Wer nutzt denn zuhause keinen Computer?
M. meint
4. April 2023 at 9:07
Das ist ja keine sehr genaue Beschreibung der Zugangsvoraussetzungen für die Verordnung einer Arbeitsplatzbrille.
Einmal darfs nur der Augenarzt, dann der Betriebsmediziner und zwei Zeilen später der fachkundige Arzt.
Eine Fachkunde für Strahlenschutz ist mir bekannt.
Wenn das hier ein seriöser Auftritt sein soll, erwarte ich Korrektur.
Corinna meint
29. März 2023 at 22:49
Kann der Arbeitgeber einen Optiker vorschreiben durch einen Rahmenvertrag oder kann ich nachdem ich beim Betriebsarzt war und die Dekra meine Arbeitsplatz geprüft hat zum Optiker meines Vertrauen gehen?
Herzlichen Dank,
Viele Grüße von Corinna
M.B. meint
20. Juli 2023 at 10:10
Der AG kann den Optiker vorgeben, da die Arbeitsbrille ja von der Firma gezahlt wird.
Florian meint
27. März 2023 at 13:03
Hallo zusammen,
grundsätzlich trägt ja der Arbeitgeber die Zuzahlung der Bildschirmarbeitsprille und der Betriebsarzt entscheided schließlich ob eine Bildschirmarbeitsplatzbrille erforderlich ist.
Ich frage mich, ob ein Arbeitnehmer, der zwar auch am Bildschirm arbeitet, aber nicht viel am Tag, z.B. durchschnittlich nur 2-3 Stunden am Tag, auch Anspruch auf eine Bildschirmarbeitsplatzbrille hat?
Ich habe gelesen, dass der Arbeitgeber nur für Personen, die überwiegend am Bildschirm arbeiten, eine Bildschirmarbeitsplatzbrille bezahlen muss. Ist das richtig?
Gibt es dafür einen Prozentsatz im Verhältnis zur täglichen/wöchentlichen Arbeitszeit? Gibt es dazu Urteile oder gesetzliche Regelungen?
M.B. meint
20. Juli 2023 at 10:14
Das Arbeitsgericht Neumünster (Urteil vom 20. Januar 2000 – 4 Ca 1034b/99) war der Auffassung, dass bereits 30-45 Minuten arbeitstäglich PC-Arbeit ausreichen, um den Anspruch auf eine Bildschirmarbeitsplatzbrille zu begründen.
Steffan meint
9. März 2023 at 14:33
Servus!
Ich würde hier auch gern noch einmal die Frage stellen (wie schon manche zuvor), ob es nach oben ein Limit gibt für eine vom Augenarzt verordnete Brille, oder ob der AG gar bestimmen kann zu welchem Optiker man gehen muss?
Peter meint
22. Februar 2023 at 11:48
Danke für die guten Infos. Mein Augenarzt meinte komischerweise, dass es für das Thema keine spezielle „Arztbescheinigung“ gebe, die man dem AG vorlegen kann/muss. Das Einreichen der vom Optiker exakt austarierten Messwerte würde genügen. War mein Arzt jetzt einfach zu bequem?
Diana meint
15. Oktober 2022 at 22:52
Hallo,
ich weiß, dass ich Anspruch auf eine Arbeitsplatzbrille habe, die ich bisher nicht benötigte hatte.
Ich befinde mich derzeit noch in Elternzeit.
Zwischenzeitlich hat sich bei mir die „Weitsichtigkeit“ eingeschlichen.
Habe ich auch Anspruch in der Elternzeit oder erst danach?
Vielen Dank im Voraus.
Schöne Grüße,
Diana
I.K. meint
10. März 2023 at 8:41
Der Anspruch auf die Arbeitsplatzbrille besteht am Arbeitsplatz, den man in der Arbeitszeit aufsucht. Nicht in der Eltern-, Frei-, oder anderer Zeit.
