Die Liebe zwischen zwei Menschen wird durch ein Baby sichtbar. Mit einer Geburt erfüllen sich viele Paare den großen Wunsch einer Familie. Aber besonders in den ersten zwölf Monaten benötigt der Nachwuchs die volle Aufmerksamkeit. Daher müssen Mütter oder Väter beim Arbeitgeber Elternzeit beantragen.
Kurz & knapp: Elterngeld
Einen Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die das Kind nach der Geburt selbst betreuen und eine Arbeitszeit von maximal 30 Wochenstunden haben. Bei Kindern, die ab dem 1. September 2021 geboren wurden, gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 32 Stunden, um Elterngeld zu erhalten.
Das Elterngeld bemisst sich am Nettomonatseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt und beträgt zwischen 65 und 100 Prozent des Gehalts bzw. 300 bis maximal 1800 Euro.
Elterngeld kann in der Regel für bis zu 12 Monate beantragt werden. Geht der Partner ebenfalls zwei Monate in Elternzeit, kann die finanzielle Leistung 14 Monate lang gezahlt werden. Alleinerziehende haben Anspruch auf volle 14 Monate Elterngeld.
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Spezifische Informationen zum Elterngeld:
Damit es der jungen Familie finanziell an nichts mangelt, zahlt die Familienkasse monatlich Elterngeld aus, um das fehlende Einkommen auszugleichen. Sind Sie voll- oder teilzeitbeschäftigt, können Sie beim Arbeitgeber Elternzeit beantragen, um sich um Ihr Baby zu kümmern. Bei der Familienkasse kann in diesem Zusammenhang ein Antrag auf Elterngeld gestellt werden.
Können Sie Elterngeld auch ohne Elternzeit beantragen? Wann bekommt man Elterngeld? Wie hoch fällt es aus? Wo gibt es eine Elterngeldberatung? Welche Formulare für Elterngeld nötig sind und was ein Änderungsantrag für Elterngeld ist, lesen Sie im folgenden Ratgeber.
Was ist Elterngeld?
Beim Elterngeld handelt es sich um eine Transferleistung des Staates für Paare mit Nachwuchs. Die finanzielle Leistung soll dafür sorgen, dass die Sicherung der Lebensgrundlage der jungen Familie gewährleistet wird. In erster Linie dient das Elterngeld als Entgeltersatzleistung.
Das Elterngeld ist vom Nettoeinkommen abhängig und zeitlich befristet. Anspruch auf Elterngeld haben Erziehungsberechtigte, die wegen der Betreuung eines Kindes nicht oder nicht voll erwerbstätig sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.
Interessant: Elterngeld und Elternzeit sind begrifflich nicht gleichzusetzen. Elterngeld kann ab dem Tag der Geburt des Kindes beantragt werden. Die Elternzeit hingegen muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden.
Das Erziehungsgeld welches von 1986 bis 2006 im Bundeserziehungsgeldgesetz geregelt war, wurde vom Elterngeld abgelöst. Die Regelung ist vom skandinavischen Modell übernommen worden. In diesem Zusammenhang ist sowohl für die Mutter als auch für den Vater ein festgelegter Anteil der Bezugsdauer des Elterngeldes reserviert.
Ein weiterer Unterschied zwischen Elternzeit und Elterngeld ist die Dauer. Die Elternzeit kann bis zu drei Jahre betragen. Diese können entweder innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes oder in bis zu drei Teilabschnitten bis maximal zum achten Geburtstag des Kindes genommen werden.
Das Elterngeld in der Elternzeit kann hingegen ab dem Tag der Geburt des Kindes für mindestens zwei und höchstens zwölf Monate von einem Elternteil beantragt werden. Dem Paar stehen zwei weitere Monate Elterngeld zu, wenn sich bei einem Elternteil das Erwerbseinkommen wegen der Betreuung des Kindes mindert.
Dabei kann das Elterngeld sowohl hintereinander, abwechselnd oder gleichzeitig bezogen werden. Sind Sie alleinerziehend und beziehen das Elterngeld als Ausgleich zum wegfallenden Erwerbseinkommen, können Sie die vollen 14 Monate in Anspruch nehmen. Außerdem besteht die Möglichkeit, die zustehenden Monatsbeträge zu halbieren und den Auszahlungszeitraum damit zu verlängern (Elterngeld Plus). In diesem Fall können Sie das Elterngeld bei zwei Jahren Elternzeit beispielsweise auf 24 statt 12 Monate aufteilen.
