Die Digitalisierung der Arbeitswelt schreitet stetig voran. Dies hat zur Folge, dass immer mehr Menschen ihren Job fast ausschließlich vor einem Monitor am Arbeitsplatz erledigen. Die Richtlinien dazu finden sich in der Bildschirmarbeitsverordnung (kurz BildscharbV). Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz soll der Bildschirmarbeitsplatz so gestaltet sein, dass er die Gesundheit der Arbeitnehmer berücksichtigt und sicher ist.
Bereits seit 1996 trägt die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten“ dafür Sorge, dass gewisse Standards eingehalten werden, welche die Gesundheit der Arbeitnehmer schützen sollen. Diese drehen sich unter anderem um die Bildschirmgeräte an sich, aber auch um die Anforderungen an den Arbeitsplatz sowie die Gestaltung der auszuübenden Tätigkeiten.
Kurz & knapp: Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
Arbeitnehmer, die ausschließlich an Bildschirmgeräten arbeiten, wurden bis Dezember 2016 durch die BildscharbV besonders geschützt. Mittlerweile ist die Verordnung Teil der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und existiert daher an und für sich nicht mehr.
Der Arbeitgeber hatte gemäß Bildschirmarbeitsverordnung dafür Sorge zu tragen, dass die zu nutzenden Geräte, die Tätigkeit an sich sowie der Arbeitsplatz gewissen Standards des Arbeitsschutzes entsprechen.
Die Arbeit an Bildschirmgeräten musste gemäß BildscharbV regelmäßig durch Pausen oder weniger belastende Tätigkeiten unterbrochen werden.
Dieser Ratgeber verschafft Ihnen einen guten Überblick über den Anwendungsbereich des umgangssprachlich auch als Bildschirmarbeitsplatzverordnung oder Bildschirmplatzverordnung bezeichneten Regelwerks. Erläutert wird, welche Pflichten Arbeitgeber gemäß BildscharbV einhalten müssen und wie der Arbeitsalltag aussehen sollte, um die Arbeitssicherheit am Bildschirmarbeitsplatz zu gewährleisten.
Inhalt
Wo findet die Bildschirmarbeitsverordnung Anwendung?
Grundsätzlich gilt die Bildschirmarbeitsverordnung in jeglichen Betrieben oder Unternehmen, in denen die Mitarbeitet einer dauerhaften Tätigkeit an Bildschirmgeräten nachgehen.
Von einem Bildschirmgerät kann der BildscharbV zufolge bei einem „Bildschirm zur Darstellung alpha-numerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung“ ausgegangen werden. Dabei ist das Verfahren der Darstellung (Plasma, LCD o. ä.) nebensächlich.
Zum Bildschirmarbeitsplatz zählt außerdem nicht nur der Monitor an sich. Vielmehr gehören zusätzliche Geräte, die benötigt werden, um den Bildschirm zu betreiben oder zu benutzen, die unmittelbare Arbeitsumgebung, die Datenerfassungseinrichtungen sowie die genutzte Software laut § 2 BildscharbV dazu. Wie so oft im Arbeitsrecht existieren jedoch auch hier diverse Ausnahmen.
Welche Ausnahmen gibt es?
In § 1 der Bildschirmarbeitsverordnung ist außerdem definiert, wann sie keine Geltung findet. Unter anderem heißt es dort:
Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an
- Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
- Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,
- Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
- Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden,
- Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist, sowie
- Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.“
Wozu ist der Arbeitgeber laut Bildschirmarbeitsverordnung verpflichtet?
Laut Bildschirmarbeitsverordnung fällt zunächst einmal die Beurteilung der Arbeitsbedingungen in das Aufgabengebiet des Arbeitgebers (§ 3 BildscharbV). Die gesetzlichen Vorgaben dazu finden sich in § 5 des Arbeitsschutzgesetzes.
Der Arbeitgeber hat beispielsweise die Pflicht, die Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit am Bildschirmarbeitsplatz zu überprüfen und anschließend zu beurteilen.
