Update: Am 15. Mai 2020 hat der Bundesrat dem sogenannten „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ zugestimmt, welches vom Bundestag beschlossen worden war. In diesem Zug wurde die Bezugsdauer vom Kurzarbeitergeld bei außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate verlängert. Diese Neuregelung gilt zunächst einmal bis 2021.
Das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ trat bereits am 15. März 2020 in Kraft und nicht, wie zunächst angenommen, in der ersten Aprilhälfte. Mittlerweile wurde die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Mehr dazu erfahren Sie in unserer News „Erhöhung vom Kurzarbeitergeld: Bis zu 87 Prozent sollen künftig möglich sein„.
Am heutigen Freitag haben die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD einen Gesetzesentwurf im Bundestag vorgebracht (19/17893), der vorsieht, dass der Zugang zu Kurzarbeitergeld künftig vereinfacht werden soll. Da sich das Corona-Virus immer weiter ausbreitet, sollen die Folgen, die sich daraus für den Arbeitsmarkt und die Wirtschaft ergeben, durch die Neuregelung abgefedert werden. Noch in der ersten Aprilhälfte ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu rechnen, welches zunächst einmal bis Ende 2021 gilt.
Wettbewerbsfähigkeit, Unternehmen und Arbeitsplätzen sollten erhalten bleiben
Der Gesetzesentwurf der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion gestattet es der Bundesregierung, bis zum 31. Dezember 2021 Rechtsverordnungen zu erlassen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen und dafür sorgen, dass der Zugang zu Kurzarbeitergeld vereinfacht wird.
Begründet ist dies in der schnellen Ausbreitung des Corona-Virus Covid19, welche die deutsche Wirtschaft vor einige konjunkturelle Herausforderungen stellt.
Bereits bei einer Pressekonferenz mit Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier am Dienstag ließ Bundesarbeitsminister Hubertus Heil verlauten:
Unser Ziel ist, dass in dieser Situation möglichst kein Arbeitsplatz und kein Unternehmen dauerhaft Schaden nimmt.“
Um den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Wirtschaft sowie den Arbeitsmarkt schnellstmöglich entgegenzuwirken, indem zumindest der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht wird, fand ein beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren Anwendung. Das neue Gesetz wird dementsprechend vermutlich bereits in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten, um Unternehmen, Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätze zu erhalten.
Um welche Maßnahmen geht es konkret?
Damit der Zugang zu Kurzarbeitergeld vereinfacht werden kann, bedarf es sowohl einer Änderung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch als auch im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Im Detail geht es um folgende Maßnahmen:
- Bei einer wirtschaftlich bedingten Auftragsflaute sollen Betriebe bereits Kurzarbeit anmelden können, wenn der damit verbundene Arbeitsausfall mindestens zehn Prozent der Beschäftigten betrifft. Aktuell muss dafür noch ein Minimum von 30 Prozent erreicht sein.
- Auch Leiharbeitnehmer/innen sollen in Zukunft die Möglichkeit haben, Kurzarbeitergeld zu erhalten.
- Der Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll entweder zu gewissen Teilen oder gänzlich wegfallen.
- Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber eigentlich für ihre Mitarbeiter zahlen müssen, sollen Arbeitgeber teilweise oder vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet bekommen.
Vor allem Betriebe, die mit unterbrochenen Lieferketten, stornierten Aufträgen oder erkrankten Beschäftigten zu kämpfen haben und sich dadurch Liquiditätsproblemen oder sogar der Insolvenz ausgesetzt fühlen, sollen dadurch, dass der Zugang zu Kurzarbeitergeld vereinfacht wird, flexibler agieren können.
In der Vergangenheit kam das Kurzarbeitergeld häufig in den Wintermonaten als sogenanntes „Überbrückungsgeld“ in der Baubranche zum Einsatz. Doch auch andere wirtschaftliche Probleme, wie aktuell das Corona-Virus, können seine Anwendung notwendig machen. Es bleibt abzuwarten, wann der Zugang zum Kurzarbeitergeld letztendlich vereinfacht und das neue Gesetz genau verabschiedet wird.
