Gerade für Erstgebärende ist die Nachricht „Sie sind schwanger!“ häufig ein sehr einschneidendes Ereignis, schließlich wird hierdurch ihr ganzes Leben auf den Kopf gestellt. In den neun Monaten bis zur Geburt wird die Ankunft des neuen Erdenbürgers minutiös vorbereitet, das Kinderzimmer eingerichtet und der ein oder andere Ratgeber gewälzt.
Kurz & knapp: Elternzeit
Der Gesetzgeber bietet Eltern die Möglichkeit, sich unter Umständen bis zum 8. Lebensjahr ihres Kindes zeitweise selbst um die Betreuung des eigenen Kindes zu kümmern. Mehr dazu hier.
Die Elternzeit dauert maximal 36 Monate. 12 Monate davon müssen in den ersten drei Lebensjahren des Kindes liegen, die restlichen 24 Monate können Eltern jedoch zwischen seinem dritten und achten Lebensjahr aufteilen.
Nein. Um keine finanziellen Nachteile erleiden zu müssen, können Betroffene allerdings Elterngeld beantragen.
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Spezifische Informationen zur Elternzeit:
Angesichts der gesundheitlichen Herausforderungen, denen sich der weibliche Körper zweifelsohne beim Austragen eines Babys stellen muss und etwaiger Gefährdungen am Arbeitsplatz, gewährt der Gesetzgeber (werdenden) Müttern eine gewisse Schonfrist. In diesem als Mutterschutz bezeichneten Zeitraum, der sich von sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen danach erstreckt, dürfen Arbeitnehmerinnen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Finanzielle Einbußen müssen die Frauen in dieser Zeit nicht befürchten, da sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben und unter Umständen einen Teil des Unterhalts der Familie auch aus den Arbeitgeberzuschussleistungen zum Mutterschaftsgeld bestreiten können. Ebenso kann Elterngeld beantragt werden.
Stellen Sie nach der Ankunft des neuen Erdenbürgers fest, dass Sie die Beaufsichtigung und Erziehung Ihres Kindes nicht in die Hand geschulten Personals geben wollen, können Sie sich nach der Geburt auch selbst der Betreuung Ihres Sprösslings widmen. Hierzu bietet der Gesetzgeber die Option „Elternzeit“ an. Worum es sich hierbei handelt und wo Sie einen Antrag für eine Elternzeit stellen müssen, machen wir im Folgenden deutlich. Darüber hinaus erhalten Sie zahlreiche weitere Informationen zur Elternzeit.
Was ist die gesetzliche Elternzeit?
Eltern, also Mütter und Väter, die in den ersten Jahren ihren Nachwuchs gern Vollzeit selbst umsorgen wollen, um jeden kleinen und großen Entwicklungsschritt hautnah mitzuerleben, können eine sogenannte Elternzeit nehmen. Innerhalb des gesetzlich definierten Zeitraums werden sie von der Arbeit freigestellt, um sich um ihre Kinder zu kümmern und nach der Beendigung dieser Auszeit ihr Beschäftigungsverhältnis wieder aufzunehmen. In dieser Zeit muss der Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht zahlen.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Auf Elternzeit hat Anspruch, wer ein Kind bekommen hat und einer abhängigen Beschäftigung nachgeht. Hierbei wird nicht zwischen Müttern und Väter unterschieden. Sie dauert maximal drei Jahre pro Kind und Elternteil. Anspruch erheben können auf diese Form der Auszeit sowohl Arbeitnehmer in befristeten als auch unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen. Arbeitgeber stellt der Wunsch eines ihrer Angestellten häufig vor zahlreiche Herausforderungen, denn: für bis zu drei Jahre fällt eine Arbeitskraft womöglich komplett aus – der Kinder bzw. Familie wegen.