Nadine meint
2. Oktober 2022 at 8:21
Hallo,
Seit der Kindheit trage ich eine Fernbrille. Mit den Jahren ist die Korrektur immer stärker geworden (mittlerweile -5 Dioptrien). Den Bildschirm kann ich mit der Brille zwar lesen, es ist aber anstrengend und führt zu Kopfschmerzen und Brennen. Die Sehtestergebnisse waren gut und der Betriebsarzt ist der Meinung, in dem Fall sei keine Bildschirmbrille notwendig. Kann ich dagegen vorgehen? Die Korrektur der Fernbrille ist für die Entfernung zum Bildschirm nicht geeignet.
Beste Grüße
Mathias meint
26. August 2022 at 23:09
Hallo
mein Arbeitgeber zahlt 50 Euro laut Betriebsvereinbarung, die bisher noch nicht für uns abgeschlossen ist, aber schon in der Mutterfirma gibt. Ist das nicht zu wenig
Dani meint
23. August 2022 at 11:49
Hallo,
ich trage seit ich 4 bin eine Brille. Da ich mit der Gleitsichtbrille nicht mehr am PC arbeiten konnte, schrieb der Augenarzt mir handschriftlich eine Bescheinigung, dass ich eine Bildschirmbrille benötige. Damit zum Optiker, der hat gemessen und die Brille gemacht. Nun will der Arbeitgeber die Kosten nicht erstatten, da diese handschriftliche Bescheinigung nicht ausreicht. Es müsse eine Brillenverordnung sein. Gibt es hierzu einen rechtlichen Nachweis, welcher dieses Formular fordert oder ist das Willkür vom Arbeitsgeber?
Lieben Dank im Voraus
Dani
Anke meint
15. August 2022 at 10:39
Mein Arbeitgeber zahlt nur ca. 10 € für das Gestell und höchstens 75 € für beide Gläser (wird nur ein Glas benötigt, zahlt er 37,50 € für 1 Glas) für die Arbeitsplatzbrille, deren Notwendigkeit mir aktuell vom Betriebsarzt bescheinigt wurde.
Ich muss bei der Beantragung des Zuschusses unterschreiben, dass ich die Brille nicht steuerlich absetze, obwohl er bei einer Brille im Wert von ca. 400 € oder höher nur einen Bruchteil von ca. 85 € erstattet. Und das, obwohl ich einen Ganztags-PC-Arbeitsplatz habe, d. h. meine Arbeitsaufgabe seit Jahren komplett aus Computerarbeit besteht.
Kann ich den Restbetrag, der mir nicht erstattet wird, trotzdem von der Steuer absetzen?
Muss ich die Brille (wie vom AG gefordert) in seinem Besitz am Arbeitsplatz liegen lassen und darf sie privat nicht nutzen, obwohl er nicht einmal ein Viertel des Preises bezahlt?
Mir kommt das sehr seltsam vor.
Beste Grüße
Anke
Maren meint
29. Juni 2022 at 23:27
Hallo,
Mein Arbeitgeber hat vorgegeben, dass der Betriebsarzt die Entscheidung fällt, ob eine Bildschirmarbeitsplatzbrille kurz BAB genehmigt wird unter folgenden Bedingungen: A: zeigt der Sehtest mit der Alltagsbrille, dass alles gut gesehen wird, wird keine BAB genehmigt.
B: Ergibt der Sehtest, dass mit der Alltagsbrille nicht so gut gesehen wird, muss die Alltagsbrille korrigiert werden. Dann trifft wieder Punkt A zu und dann gibt es auch keinen Zuschuss in Höhe von 15 € für die BAB.
Und nun? In meinem Fall ist die Alltagsbrille eine Gleitsichtbrille, die seit 6Jahren alle 2Jahre von mir privat erneuert wird, da die Weitsichtigkeit immer ausgeprägter wird und zu der der Arbeitgeber nichts dazugezahlt hat oder würde.
Theo meint
21. Juli 2022 at 12:33
Hallo Maren,
eigentlich ist das ganz einfach: wenn Deine Alltagsbrille für die Arbeit ausreicht, brauchst Du keine Bildschirmarbeitsplatzbrille. Darauf kann der Arbeitgeber sich zurückziehen.