Birgit meint
7. September 2020 at 17:39
Ich bin seit März in Kurzarbeit Null. Zur Zeit ist etwas Arbeit zu erledigen, d.h. 3 Tage in der Woche soll ich stundenweise ins Büro kommen. Die Stunden werden regulär voll bezahlt und das Kug wird dementsprechend gekürzt. Meine Frage: Bin ich trotz KA Null versichert für Wege- oder Arbeistsunfall?
Nadja meint
9. Juli 2020 at 18:04
Hallo,
meine Frage wäre : Kann ein Chef 1 Monat Kurzarbeit anmelden und dann wöchentlich die Arbeitstage /Zeiten verändern ? Da das für die Mitarbeiter auch sehr ärgerlich ist da man ja auch Termine vereinbart die man dann auch nicht einhalten kann … z.B : Mal um !3.00 Uhr Feierabend dann die nächsten 2 Tage um !6 Uhr…
Katrin M. meint
21. Mai 2020 at 7:19
Ein Kommentar aus Österreich – schade dass die Kurzarbeit, wie vermutlich in Deutschland auch – so viel missbraucht wird. Bei uns sind von 5 vom Finanzamt geprüften Fällen 2-3 unberechtigt und in 1 Fall wird ein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Das vereinfachen des Zugriffs auf Kurzarbeitergeld hat also auch seine Schattenseiten.
Nicole meint
11. Mai 2020 at 7:24
Hallo,ich arbeite zur Zeit 21 statt 37 std.vom 9.03.20 bis 11.04.20 arbeitsunfähig gewesen und die Kurzarbeit begann bereits am 1.04.meine frage: ist es rechtens das ich jetzt für Die Zeit ab 01.04 nur kurzarbeiterkrankengeld erhalte und nicht die 21 std bezahlt bekomme wie alle anderen auch? Und das der Stundenlohn beim kurzarbeiterkrankengeld Netto mit 3,25 Euro gezahlt wird obwohl ich im Normalfall Brutto 13,35 std bekomme?vielen dank
Frey meint
14. April 2020 at 19:30
Wie ist es mit Flexi-Rentnern? Also Frührentner, die bis 6.300 € im Jahr dazu verdienen und auf diesen Betrag auch Arbeitslosenversicherung zahlen. Bekommen diese Flexi-Rentner auch Kurzarbeitergeld, sie bezahlen ja auch die Arbeitslosenversicherung?
Klaus meint
14. April 2020 at 18:30
Hallo zusammen,
unsere Firma (Großhandel) arbeitet selbst mit Corona in gewohnter Vollzeit weiter.
Ich hatte von 06.04.2020 – 10.04.2020 Urlaub.
Heute 14.04.2020 erster Arbeitstag.
Mein Chef kam auf mich zu und hielt mir ein Formular hin zum unterschreiben.
Überschrift „Zustimmung zur Kurzarbeit ab dem 09.04.2020“
Alle restlichen Mitarbeiter hatten bereits unterschrieben.
Mein Chef sagte das er die Zustimmung aller Arbeitnehmer braucht damit er bei der Bundesagentur für Arbeit eine „Nummer“ bekommt um dann damit für den Fall der Fälle Kuzarbeit beantragen zu können „falls es mal soweit kommt“.
Im Nachinein habe ich von den restlichen Mitarbeiter gehört, dass der Chef am 09.04.2020 alle zusammen rief und mitteilte: „Wer nicht unterschreibt, wird gekündigt“.
Wir arbeiten aber weiterhin alle in vollem Umfang.
Nur eine Teilzeitkraft wurde in Ihren Arbeitstsunden reduziert.
Ich nehme an, da wir 10 Arbeitnehmer sind und die 10% Regelung gilt, wäre die Teilzeitkraft eben jene 10% die aus „Arbeitsmangel“ gekürzt wurde wobei es keinen Arbeitsmagel gibt.