Dabei sollte sein Augenmerk laut § 3 BildscharbV vor allem auf folgenden Aspekten liegen:
- mögliche körperliche Probleme
- denkbare psychische Belastungen
- Gefährdung des Sehvermögens
Die wohl wichtigste Aufgabe des Arbeitgebers liegt demnach darin, den Arbeitsschutz bei der Bildschirmarbeit sicherzustellen. Die Anforderungen, welche die Verordnung an Bildschirmarbeitsplätze stellt, befinden sich im Anhang und können in folgende Kategorien unterteilt werden:
- Bildschirmgerät und Tastatur: Hier geht es unter anderem darum, dass die Tastatur über eine reflexionsarme Oberfläche verfügt, die Hände auf der Arbeitsfläche davor abgelegt werden können oder dass sich die Beschriftung der Tasten vom Untergrund abhebt. Des Weiteren besagt die Arbeitsplatzverordnung in puncto Bildschirm, dass das Bild nicht flimmern darf und die dargestellten Zeichen deutlich erkennbar sein müssen.
- Sonstige Arbeitsmittel: Bei diesem Punkt sieht die Bildschirmarbeitsverordnung einen ergonomischen und standsicheren Stuhl, eine ausreichend große und reflexionsarme Arbeitsfläche und auf Wunsch eine Fußstütze vor.
- Arbeitsumgebung: Ausreichend Raum, um eine andere Haltung oder anderweitige Bewegungen ausführen zu können, entsprechende Beleuchtungen, die nicht blenden, eine gewisse Luftfeuchtigkeit und das Vermeiden von Lärm, der durch die benötigten Arbeitsmittel entsteht, fallen laut Bildschirmarbeitsverordnung in diese Kategorie.
- Zusammenwirken Mensch – Arbeitsmittel: Hier dreht es sich unter anderem um eine der Tätigkeit entsprechende und benutzerfreundliche Software, die je nach vorhandenen Kenntnissen und Erfahrungen des Mitarbeiters angepasst werden kann. Unwissentlich dürfen diese außerdem nicht durch eine bestimmte Vorrichtung der Software kontrolliert werden (Mitarbeiterüberwachung).
Das Gesetz, welches sich im Arbeitsrecht außerdem mit Arbeitsbedingungen beschäftigt, ist die Arbeitsstättenverordnung. Der Bildschirmarbeitsplatz wird auch darin thematisiert.
Übrigens: Eine weitere Pflicht des Arbeitgebers besteht laut Bildschirmarbeitsverordnung darin, den Beschäftigten in regelmäßigen Abständen Untersuchungen der Augen zu offerieren. Je nachdem, wie alt der betroffene Arbeitnehmer ist, sollten die Zeitabstände angepasst werden.
Unter 40 Jahren sind es alle fünf, über 40 alle drei Jahre. Bei Beschwerden, die das Sehvermögen des Mitarbeiters betreffen und auf die Arbeit vor dem Monitor zurückzuführen sind, müssen ebenfalls Untersuchungen angeboten werden.
Wie sollte die Gestaltung des Arbeitsalltags gemäß BildscharbV aussehen?
§ 5 der Bildschirmarbeitsverordnung befasst sich mit dem täglichen Arbeitsablauf. In Bezug darauf hat der Arbeitgeber außerdem folgende Aufgabe:
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern.“
Die Verordnung definiert notwendige Pausen oder andere Tätigkeiten jedoch nicht weiter. Viele Unternehmen setzen daher auf sogenannte „Mischarbeit“. Dabei wechselt sich die Arbeit am Bildschirm mit anderen, weniger belastenden Tätigkeiten ab (z. B. Botengänge, Kundengespräche, etc.).
Natürlich ist dies nicht in jedem Unternehmen möglich. Die in der Bildschirmarbeitsverordnung vorgeschriebenen Pausen sollten möglichst fünf bis zehn Minuten andauern und jede Stunde einmal eingelegt werden. Eine Mittagspause ist ohnehin Pflicht.
Mehrere kurze Pausen bieten sich hier eher an als längere Pausen, damit die oft starre Sitzhaltung und die Fixierung auf den Bildschirm in regelmäßigen Abständen unterbrochen werden.
Der Arbeitsschutz am Bildschirmarbeitsplatz kann grundsätzlich nicht gewährleistet werden, wenn Arbeitnehmer länger als zwei Stunden Tätigkeiten vor dem Monitor ausüben.
