Das Thema Abfindung führt immer wieder zu Unsicherheiten und Missverständnissen. Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie nach einer Kündigung automatisch eine finanzielle Entschädigung erhalten oder dass Abfindungen steuerfrei sind. Wir klären die fünf größten Irrtümer über die Abfindung.
1. Sie haben nach einer Kündigung automatisch Anspruch auf eine Abfindung

Einer der am weitesten verbreiteten Irrtümer bezüglich der Abfindung ist die Annahme, dass Sie nach einer Kündigung automatisch einen Anspruch darauf haben.
Tatsächlich gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Ob und in welcher Höhe diese gezahlt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist oft das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es können jedoch Ausnahmen entstehen, wenn Abfindungen im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart wurden, oder sie in einem Sozialplan festgelegt sind.
2. Abfindungen sind immer steuerfrei
Abfindungen sind grundsätzlich nicht steuerfrei, sondern gelten als außerordentliches Einkommen und unterliegen daher der Einkommenssteuer. Sie müssen jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge auf die Abfindung zahlen.
Zur Minderung der Steuerlast gibt es die sogenannte Fünftelregelung. Diese Regelung ermöglicht es, die Abfindung steuerlich zu entlasten, indem außerordentliche Einkünfte fiktiv auf fünf Jahre verteilt werden.
3. Die Höhe der Abfindung ist gesetzlich festgeschrieben
Auch einer der Irrtümer bezüglich der Abfindung ist die Annahme, dass die Höhe einer Abfindung gesetzlich festgeschrieben ist. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, die die genaue Höhe einer Abfindung bestimmt, sodass Sie diese individuell aushandeln müssen.
Eine häufig genutzte Faustregel zur Berechnung der Abfindungshöhe lautet: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Diese Faustregel ist jedoch nicht bindend und stellt lediglich einen Orientierungspunkt dar. In vielen Fällen hängt die Höhe der Abfindung auch von bestehenden Tarifverträgen oder Sozialplänen ab. Diese können entweder verbindliche Regelungen zur Abfindungshöhe enthalten oder als Grundlage für Verhandlungen dienen.
4. Die Abfindung wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet
Viele Arbeitnehmer fürchten, dass ihre Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Abfindung bleibt grundsätzlich unangetastet, sofern die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Es kann jedoch zu einer Ruhezeit beim Arbeitslosengeld kommen, wenn:
- wenn eine Abfindung als Ausgleich für eine vorzeitige Beendigung gezahlt wird.
- wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
5. Ein Aufhebungsvertrag führt automatisch zu einer Abfindung
Der Aufhebungsvertrag impliziert nicht zwangsläufig, dass Sie eine Abfindung erhalten. Viele Arbeitgeber bieten diese Zahlung zwar an, aber es gibt keine rechtliche Verpflichtung dazu. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung im Aufhebungsvertrag festgelegt wird, ist auch hier reine Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
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