Die Teilzeitkraft schaft ihr Arbeitspensum in ihrer Regelarbeitszeit schon nicht.
Für mich riecht das etwas faul.
Sollte es nun zur Kurzarbeit, rückwirkend auf den 09.04.2020 (wir haben ja das unterschrieben) kommen, obwohl dies nicht nötig ist, an wen kann man sich diesbezüglich wenden?
Nicola meint
6. April 2020 at 19:08
Guten Tag!
Bin in einer Praxisgemeinschaft angestellt, die Kurzarbeit angekündigt hat.
In Praxis 1 bin ich halbtags auf Steuerkarte angestellt (fällt ins Kurzarbeitergeld)
In Praxis 2 bin ich auf 450 Euro Basis angestellt (kein Kurzarbeitergeld)
Fällt der 450 Euro Job einfach weg, oder gibt es einen Anspruch auf Entgeldfortzahlung?
Würde mich sehr über eine Rückmeldung freuen.
Vielen Dank, Nicola
Sophie meint
5. April 2020 at 8:56
Guten Morgen, ich habe folgende Frage:
Ich arbeite als Werkstudent 20 h und bin als solcher kranke. versichert. Mein Arbeitgeber hat zum 04.04.2020 Kurzarbeit angemeldet. Da ich nun kein Einkommen mehr habe ist meine Frage wer die kosten für die Krankenversicherung übernimmt
Bin ich dann über meinen Vater wieder in der Familienversicherung ?
Sophie
Heike meint
3. April 2020 at 18:16
Hallo,
unser Chef hat trotz der Kriese einen neuen Mitarbeiter zum 01.04.2020 eingestellt und will jetzt die alten Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Darf er das?
Lothar meint
2. April 2020 at 21:54
Ich habe ein ganz anderes Problem das nirgens behandelt wird!
ich bin Rentner, 77 Jahre alt, habe eine Rente von 809,- EUR mtl. und arbeite in Teilzeit bei einem Taxiunternehmen fuer die ich einen Schulbus fuer behinderte Kinder seit 2016 fahre. Mein netto Einkommen mtl, betrug ca. 1.000,- EUR
Auf Grund der Corona Pandemie hat meine Firma Kurzarbeit eingefuehrt und mir jetzt mitgeteilt, dass ich kein Kurzarbeitergeld bekomme da ich im Rentenalter bin und Rente beziehe!
Nun sind sowohl meine mtl. Kosten auf meinen Zusatzverdienst komplett ausgerichtet da ich mit dem Zusatzverdienst meinen Lenensunterhalt und noch ehemalige Schulden abtrage. Allein meine mtl. Miete betraegt 532,40, zuzuegl. 120 EUR Strom u. Gas ohne weitere Kosten wie Vers. Telefon etc. Staatliche Hilfe habe ich noch niemals in Anspruch genommen! Ohne die rechnerischen 600 EUR Kurzarbeitergeld die ich mir ausgerechnet hatte kann ich mir, drastisch ausgedrueckt, einen Strick nehmen!
Was ist zu tun?, wie kann ich ueberleben?
Bin gespannt ob Sie mir einen oder mehrere Ratschlaege erteilen koennen.
Danke im voraus fuer Ihre Mühe
Lothar
arbeitsrechte.de meint
6. April 2020 at 15:06
Hallo Lothar,
leider können wir zu diesem Sonderfall derzeit keine Auskunft erteilen. Durch die dynamischen Entwicklungen gibt es derzeit noch viele Lücken in einzelnen Regelungen, die nach und nach zu schließen sind. Dies betrifft derzeit alle Lebensbereiche. Ggf. können Sie bei Ihrer Hausbank zunächst auf einen Überbrückungskredit bauen. Vielleicht kann auch das Sozialamt oder eine Sozialberatungsstelle helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Büttner meint
30. März 2020 at 18:14
Hallo zusammen
Bin ab Ende April auf 60% Kurzarbeit.