Jana meint
8. Mai 2019 at 14:49
Guten Tag,
mein Arbeitsgeber zahlt eine Bildschirmarbeitsbrille. Es wurde auferlegt, dass diese Mitarbeiter erhalten, bei denen eine Altersichtigkeit festgestellt wurde und das i.d.R. ab dem 47. LJ. Da ich und andere Kollegen jünger sind und bereits Brillen am Bildschirm tragen, stellt sich die Frage, ob die Übernahme der Kosten tatsächlich auf eine diagnostizierte Altersichtigkeit zu beschränken ist?
Gerhard meint
27. April 2019 at 11:10
Hallo,
ich bin Staplerfahrer und seit neuesten haben wir feste Bildschirme im Stapler
diese uns den Auftrag erteilen.
Diese sind fest verankert, direct 30-40 cm je nach Körpergröße des Staplerfahrers, rechts vorm Kopf.
Können Sie mir mitteilen was unser Arbeitgeber bei solchen Arbeitsplätzen einzuhalten hat?
Herzliche Grüße. Gerhard
Alberta meint
3. April 2019 at 11:05
Hallo Team,
ich arbeite in einem Grossraumbüro mit ca. 30 Bildschirmarbeitsplätzen ( mit Drucker, Scanner ) und sehr hoher Geräuschkulisse. Die Arbeit besteht darin, dass wir am Schalter Dienstleistungen annehmen und unter Akkord am Pc abarbeiten. Zusätzlich gibt es noch “ Postbearbeitungsplätze“ ,welche sich nur mit Pc arbeit ( außer den Weg zum Gemeinschaftsdrucker) bearbeiten lassen. Es gibt auch noch “ Telefonauskunft“ , welche 5-6 Stunden am Stück ist.
Da wir wöchentlich zwischen den 3 Aufgaben rotieren , wollte ich fragen , ob in diesem Fall die Bildschirmpausen dann auch gelten ?
Würde mich über eine Antwort sehr freuen
Martha meint
28. März 2019 at 22:04
Guten Tag,
gibt es Fristen, innerhalb derer ein Arbeitgeber ein gemeldetes Problem beheben muss?
Herzlichen Dank!
Martha
Pia meint
5. Januar 2019 at 11:48
Hallo und Guten Tag,
meine momentane tägliche Arbeitszeit beträgt neun Stunden. In dieser Zeit werden Zahlen und Kurzzeichen vom Papier mit den Zahlen und Kurzzeichen auf dem Bildschirm verglichen. In der Stunde ca. 40 Belege. Sind alle Belege abgeglichen, werden die Papierbelege den automatisch ausgedruckten Papieren zu sortiert, weg gebracht und dann geht es weiter mit den nächsten Belegen. In dieser Zeit gibt es die normale Mittagspause, Raucher müssen für die Rauchpause ausstechen, für Privatgespräche gilt das selbe.
Handelt es sich bei dieser Tätigkeit um einen reinen Bildschirmarbeitsplatz, oder könnte der Arbeitgeber das Sortieren der Belege als abwechslungsreiche Tätigkeit anführen?
Vielen Dank und Freundliche Grüße
Pia
Kerstin B. meint
13. Dezember 2018 at 14:25
Guten Tag
Ich bin bei einem Postdienstleister beschäftigt. Von 16.00 Uhr bis ca 23.00 Uhr besteht die Tätigkeit ausschließlich darin, ununterbrochen Anschriften wie PLZ und Straße am PC einzugeben. Während der Zeit gibt es eine Pause von 30 Minuten und zu einem späteren Zeitpunkt nochmals eine kurze Pause von höchstens 10 Minuten. Ist das rechtens?
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin
Thomas meint
15. November 2018 at 12:22
Hallo und guten Tag.
Ich habe eine Frage zum Arbeitsplatz.
Ich habe eine neue Stelle angefangen und wollte mich erkundigen, ob es zulässig, ein Großraumbüro im 2 UG auf Dauer einzurichten.
Es besteht nur ein Notausgang nach Außen durch einen Lichtschacht.
Es befindet sich auch keine Klimaanlage in dem Raum.
Des weiteren befindet sich in dem Raum auch die Betriebseinrichtung für einen Aufzug. ( Lärmbelastung ) !
Freu mich auf eine aussagekräftige Antwort auf meine Frage.
