Die Digitalisierung der Arbeitswelt schreitet stetig voran. Dies hat zur Folge, dass immer mehr Menschen ihren Job fast ausschließlich vor einem Monitor am Arbeitsplatz erledigen. Die Richtlinien dazu finden sich in der Bildschirmarbeitsverordnung (kurz BildscharbV). Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz soll der Bildschirmarbeitsplatz so gestaltet sein, dass er die Gesundheit der Arbeitnehmer berücksichtigt und sicher ist.
Bereits seit 1996 trägt die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten“ dafür Sorge, dass gewisse Standards eingehalten werden, welche die Gesundheit der Arbeitnehmer schützen sollen. Diese drehen sich unter anderem um die Bildschirmgeräte an sich, aber auch um die Anforderungen an den Arbeitsplatz sowie die Gestaltung der auszuübenden Tätigkeiten.
Kurz & knapp: Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
Arbeitnehmer, die ausschließlich an Bildschirmgeräten arbeiten, wurden bis Dezember 2016 durch die BildscharbV besonders geschützt. Mittlerweile ist die Verordnung Teil der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und existiert daher an und für sich nicht mehr.
Der Arbeitgeber hatte gemäß Bildschirmarbeitsverordnung dafür Sorge zu tragen, dass die zu nutzenden Geräte, die Tätigkeit an sich sowie der Arbeitsplatz gewissen Standards des Arbeitsschutzes entsprechen.
Die Arbeit an Bildschirmgeräten musste gemäß BildscharbV regelmäßig durch Pausen oder weniger belastende Tätigkeiten unterbrochen werden.
Dieser Ratgeber verschafft Ihnen einen guten Überblick über den Anwendungsbereich des umgangssprachlich auch als Bildschirmarbeitsplatzverordnung oder Bildschirmplatzverordnung bezeichneten Regelwerks. Erläutert wird, welche Pflichten Arbeitgeber gemäß BildscharbV einhalten müssen und wie der Arbeitsalltag aussehen sollte, um die Arbeitssicherheit am Bildschirmarbeitsplatz zu gewährleisten.
Inhalt
Wo findet die Bildschirmarbeitsverordnung Anwendung?
Grundsätzlich gilt die Bildschirmarbeitsverordnung in jeglichen Betrieben oder Unternehmen, in denen die Mitarbeitet einer dauerhaften Tätigkeit an Bildschirmgeräten nachgehen.
Von einem Bildschirmgerät kann der BildscharbV zufolge bei einem „Bildschirm zur Darstellung alpha-numerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung“ ausgegangen werden. Dabei ist das Verfahren der Darstellung (Plasma, LCD o. ä.) nebensächlich.
Zum Bildschirmarbeitsplatz zählt außerdem nicht nur der Monitor an sich. Vielmehr gehören zusätzliche Geräte, die benötigt werden, um den Bildschirm zu betreiben oder zu benutzen, die unmittelbare Arbeitsumgebung, die Datenerfassungseinrichtungen sowie die genutzte Software laut § 2 BildscharbV dazu. Wie so oft im Arbeitsrecht existieren jedoch auch hier diverse Ausnahmen.
Welche Ausnahmen gibt es?
In § 1 der Bildschirmarbeitsverordnung ist außerdem definiert, wann sie keine Geltung findet. Unter anderem heißt es dort:
Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an
- Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
- Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,
- Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
- Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden,
- Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist, sowie
- Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.“
Wozu ist der Arbeitgeber laut Bildschirmarbeitsverordnung verpflichtet?
Laut Bildschirmarbeitsverordnung fällt zunächst einmal die Beurteilung der Arbeitsbedingungen in das Aufgabengebiet des Arbeitgebers (§ 3 BildscharbV). Die gesetzlichen Vorgaben dazu finden sich in § 5 des Arbeitsschutzgesetzes.
Der Arbeitgeber hat beispielsweise die Pflicht, die Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit am Bildschirmarbeitsplatz zu überprüfen und anschließend zu beurteilen.