Seit 1. September 2021: Längerer Bezug von Elterngeld bei Frühchen
Am 1. September 2021 trat das „Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)“ in Kraft, welches unter anderem einen längeren Bezug von Elterngeld bei Frühgeburten ermöglicht. Die regulären zwölf bzw. 14 Monate können im Falle einer Frühgeburt wie folgt verlängert werden:
Verlängerung des Elterngeldbezugs von zwölf auf … | Wenn ... |
---|---|
… 13 Monate | … das Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren wurde |
… 14 Monate | … das Kind mindestens acht Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren wurde |
… 15 Monate | … das Kind mindestens zwölf Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren wurde |
… 16 Monate | … das Kind mindestens 16 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren wurde |
Demzufolge kann das Elterngeld zwischen einem und vier Monaten länger bezogen werden. Beim Elterngeld Plus ist entsprechend eine Verlängerung zwischen zwei und acht Monaten denkbar. Diese Neuregelung findet allerdings nur bei Kindern Anwendung, die ab dem 1. September 2021 geboren wurden.
Welche Unterlagen benötigen Sie für das Elterngeld?
Ein Elterngeld-Formular erhalten Sie entweder online oder bei der der Elterngeldstelle Ihres zuständigen Jugendamts. Dort können neben dem Formular für das Elterngeld auch Merkblätter ausgehändigt werden.
Wenn Sie eine Ausfüllhilfe für das Elterngeld-Formular benötigen, können Sie bei der Elterngeldkasse die Sachbearbeiter um Hilfe bitten. Außerdem gibt es verschiedene Anlaufstellen, die eine Beratung für Elterngeld anbieten. Neben den Jugendämtern agiert beispielsweise die ProFamilie als Beratungsstelle für Elterngeld.
Je nach Landkreis und Stadt bieten verschiedene Mütterzentren ebenfalls in Sachen Elterngeld eine Beratung an. Wenn Sie eine Beratung zum Elterngeld via Telefon benötigen, können Sie das zuständige Jugendamt Ihres Wohnortes kontaktieren. Die Telefonnummern finden Sie auf den jeweiligen Webseiten oder im Telefonbuch.
Das Jugendamt kann Ihnen zudem auch mitteilen, welche Unterlagen Sie für den Antrag auf Elterngeld benötigen. Die Beratungsstelle verlangt neben dem ausgefüllten Antragsformular u. a. die Geburtsbescheinigung des Kindes sowie den Personalausweis und Nachweise über Ihr Einkommen. Außerdem müssen Sie vorlegen, wie viel Mutterschaftsgeld Sie bekommen. Gegebenenfalls ist auch ein Nachweis über die Elternzeit erforderlich.
Haben Sie bereits Elterngeld beantragt, wollen die Aufteilung der Monate allerdings ändern, ist dies formlos ohne Angabe von Gründen einmalig zulässig.
Für diesen Verwaltungsakt beim Elterngeld muss kein Änderungsantrag ausgefüllt werden. Es genügt bereits ein formloses Schreiben an die zuständige Elterngeldstelle.
In besonderen Härtefällen ist es zulässig, eine erneute Änderung vorzunehmen. Dies ist allerdings nur bei einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils bzw. eines Kindes möglich. Auch wenn die wirtschaftliche Existenz der Eltern gefährdet ist, kann so eine zweite Änderung möglich sein. Dazu wenden Sie sich im besten Fall an das zuständige Jugendamt.
Wie hoch ist das Elterngeld?
Das Elterngeld ist einkommensabhängig und beträgt zwischen 65 und 100 Prozent des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Dabei werden mindestens 300 und höchstens 1800 Euro ausgezahlt. Die folgende Tabelle zeigt auf, wie viel Prozent vom Nettoeinkommen Ihnen zusteht:
monatliches Nettoeinkommen | Anteil des Elterngeldes |
---|---|
0 bis 1000 Euro | 67 Prozent - Erhöhung um 0,1 Prozentpunkte pro zwei Euro, wenn das Monatsnettoeinkommen 1000 Euro unterschritten wird auf maximal 100 Prozent. Bei keinem Erwerbseinkommen werden 300 Euro gezahlt, die auf die Sozialleistungen angerechnet werden. |
1000 bis 1200 Euro | 67 Prozent |
ab 1200 Euro | 67 Prozent - Senkung um 0,1 Prozentpunkte pro zwei Euro, wenn das Monatsnettoeinkommen 1200 Euro überschreitet bis maximal 65 Prozent. |
ab 2769,23 Euro | Maximalwert von 1800 Euro |
Reduziert ein Elternteil nach der Geburt stundenweise die Arbeit, darf die Arbeitszeit 30 Wochenstunden nicht überschreiten (32 Wochenstunden, wenn das Kind ab dem 1. September 2021 zur Welt kam). Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Einkommen aus der Teilzeitarbeit berücksichtigt. In diesem Fall erhält der Elternteil die Differenz aus dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt des Kindes und dem voraussichtlich durchschnittlichen Einkommen während des Elterngeldbezugs.
