Arbeitnehmer haben unter bestimmten Umständen einen Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit zeitweise zu reduzieren – Stichwort: Brückenteilzeit. Einen bestimmten Grund braucht es dabei nicht. Arbeitgeber müssen einem Wunsch nach der Arbeitszeitreduktion nachkommen. Nur in besonderen Situationen dürfen sie einen Antrag ablehnen.
Kurz & knapp: Brückenteilzeit
Brückenteilzeit bedeutet, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit über eine bestimmte Dauer verringern. Nach Ablauf der Zeit kehren sie zu ihrer ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück.
Während der befristeten Teilzeit sind Arbeitnehmer an die jeweils vereinbarte Arbeitszeit gebunden. Einen Anspruch auf eine Verlängerung der Brückenteilzeit gibt es nicht. Ebenso wenig ist eine Verkürzung möglich. Weitere Informationen zu den Rahmenbedingungen erhalten Sie hier.
Der Anspruch auf Brückenteilzeit ist an Voraussetzungen gebunden. Eine davon ist eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten. Was außerdem gilt, erfahren Sie hier.
Ja, sofern die befristete Teilzeit ausläuft, müssen Sie im Anschluss wieder nach ihrer ursprünglich festgesetzten Arbeitszeit arbeiten. Hier gelten starre Regelungen bei der Brückenteilzeit.
Inhalt
Brückenteilzeit: Gesetz regelt Anspruch
Seit Anfang 2019 ist es in § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gesetzlich verankert: Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Brückenteilzeit. Dahinter verbirgt sich das Recht auf die Reduzierung der eigenen Arbeitszeit über eine im Voraus bestimmte Dauer. Der genaue Wortlaut:
Ein Arbeitnehmer […] kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird.
§ 9a TzBfG
Nach Ablauf der Zeit kehrt der Arbeitnehmer wieder zu seiner ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück. Auf die Schnelle lässt sich eine Arbeitszeitreduzierung jedoch nicht realisieren. Wer dieses Recht beanspruchen möchte, muss einen Antrag auf Brückenteilzeit beim Arbeitgeber stellen. Das ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Wer aufgrund des Gewinns an Freizeit mit einem Arbeitsverhältnis in Teilzeit liebäugelt, kann Brückenteilzeit als Testlauf beanspruchen. Denn: Ist ein Teilzeitjob bzw. eine Beschäftigung in Teilzeit erst einmal genehmigt, gibt es so schnell kein Zurück mehr – ein „Rückkehrrecht“ besteht nicht.
Brückenteilzeit beantragen: Diese Voraussetzungen gelten
Brückenteilzeit wird auf Antrag gewährt, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die betreffen jedoch nicht nur den Antragsteller, sondern auch den Betrieb. Zu den Mindestanforderungen zählen:
- eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten,
- eine Betriebsgröße von mindestens 45 Mitarbeitenden
- es wird ein entsprechender Antrag gestellt und
- die Antragstellung bei Brückenteilzeit berücksichtigt eine Frist von drei Monaten im Voraus.
Eine gewisse Vorlaufzeit ist vonnöten, wollen Arbeitnehmende in die befristete Teilzeit. Die Dauer ist dabei ein ausschlaggebender Faktor, denn die beträgt mindestens ein Jahr und kann sich über bis zu fünf Jahre hinziehen. Das führt oft zu personeller Umstrukturierung, die geplant werden will. Einen besonderen Grund braucht es für die vorübergehende Reduktion der Arbeitszeit indes nicht.
Wichtig bei Brückenteilzeit und öffentlicher Dienst: Beamte im öffentlichen Dienst können keine vorübergehende Arbeitszeitreduktion beantragen. Es gelten eigene beamtenrechtliche Regelungen zur Arbeitszeitverkürzung.
Antrag auf Brückenteilzeit stellen: Das ist wichtig
Wollen Sie zeitweise Ihre Arbeitszeit reduzieren, müssen Sie einen Antrag auf Brückenteilzeit stellen. Wichtig dabei ist: Sie brauchen keine besonderen Gründe vorzuweisen. Und auch sonst ist das Verfahren recht anspruchslos. Zwar muss der Antrag in Textform gestellt werden. Eine E-Mail ist hier aber bereits ausreichend.
Angaben zu Ihren Wunscharbeitszeiten mit der entsprechenden Anzahl an Arbeitsstunden sollten jedoch nicht fehlen. Wenn Sie mit Ihrem Antrag auf Brückenteilzeit, Ihre Arbeitszeit festlegen bzw. Wünsche äußern, sorgen Sie für eine bessere Planbarkeit aufseiten Ihres Arbeitgebers.
Es ist ratsam, die Arbeitszeitreduktion mittels Anschreiben zu beantragen und sich den Eingang mit Vermerk des Datums bestätigen zu lassen. So stellen Sie sicher, dass die bei Brückenteilzeit geltenden Fristen von drei Monaten eingehalten werden.
Sind Sie sich dennoch unsicher, wie Sie die Reduzierung Ihrer Arbeitszeit korrekt beantragen, orientieren Sie sich an einem Antrag auf Brückenteilzeit als Muster. Im Internet werden Sie fündig.
Gehalt nach Arbeitszeitreduktion: Wie viel bleibt übrig?
