FAQ: Bedarfsgemeinschaft bei Bürgergeld-Bezug
Als Bedarfsgemeinschaft gelten Paare und Familien, bei denen ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu übernehmen, erkennbar ist. Diese leben in aller Regel unter einem Dach und können sich somit die Ausgaben für Strom, Lebensmittel etc. teilen. Hier finden Sie eine ausführliche Erklärung.
Jedem volljährigen Partner stehen monatlich 506 Euro als Bürgergeld-Regelsatz zu, sofern kein Einkommen berücksichtigt wird. Die einzelnen Regelbedarfe für Kinder können Sie unserer Tabelle entnehmen.
Da die Jobcenter davon ausgehen, dass bei Bezug von Bürgergeld in einer Bedarfsgemeinschaft auch die Kosten geteilt werden, erhalten die einzelnen Leistungsempfänger einen niedrigeren Regelsatz als Alleinstehende. Paare sparen zum Beispiel beim Storm, weil in diesem Fall nur einmal der Grundpreis fällig wird. Auch Lebensmittel können in größeren Mengen angeschafft werden, was im Vergleich zu kleineren Portionen häufig günstiger ist.
Bei Bezug von Bürgergeld als Bedarfsgemeinschaft wird das Einkommen aller Mitglieder angerechnet. Besteht trotz des monatlichen Verdienstes eine Hilfebedürftigkeit, kann es vorkommen, dass Bürgergeld an die Bedarfsgemeinschaft gezahlt wird, obwohl ein Gemeinschaftsmitglied arbeiten geht.
Inhalt
Bürgergeld für eine Bedarfsgemeinschaft: Mit dem Rechner Ihren Anspruch ermitteln
© by brutto-netto-rechner.infoBürgergeld für eine Bedarfsgemeinschaft: Was ist damit gemeint?
Damit das Jobcenter ermitteln kann, welcher Bedarf einem Bürgergeld-Empfänger zusteht, spielen zum Beispiel die Lebensumstände eine wichtige Rolle. Ist der Antragsteller alleinstehend, gelten andere Regelsätze als für Menschen, die in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben. Was das genau bedeutet, wird in § 7 Absatz 3 Sozialgesetzbuch 2 (SGB 2) definiert:
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Feste Partner bilden bei Bezug von Bürgergeld eine Bedarfsgemeinschaft, wenn diese:
- länger als ein Jahr zusammenleben
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen
Achtung: Belügen Sie das Jobcenter und geben zum Beispiel vor, eine Wohngemeinschaft zu bilden, obwohl es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt, kann dies einen Betrug darstellen. Dieser kann gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Bürgergeld bei Bedarfsgemeinschaft: Welche Höhe ist vorgesehen?
Für die Berechnung vom Bürgergeld bei einer Bedarfsgemeinschaft müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. So ist es zum Beispiel wichtig, wie viele Menschen zusammenleben und wie alt diese sind.
Für Kinder gelten nämlich je nach Altersklasse unterschiedliche Regelbedarfe. Die nachfolgenden Regelsätze stehen einer Bedarfsgemeinschaft zu, sofern keines der Mitglieder über ein zu berücksichtigendes Einkommen verfügt:
Bedarfsgruppe | 2023 | 2024 |
---|---|---|
Alleinstehende | 502 € | 563 € |
Personen in einer Bedarfsgemeinschaften | 451 € | 506 € |
Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern | 402 € | 451 € |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 420 € | 471 € |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 348 € | 390 € |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 318 € | 357 € |
Zusätzlich zum monatlichen Regelsatz werden für die Bedarfsgemeinschaft auch die Kosten der Unterkunft übernommen, sofern diese den örtlichen Richtwerten entsprechen. Diese errechnen sich nach dem Mietspiegel und der Anzahl der Haushaltsbewohner.
Bürgergeld und Bedarfsgemeinschaft: Wie werden Einkommen und Vermögen angerechnet?
Um zu ermitteln, ob ein Anspruch auf Bürgergeld für eine Bedarfsgemeinschaft überhaupt besteht, sind Einkommen und vorhandenes Vermögen zwei wichtige Faktoren. Wie sieht es zum Beispiel aus, wenn einer der beiden Partner arbeiten geht und der andere nicht?
In diesem Fall kann es durchaus sein, dass dem Paar Bürgergeld zusteht. Ist nach Abzug vom Freibetrag das Einkommen so gering, dass eine Hilfebedürftigkeit besteht, kann das Jobcenter die Familie durch Leistungen unterstützen. Das ist häufig der Fall, wenn Kinder im Haushalt leben und der Mann als Alleinverdiener nicht genug Geld verdient, um den Lebensunterhalt zu gewährleisten.
Auch das Vermögen spielt beim Antrag auf Bürgergeld als Bedarfsgemeinschaft eine Rolle. Nach Ablauf der einjährigen Karenzzeit darf die Familie über ein Schonvermögen von 15.000 Euro für jede Person, die Teil der Bedarfsgemeinschaft ist, verfügen.
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