MFG
T.M.B
Isabella meint
25. September 2018 at 18:10
Guten.Tag. Hier.meine.Frage:
Ich mache eine Umschulung zur Verwaltungsfachangestellten dh Bildschirmarbeit. Wir haben im Klassenraum jeder einen Pc aufgebaut den wir nutzen können, individuelle Accounts gibt es nicht und wir sind alle auf dem gleichen Netzwerk unterwegs. Jetzt das Beste – der Pc verfügt nicht über einen Virenschutz oder Scanner. Dh die Pcsticks die uns gegeben wurden um Bücher einzusparen werden auf diesen unsicheren Servern genutzt und sollen dann zuhause genutzt werden. Das ist mir Viren technisch zu gefährlich daher frage ich mich, ob der Arbeitgeber/Schulungsträger nicht dazu verpflichtet ist seine Rechner mit einem Virenschutzprogramm zu versehen.
Ich bitte um Hilfe.
Danke schonmal im Voraus.
LG IB
Tim meint
31. August 2018 at 15:54
Hallo,
ich wollte Nachfragen, ob ein Arbeitgeber auch eine Vorschrift für Schriftgrößen erfüllen muss, oder ob die Firmen dies für sich entscheiden können?
Vielen Dank und Grüße
Tim
arbeitsrechte.de meint
25. September 2018 at 14:45
Hallo Tim,
eine solche Vorschrift ist uns nicht bekannt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Simon meint
29. August 2018 at 22:14
Wer prüft, ob die Bildschirmarbeitsplatz Verordnung vom Arbeitgeber eingehalten wird? Simone
arbeitsrechte.de meint
24. September 2018 at 8:50
Hallo Simone,
die Einhaltung der Bildschirmarbeitsverordnung wird in der Regel nicht gesondert kontrolliert. Verstöße können bei den Ämtern für Arbeitsschutz angezeigt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Angela meint
20. August 2018 at 11:16
Hallo Team!
Auch ich habe eine Frage zu den Monitoren. Im Gesetz wird von gewissen Standards gesprochen. Gibt es eine konkrete Mindestgröße für Monitore, auf die man derzeit einen Anspruch hat? Ich habe einmal gehört, dass mittlerweile mindestens 21″ angemessen seien.
VG Angela
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 14:17
Hallo Angela,
die notwendige Bildschirmgröße ist immer vom Arbeitsplatz abhängig und wird individuell bemessen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kristian meint
2. August 2018 at 14:12
Hallo,
ich habe eine ergänzende Frage zum Thema 2 Monitore. Müssen diese die gleiche Auflösung und größe vorweisen? Oder könnte mein Arbeitgeber einen 23 Zoll Monitor neben einen 19 Zoll Monitor stellen. Gibt es diesbezüglich Regelungen?
Mit besten Grüßen
Kristian
arbeitsrechte.de meint
16. August 2018 at 17:12
Hallo Kristian,
eine derartige Regelung besteht unseres Wissens nach nicht.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Melanie E. meint
18. Juli 2018 at 10:00
Hallo,
wie ist das mit Multi-Monitor-Setup, also der Nutzung von zwei Bildschirmen.
Welche Regelungen gibt es da?
Über eine kurze Info würde ich mich freuen.
Danke
arbeitsrechte.de meint
30. Juli 2018 at 8:18
Hallo Melanie,
ein für ein Multi-Monitor-Setup gelten dieselben regeln, da es sich ebenfalls um einen Bildschirmarbeitsplatz handelt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Arne meint
20. Juni 2018 at 13:02
Hallo,
ich arbeite vorwiegend am Laptop, würde aber sagen, das ich einen Mischarbeitsplatz habe, da auch andere Tätigkeiten zu meinen Aufgaben. gehören
Ich arbeite an einem Laptop (14 Zoll Bildschirm), der nicht für den ortsveränderlichen Gebrauch bestimmt ist. Nun wurde mir über Bekannte gesagt, das das so gar nicht erlaubt wäre, das es einen zusätzlichen Monitor für den Arbeitsplatz geben müssten. Stimmt das und wenn ja, wo kann ich das nachlesen?
arbeitsrechte.de meint
25. Juni 2018 at 13:25
Hallo Arne,
im § 3 der Bildschirmarbeitsverordnung ist festgelegt, dass die Umstände angemessen und der Gesundheit nicht abträglich sein müssen. Ein 14-Zoll-Bildschirm könnte als zu klein bemängelt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Arno meint
15. Juni 2018 at 12:47
Hallo,
Was ist ein Computerarbeitsplatz?