Welche Arbeitszeit bin ich verpflichtet zu leisten, Wenn ich eine 40. Stunden Woche regulär habe.
Ist es richtig 24 Stunden pro Woche ?
100% = 40 Stunden
75% = 30 Stunden
60% = 24 Stunden
Danke liebes Team von Arbeitsrechte
Marie meint
27. März 2020 at 20:24
Hallo Arbeitsrechte.de Team,
mein Mann erhielt heute ein Schreiben seiner Arbeitgeberin, dass er und seine Kollegen unterschreiben sollen. Ist das gesetzlich so richtig?Können der Belegschaft Nachteile durch die Unterzeichnung entstehen? Kurz zum Unternehmen (falls wichtig): kein Betriebsrat, ca. 80 Mitarbeiter, Branche Krankentransport.
Inhalt Schreiben:
Aufgrund der Auswirkungen der Corona Krise ist zu befürchten, dass es für unser Unternehmen zu Beeinträchtigung der Beschäftigung kommen wird.
Wir beabsichtigen daher, in dem Zeitraum zwischen 01.04.20 – 30.09.20 Kurzarbeit einzuführen.
Es kann bislang nicht abgesehen werden, welchen Umfang die Kurzarbeit haben wird. Es kann sein, dass eine Arbeit nicht möglich ist und die Arbeit daher vollständig ausfällt (Kurzarbeit „null“).
Mit der Unterzeichnung dieses Schreibens erklären Sie sich mit der Durchführung und dem Umfang der Kurzarbeit einverstanden….
Würden uns über eine Antwort sehr freuen, man ist sehr verunsichert in diesen Zeiten. Nennt uns gern ein pay pal Konto, dann können wir eine Kleinigkeit spenden für das Weiterbetreiben der Seite! Danke!
Basi meint
26. März 2020 at 22:36
Liebe Kurzarbeiter,
heute nochmals intensiv informiert.
Wer Kurzarbeitergeld erhält und das Geld
zum Lebensunterhalt nicht ausreicht, muß
sich an die Arbeitsagentur wenden.
Grüße und bleibt gesund.
Kvothe13 meint
26. März 2020 at 14:52
Hallo Arbeitsrechtsteam! Ich habe eine Frage, zunächst der Kontext:
Ich arbeite in einer Frauenarztpraxis. Bisher herrscht normaler Betrieb. In zwei Wochen hätten wir geplanten Praxis-Urlaub, sprich die ganze Praxis wäre geschlossen. Dieser Urlaub wurde nun von unserer Chefin gestrichen mit der Begründung: dass die Praxis unter diesen derzeitigen Bedingung geöffnet haben ‚müsste‘. Soweit nicht problematisch. Aber:
1. Unsere Chefin sagt, dass die gynäkologischen Praxen geöffnet sein müssen(!), also nicht, dass das ihr persönlicher Wunsch sei, sondern vorgegeben würde. Stimmt das?(NRW)
2. sie will uns in diesem Zeitraum Kurzarbeitergeld bezahlen.
Unter welchen Umständen darf meine Arbeitgeberin Kurzarbeitergeld bezahlen?
Diese Fragen stehen vor allem im Raum, weil meine Chefin guten Grund hat den Urlaub zu streichen aufgrund dessen, dass sie nicht mehr verreisen kann. Und zusätzlich würde sie mit der Kurzarbeit das Geld sparen, welches sie uns normalerweise während des Urlaubs auszahlen müsste.
Vielen vielen vielen Dank für eine Antwort und Hilfe! Zurzeit fühle ich mich hilflos der Situation ausgesetzt.
karl meint
26. März 2020 at 10:03
hallo guten tag,
als altersrentner (1.09.2018) habe ich ende februar einen vollzeit arbeitsvertrag zum 01.03.2020 abgeschlossen. leider hatte ich diesen monat nur 2 tage arbeitseinsatz.
was steht mir zu, arbeitsentgelt, kurzarbeitergeld, sozialhilfe?
Basi meint
26. März 2020 at 2:51
Hallo,
mein Arbeitgeber hat für uns Kurzarbeit angeordnet.