Es liegt daher nahe, den betroffenen Arbeitnehmer einfach zu entlassen und einen neuen Mitarbeiter einzustellen. Doch falsch gedacht: Diesem Vorhaben macht der Gesetzgeber einen Strich durch die Rechnung. Eine Regelung zur Elternzeit besagt, dass für gewöhnlich innerhalb der acht Wochen vor und während der kompletten Elternzeit keine Entlassung erfolgen darf – außer die jeweilige Landesbehörde stimmt einem solchen Vorhaben des Arbeitgebers zu. Ist die Auszeit jedoch beendet, steht es dem Unternehmen, in dem Sie beschäftigt sind, frei, eine Kündigung nach der Elternzeit vorzunehmen.
Ein Recht auf Elternzeit haben beide Eltern. Nichtsdestotrotz bereitet das liebe Geld vielen Bauchschmerzen. Eine finanzielle Absicherung stellt das Bundeselterngeld dar. Anspruch auf eine Zahlung dieses Betrages, der sich zwischen 300 und 1800 Euro monatlich einpendelt, haben Eltern in den ersten mindestens zwölf bis maximal 14 Lebensmonaten ihres Kindes.
Die Bemessungsgrundlage stellt dabei das Einkommen der Betroffenen in den letzten 12 Monaten dar. Konkret wird hiervon ein Anteil in Höhe von 67 Prozent gezahlt. Um in den Genuss dieser staatlichen Leistung zu kommen, bedarf es eines Antrages bei der jeweiligen Elterngeldstelle des Wohnortes. Beachten Sie, dass hierzu zahlreiche Dokumente eingereicht werden müssen.
Weitere Informationen zur Elternzeit:
Elternzeit in der Ausbildung
Personen, die zwecks Erlernung eines Berufes eine Ausbildung machen, haben genauso wie bereits vollausgebildete Arbeitnehmer das Recht auf Elternzeit. Die gesetzliche Regelung sieht hierbei vor, dass im Fall der Fälle die Berufsausbildung pausiert und nach Ablauf weitergeführt wird. Achtung: Nahmen Sie während der Ausbildung die sogenannte Berufsausbildungshilfe in Anspruch, können Sie sich auf die Zahlung dieser Unterstützungsleistung nicht in der Elternzeit berufen.
Elternzeit für Großeltern: Ist dies vorgesehen?
Viele potenzielle Omas und Opas erwarten sehnsüchtig die Ankunft ihres Enkelkindes. Da sie jedoch nicht jünger werden und vielleicht sogar den Anspruch haben, mit dem oder der Kleinen eine Runde auf dem Bolzplatz zu drehen, bietet es sich an, beruflich etwas kürzer zu treten. Trägt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz diesem Wunsch Rechnung?
In Paragraph 15 BEEG ist hierzu festgehalten:
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen […] bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
- ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
- ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.“
Elternzeit für Selbstständige: Gibt es das überhaupt?
Und wie sieht es bei Personen aus, die nicht angestellt, sondern selbstständig sind? Auch diese können sich laut Arbeitsrecht auf Elternzeit berufen. Ihnen steht sogar Elterngeld zu, das anhand des letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahres ermittelt wird.
Doch Obacht: Gutverdiener müssen mitunter auf die Zahlung der staatlichen Leistung verzichten. Das gilt für Alleinerziehende mit einem Brutto-Jahresgehalt von mindestens 250.000 Euro und Paare, die gemeinsam mindestens 500.000 Euro nach Hause brachten.
Besteht während der Elternzeit die Krankenversicherung weiter?
Wie bereits erläutert, ruht das Arbeitsverhältnis während der maximal dreijährigen Auszeit. Eine Frage, die sich viele Arbeitnehmer im Vorhinein stellen, ist: „Habe ich eine Krankenversicherung während der Elternzeit?“ und federt diese die entstehenden Kosten ab?