Was ist ein Mischarbeitsplatz?
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 13:07
Hallo Arno,
ein Computerarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, bei dem die gesamte Tätigkeit über einen Computerbildschirm erfolgt.
Ein Mischarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, bei dem der Bildschirm nur gelegentlich zum Einsatz kommt, weil dieser nicht für alle Aufgaben benötigt wird.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Arno meint
13. Juni 2018 at 15:16
Hallo,
wir haben leztes Jahr eine neue Telefonanlage bekommen. Unser Arbeitsplatz in der Telefonzentrale besteht aus zwei 28″ Monitoren, Computer, Tastatur und Maus. Auf Monitor 1 ist die Telefonvermittlung und auf Monitor 2 ist ein SAP- Programm zum heraussuchen der entsprechenden Sachbearbeiter. Wir sind zwei Mitarbeiter 58 + 60 Jahre (Schwerbehindert). Bis zu diesem Tage hatten wir noch nicht mit SAP gearbeitet. Unser Arbeitgeber sagt das ist ein Mischarbeitsplatz und kein Bildschirmarbeitsplatz.
Meine Frage, was ist ein Bildschirmarbeitsplatz?
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 13:22
Hallo Arno,
ein Bildschirmarbeitsplatz ist allgemein ein Arbeitsplatz, bei dem die Tätigkeit ausschließlich an Bildschirmgeräten stattfindet. Ist die Arbeit so organisiert, dass die Tätigkeiten am Bildschirm von Tätigkeiten ohne Blickkontakt zum Bildschirm abgewechselt werden, handelt es sich in der Regel um einen Mischarbeitsplatz. Die genauen arbeitsrechtlichen Kriterien kann Ihnen nur ein Anwalt für Arbeitsrecht genau darlegen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabine H. meint
30. Mai 2018 at 18:08
Hallo,
arbeite im Callcenter, reine Bildschirmarbeit. Bei uns gibt es für uns Teilzeitbeschäftigte (30Std./Woche) für 6Std. arbeiten, 14 Minuten sogenannte Nacharbeitszeit. Während dieser Zeit kann man zur Toilette, einen Kaffee holen etc.
Reicht diese Zeit, 14 Minuten in 6 Stunden als Pausenzeit aus?
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2018 at 15:34
Hallo Sabine,
eine Bildschirmpause wird mit 5 bis 10 Minuten pro Stunde Bildschirmarbeit gerechnet. Nacharbeitszeit ist eine Pauschale, die für die benannten Tätigkeiten verwendet wird. Ob diese als Bildschirmpause gewertete werden kann, ist fraglich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Yvonne meint
12. April 2018 at 11:39
Hallo,
stimmt es das ein Toilettengang schon als eine Bildschirmpause gewertet werden kann? dies wird von unserem AG so bestimmt….( oder halt Kaffee holen) und wir arbeiten definitiv 8 stunden nur am pc und haben keine andere Möglichkeit.
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 10:07
Hallo Yvonne,
eine Bildschirmpause ist die Pause, die auf Grund und zum Zweck der Erholung vom Monitor gemacht wird. Toiletten- oder Kaffeepausen als solche zu werten ist nicht immer zulässig.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jannik meint
15. Februar 2018 at 8:32
Hallo,
ist es ok, wenn der Arbeitgeber darauf besteht, dass die stündliche „Bildschirmpause“ von meiner Tagespausenzeit (Frühstück+Mittagspause) abgezogen wird? Oder sind diese Pausen abseits der Pausenzeiten zu behandeln?
Vielen Dank,
Jannik
arbeitsrechte.de meint
12. März 2018 at 8:36
Hallo Jannik,
ob es sich um bezahlte oder unbezahlte Pausen handelt, hängt auch von der Arbeitszeit ab. Lesen Sie mehr zum Thema bezahlte Pausen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael S. meint
22. Januar 2018 at 10:12
Hallo Team,
ich arbeite in der Verkehrsüberwachung („Blitzer“). Mein Arbeitsplatz ist ein VW-Bus T5. Dort habe ich einen Monitor zur Überwachung der jeweiligen Messstelle sowie einen Laptop zur Auswertung der anfallenden Datensätze. Findet die Bildschirmarbeitsverordnung hier Anwendung?
