Key Facts
- Diskriminierung am Arbeitsplatz kann in vielen Formen auftreten, darunter die Benachteiligung aufgrund von Alter, Geschlecht, Herkunft, Behinderung oder sexueller Orientierung.
- Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Beschäftigte in Deutschland vor ungerechtfertigter Ungleichbehandlung und ermöglicht rechtliche Schritte bei Verstößen.
- Unternehmen können Diskriminierung durch Maßnahmen wie Antidiskriminierungsrichtlinien, Schulungen und anonyme Meldesysteme vorbeugen.
Was ist Diskriminierung am Arbeitsplatz?
Inhalt
Spezifische Informationen zur Diskriminierung:
Diskriminierungsverbot
Was sagt das Diskriminierungsverbot im Gesetz?
Diskriminierung bezeichnet eine ungerechtfertigte Benachteiligung oder Ungleichbehandlung von Personen aufgrund bestimmter Merkmale. Im Arbeitsumfeld bedeutet dies, dass Beschäftigte oder Bewerber aufgrund persönlicher Eigenschaften oder Überzeugungen schlechter behandelt werden als andere, obwohl keine sachlichen Gründe dafür vorliegen.
In Deutschland bildet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die zentrale rechtliche Grundlage zum Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz. Das AGG, welches 2006 in Kraft trat, zielt darauf ab, Benachteiligungen aus verschiedenen Gründen zu verhindern oder zu beseitigen.
Diese Arten von Diskriminierung am Arbeitsplatz gibt es
Jedes Teammitglied kann theoretisch zur Ungleichbehandlung beitragen – sei es durch bewusste Benachteiligung, unfaire Entscheidungen oder unangebrachtes Verhalten.
Dies kann in den verschiedensten Formen auftreten – doch was sind Beispiele für die Diskriminierung am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber/Kollegen?
- Diskriminierung am Arbeitsplatz wegen des Alters: Unternehmen übergehen ältere Arbeitnehmer bei Beförderungen oder bevorzugen in Stellenanzeigen subtil jüngere Bewerber. Formulierungen in Stellenausschreibungen wie „junges, dynamisches Team“ oder „Berufseinsteiger willkommen“ schließen ältere Bewerber indirekt aus.
- Diskriminierung Schwerbehinderter am Arbeitsplatz: Ein qualifizierter Bewerber mit einer körperlichen Beeinträchtigung wird aufgrund seiner Behinderung nicht eingestellt, obwohl seine Qualifikationen den Anforderungen der Stelle entsprechen. Weitere Beispiele sind fehlende barrierefreie Einrichtungen oder Zögern bei angemessenen Anpassungen für behinderte Mitarbeiter
- Diskriminierung am Arbeitsplatz wegen Sprache und Herkunft: Ein Mitarbeiter mit Migrationshintergrund wird bei der Verteilung von Aufgaben systematisch benachteiligt oder erhält abfällige Kommentare.
- Sexuelle Diskriminierung am Arbeitsplatz: Eine Frau erhält zum Beispiel für die gleiche Arbeit ein geringeres Gehalt als ihre männlichen Kollegen oder wird bei Beförderungen übergangen.
- Religiöse Diskriminierung: Ein Mitarbeiter wird wegen des Tragens eines religiösen Symbols, wie z. B. eines Kopftuchs, diskriminiert.
- Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung: Darunter fällt beispielsweise die Diskriminierung homosexueller Mitarbeiter am Arbeitsplatz. Diese werden aufgrund ihrer sexuellen Orientierung gemieden oder beleidigt.
- Diskriminierung wegen Krankheit: Am Arbeitsplatz können Sie aufgrund chronischer Krankheiten benachteiligt werden. Auch eine Diskriminierung psychisch kranker Mitarbeiter ist am Arbeitsplatz möglich.
- Diskriminierung am Arbeitsplatz wegen Teilzeit: Dazu zählt die Benachteiligung von Mitarbeitern, die in Teilzeit arbeiten, beispielsweise bei Beförderungen oder Vergünstigungen.
Diskriminierung können auch Raucher am Arbeitsplatz erfahren, z. B. durch die Verweigerung von Raucherpausen oder durch übermäßige Einschränkungen.
Diese Maßnahmen können Sie ergreifen
Das Unternehmen und die Mitarbeiter können Maßnahmen gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz ergreifen, um Ungleichbehandlung vorzubeugen. Eine zentrale Rolle spielen dabei Antidiskriminierungsrichtlinien, die klare Regeln für ein faires und respektvolles Miteinander festlegen und für alle Mitarbeitenden verständlich sein sollten.