Erst wenn diese für die Arbeit nicht mehr ausreicht, dann ist der AG verpflichtet, im Rahmen der Arbeitsstättenverordnung die Brille zu stellen.
Die Beschränkung auf 15 € ist dabei genauso ungesetzlich wie die Anordnung, die Alltagsbrille anzupassen. Das erste wäre eine unrechtmäßige Beschneidung der AN-Schutzrechte und das andere ein unrechtmäßiger Eingriff in das Privatvermögen des AN.
Ob Euer Betriebsarzt genügend qualifiziert ist, wäre auch noch zu hinterfragen. Ein Sehtest ist nämlich oft nicht ausreichend für eine fundierte Diagnose. Dazu sollte der Arzt, wenn er vernünftig und nicht gerade Augenarzt ist, sich nicht hergeben und in so einem Fall immer zu einem Augenarzt überweisen.
Und zum Schluss: Wenn, wie ober erwähnt, die Alltagsbrille nicht ausreicht und eine BAB verschrieben wird, hat der AG die vollen Kosten der verordneten Gläser sowie eines „Kassengestells“ zu übernehmen.
Ob das gegenüber einem AG durchsetzbar ist ohne Anwalt oder fähigem Betriebsrat, ist natürlich fraglich, zumindest kann dabei schnell die Stimmung kippen.
Schöne Grüße
Theo
Helen meint
23. Februar 2022 at 16:46
Hallo,
Ich möchte auf Brillen mit Blaulichtfilter hinweisen.
Nur leuchtend gelbe oder orangefarbene Brillen können 80-90 % des blauen Lichts blockieren. Aber sie verfälschen die Farbwiedergabe und verursachen Kopfschmerzen.
Klare Gläser, die angeblich blaues Licht filtern, sind einfach ein Verbraucherbetrug.
Diese Hersteller sind übrigens versichert. Wenn Sie die Beschreibung dieser klaren Blaulichtfilterbrille sorgfältig lesen, werden Sie feststellen, dass der Filter bei Wellenlängen bis zu 420 nm 90 % abschneidet. Aber im LED-Spektrum gibt es keine solche Strahlung. Ich habe einen informativen Artikel „LED-Monitore sind eine blaue Gefahr“ gefunden. Es zeigt reale Messungen des Emissionsspektrums der Bildschirme.
Mit freundlichen Grüßen
Helen
Billi meint
14. Dezember 2021 at 10:36
Mein Arbeitgeber ist der Meinung, dass ich einen festgelegten PC-Arbeitsplatz haben müßte, nur dann bezahlt er die Brille. Da ich aber als Radiologieassistentin jeden Tag den Arbeitsplatz wechsle und gleichzeitig immer an mindesens 2 PCs arbeite, ist das natürlich nicht gegeben.
Ich habe in keinem Gesetz diesbezüglich eine Klausel gefunden. Wie könnte ich eine Kostenübernahme erwirken?
Ich wäre über eine hilfreiche Antwort dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Billi
Hartwig meint
14. Juli 2021 at 15:35
Hallo,
ich besitze seit ca. 4 Jahren eine Arbeitsplatzbrille, diese ist mir jetzt leider in der Arbeit abhanden gekommen. Jetzt zu meiner Frage habe ich Anrecht auf eine neue durch den Arbeitgeber bezahlte Brille.
Die alte Brille wurde auch vom Arbeitgeber bezahlt.
Danke für die Info
Mit freundlichen Grüßen
Hartwig
Theo meint
21. Juli 2022 at 11:32
Hallo Hartwig,
Natürlich muss der Arbeitgeber auch die neue Brille stellen.
Evtl. könnte sich für den Verlust die Haftungsfrage stellen. Hierbei ist zu untersuchen, ob und wie weit Fahrlässigkeit beim Verlust im Spiel war, aber selbstverständlich auch, wie hoch der Restwert der alten Brille war.