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 15:31
Hallo Michael,
die Regelung zu Bildschirmarbeitsplätzen in der Arbeitsstättenverordnung gilt nicht in Fahrzeugen, in denen mit Bildschirmgeräten hantiert wird.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Patrick meint
30. Juni 2018 at 7:21
Nicht ganz korrekt.
Da „Fahren“ nicht die Hauptaufgabe des Arbeitnehmers ist, sondern lediglich zum „Erreichen des Arbeitsplatzes“ genutzt wird, handelt es sich um einen klassischen Bildschirmarbeitsplatz.
Ein weiteres Beispiel ist eine Kanalreinigungsfirma, die mit ferngesteuerten Maschinen Kanäle überprüft. Der Arbeitnehmer erreicht im Fahrzeug seine Arbeitsstelle, seine Tätigkeit jedoch übt er an einem Bildschirm aus.
Bildschirme in Fahrzeugen im rechtlichen Sinne sind Navigationsgeräte, Fahrgastüberwachungssysteme (Öffentlicher Verkehr) und bspw. Fahrkartenautomaten mit Display in Sichtweite.
Geli meint
20. Dezember 2017 at 13:22
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen reinen PC-Arbeitsplatz.
Mittlerweile benötige ich jedes Jahr einen Korrektur meiner Arbeitsplatzbrille. Bisher habe ich alle Kosten selber getragen. Ist der AG tatsächlich verpflichten diese Kosten zu übernehmen? Wenn ja, wo genau steht das?
Ein weiteres Problem, ich habe nur eine sehr kleine Dachluke zum Lüften und zur Beleuchtung. Mein Hausarzt hat mir eine Tageslicht Lampe empfohlen. Wie kann ich meinen AG von dieser Anschaffung überzeugen? Eine Arbeitszeitverschiebung bringt nichts, da ich zur Zeit auch unter akuten Schlafproblemen leide.
Im Moment weiß ich mir nicht anders zu helfen, als Sie um Rat zu bitte.
Ich möchte zu einer guten Einigung mit meinem AG kommen.
Vielen Dank schon einmal im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Geli
arbeitsrechte.de meint
9. Februar 2018 at 14:33
Hallo Geli,
in § 3 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes heißt es: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen […].“ Dazu zählt normalerweise auch der Schutz des Augenlichtes. In Absatz 3 des gleichen Paragraphen heißt es weiterhin: „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“ Demzufolge müsste Ihr Arbeitgeber in der Regel für die Kosten Ihrer Arbeitsplatzbrille aufkommen. Einen Rat in Bezug auf Ihre generelle Situation am Arbeitsplatz erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anton Sch. meint
11. Dezember 2017 at 9:54
Hallo Arbeitsrechte-Team,
mir stellt sich eine Frage bei der Bildschirmarbeitsplatzbrille, wer trägt die Kosten des Gutachtens nach G37 beim Augenarzt ?
Arbeitnehmer?
Arbeitgeber?
Krankenkasse?
Der Augenarzt möchte eine Kostenübernahmebescheinigung vom Arbeitgeber haben.
Der Arbeitgeber hingegen kennt ein solches Vorgehen nicht und verneint eine solche Kostenübernahme.
Könnt ihr hier weiterhelfen?
Vielen Dank schon mal
Mit freundlichen Grüßen
Anton Sch.
arbeitsrechte.de meint
5. Februar 2018 at 11:09
Hallo Anton,
sollte Ihr Arbeitgeber sich von den rechtlichen Vorschriften nicht davon überzeugen lässt seinen Pflichten nachzukommen können Sie sich an das Arbeitsamt oder einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Holger meint
7. Dezember 2017 at 13:51
Hallo,
ich arbeite seit 16 Jahren als CAD/CAM Programmierer am PC ca. 10h pro Tag.