Arbeitnehmer in Deutschland sind überwiegend gesetzlich krankenversichert und müssen während der Elternzeit keine Beiträge abführen, um von den Leistungen zu profitieren. Das gilt nicht für jene, die freiwillig versichert sind. Ihnen wird unter Umständen mindestens die Zahlung eines definierten Mindestbetrages in Höhe von 141,38 Euro abverlangt. Auch privat Krankenversichertekommen um die Beitragszahlung nicht herum – und müssen noch dazu den Arbeitgeberanteil selbst schultern. Eine Beratung vor der Elternzeit ist diesbezüglich mitunter sinnvoll.
Boris meint
11. Februar 2021 at 14:58
Hallo,
Ich hätte eine Frage. Und zwar bin ich aktuell in Elternzeit. Jetzt benötigt mein Arbeitgeber im April für einen Monat meine Arbeitskraft (Wegen unerwarteten Personal Veränderungen). Besteht die Möglichkeit, eine bereits bewilligte Elternzeit für einen Monat zu pausieren?
Auf eine Antwort freuen ich mich
Kement meint
2. April 2019 at 17:04
Hallo
Ich würde mich mal informieren mit dem Elternzeit wie es in meiner Situation funktioniert. Ich möchte im Sommer in Elternzeit und würde gerne 5 Wochen beantragen . bekomme in dem zeitrau kein Elterngeld und kein Lohn muss ich trotz dem auf was beachten? Mein Junge kam ja am 06.02.18 muss ich jetzt volle Lebens Monate nehmen z.b. 06.07.19 bis 06.08.19 oder ich würde gerne vom 29.06.19 bis 03.08.19 nehmen. Spielt der Zeitraum eine Rolle. Habe auch bis jetzt kein Elternzeit genommen.
Danke im Foraus
arbeitsrechte.de meint
8. April 2019 at 10:06
Hallo Kement,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung und daher auch nicht Stellung nehmen dürfen zu einzelfallbezogenen Fragen. Bitte fragen Sie ggf. bei Ihrem Arbeitgeber nach oder lassen Sie sich anwaltlich beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gaby meint
27. Februar 2019 at 10:11
Guten Tag, mein Kind ist am 7.11.2011 geboren und ich habe damals 2 Jahre Elternzeit beantragt und auch genommen. Das Kind wird am 7.11.2019 8 Jahre alt und ich möchte gerne wissen, ob ich noch Anspruch darauf habe, den nicht-genommenen Teil der Elternzeit im Nachhinein zu beantragen? Oder erlischt der Anspruch darauf, wenn man ihn nicht gleich geltend macht und anmeldet? Vielen Dank im Voraus!
arbeitsrechte.de meint
4. März 2019 at 8:09
Hallo Gaby,
nach dem achten Geburtstag des Kindes kann die Elternzeit nicht mehr genommen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefanie meint
10. Oktober 2018 at 21:15
Hallo, unser Sohn ist im Oktober 2012 geboren, ich war 2 Jahre und 4Monate in Elternzeit. Könnte ich jetzt noch nachträglich den Rest Elternzeit beantragen? Muß der AG dem zustimmen? Vielen Dank
Slavomir meint
1. August 2018 at 21:41
Hallo zusammen,
unsere Zwillinge kommen voraussichtl am 25.10.2018 zur Welt. Ich würde gerne den ersten Monat ab Geburt mit Basiselterngeld und den 6. und 12. als Elterngeld Plus nehmen, also den zweiten Monat quasi aufsplitten. Geht das rechtlich oder müssen die zwei Monate voll genommen werden, auch mit Hinblick auf das Elterngeld? Welche Ansprüche können nach dem dritten Lebensjahr übertragen werden? Was ist bei Mehrlingen zu beachten? Danke!
arbeitsrechte.de meint
16. August 2018 at 16:46
Hallo Slavomir,
bitte wenden Sie sich an die Elterngeldstelle Ihres zuständigen Jugendamts. Diese kann Ihnen konkrete Informationen zu Ihrer Situation geben.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Kadija meint
1. Juni 2018 at 13:10
Meine Tochter 17 bekommt ein Baby und ich würde dann zwei Jahre Großelternzeit nehmen.