Dabei sollte sein Augenmerk laut § 3 BildscharbV vor allem auf folgenden Aspekten liegen:
- mögliche körperliche Probleme
- denkbare psychische Belastungen
- Gefährdung des Sehvermögens
Die wohl wichtigste Aufgabe des Arbeitgebers liegt demnach darin, den Arbeitsschutz bei der Bildschirmarbeit sicherzustellen. Die Anforderungen, welche die Verordnung an Bildschirmarbeitsplätze stellt, befinden sich im Anhang und können in folgende Kategorien unterteilt werden:
- Bildschirmgerät und Tastatur: Hier geht es unter anderem darum, dass die Tastatur über eine reflexionsarme Oberfläche verfügt, die Hände auf der Arbeitsfläche davor abgelegt werden können oder dass sich die Beschriftung der Tasten vom Untergrund abhebt. Des Weiteren besagt die Arbeitsplatzverordnung in puncto Bildschirm, dass das Bild nicht flimmern darf und die dargestellten Zeichen deutlich erkennbar sein müssen.
- Sonstige Arbeitsmittel: Bei diesem Punkt sieht die Bildschirmarbeitsverordnung einen ergonomischen und standsicheren Stuhl, eine ausreichend große und reflexionsarme Arbeitsfläche und auf Wunsch eine Fußstütze vor.
- Arbeitsumgebung: Ausreichend Raum, um eine andere Haltung oder anderweitige Bewegungen ausführen zu können, entsprechende Beleuchtungen, die nicht blenden, eine gewisse Luftfeuchtigkeit und das Vermeiden von Lärm, der durch die benötigten Arbeitsmittel entsteht, fallen laut Bildschirmarbeitsverordnung in diese Kategorie.
- Zusammenwirken Mensch – Arbeitsmittel: Hier dreht es sich unter anderem um eine der Tätigkeit entsprechende und benutzerfreundliche Software, die je nach vorhandenen Kenntnissen und Erfahrungen des Mitarbeiters angepasst werden kann. Unwissentlich dürfen diese außerdem nicht durch eine bestimmte Vorrichtung der Software kontrolliert werden (Mitarbeiterüberwachung).
Das Gesetz, welches sich im Arbeitsrecht außerdem mit Arbeitsbedingungen beschäftigt, ist die Arbeitsstättenverordnung. Der Bildschirmarbeitsplatz wird auch darin thematisiert.
Übrigens: Eine weitere Pflicht des Arbeitgebers besteht laut Bildschirmarbeitsverordnung darin, den Beschäftigten in regelmäßigen Abständen Untersuchungen der Augen zu offerieren. Je nachdem, wie alt der betroffene Arbeitnehmer ist, sollten die Zeitabstände angepasst werden.
Unter 40 Jahren sind es alle fünf, über 40 alle drei Jahre. Bei Beschwerden, die das Sehvermögen des Mitarbeiters betreffen und auf die Arbeit vor dem Monitor zurückzuführen sind, müssen ebenfalls Untersuchungen angeboten werden.
Wie sollte die Gestaltung des Arbeitsalltags gemäß BildscharbV aussehen?
§ 5 der Bildschirmarbeitsverordnung befasst sich mit dem täglichen Arbeitsablauf. In Bezug darauf hat der Arbeitgeber außerdem folgende Aufgabe:
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern.“
Die Verordnung definiert notwendige Pausen oder andere Tätigkeiten jedoch nicht weiter. Viele Unternehmen setzen daher auf sogenannte „Mischarbeit“. Dabei wechselt sich die Arbeit am Bildschirm mit anderen, weniger belastenden Tätigkeiten ab (z. B. Botengänge, Kundengespräche, etc.).
Natürlich ist dies nicht in jedem Unternehmen möglich. Die in der Bildschirmarbeitsverordnung vorgeschriebenen Pausen sollten möglichst fünf bis zehn Minuten andauern und jede Stunde einmal eingelegt werden. Eine Mittagspause ist ohnehin Pflicht.
Mehrere kurze Pausen bieten sich hier eher an als längere Pausen, damit die oft starre Sitzhaltung und die Fixierung auf den Bildschirm in regelmäßigen Abständen unterbrochen werden.
Der Arbeitsschutz am Bildschirmarbeitsplatz kann grundsätzlich nicht gewährleistet werden, wenn Arbeitnehmer länger als zwei Stunden Tätigkeiten vor dem Monitor ausüben.