Seit geraumer Zeit habe ich immer tränende und brennende Augen. Auch extreme Müdigkeit hat sich eingestellt. Ich fragte meinen Chef, ob ich einen neuen Monitor bekommen könnte, da der jetzige 9 Jahre alt ist. Er meinte, dass ich eher zum Optiker gehen sollte als einen neuen Monitor zu bekommen.
Wie lange ist die “Standzeit” eines Monitors, bis dieser ersetzt werden muss ? Gibt es da Vorschriften?
Eventuelle ist ja jetzt meine Sehkraft über die Zeit schon so stark beeinträchtigt aufgrund des alten Monitors. Kann mir da jemand Auskunft geben, ob mein Chef mir einen neuen Monitor bereitstellen muss ?
Wie ich in vorherigen Beiträgen gelesen habe, muss meine Chef mir ja eine Brille komplett bezahlen, falls ich eine benötige, ist dies richtig ?
arbeitsrechte.de meint
5. Februar 2018 at 9:15
Hallo Holger,
die Konsequenzen hängen von den Ergebnissen der Untersuchung ab. Ist die gesundheitliche Einschränkung durch die Arbeit verursacht und hätte vermieden werden können, kann der Arbeitgeber durchaus zur Haftung für die Kosten herangezogen werden. Dies sollten Sie jedoch im Vornherein mit Arzt. Versicherung und Arbeitgeber besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Krasniqi meint
13. September 2017 at 16:26
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind die [von der Redaktion editiert].
Wir sind eine Alarmempfangsstelle und sorgen für die Sicherheit unserer Kunden.
Könnten Sie mir vielleicht bei den Voraussetzungen für einen Bildschirmarbeitsplatz nennen.
Mit freundlichen Grüßen
Krasniqi
arbeitsrechte.de meint
1. November 2017 at 10:40
Hallo Krasniqi,
die Voraussetzungen für einen Bildschirmarbeitsplatz finden Sie in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Susi meint
5. September 2017 at 16:50
Es heißt
„Grundsätzlich gilt die Bildschirmarbeitsverordnung in jeglichen Betrieben oder Unternehmen, in denen die Mitarbeitet einer dauerhaften Tätigkeit an Bildschirmgeräten nachgehen“
Wir sind ca. zu 75-80% mit der reinen PC Arbeit beschäftigt (Zeichnungen lesen, Berichte schreiben usw.), die restliche Zeit vermessen wir z.B. Teile, klären Fälle usw..
Kann dieses als Bildschirmarbeitsplatz gewertet werden?
arbeitsrechte.de meint
2. Oktober 2017 at 16:05
Hallo Susi,
das ist in der Tat ein klassischer Bildschirmarbeitsplatz.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Manuela h. meint
18. April 2019 at 20:15
Ich habe ein Bildschirm Arbeitsplatz….Dazu kommt grosse Rücken op…Und durch Sturz einen Bruch einer schraube..Das mir das sitzen enorm erschwert…gdb 40 %….meinem Arbeitgeber hat leider kein Interesse mir einen ergonomischen Tisch zur Verfügung zu stellen…Die Augenpausen gibt es 1 mal am Tag für 10 min…Den Tisch muss ich selbst beschaffen..Der leider von der RV abgelehnt wurde…Ich bin täglich großen schmerzen ausgesetzt…Ohne Medikamente würde ich den Arbeitstag nicht überstehen..Ich leide weil ich ab September eine Befristung bekommen würde..Aber nur wenn ich nicht oft ausfalle…Ich fühle mich ohne es zu übertreiben nicht gerecht behandelt..Da ich sehe..Wie schnell es geht wenn eine Behinderung berücksichtigt wird,wenn eine Förderung von Amt geschieht…Ich da gegen bin nicht vom Amt vermittelt worden…Ich hoffe sie können mir einen Rat geben,ausser mir zu raten eine andere Arbeit mir zu suchen…Ich hab noch nie so ein Arbeitsverhältnis erfahre müssen und werde durch meine Einschränkungen nicht beachtet…Ich würde mich freuen eine Antwort von Ihnen zu erhalten..
Ich verbleibe mit freundlichen grüßen
Manuela H.
arbeitsrechte.de meint
26. April 2019 at 14:09
Hallo Manuela,
Sie können von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, welche Ansprüche Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben und wie Sie diese durchsetzen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de