Bekomme ich dann auch die 65% quasi Elterngeld ?
arbeitsrechte.de meint
7. Juni 2018 at 12:49
Hallo Kadija,
die wichtigsten Informationen zur Großelternzeit haben wir in einem entsprechenden Ratgeber zusammengefasst. Bei der Elternzeit für Großeltern ist in der Regel kein Elterngeld für die Betreuenden vorgesehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Evelyn meint
26. April 2018 at 11:56
Hallo,
Meine Elternzeit endet zum 17.7.2018.
Da mein Arbeitgeber mir meine Stundenreduzierung nicht gewähren kann ( betriebsbedingte Gründe) muss ich nun leider kündigen.
Stimmt es dass er mir meinen Urlaub aus der Elternzeit nicht um 1/12 reduzierten kann, wenn er es mir nicht schriftlich erklärt hat?
Habe ich nach Beendigung meines Arbeitsverhältnisses also noch Anspruch auf den Urlaub bzw. Er müsste es mir ja auszahlen, der kompletten drei Jahre Elternzeit?
Lg
arbeitsrechte.de meint
3. Mai 2018 at 9:43
Hallo Evelyn,
zwar kann ein Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat genommener Elternzeit den Urlaub um 1/12 kürzen, allerdings muss er diese Kürzung ausdrücklich erklären. Dies muss nicht zwingend in Schriftform erfolgen. Allerdings kann eine schriftliche Erklärung im Streitfall helfen, sollte der Arbeitnehmer sich dazu entscheiden, den gekürzten Urlaub einzuklagen.
Der Arbeitgeber kann die Urlaubskürzung auch noch in während der Kündigungsfrist erklären, allerdings nicht mehr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rekado meint
11. April 2018 at 12:08
Hallo, aus dem grund, das ich mich mit meiner freundin zum 01.05.18 trenne, sie auszieht und unser Sohn( geb 12.05.16) danach erstmal bei mir gemeldet bleibt. Möchte ich gerne ab dem tag teilzeit in elternzeit beantragen. Um die betreuung zu übernehmen und um eine langsame eingewöhnung an das neue leben zu ermöglichen..
Darauf hin die antwort von meinem arbeitgeber…
Ihren Antrag auf Veränderung der Elternzeit haben wir erhalten. Mit Ihrem Erstantrag haben Sie sich verbindlich festgelegt, für welche Zeiträume Sie innerhalb von 2 Jahren Elternzeit nehmen. Diese waren vom 12.05.2016 bis 11.06.2016 sowie vom 12.05.2017 bis 11.06.2017.
Ihnen stehen nun noch 22 Monate zur Verfügung, die Sie zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr Ihres Kindes in Anspruch nehmen können.
Ist es jetzt ausgeschlossen das ich bis zum 3. Lebensjahr keine elternzeit mehr beantragen kann?
Vielen dank und liebe grüsse
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 9:06
Hallo Rekado,
sollte keine abweichende Vereinbarung mit Ihrem AG möglich sein, scheint Ihr Anspruch bereits bewillig und abgegolten. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen helfen, andere Möglichkeiten zu finden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marion B. meint
5. Dezember 2017 at 13:36
Hallo,
mein Mann und ich haben nach der Geburt unseres Sohnes (geb. 2012) jeder ein halbes Jahr pausiert. Da ich nun mehr arbeite würde mein Mann zur Einschulung unseres Sohnes gerne für drei bis vier Monate pausieren (also ca. von Sept. 2018-Dez. 2018). Unser Sohn ist in diesem Zeitraum 6 Jahre alt. Kann mein Mann da noch Elternzeit nehmen?
Danke für die Auskunft
Marion
arbeitsrechte.de meint
2. Februar 2018 at 15:43
Hallo Marion,
zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr kann immer noch 24 Monate Elternzeit beantragt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christin meint
23. Oktober 2017 at 21:00
Hallo ich habe eine frage.