R.M. meint
13. August 2023 at 10:25
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Leitungsfunktion hat mich angewiesen künftig nur in der Farbe blau und in Schriftgröße 11 zu schreiben. Bin Brillenträgerin mit Visusschwäche. Muss ich diese Anweisung dulden? Bisher schreibe ich in schwarzer Schrift Arial 12 oder 14 und es gab keine Beanstandungen. Da ich von Schikane ausgehe, ist die Frage an Sie was ich tun kann.
Freue mich über eine Rückantwort. Danke vorab. Frdl. Grüße R.M.
Holger meint
20. März 2024 at 9:45
Schreiben Sie doch alles in schwarz und Schriftgröße 12 und stellen Sie es bei Fertigstellung des Dokumentes um. Das sollte der Arbeitgeber doch tolerieren insofern er kein Sadist ist.
P. G. meint
7. Februar 2023 at 13:47
Ich bin Finanzbuchhalter und habe 9 Stunden pure Bildschirmarbeit. Ich gehe nach 1.5 Stunden immer mal eine Rauchen, um zumindest mal aufzustehen. Ich muss aber jedes Mal aust- und anstempeln, wenn ich zum rauchen gehe. Kann dieses Gesetz diese Geschäftsregel nicht unterbinden o.ä?
MfG
P.
Kevin meint
9. März 2022 at 7:36
Guten Morgen,
muss der Arbeitgeber zwei gleiche Bildschirme zur Verfügung stellen?
Aktuell habe ich einen „neueren“ und einen alten Monitor nebeneinander stehen.
Ich kann dazu leider nichts finden aber bestimmt können Sie mir weiterhelfen!
Vielen Dank
Kraevski meint
4. September 2021 at 22:46
Sehr geehrte Damen und Herren,
gibt es eine gesetzliche bzw. verbindliche Regelung der erlaubten Zahl PC´s in einem Büroraum entsprechend der Raumfläche gemessen in qm? Wieviel PC´s sind in einem Raum von 10 qm zulässig?
Für Ihre kompetente Antwort danke ich im Voraus und verbleibe
Mit den besten Grüßen,
A. Kraevski
N meint
30. Juni 2021 at 9:32
Was ist denn wenn ein neues System auf der Arbeit verwendet wird und die Schriftgöße viel zu klein ist.
Es ist bereits durch eine Gesundheitsprüfung gefallen beim Arbeitgeber aber er ändert nichts,da andere Dinge wichtiger seien.
Tobias meint
1. Mai 2021 at 17:08
Sehr geehrte Damen und Herren, anlässlich des fortdauernden Homeschooling hätte ich mal die Frage, ob sich die BildschirmarbeitsVO auch darauf bezieht? Die Kinder sitzen teils von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr vor dem PC beim Onlineunterricht. In der 8. Klasse mit lauter Doppelstunden und die Pausen halten sich da sehr in Grenzen!
Harald meint
1. März 2021 at 9:08
Liebes Arbeitsrechte Team,
ich arbeite an einem CAD Grafikarbeitsplatz im Homeoffice.
Hierzu hat mir der AG ein Notebook zur Verfügung gestellt, mit de, ich siet 4 Jahren arbeite.
Jetzt soll das Notebook ausgetauscht werden. Leider wird es wohl statt dem bisherigen 17″ Bildschirm nur noch eines mit 15″ geben.Da ich sowieso schon Probleme mit den Augen habe und eine Arbeitsplatzbrille verwenden muss, habe ich Bedenken, dass der Bildschirm einfahc zu klein ist.
Wie groß muss der Notebookbildschirm für einen CAD Arbeitsplatz mindestens sein?
Besten Dnak für Ihre Antowrt.
Angela meint
4. Februar 2021 at 22:01
Hallo an das gesamte Team,
ich habe mich bisschen hier eingelesen. Warum?
Ich habe eine 15 jährige Tochter, Brillenträgerin, die sich , wie so viele andere derzeit, im Homeschooling befindet.
Nicht nur, dass dies generell für alle eine riesige Herausforderung ist,
findet der Unterricht nun täglich in Chats statt. Das Problem dabei ist, dass sie die gesamte Woche den kompletten Stundenplan, mit Ausnahme von Sport, in Chats beschult wird, stets in Doppelstunden. In den Chats werden Themen besprochen, Videos oder Filme gezeigt, es gibt Gruppenarbeit oder es werden Tafelbilder eingestellt. Ein Ausblenden des Bildschirms ist also kaum möglich. Im Anschluß werden auch noch die Hausaufgaben in Moodle eingestellt, also gibt es wieder onlinezeit.
