FAQ: Bei Bürgergeld-Bezug einen Nebenjob ausüben
Ja. Es bietet einige Vorteile, wenn Sie bei Bezug von Bürgergeld einem Nebenjob nachgehen. Eine Anrechnung der Einkünfte auf die Leistungen findet zwar statt, allerdings können Sie von unterschiedlichen Freibeträgen profitieren. Eine entsprechende Auflistung dieser Freibeträge finden Sie hier.
Grundsätzlich gibt es keine Verdienstgrenze bei Bürgergeld-Bezug. Sollten Sie allerdings ein Einkommen haben, welches Ihren Lebensunterhalt deckt, kann das dazu führen, dass der Anspruch auf die Leistungen vom Jobcenter erlischt. Haben Sie einen Nebenjob und beziehen Bürgergeld, ist das allerdings in aller Regel nicht der Fall.
Ja. Jegliches Einkommen, welches den Grundfreibetrag von 100 Euro übersteigt, wird bei einem Bürgergeld-Empfänger mit Nebenjob angerechnet. Bei einem Verdienst von bis zu 520 Euro pro Monat bleiben zudem 20 Prozent anrechnungsfrei.
Inhalt
Bürgergeld und Nebenjob: Schließt sich das aus?
Stellen Sie einen Antrag auf Bürgergeld-Leistungen beim Jobcenter, müssen Sie Ihre Einkünfte sowie etwaige Vermögenswerte offenlegen. Nur, wenn eine Hilfebedürftigkeit besteht, Sie Ihren Lebensunterhalt also nicht aus eigenen Mitteln decken können, besteht ein Anspruch.
Doch bedeutet das automatisch, dass ein Bezug von Bürgergeld mit einem Nebenjob nicht möglich ist? Nein. Verdienen Sie sich im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses etwas hinzu, so verlieren Sie dadurch nicht automatisch den Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter.
Da ein Nebenjob in aller Regel nicht ausreicht, um die täglichen Bedarfskosten sowie die Miete zu decken, besteht in den meisten Fällen weiterhin ein Anspruch auf Bürgergeld. Das kann allerdings anders aussehen, wenn Sie die Leistungen als Bedarfsgemeinschaft beziehen und ein Partner in Vollzeit arbeitet.
In diesem Fall kann es durchaus vorkommen, dass durch einen Zuverdienst eines anderen Mitglieds in der Bedarfsgemeinschaft ein „Gesamteinkommen“ vorliegt, welches dazu führt, dass keine Hilfebedürftigkeit mehr besteht.
Wichtig: Freibeträge sorgen auch dafür, dass Bürgergeld-Empfänger mit Nebenjob monatlich mehr Geld zur Verfügung haben als Leistungsbeziehende, die keiner Tätigkeit nachgehen.
Wie wird ein Nebenjob bei Bürgergeld-Bezug angerechnet?
Erhalten Sie Leistungen vom Jobcenter, sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Sachbearbeiter zu informieren, wenn Sie eine Arbeit aufnehmen. Das gilt sowohl für eine Beschäftigung in Vollzeit als auch für Mini- und Nebenjobs.
Diese Mitteilungspflicht besteht, da das Einkommen auf Ihr Bürgergeld angerechnet wird. Damit allerdings gewährleistet ist, dass Leistungsempfänger, die einer Beschäftigung nachgehen, mehr Geld zur Verfügung haben und sich Arbeit somit lohnt, gibt es Freibeträge in Bezug auf das Einkommen.
Dabei gilt grundsätzlich, dass ein Verdienst bis zu 100 Euro pro Monat anrechnungsfrei bleibt. Die übrigen Freibeträge sind nach Einkommen gestaffelt. Üben Sie als Empfänger von Bürgergeld einen Nebenjob aus, so erhalten Sie häufig ein Einkommen zwischen 101 und 520 Euro.
In diesem Fall greift ein Freibetrag in Höhe von 20 Prozent. Diese Summe wird dann nicht auf Ihre Bürgergeld-Leistungen angerechnet. Die anderen 80 Prozent vom Verdienst „mindern“ dann allerdings den monatlichen Regelsatz, den Sie vom Jobcenter erhalten. Die Kosten der Unterkunft sind davon allerdings nicht betroffen.
Gut zu wissen: Erhalten Sie steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, so können Sie pro Kalenderjahr bis zu 3.000 Euro davon als Freibetrag geltend machen.
Bürgergeld mit Nebenjob: Möglicher Freibetrag
Abschließend haben wir Ihnen noch einmal die Freibeträge, welche für Bürgergeld-Empfänger, die einen Nebenjob haben, relevant sind, als Tabelle zusammengefasst:
Einkommensgrenze | Freibetrag |
---|---|
Bis 100 Euro | 100 % |
über 100 bis 520 Euro | 20 % |
über 520 bis 1.000 Euro | 30 % |
über 1.000 bis 1.200 Euro (bis 1.500 Euro bei minderjährigem Kind in Bedarfsgemeinschaft) | 10 % |
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