Das Eltergeld kann ich bis zu 3 Jahren bekommen. Bzw 2?
Ich bin im Moment in Niedersachsen, habe da auch meine Arbeitsstelle. Mein Mann wohnt aber in Sachsen.
Dürfte ich während der Elternzeit nach Sachsen ziehen? Bzw mich auch ummelden?
Und wo beantrage ich dann das Elterngeld?
arbeitsrechte.de meint
12. Dezember 2017 at 17:21
Hallo Christin,
ein Umzug ist für gewöhnlich unproblematisch, sollte jedoch gemeldet werden. Zwischen dem dritten und achten Lebensjahr darf ein 24-monatiger Zeitraum freigenommen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andy meint
1. August 2017 at 7:58
Hallo
Ist es gesetzlich Vorgeschrieben das ich meine Elternzeit gleich am Tag der Geburt meines Kindes nehmen muss?
arbeitsrechte.de meint
14. August 2017 at 13:52
Hallo Andy,
eine entsprechende gesetzliche Regelung hierzu ist an dieser Stelle nicht bekannt, zumal die Elternzeit grundsätzlich auch aufgeteilt werden kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christina meint
25. Juli 2017 at 15:22
Hallo,
kann man auch zuerst nur ein Jahr Elternzeit machen und dann ggf. ein weiteres Jahr anhängen? Oder ist man verpflichtet schon von Anfang an dem Arbeitgeber die Planung der kommenden 2 Jahre mitzuteilen (z.B. 2 Jahre Elternzeit oder auch 1 Jahr Elternzeit und im 2. Jahr auf 450€ arbeiten)?? Vielen Dank für Eure Antwort!
arbeitsrechte.de meint
7. August 2017 at 11:17
Hallo Christina,
haben Sie zunächst nur Elternzeit für ein Jahr beantragt und möchten diese später um ein weiteres Jahr verlängern, ist dies grundsätzlich möglich. Ihr Arbeitgeber muss dem jedoch nach billigem Ermessen zustimmen. Das bedeutet, er muss sowohl die betrieblichen als auch die Interessen seines Arbeitnehmers berücksichtigen. Wir würden Ihnen also empfehlen, das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
wojjust meint
12. Juli 2017 at 10:59
Hallo,
voraussichtlicher ET ist der 19.09.2017 Nehmen wir mal an sie ist pünktlich.
Wann beginnt dann die Elternzeit? Am Tag der Geburt oder erst nach Mutterschutz? Man sagte mir, dass ich die Elternzeit in der Woche nach der Geburt beim AG einreichen soll. Ist das dann ich zu spät? Oder 7 Woche vor voraussichtlicher ET ?
Ich möchte gerne 3 Jahre in Elternzeit gehen. Also muss ich vom 19.09.2017-18.09.2020 einreichen? Reicht das dann nach der Geburt?
Vielen lieben Dank für eure Antworten.
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 11:58
Hallo wojjust,
Sie müssen Ihren Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit informieren. Sie können die ersten 24 Monate am Stück anmelden. Wollen Sie daraufhin auch die restlichen 12 Monate an Elternzeit nehmen, müssen Sie diese erneut anmelden. Dabei gilt ebenfalls wieder die Sieben-Wochen-Frist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
kai meint
8. Juni 2017 at 10:48
Hallo Zusammen , ich bin leider etwas überfordert und brauch eure Hilfe
Unser Sohn wird vorauzssichtlich am 17.07.2017 auf die Welt kommen.
