Kurz & knapp: Daueraufenthalt-EU vs. Niederlassungserlaubnis
Sowohl Niederlassungserlaubnis als auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind weitreichende, unbefristet gültige Aufenthaltstitel, die sich hauptsächlich in puncto Freizügigkeit unterscheiden. Mehr über die Unterschiede können Sie hier erfahren.
Unbefristete Aufenthaltstitel sind für Angehörige von Drittstaaten geeignet, die sich dauerhaft ein Leben in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufbauen wollen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sie auch die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Welche das sind, können Sie weiter unten nachlesen.
Sowohl für die Niederlassungserlaubnis als auch den Daueraufenthalt-EU können Sie einen Antrag bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde stellen. Damit die Behörde überprüfen kann, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, sollten Sie Ihrem Antrag entsprechende Nachweise beifügen. Eine Auflistung der üblicherweise einzureichenden Unterlagen finden Sie am Ende dieses Ratgebers.
Es ist möglich, sowohl die Niederlassungserlaubnis als auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gleichzeitig zu beantragen und zu erhalten. In welchen Fällen das sinnvoll ist, gestaltet sich individuell verschieden.
Inhalt
Niederlassungserlaubnis vs. Daueraufenthalt-EU: Was ist was?
Für viele Personen, die aus Drittstaaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (kurz EWR) in die EU einwandern, ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel erstrebenswert. Schließlich gibt er Stabilität und Sicherheit. Wer dauerhaft in in Deutschland arbeiten und leben darf, kann sich in seiner neuen Heimat niederlassen. In der Bundesrepublik gibt es zwei Aufenthaltstitel, die diese Kriterien erfüllen: Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Sie sind im Aufenthaltsbestimmungsgesetz, kurz AufenthG, näher definiert. In § 9 steht dort zur Niederlassungserlaubnis:
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
Und in § 9a ist die Definition der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU festgehalten:
(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
Beide Titel sind also gleichgestellt. Gleich sind sie dennoch nicht.
Daueraufenthalt-EU oder Niederlassungserlaubnis: Welche Voraussetzungen gelten?
Wer eine Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten will, muss einen Antrag an die zuständige Ausländerbehörde stellen. Diese prüft anhand der eingereichten Unterlagen, ob der Antragsteller die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. In beiden Fällen legt der Gesetzgeber Wert darauf, dass der Antragsteller bereits erkennbar Wurzeln in Deutschland geschlagen hat. So ist es obligatorisch, dass er sich bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhält, selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann und über ausreichend Wohnraum für sich und gegebenenfalls Familienmitglieder verfügt. Außerdem werden Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau B1 oder höher, Straffreiheit sowie Grundwissen über deutsche Kultur und Gesellschaft vorausgesetzt. Und zu guter Letzt muss der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 60 Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.
Daueraufenthalt-EU vs. Niederlassungserlaubnis: Was sind die Unterschiede?
Sowohl die Niederlassungserlaubnis als auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU statten seinen Träger mit weitreichenden Rechten aus und ermöglichen ein festes, dauerhaftes Leben in Deutschland. Unterschiede zwischen den beiden Titeln bestehen im Bezug auf Freizügig- und Gültigkeit bei Auslandsaufenthalten:
- Weiterwanderung: Wer einen dauerhaften Aufenthaltstitel besitzt, profitiert in einem bestimmten Maß von der innereuropäischen Freizügigkeit. So können Sie sich mit einer Niederlassungserlaubnis ohne, dass Sie ein Visum beantragen müssen, bis zu 90 Tage in anderen Schengen-Staaten aufhalten (jeweils in einem Zeitraum von 180 Tagen). Das Weiterwandern und Arbeiten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ist hingegen nur mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gestattet.
- Erlöschen des Titels: Titel mit unbefristeter Gültigkeit laufen in der Regel nicht aus. Eine Ausnahme gibt es allerdings bei längeren Aufenthalten außerhalb der EWR. Wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Inhaber des Titels seinen Lebensmittelpunkt ins außereuropäische Ausland verlagert hat, kann auch ein dauerhafter Titel verfallen. Bei einer Niederlassungserlaubnis passiert das nach 6 Monaten, bei einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach 12 Monaten. Auch, wenn Sie sich im europäischen Ausland aufhalten, kann ein Daueraufenthalt-EU verfallen. Dies passiert allerdings erst nach 6 Jahren.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU kostet 109,00 Euro, die der Antragsteller zur Hälfte bei Antragstellung und zur Hälfte bei Ausstellung der Erlaubnis bezahlt. Eine Niederlassungserlaubnis kostet 113,00 Euro. Auch diese Gebühr ist in zwei Hälften zu zahlen.
Niederlassungserlaubnis vs. Daueraufenthalt-EU: Wie kann ich einen dauerhaften Aufenthaltstitel beantragen?
Sowohl Niederlassungserlaubnis als auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt müssen schriftlich bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Damit diese im Anschluss prüfen kann, ob der Antragsteller die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, ist es von großer Wichtigkeit, dem Antrag entsprechende Nachweise beizufügen. Neben dem Antragsdokument selbst, das sich je nach Bundesland unterscheiden kann, sind auch ein Identitätsnachweis, ein Passfoto, Sprach-, Einkommens- und Versicherungsnachweise sowie der Nachweis über ausreichenden Wohnraum relevant.
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