Wir sollen 60% Kurzarbeitergeld bekommen .
Wer zahlt uns die restlichen 40% vom Lohn,
der Chef weigert sich, die 40% zu zahlen.
Müssen wir uns an die Arbeitsagentur wenden,
wer ist vom Gesetz her verpflichtet, uns die 40%
vom Lohn zu zahlen?
Danke für die Antwort
Susann meint
25. März 2020 at 13:00
Ich bin Festangestellter Außendienstler und wurde auf 80% Kurzarbeit gesetzt. Darf also nur noch 10 Stunden statt 40 Stunden arbeiten. Ist diese drastische Kürzung erlaubt?
Andreas meint
25. März 2020 at 11:22
Hallo,
meine Kollegen und ich sollten eine Vereinbarung Kurzarbeit unterschreiben.
In der Vereinbarung wird auf die Corona Krise Bezug genommen und nach §§ 95 ff SGB III sind die Voraussetzungen angeblich gegeben.
“ Für die Dauer der Kurzarbeit vermindert sich das Entgelt im Verhältnis der ausgefallenen Arbeitszeit zur wöchentlichen Arbeitszeit. Wir beabsichtigen mit ihnen eine Reduzierung der Arbeitszeit von bis zu 100% “
Mit einer Unterschrift würde man sich mit der Durchführung und dem Umfang der Kurzarbeit einverstanden erklären.
Da das für mich und meine Kollegen Fachchinesisch ist und auch kein Betriebsrat vorhanden ist, wäre ich ( wir ) für eine kurze verständliche Übersetzung Dankbar.
P.S. wieviel % vom normalen Gehalt beträgt eigentlich das Kurzarbeitergeld?
Mit freundlichen Grüßen
Andreas
Otto meint
24. März 2020 at 17:17
Hallo,in meinen Arbeitsvertrag steht Ankündigungsfrist 2 Wochen zwecks Kurzarbeit ,nun bekam ich ein Schreiben, Änderung Ankündigungsfrist 3 Tage Zwecks Kurzarbeit, soll ich unterschreiben, oder nicht,
Dani M. meint
24. März 2020 at 13:24
Hallöchen ich arbeite TEILZEIT in einer Physiotherapie an der Anmeldung. Wenn ich von dem bisschen Netto (850) euro nur noch 60% bekomme, wo kann ich das dann aufstocken lassen damit ich wieder die 850 EUR habe?
Ano1 meint
23. März 2020 at 17:05
Ich habe einen 11 jährigen Sohn. Der muss nun zu Hause bleiben. Sein leiblicher Vater ist einer dieser Gruppe der nicht abkömlich ist. Mein neuer Partner genauso. Ich bin die einzige die abkömlich ist.
Habe jetzt meinem Arbeitgeber gesagt das ich zu Hause bleiben muss.
Sie sagte wir warten erstmal ab. Die erste Woche war ich jetzt arbeiten. Somit war mein Sohn von 07-16.30uhr alleine zu Hause.
Als ich zu Hause war musste ich mich dann hin setzen und mit ihm noch Hausaufgaben machen wo er nicht weiter kam, so ging das die ganze Woche.
Jetzt am Sonntag rief ich sie an und meinte zu ihr ich würde meine Sommerurlaub dafür opfern um die ersten 10 Tage abzudecken und sie müsste die restlichen 3 Wochen für mich Kurzarbeit beantragen.
Heute war ich zu Hause.
Vorhin rief sie mich an und meinte heute der Tag ist ja nun erledigt. Die restlichen Tage 4h arbeiten kommen von 12-16uhr und dann 2 Urlaubstage noch.
