FAQ: Bürgergeld und Vermögensprüfung
Innerhalb der einjährigen Karenzzeit findet nur dann eine Vermögensprüfung statt, wenn das Vermögen als erheblich gilt. Ist es unerheblich, wird das Vermögen erst nach Ablauf des ersten Jahres überprüft, weil dann eine andere Grenze für das Schonvermögen gilt. Näheres dazu finden Sie an dieser Stelle.
Als Vermögen gilt alles, was in Geld messbar ist. Dazu gehören u.a. Bargeld, Sparguthaben und wertvolle Gegenstände. Nicht zum Vermögen hingegen zählt ein Fahrzeug, solange es als angemessen gilt. Dazu finden Sie hier mehr.
Ja, grundsätzlich ist das möglich. Der Wert der Immobilie hat keinen Einfluss auf einen etwaigen Anspruch. Allerdings wird nach Ablauf der Karenzzeit geprüft, ob die Wohnfläche angemessen ist. Eine besonders große Immobilie macht mitunter einen Teilverkauf oder eine Untervermietung notwendig, ehe ein Anspruch bestehen kann. Vermietete oder verpachtete Immobilien und Grundstücke hingegen gelten als verwertbares Vermögen und stehen einem Bürgergeld-Anspruch entgegen. Mehr dazu finden Sie hier.
Inhalt
Bekommen vermögende Bürger staatliche Hilfe?
Ja, Bürger können bedürftig sein und einen Anspruch auf Bürgergeld haben, obwohl sie über Vermögen verfügen. Schließlich ist das Bürgergeld für Menschen gedacht, die etwa durch einen Jobverlust in Notlage geraten sind oder durch eine Beschäftigung im Niedriglohnsektor als sogenannte Geringverdiener ihren Lebensunterhalt nicht vollständig bestreiten können. Eine Arbeitslosigkeit ist keine Voraussetzung für den Erhalt von Bürgergeld.
Mühsam aufgebautes Vermögen darf kein Hindernis sein, wenn diese Menschen auf staatliche Hilfe angewiesen sind. Doch natürlich gibt es Grenzen und Regelungen. Findet bei Bürgergeld-Empfängern eine Vermögensprüfung statt und wenn ja, was wird berücksichtigt? Das erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Wichtige Begriffe: Karenzzeit und Schonvermögen
Ab dem Monat, in dem Sie erstmals Bürgergeld erhalten, beginnt eine einjährige Karenzzeit, in der besonders großzügige Regelungen bezüglich des Schonvermögens, Immobiliengröße und Kosten der Unterkunft gelten.
Unterschieden wird zwischen dem Schonvermögen und dem verwertbaren Vermögen. Das Schonvermögen definiert die Grenze, bis zu der das vorhandene Vermögen eines Antragstellers und seiner Bedarfsgemeinschaft keinen Einfluss auf den Anspruch auf Bürgergeld hat. In der einjährigen Karenzzeit gilt eine Grenze von 40.000 Euro Schonvermögen für den Antragsteller und 15.000 Euro je weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Nicht ausgeschöpfte Vermögenswerte sind untereinander übertragbar. Alles, was darüber hinausgeht, gilt als erheblich und damit als verwertbares Vermögen. Daher muss bei erheblichem Vermögen vor dem Bürgergeld-Bezug eine Vermögensprüfung vorgenommen werden.
Innerhalb der einjährigen Karenzzeit findet bei Bürgergeld-Empfängern keine Vermögensprüfung statt. Voraussetzung ist, dass das Vermögen nicht erheblich ist. Dazu müssen Sie auf Ihrem Antrag angeben, dass Sie über nicht erhebliches Vermögen verfügen. Diese Vermutungsregel dient dem Zweck, das Verfahren zu entbürokratisieren und zu vereinfachen. Nach der Karenzzeit findet bei Bürgergeld-Empfängern eine Vermögensprüfung statt, weil dann eine reduzierte Grenze für das Schonvermögen in Höhe von 15.000 Euro für alle Personen in der Bedarfsgemeinschaft gilt.
Gehören Immobilien zum Schonvermögen?
Nein, Immobilien und deren Wert haben keinen Einfluss auf das Schonvermögen. Lediglich die Größe der Wohnfläche ist entscheidend und die Frage, ob Sie die Immobilie selbst bewohnen oder vermieten. Vermietete oder verpachtete Immobilien zählen zum verwertbaren Vermögen und müssen unter Umständen zunächst veräußert werden, ehe ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen kann. Ein selbst bewohntes Haus mit vier im Haushalt lebenden Personen darf maximal 140 Quadratmeter groß sein, eine Eigentumswohnung maximal 130 Quadratmeter. Die angemessene Wohnfläche vergrößert sich um 20 Quadratmeter je zusätzlicher Person.
Allerdings gilt auch hier: Eine Vermögensprüfung findet bei Bürgergeld-Empfängern bei unerheblichem Vermögen erst nach der Karenzzeit statt. Das schließt auch die Überprüfung der Angemessenheit Ihrer Wohnfläche mit ein. Daher hat auch die Wohnfläche in der Regel im ersten Jahr keinen Einfluss auf Ihren Anspruch.
Was ist Vermögen im Sinne des Bürgergeldes?
Als Vermögen gilt für das Jobcenter alles, was in Geld messbar ist. Dazu gehören:
- Bargeld
- Sparguthaben auf Konten, in Sparbriefen und in Form von Wertpapieren
- wertvolle Sachgüter wie Schmuck oder Fahrzeuge
- Kapitallebensversicherungen
- Häuser, Grundstücke, Eigentumswohnungen
Worauf es beim Immobilienbesitz ankommt, haben wir im vorherigen Absatz erläutert. Wichtig ist zu wissen, dass Versicherungen, die Ihrer Altersvorsorge dienen, nicht als Vermögen gelten. Diese Verträge müssen Sie daher nicht auflösen, ehe ein Anspruch auf Bürgergeld besteht.
Einer Bedarfsgemeinschaft steht außerdem ein Fahrzeug pro erwerbsfähiges Mitglied zu, unabhängig davon, ob dieses für die Erwerbstätigkeit notwendig ist oder eingesetzt wird. Der Zeitwert muss jedoch angemessen sein und darf nicht mehr als 15.000 Euro betragen. Solange dies der Fall ist, hat ein Fahrzeug keinen Einfluss auf Ihren Vermögensfreibetrag. Auch hier findet in der Regel bei Empfängern von Bürgergeld keine gezielte Vermögensprüfung statt, wenn sie bei der Antragstellung angeben, dass der Wert des Fahrzeugs angemessen ist.
Anka meint
20. August 2024 at 10:01
Guten Tag,
wieviel Wohnfläche darf das Eigentum einer Einzelperson betragen, um weiter Jobcenter beziehen zu können?
Gruß