Mainz. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, das Arbeitszeugnis von der höchsten Stelle im Unternehmen unterschrieben zu bekommen. Demnach reicht es aus, wenn ein ranghöherer, weisungsbefugter Vorgesetzter das Zeugnis unterschreibt.
In dem Fall handelte es sich um das Arbeitszeugnis einer angestellten Managerin einer Uni- und Poliklinik für Neurologie.
Klage um Arbeitszeugnis: Wer muss unterschreiben?
Als das Arbeitsverhältnis der besagten Managerin am 31. März 2016 endete, erhielt sie ein Arbeitszeugnis.
Dieses wurde von der Klinikdirektorin persönlich unterschrieben. In dem Zeugnis waren allerdings inhaltliche Fehler vorhanden.
Daraufhin zog die Managerin vor Gericht und focht das Zeugnis an.
Ein anderer Vorgesetzter kann das Arbeitszeugnis auch unterschreiben
Die Richter entschieden jedoch, dass die Klinikdirektorin nicht verpflichtet ist, das Arbeitszeugnis erneut zu unterschreiben. Die angestellte Managerin habe keinen Anspruch darauf.
Dem Gericht zufolge darf der Arbeitgeber auch einen Vertreter beauftragen, das Arbeitszeugnis zu unterschreiben. Es genügt, wenn dieser ranghöher und gegenüber dem Zeugnisempfänger weisungsbefugt ist.
So lautet der amtliche Leitsatz:
Der Arbeitgeber kann daher grundsätzlich mit der Neuausstellung auch eine andere betriebsangehörige Person beauftragen, die aus dem Zeugnis ablesbar ranghöher als der Zeugnisempfänger ist (Az.: 8 Sa 151/17).
Dieses Urteil gilt sowohl in der Privatwirtschaft als auch in einer öffentlich-rechtlichen Klinik. Laut dem Gericht ist es üblich, dass die Personalabteilung die Arbeitszeugnisse unterschreibt. Unter Umständen kann es Ausnahmefälle geben, beispielsweise wenn dies tariflich vorgesehen ist.
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