Meine frage, versteht sie das nicht das ich eine aufsichtspflicht habe. ? Was kann ich tun damit sie es akzeptiert das ich jetzt zu Hause bleiben muss.
arbeitsrechte.de meint
23. März 2020 at 17:50
Hallo Ano1,
in der Regel ist der Arbeitnehmer verpflichtet, für die Betreuung seines Kindes zu sorgen, damit er seiner Arbeitstätigkeit nachkommen kann. Dies gilt grundsätzlich auch während der Corona-Krise fort. Arbeitgeber können hier jedoch Kulanz zeigen und ggf. Übergangsfristen oder Homeoffice gewähren. Bitte wenden Sie sich an Ihre Chefin, um zu erfragen, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen und ob ein solche kurzfristiger Urlaubsantrag genehmigt werden kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ines meint
23. März 2020 at 13:25
Ich bin in einem Schuhgeschäft tätig mit regulären Arbeitsvertrag auf 2/3 Arbeitsstelle. Jetzt wurde wegen Corona geschlossen. Darf mich mein Arbeitgeber auf Kurzarbeit setzen ?
Vielen Dank im Voraus
Elke meint
21. März 2020 at 21:23
Sehr geehrte Damen und Herren Wir sind selbständig und haben drei Mitarbeiter. Leider kann uns niemand sagen wohin wir uns wegen dem Kurzarbeitergeld und Beratung hinwenden kann. Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mir eine kurze Rückmeldung zukommen lassen könnten was wir jetzt machen müssen
Vielen Dank Elke
arbeitsrechte.de meint
23. März 2020 at 18:15
Hallo Elke,
Kurzarbeitergeld kann gegenüber der Agentur für Arbeit beantragt werden. Bezüglich Hilfskrediten von Landesbanken, KfW-Bank und anderen bislang wirksamen Maßnahmen können Sie sich direkt an die zuständigen Banken wenden. Erster Ansprechpartner sollte darüber hinaus stets Ihre Hausbank sein.
Außerdem hat die Bundesregierung heute zahlreiche weitere Maßnahmen verabschiedet (z. B. Soforthilfe), die voraussichtlich noch in dieser Woche wirksam werden könnten. Behalten Sie hierzu ggf. die Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums oder der Bundesregierung im Blick. Auch auf den Seiten der Landesregierungen lassen sich hierzu nähere Informationen finden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mario meint
17. März 2020 at 23:56
Hallo,
bin ab heute auf Kurzarbeit. Bekomme 2200€ Netto, lebe alleine. Wieviel bekomme ich dann Brutto Kurzarbeitergeld?
Die Sozialversicherungsbeiträge zahle ich doch auch zum Teil selber, also wird vom Netto abgezogen, oder zahlt der Staat die SV-Beiträge teilweise oder ganz?
Mit freundlichen Grüßen
Michael H. meint
16. März 2020 at 15:11
Hallo,
meine Frau ist aufgrund Schwangerschaft Arbeitsunfähig geschrieben. Wenn der Arbeitgeber meiner Frau während der AU auf Kurzarbeit umstellt ändert sich dann auch die Lohnfortzahlung in Richtung Kurzarbeit oder ist dies im AU Fall nicht so?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Pinki meint
29. März 2020 at 19:05
Hallö zusammen,
Wenn ihre Frau Krankgeschrieben ist bekommt sie vom Arbeitgeber weiter hin ihr volles Gehalt nach 6 Wochen bekommt sie Geld von der Krankenkasse wenn sie noch Krank geschrieben ist.
Das hat mit Kurzarbeit nichts zu dun.
Peter meint
30. März 2020 at 9:18
Handelt es sich um ein Beschäftigungsverbot, so kann der Arbeitgeber Ihre Frau nicht in Kurzarbeit schicken. Ist ihre Frau lediglich krank geschrieben, so ist eine Kurzarbeit möglich.
Sabine meint
4. November 2020 at 18:17
Wenn man wegen Erkältung und Gleichstrom so mein Coronatest arbeitsunfähig ist und eine Krankschreibung hat , darf der Arbeitgeber diese Zeit als Kurzarbeiterzeit verwenden? Also Krankentage werden vom Bruttolohn abgezogen und dafür das Kurzarbeitergeld dazu und daraus errechnet sich der verkürzte Lohn !?