Schulungen zu Diversität und Diskriminierungsprävention helfen, das Bewusstsein für mögliche Benachteiligungen zu schärfen und ein inklusives Arbeitsumfeld zu fördern. Ein weiteres wirksames Mittel sind anonyme Meldesysteme, die es Beschäftigten ermöglichen, Diskriminierungen zu melden, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen.
Auch Betroffene brauchen Unterstützung, sei es durch Beratungsangebote oder Schutzmaßnahmen. Schließlich sollte bereits im Rekrutierungsprozess darauf geachtet werden, dass Einstellungen objektiv und diskriminierungsfrei erfolgen, um allen Bewerbenden gleiche Chancen zu bieten.
Der Umgang mit Ungleichbehandlung ist auf verschieden Weisen möglich. Der erste Schritt besteht darin, die Diskriminierung am Arbeitsplatz zu melden. Sie können sich dafür an Ihren direkten Vorgesetzten oder die Personalabteilung wenden. Laut AGG sollte eine innerbetriebliche Beschwerdestelle eingerichtet sein, die Sie ebenfalls aufsuchen können.
Ist Diskriminierung am Arbeitsplatz strafbar? Eine Ungleichbehandlung ist in Deutschland rechtlich unzulässig. Das AGG verpflichtet Arbeitgeber, Diskriminierung zu vermeiden und gegebenenfalls Maßnahmen dagegen zu ergreifen. Bei Verstößen können Betroffene rechtliche Schritte einleiten und Schadensersatzansprüche geltend machen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nicht jede Ungleichbehandlung automatisch eine Diskriminierung darstellt. Eine genaue Prüfung des Einzelfalls ist daher unerlässlich.
Wollen Sie eine Anzeige wegen Diskriminierung am Arbeitsplatz einreichen, gibt es einige Aspekte, die Sie dabei beachten müssen:
- Notieren Sie genau, wann und wie die Diskriminierung stattfand, einschließlich möglicher Zeugen.
- Sie müssen Ihre Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorfall schriftlich geltend machen.
- Bei Bedarf können Sie innerhalb von drei Monaten nach der Geltendmachung eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen, wenn im Betrieb keine Lösung gefunden wurde.
Bei Diskriminierung am Arbeitsplatz können Sie Schadensersatz fordern
Bei nachgewiesener Diskriminierung haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Gemäß § 15 Abs. 1 AGG können Beschäftigte, einschließlich Bewerber, Schadensersatz fordern, wenn eine ungerechtfertigte Benachteiligung vorliegt. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem Grad der Diskriminierung und dem entstandenen Schaden.
Um Schadensersatz geltend zu machen, müssen Sie plausible Indizien für eine Diskriminierung vorlegen und eine Beschwerde beim Arbeitgeber einreichen. Gegebenenfalls ist es auch notwendig, dass Sie rechtliche Schritte einleiten, z. B. durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht.
Welche Folgen hat Diskriminierung am Arbeitsplatz?
Sowohl für die betroffenen Mitarbeiter als auch für das Unternehmen können die Folgen von Diskriminierung am Arbeitsplatz schwerwiegend sein.
Für Arbeitnehmer | Für Arbeitgeber |
---|---|
Psychische Belastungen (Stress, Angst, Depression) | Rechtliche Konsequenzen, Schadensersatzforderungen |
Verminderte Arbeitszufriedenheit und Motivation | Imageschaden und schlechter Ruf |
Eingeschränkte Karrieremöglichkeiten | Weniger Produktivität und neue Ideen |
Finanzielle Nachteile (ungleiche Bezahlung verpasste Beförderungen) | Mehr Kündigungen, schwer neue Mitarbeiter zu finden |
FAQ: Diskriminierung am Arbeitsplatz
Diskriminierung am Arbeitsplatz bedeutet, dass Mitarbeiter aufgrund bestimmter Merkmale benachteiligt werden. Im AGG ist Diskriminierung am Arbeitsplatz wegen Alter, Geschlecht, ethnischer Herkunft, etc. verboten. Weitere der Formen der Diskriminierung am Arbeitsplatz finden Sie hier.
Betroffene sollten die Vorfälle dokumentieren und sich an Vorgesetzte oder die betriebliche Beschwerdestelle wenden. Bei anhaltender Diskriminierung können Sie rechtliche Schritte einleiten. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Ja, Diskriminierung kann ein Grund für eine fristlose Kündigung sein, wenn ein Mitarbeiter oder Arbeitgeber bewusst gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
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Über den Autor
Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.
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