Grundsätzlich wird das Elterngeld für die Lebensmonate des Kindes und nicht für Kalendermonate gezahlt. Wurde das Kind beispielsweise am 12. März geboren, dauert ein Lebensmonat bis zum 11. April.
Hat die Familie bereits ein Kind, welches jünger als drei Jahre ist, oder zwei Kinder, die jünger als sechs Jahre alt sind, erhalten die Eltern einen Geschwisterbonus als Aufschlag zum Elterngeld. Dieser beträgt 10 Prozent bzw. mindestens 75 Euro monatlich. Bei Mehrlingsgeburten wird ein Bonus von jeweils 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind gezahlt.
Wie Sie die Höhe des Elterngeldes beeinflussen können
Das Elterngeld ist abhängig vom Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Generell haben Sie allerdings die Möglichkeit, die Höhe des Elterngeldes etwas zu beeinflussen.
Beispielsweise kann der Elternteil, der später in Elternzeit geht, die Steuerklasse wechseln. Durch die günstigere Steuerklasse III bei Ehepaaren werden weniger Steuern vom Gehalt abgezogen, sodass ein höherer Nettolohn übrig bleibt. Der Ehepartner muss dann allerdings in die ungünstige Steuerklasse V wechseln.
Beachten Sie beim Wechsel der Steuerklassen allerdings unbedingt, dass Sie diese bereits spätestens sieben Monate vor der Geburt durchführen. Andernfalls wird der Wechsel der Steuerklasse bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt.
Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund kann es Sinn machen, wenn Sie die Gehaltsboni nach Absprache mit Ihrem Arbeitgeber auf Ihren monatlichen Lohn verteilen.
Grundsätzlich müssen Elterngeld und Elternzeit nicht gleichzeitig genommen werden. Sie haben allerdings nur einen Anspruch auf Elterngeld, wenn der Zuverdienst durch eine Tätigkeit auf maximal 30 bzw. 32 Wochenstunden basiert.
Zudem macht es Sinn, die zusätzlichen zwei Partnermonate zu beantragen. So kann ein Elternteil 12 Monate Elterngeld beantragen und der andere zwei Monate. Die Partnermonate können entweder separat oder gemeinsam genommen werden.
Was bekommt man nach dem Elterngeld?
Viele Eltern wollen ihr Kind länger als 14 Monate zu Hause behalten und die Zeit mit dem Nachwuchs genießen. Die Elternzeit kann daher bis zu drei Jahre betragen. Aber was kommt nach dem Elterngeld, wenn Sie nicht zur Arbeit zurückkehren wollen?
Grundsätzlich muss das Einkommen des Partners in diesem Fall zum Leben ausreichen. Tut es dies nicht, haben Sie die Möglichkeit, beim Jobcenter ALG 2 zu beantragen. Hartz 4 wird Ihnen auch aufstockend gezahlt, wenn Ihr Elterngeld nicht ausreicht. Besteht kein Anspruch, haben Sie die Möglichkeit Sozialleistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag zu beantragen. Beratungsstellen der ProFamilia helfen Ihnen bei der Antragstellung.
Haben Sie bereits vor dem Elterngeldbezug Hartz 4 vom Jobcenter bekommen, können Sie dieses erneut beantragen. Anspruch auf ALG 1 haben Sie nur, wenn Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und Ihr Kind zu einer Tagesmutter oder in die Kindertagesstätte bringen. Außerdem darf das ALG 1 nicht bereits für die maximale Bezugsdauer von 12 Monaten bezogen worden sein.
Können Sie Elterngeld beziehen und nebenbei arbeiten gehen?
Das Elterngeld Plus soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie stärken. Erziehungsberechtigte, die bereits während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten gehen wollen, werden damit besonders honoriert. Beim Elterngeld für Väter oder Mütter haben diese die Möglichkeit, die finanzielle Leistung länger in Anspruch zu nehmen.
Sie können doppelt so lange Elterngeld beantragen. Die Leistung wird in diesem Fall allerdings um die Hälfte gekürzt. So können aus einem Elterngeldmonat zwei Elterngeld Plus-Monate werden. Entscheiden sich die Eltern zudem für ein partnerschaftliches Zeitmanagement, erhalten sie einen Partnerschaftsbonus in Form von weiteren vier Elterngeld Plus-Monaten. Dies ist der Fall, wenn Sie zwischen 25 und 30 Wochenstunden beschäftigt sind. Gleiches gilt auch für getrennt erziehende Eltern, sofern diese gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf den vollen Partnerschaftsbonus.
Achtung: Seit der Elterngeld-Reform vom 1. September 2021 können Sie beim Partnerschaftsbonus zwischen zwei und vier Monaten Elterngeld Plus wählen. Zudem ist es Ihnen dabei erlaubt, zwischen 24 und 32 Stunden in der Woche in Teilzeit zu arbeiten. Dies gilt jedoch nur bei Kindern, die ab dem 1. September 2021 zur Welt kamen.