Die Brückenteilzeit wirkt sich auf das Gehalt aus. Wer seine Arbeitszeit bspw. von einer 40-Stunden-Woche auf eine 30-Stunden-Woche reduziert, hat am Monatsende entsprechend weniger Geld auf dem Konto. Der Stundenlohn bleibt dabei gleich, denn Arbeitnehmer in Teilzeit oder Brückenteilzeit dürfen nicht benachteiligt werden. Der Stundenlohn muss lediglich mit der neuen Anzahl an Wochenstunden multipliziert werden.
Wichtig: Das reduzierte Einkommen wirkt sich auch auf die Rentenhöhe aus. Immerhin wird weniger in die Rentenkasse eingezahlt.
Urlaubsanspruch: Drohen Abstriche bei Brückenteilzeit?
Eine Reduktion der Arbeitszeit wirkt sich nicht zwingend auf den Urlaubsanspruch aus. Zumindest dann nicht, wenn es bei einer 5-Tage-Woche bleibt. Bedeutet die Brückenteilzeit jedoch eine 4-Tage-Woche, vermindert sich der Urlaubsanspruch tatsächlich, was aber durch den geringeren Bedarf an Urlaubstagen in der Regel wieder ausgeglichen wird.
Häufigkeit: Wie oft ist Brückenteilzeit möglich?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Brückenteilzeit öfter in Anspruch zu nehmen. Allerdings kann ein neuer Antrag frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit gestellt werden. Das gilt auch für den Übergang in andere Arbeitszeitmodelle. Soll heißen: Wer bspw. von der Brückenteilzeit in eine unbefristete Teilzeit wechseln will, muss ein Jahr mit dem Antrag warten.
Antrag abgelehnt: Dann kann Arbeitgeber Reduktion verweigern
Kann der Arbeitgeber Brückenteilzeit ablehnen? – diese Frage treibt sicherlich den einen oder anderen um. Und wenngleich eine Ablehnung aus einer Laune heraus nicht rechtens ist, so gibt es für Arbeitgeber doch Gründe, die eine Verweigerung legitimieren. Folgende Szenarien sind denkbar:
- dringende betriebliche Gründe wie bspw. die Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb,
- Verursachung unverhältnismäßig hoher Kosten,
- fehlender Ersatz oder
- die Erreichung der Zumutbarkeitsgrenze ist für den Arbeitgeber.
Letzter Punkt zielt darauf ab, dass die vorübergehende Stundenreduktion abgelehnt werden kann, sofern sich bereits eine gewisse Anzahl an Mitarbeitenden in Brückenteilzeit befindet. Die Tabelle gibt Aufschluss über die genauen Grenzen.
Anzahl an Beschäftigten | max. Anzahl an Brückenteilzeitlern |
---|---|
46-60 | 4 |
61-75 | 5 |
76-90 | 6 |
91-105 | 7 |
106-120 | 8 |
121-135 | 9 |
136-150 | 10 |
151-165 | 11 |
166-180 | 12 |
181-195 | 13 |
196-200 | 14 |
201 und mehr | keine Begrenzung |
Weitere wichtige Aspekte im Rahmen von befristeter Teilzeit
So verlockend die Arbeitszeitreduktion auch sein mag – das Modell Brückenteilzeit bringt auch Nachteile mit sich. Die beziehen sich insbesondere auf die verhältnismäßig starren Regelungen.
- Dauer und Befristung: Es ist nicht möglich, eine Brückenteilzeit vorzeitig zu beenden. Ebenso wenig lässt sich die Brückenteilzeit verlängern. Wie lange sich die Arbeitszeitreduktion hinzieht, ist also im Vorfeld genau festzulegen.
- Fortgang nach Ablauf: Es ist nach einer Brückenteilzeit nicht möglich, in die normale Teilzeit zu wechseln. Es muss mindestens ein Jahr vergehen, bis entweder Teilzeit oder eine erneute Brückenteilzeit beantragt werden kann.
Für Arbeitnehmer geht die vorübergehende Arbeitszeitreduzierung mit einem Mangel an Flexibilität einher. Das kann vornehmlich für denjenigen problematisch sein, die das Arbeitszeitmodell zur Pflege kranker oder alter Menschen nutzen. Dort braucht es oft ein gewisses Maß an Flexibilität.
Allerdings: Werden die Voraussetzungen für eine Elternzeit während einer Brückenteilzeit erfüllt, besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeit weiter zu reduzieren, entsprechend der Vorgaben für Teilzeit in der Elternzeit.
Brückenteilzeit nach der Elternzeit: Wichtige Optionen
Nach der Elternzeit geht ein Elternteil oft in ein Beschäftigungsverhältnis auf Teilzeit-Basis über. In diesem Zusammenhang stellt die Brückenteilzeit eine mögliche Alternative dar. Immerhin haben Arbeitnehmer kein Recht darauf, nach einer gewissen Zeit wieder in ein Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit zu wechseln. Das kann mit der Arbeitszeitreduktion auf Zeit umgangen werden – und ist sogar von Vorteil.
Brücken- und Elternteilzeit in Kombination ergeben eine reduzierte Arbeitszeit von insgesamt acht Jahren, sofern die maximale Dauern von Brückenteilzeit (fünf Jahre) und Elternzeit (drei Jahre) voll ausgereizt werden.
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