Die fünfte Jahreszeit steht mal wieder vor der Tür: Allerorts ziehen Menschen verkleidet um die Häuser, spaßen und tanzen – meist begleitet von reichlich Alkohol. Kaum eine Festivität dürfte hierzulande so vielfältig regional ausgeprägt sein wie der Karneval, welcher traditionell vor der Fastenzeit begangen wird. Doch Arbeitnehmer sollten vorsichtig sein – denn das Arbeitsrecht bleibt vom Fasching unberührt!
Worauf Arbeitnehmer achten sollen
Für den ein oder anderen ist die bunte Feierei lediglich seichtes Bauerntheater und tölpelhaftes Benehmen. Doch die „Narrenzeit“ markiert für viele Menschen eine besondere Auszeit vom Alltag: Traditionell wird lang und ausgiebig gefeiert, auf der ganzen Welt zelebrieren Länder ähnliche feucht-fröhliche Maskeraden.
Dennoch: Geltendes Arbeitsrecht wird vom Fasching nicht einfach ausgehebelt! Dementsprechend sollten folgende Punkte beachtet werden, um eine Abmahnung oder gar Kündigung zu vermeiden:
- Es besteht kein Feiertagsanspruch!
Die Feiertage der Faschingszeit richten sich nach dem Ostersonntag, welcher traditionell auf den Sonntag nach dem ersten Frühlingsvollmond fällt. Vierzig Tage vorher wird der Aschermittwoch begangen; der vorherige Donnerstag und Montag wiederum markieren die Weiberfastnacht und den Rosenmontag. Diese Tage sind also nicht an ein bestimmtes Datum gebunden, sondern variieren von Jahr zu Jahr. Dass sie naturgemäß unter die Woche fallen, korreliert dann meist mit den Kernarbeitszeiten.
Der ein oder andere legt nach einem durchzechten Wochenende gerne mal einen blauen Rosenmontag ein; wurde dieser jedoch nicht beantragt oder wird auf „krank“ gemacht, während eigentlich gefeiert wird, kann das geahndet werden.
- Alkohol am Arbeitsplatz ist zu vermeiden
Zur Einstimmung genehmigen sich Karnevalisten gern schon während der Arbeit den ersten Schluck. Der Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz wird in der Regel durch den Arbeitsvertrag oder andere Vereinbarungen getroffen, insofern können hier unterschiedliche Weichen gestellt sein. Stellen Sie vorher sicher, was der Arbeitgeber erlaubt und was nicht.
- Kostümierungen sollten abgesprochen werden
Neben dem Alkoholkonsum verlagert sich der Fasching auch gern dahingehend in den Arbeitsraum, als dass Mitarbeiter kostümiert erscheinen. Abgesehen davon, dass bestimmte Arbeitsumfelder Schutzkleidungen und ähnliches vorschreiben, sollten solche Verkleidungen vorher abgesprochen wurden sein. Der Arbeitnehmer hat zudem das Recht, eine Anordnung zu „branchenüblicher Kleidung“ zu erlassen.
Achten Sie außerdem darauf, dass die Kostümwahl den gesetzlichen Vorgaben entspricht: Nationalsozialistische Symbole und Parolen, Anscheinswaffen sowie täuschend echte Dienstuniformen ziehen rechtliche Sanktionen nach sich! Wenn Sie unsicher sind, wie die Handhabe an Ihrem Arbeitsplatz ist, informieren Sie sich bei Ihrem Chef oder den Kollegen.
Erfragen Sie die Regelungen in Ihrem Betrieb!
Übrigens: In mehreren Urteilen wurde bezüglich Arbeitsrecht und Fasching wiederholt entschieden, dass Verletzungen während des Karnevals – etwa Wunden von Süßigkeiten, die aus Umzugswagen geworfen werden – meist keinen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen.
Auch wenn das Arbeitsrecht trotz Fasching nicht einfach ausgesetzt wird: Unternehmen haben meist eigene Vorgaben, was die bunte Zeit angeht.
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