Kurz & knapp: Bürgergeld und Vermögensgrenze
Die Vermögensgrenze bezeichnet einen Freibetrag für das Vermögen, den der Antragsteller behalten darf, ohne, dass sein Anspruch auf Bürgergeld hiervon beeinflusst wird. Hier erfahren Sie, was als Vermögen gerechnet wird.
Sie dürfen bei erstmaliger Antragstellung über ein Vermögen von bis zu 40.000 Euro verfügen. Jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft darf weitere 15.000 Euro besitzen. Hier erfahren Sie mehr über Bedarfsgemeinschaften.
Für die Vermögensgrenze gilt beim Bürgergeld eine Karenzzeit von zwölf Monaten. Ab dem zweiten Jahr muss das vorhandene Vermögen zur Finanzierung des Lebensunterhalts eingesetzt werden, wenn es 15.000 Euro übersteigt.
Inhalt
Bürgergeld: Beim Jobcenter gilt eine Vermögensgrenze
Beim Bürgergeld gilt eine Vermögensgrenze: Wer einen Antrag auf diese Leistung einreicht, muss ausführliche Angaben zu seiner aktuellen finanziellen Situation machen. So müssen Sie dem Antrag beispielsweise die Kontoauszüge der letzten drei Monate als Kopie beilegen, damit das Jobcenter Rückschlüsse auf eventuelles Einkommen und Vermögen ziehen kann. Wer ein hohes Vermögen oder ein hohes regelmäßiges Einkommen besitzt, erhält der Antragsteller unter Umständen kein Bürgergeld, denn er kann offensichtlich eigene finanzielle Mittel für seinen Lebensunterhalt nutzen. Aber bedeutet das, dass Antragsteller im Falle einer Arbeitslosigkeit ihr gesamtes Erspartes verlieren? Nicht unbedingt, denn es gibt eine Vermögensgrenze, auch Freibetrag oder Schonvermögen genannt: Nur Vermögen, das mehr als 40.000 Euro beträgt, muss eingesetzt werden, bevor ein Anspruch auf Bürgergeld besteht.
Vermögensgrenze und Karenzzeit
Beim Bürgergeld ist ein Vermögensfreibetrag vorgesehen – allerdings mit zeitlicher Begrenzung, der sogenannten Karenzzeit. Die Karenzzeit bezeichnet beim Bürgergeld die zwölfmonatige Schonfrist, in dem das Vermögen des Antragstellers bis zu einem Betrag von 40.000 Euro geschützt ist. Für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gilt beim Bürgergeld eine Vermögensgrenze von 15.000 Euro.
Nach Ablauf der Karenzzeit wird die gesetzliche Vermögensgrenze auch für den Antragsteller auf 15.000 Euro abgesenkt.
Was gilt als Vermögen?
Vermögen ist nicht nur, was sich auf dem Konto oder um Portemonnaie befindet. Zum Vermögen zählen bei einer Vermögensprüfung alle Dinge, deren Wert mit Geld gemessen werden kann. Neben Bargeld und Wertpapieren, Sparbriefen und -guthaben zählen also auch Wertgegenstände und Immobilien (Eigentumswohnungen, Haus- und Grundeigentum) dazu. Auch eine Kapitallebensversicherung wird zum Vermögen gerechnet. Für die Prüfung Ihres Bürgergeldantrags ist es dabei ausschlaggebend, ob Ihr Vermögen verwertbar ist, das heißt, ob es für den Lebensunterhalt verwendet werden kann.
Auch Ihr Einkommen wird bei der Berechnung berücksichtigt
Beim Bürgergeld spielt die Vermögensgrenze eine wichtige Rolle – doch auch Ihr Einkommen ist ein wichtiger Faktor, denn hiervon zieht das Jobcenter Freibeträge und Ausgaben ab. Als Einkommen gelten Einnahmen aus selbstständigen und unselbstständigen Tätigkeiten, Erträge aus Vermietung oder Verpachtung, Unterhalts und Entgeldersatzleistungen (ALG I, BAföG, Ausbildungs-, Eltern- und Krankengeld, Kindergeld, Rente), Abfindungen und Steuererstattungen sowie Kapital- und Zinserträge.
Gibt es beim Bürgergeld ein maximales Vermögen für Bedarfsgemeinschaften?
Als Bedarfsgemeinschaft gelten der Antragsteller und Personen, mit denen er zusammenlebt, wenn sie wechselseitige Verantwortung füreinander übernehmen. Bei der Prüfung des Antrags wird die Situation der gesamten Bedarfsgemeinschaft auch im Bezug auf die beim Bürgergeld geltende Vermögensgrenze berücksichtigt. Als Bedarfsgemeinschaft gelten in der Regel:
- Eheleute (die nicht in Trennung leben)
- Kinder unter 25 Jahren (die im Haushalt leben)
- Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
- eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner (die nicht in Trennung leben)
Damit Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören, ist außerdem Folgendes wichtig: Die Kinder sind nicht verheiratet, erwerbsfähig und bestreiten Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen. Zum Einkommen des Kindes zählen in diesem Fall auch Unterhaltszahlungen und Kindergeld.
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