Becky meint
7. April 2023 at 20:52
Ich habe 2 Jahre Elternzeit beantragt und erhalte Elterngeldplus. Momentan wohne ich mit meiner Tochter bei meinem Vater, bleibe dadurch leider in Steuerklasse 1. Kann ich trotzdem aufstockende Leistungen beim Jobcenter beantragen?
Ben meint
29. September 2022 at 10:25
Hallo,
wieso sollte ich nur 2 (statt 4) Monate Elterngeld-Plus als Partnerbonus wählen? Erhalte ich bei den Partnerbonus zusätzlich zu den insgesamt 14 Monaten Elterngeld?
Danke!
Erika meint
23. Mai 2019 at 20:13
meine Tochter bekommt in 5 Wochen ihr Baby….da sie in der JVA ist und nach der Entbindung wieder zurück muß habe ich als Oma Elterngeld beantragt……ist wird aber abgelehnt weil es kein Härtefall ist…..ich weiß auch nicht weiter
arbeitsrechte.de meint
28. Mai 2019 at 8:24
Hallo Erika,
Sie können sich hierzu anwaltlich beraten lassen, ob möglicherweise doch Anspruch auf Elterngeld besteht. Menschen mit einem sehr geringen/ gar keinen Einkommen können für diese anwaltliche Beratung Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martin meint
29. April 2019 at 18:02
Hätte noch eine Frage zum Eltrngeld. Wenn die Frau nach der Mutterschutzzeit von 8 Wochen ein Berufsverbot wegen Stillens bekommt, wird dann das Elterngeld zum Gehalt dazu bezahlt oder anteilig gekürzt?
lg Martin
Kevin meint
14. Januar 2019 at 21:07
Guten Abend,
Wird das Elterngeld monatlich in regelmäßigen Abständen gezahlt?
Weil ich von vielen bereits gehört habe, das dass Elterngeld an den Vater z.b wenn er 6 Monate nimmt, erst nach Ablauf gezahlt wird?!
Wie wird das gehandhabt?
Ich muss dabei sagen, dass beide Elternteile in elternzeit gehen, wobei der Vater wiegesagt nur 6 Monate und die Mutter die restliche Zeit.
Mit freundlichen Grüßen Kevin Haupt
Gotse meint
13. Januar 2019 at 14:49
Hallo ich habe eine Frage..Ich arbeit momental vollzeit mit unbefristet Vertrag.Meine Frau arbeited nicht und wir haben ein Kind 6 jahre alt aber meine Frau ist jetzt Schwanger ..Kann ich gehe in Elternzeit ab September weil unser Sohn fängt an Schule ab August und unser zweite Kind Semptember werde geboren..Und wieviel Geld kann ich kriegen…Vielen Dank im voraus
Eva meint
8. Januar 2019 at 10:51
Mein Arbeitgeber hat seid 20 Jahren immer alles mündlich mit mir ausgemacht.Auch kein Arbeitsvertrag nach der Ausbildung.
Vor der Geburt meines Kindes war ich regelmäßig persönlich da.Es wurde aber nie was unterschrieben obwohl ich mehrfach auf meinen Elternzeitantrag hingewiesen habe.Es wurde jemand eingestellt und mir sagt man jetzt,dass es nicht genug Arbeit gibt und ich soll für wenig als die Hälfte der Std. die ich vor der Schwangerschaft hatte kommen.
Habe in ein paar Wochen wieder ein Gespräch.Mein Kind wird bald 1 Jahr und ich wünsche mir Klarheit.
Marc meint
18. Juni 2022 at 11:33
Hallo Eva,
auch wenn ihr keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen habt, sollten dir hier die selben Rechte zustehen. Hier findest du einige Infos dazu: [Link von der Redaktion entfernt]
Wenn dir dein Arbeitgeber gewisse Rechte verweigert, würde ich auf jeden Fall überprüfen ob es Sinn macht zu klagen. Falls du Mitglied einer Gewerkschaft bist, bietet dir diese in der Regel eine kostenlose Rechtsberatung und einen Umfangreichen Rechtsschutz an (i.d.R. Anwalts- und Gerichtskosten bis in die 2. Instanz). Falls du nicht in einer Gewerkschafts bist aber HartzIV/-ALGII-(Teil-Leistungen erhältst, kannst du möglicherweise vom Jobcenter einen gewissen juristischen Beistand bekommen. Viel Erfolg, lass dich nicht unterkriegen 🙂
Jens meint
14. November 2018 at 14:30
da hat sich wohl ein Tippfehler eingeschlichen: „… muss spätestens sieben Monate vor Beginn…“
sollte wohl eher sieben Wochen heißen?
arbeitsrechte.de meint
15. November 2018 at 11:21
Hallo Jens,
vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die Stelle entsprechend angepasst.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de