So ist es nicht verwunderlich, dass meine Tochter seit Tagen über dauerhafte Kopfschmerzen klagt.
Leider finden meine Beschwerden bei den Lehrern wenig Gehör. Der Vorschlag den Bildschirm abzuschalten und nur dem Chatverlauf zuzuhören ist nicht realistisch.
Deshalb meine Frage, welche Richtlinien diesbezüglich gibt es für Schüler?
Über eine zeitnahe Rückmeldung würde ich mich freuen.
Vielen Dank
Sophie meint
5. November 2020 at 22:35
Liebes Arbeitsrechte Team,
mein Arbeitgeber besteht darauf, dass mein Schreibtisch so steht, dass ich das Fenster hinter mir habe. Das Tageslicht spiegelt dadurch im Monitor. Außerdem habe ich eine schwarze Tastatur mit sehr verblassten silbernen Buchstaben. Ich möchte meinen Schreibtisch gerne um 90 Grad drehen, das wurde mir untersagt (ich bin allein im Büro). Ich arbeite gut 90% meiner Zeit am PC und habe Augenprobleme. Ich hätte gerne eine kleine Schreibtischlampe gehabt, damit ich die Tasten besser sehe – auch die wurde mir verboten. Nun hänge ich täglich mit der Nase am Monitor und an der Tastatur um überhaupt etwas zu sehen. Ich weiß nicht was ich machen soll, ich habe Angst, dass mir gekündigt wird wenn ich mich beschwere. Wer kann mir da helfen?
Vielen Dank schon mal
Dagmar meint
3. Oktober 2020 at 10:41
Guten Tag,
ich arbeite schon immer im Homeoffice. Meist 8-10 Stunden mit Pause. Abwechselnd mal im Büro an meinem PC, aber auch am Laptop in meinem Wohnzimmer, am Esstisch, der leider rund ist.
Nun habe ich doch massive Nacken-/Schulter-/Ellenbogenprobleme,
linker Arm, ich bin Rechtshänder…weil ich meine Arme nicht richtig auflegen kann.
Ich bin nun am überlegen, ein rechteckiges Brett auf den Tisch zu legen.
Einen Laptophalter, und eine extra Tastatur.
Was müßte ich hier bei noch beachten?
Mein Bürostuhl ist sehr gut, ich lehne mich auch entsprechend an.
Danke und viele Grüße
Dagmar
Betül meint
8. September 2020 at 21:14
Hallo, ich möchte gerne wissen, wann und von wem diese Beiträge zur BildscharbV verfasst wurden sind, da ich für meine Bachelorarbeit beim Zitieren das Erscheinungsjahr und den Autor ggf. Herausgeber benötige.
Vielen Dank im voraus.
arbeitsrechte.de meint
10. September 2020 at 16:30
Hallo Betül,
bitte beachten Sie unsere „Hinweise zum Zitieren von Online-Inhalten“ auf folgender Seite: https://www.arbeitsrechte.de/ueber-uns/
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Harald meint
31. Januar 2021 at 14:04
Für mich ist in diesem Zusammenhang auch das Thema Homeschooling absolut kritisch zu sehen. Kinder sind gezwungen, einen ganzen Schultag vor dem PC bzw. Laptop zu sitzen. I. d. R. sind das zweimal drei Schulstunden ohne Unterbrechung. Kann man diese Verordnung auf die Situation der Schüler erweitern bzw. zur Bewertung heranziehen?
Sascha meint
23. Juli 2020 at 11:16
Hallo,
Ich arbeite in einem Call-Center und wir arbeiten somit ausschließlich an Bildschirmarbeitsplätzen.
Die BAZ (Bildschirmfreie Arbeitszeit) richtet sich nach Auftragslage und wird vom System vorgegeben, damit gewährleistet ist, dass immer genügend MA an ihren Plätzen zur Verfügung stehen.
Die BAZ sollte lt. dem Artikel spätestens alle 2 Std erfolgen. Ist dies rechtlich vorgeschrieben oder nur ein Orientierungswert. Könnte man sich darauf berufen, wenn die Pausen öfter auch erst nach 2,5h oder sogar 3h sind?
Sebastian meint
22. April 2020 at 12:48
Ist es erlaubt in den 5-10 Minuten Bildschirmerholungszeit eine Zigarette zu rauchen und auch dann, wenn ich dafür vor die Tür gehen muss also nicht mehr auf dem Firmengelände bin?
Rudolf meint
3. April 2020 at 8:13
Gibt es Vorschriften über die Anzahl Rechner, Monitore, Drucker usw. in einem Raum ?
Unser Büro hat eine Größe von ca. 24 Quadratmetern. Wir arbeiten hier im Durchschnitt mit 2-4 Personen.
In unserem Büro befinden sich 9 Computer, 21 Monitore und ein Laserdrucker. Gibt es Richtlinien über die Anzahl der zulässigen Geräte in einem Büro ?
Hemdenmatz meint
13. Januar 2020 at 6:47
Hallo zusammen,
kann mir der Arbeitgeber vorschreiben wo ich die Arbeitsplatzbrille anfertigen lasse?
Mein AG hat einen Vertrag mit einer großen deutschen Optikerkette abgeschlossen und möchte das alle Mitarbeiter die Bildschirmbrille dort kaufen.
Der nächste Optiker dieser Kette befindet sich in der nächsten Großstadt und ich habe einen langen Anfarhrtsweg dorthin ca. 60km, Ich bekomme zwar Kilometergeld die Brille muss ich aber in meiner Freizeit anpassen lassen und mit einer Fahrt dorthin ist es ja nicht getan.
Äffchen meint
20. Oktober 2019 at 8:18
Hallo , ich arbeite in einer Arztpraxis an der Anmeldung. Nun wurden die großen Bildschirme ausgetauscht mit einem 13,5″ Monitoe / Laptop.
Ebenfalls muss ich nun im Stehen arbeiten, da die Anmeldung erhöht wurde.
Der blick zum Monitor geht schräg nach unten.
Ist dies zulässig?
Schmitzberger meint
16. Oktober 2019 at 23:26
Guten Tag!
Ich bin in einem Chemiebetrieb als Anlagenfahrer tätig.
Zu meinem Arbeitsbereich gehört auch die Messwarte. Dort werden die Prozessschritte der einzelnen Anlagen überwacht. Für die Überwachung der Anlagen sind Bildschirme in 4er-Blöcken zusammengefasst. d.h.: 2 Bildschirme unten, 2 Oben. Meine Frage ist ob es eine Norm gibt die geschreibt bis zu welcher Höhe die Oberen Bildschirme plaziert sein dürfen um nicht gesundheitliche Probleme (Nackenverspannungen) zu verursachen.
Besten Dank
pete meint
15. Mai 2019 at 19:04
Hallo Zusammen,
es ist bei uns zu einer neuen Pausenregelung gekommen.
Die „raucherpause“ soll nun täglich nachgearbeitet werden, was natürlich zu Unruhe führt.
Zusätzlich soll nun die 30 min Pause am Stück genommen werden, allerding gibt es bei uns keine ildschirmpausen.
Nun meine Fragen:
Ist das eine nicht mit dem anderen zu kombinieren z.B anstatt einer Bildschirmpause von 4min pro Stunde einfach eine Rauchen gehen?
Und können Toilettengänge oder Kaffee holen ebenfalls als Bildschirmpause gewertet werden.
Und ist es so das die 30 min Pause nicht gestückelt werden darf in z.B 2*15 min
Hoffe es ist alles verständlich und schon mal vielen Dank im Voraus
Loeffel meint
9. Mai 2019 at 15:06
Hallo zusammen,
wer entscheidt ob es ein Bildschirmarbeitsplatz ist? Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat? Ich arbeite in einem CallCenter und uns wird erzählt es ist kein Bildschirmarbeitsplatz.
arbeitsrechte.de meint
13. Mai 2019 at 8:43
Hallo Loeffel,
was ein Bildschirmarbeitsplatz ist, regelt die Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV) in § 2 Abs. 2.
(siehe § 2 Abs. 3 BildschArbV)
Ihr Team von Arbeitsrechte.de