Meine Frau wird 2 Jahre zu Hause sein, , da ist auch schon alles geregelt
Jetzt haben wir entschieden das ich sehr gerne den Vaterschaftsurlaub in Anspruch nehmen würde, dies ist für meinen Chef auch okay… nur verstehe ich die ganzen Modelle niocht so wirklich
mein Stand ! ich kann in den ersten beiden jahren , jeweils 2 mal 1 Monat diesen in Vaterschaftsurlaub in Anspruch nehmen. Ist das korrekt ? dann habe ich gehört ( ich habe ein geschäftswagen , das dieser in diesser Zeit von mir selbst getragen werden muss ( die 1 % )
Bitte um hilfe oder einen link wo man es nachlesen kann
danke
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 13:40
Hallo kai,
so wie wir es verstehen, sprechen Sie nicht vom Vaterschaftsurlaub an sich, sondern vom Anspruch auf Elterngeld. Dieser besteht, wenn Sie zwei Monate in Elternzeit gehen. Diese zwei Monate müssen nicht hintereinander liegen, sondern können aufgeteilt werden. Wie in dieser Zeit mit Ihrem Geschäftswagen verfahren wird, sollten Sie persönlich mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Federica meint
19. Mai 2017 at 12:42
Hallo,
mein Name ist Federica M. im Nov. 2010 ist unser Sohn Mario geboren worden und ich und mein Mann haben zusammen die Elternzeit genommen und Elterngeld erhalten.
Jetzt wird Mario dieses Jahr eingeschult und obwohl ich seit 4 Jahren in meiner neuen Firma in TZ (50%) arbeite habe ich ständig zu Stosszeiten (die teilw. über Wochen gehen) das Gefühl einen VZ-Job zu machen. Dieses Jahr genauer seit diesem Winter war ich so oft krank wie in den gesamten 4 Jahren nicht… Wenn ich gestresst und ko bin, habe ich kaum Geduld mit meinem Sohn, der seit einiger Zeit nachts sehr stark mit den Zähnen knirscht und täglich v.a. abends sagt er habe starke Kopfschmerzen… ich würde mir gerne ein Jahr Erziehungszeit zur Einschulung nehmen und unseren Famiilienstress reduzieren. Geht das einfach so, habe ich einen Anspruch darauf auch wenn ich jetzt bei einer anderen Firma bin?
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 11:17
Hallo Federica,
nur für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren wurden, kann auch zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr eine 24-monatige Elternzeit beantragt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jäger meint
15. Mai 2017 at 9:17
Hallo,
ich hätte da mal eine generelle Frage zum Wiedereinstieg in den Beruf.
Ich bin ungefriestet angestellt. Arbeitete vorher auf Vollzeit. 2010 kam unser erster Sohn zur Welt. nach knapp zwei Jahren Elternzeit ging ich für 4,5h tgl. wieder arbeiten. Im Jahr 2013 kam unser zweiter Sohn. Hier habe ich volle 3 Jahre Elternzeit in Anspruch genommen und mit dem Einverständnis des Arbeitgebers das driite Jahr für den ersten Sohn im Anschluss. Sodass ich seit 2013 4 Jahre in Elternzeit war. Nun wollte ich wieder los. Der Chef meint ich solle länger arbeiten, besser 6h täglich als 4,5h die ich vorher hatte.
Ich bin diesem nachgekommen und werde ab Aug. entsprechen länger arbeiten. Da meine Elternzeit bereits im Mai endet wollte ich für Juni und Juli jeweils für 4h los. (Habe keine Hortplätze für die Kinder sodass ich erst ab Aug. länger arbeiten kann). Dieses lehnt der Arbeitgeber ab und meint diese zwei Monate bis zum 1 Aug. soll ich noch zu hause bleiben, da er mich nicht „gebrauchen kann“.
Meine Fragen dazu wären.
1. Darf der Arbeitgeber das so ablehnen und sagen er kann mich nicht für 4,5h einstellen, so wie ich vor der Elternzeit gearbeitet habe? Welche Rechte gelten hier?
2. Wie soll ich vorgehen wenn er sich weigert mich für 2 Monate für 4h tgl. einzustellen?. Welche Rechte gelten hier? Bestehen in dieser Zeit die Sozialversicherungen wie Krankenkasse, Rente etc. ? Es gibt doch dann Fehlzeit bei der Rentenversicherung?
3. Wie soll ich in dieser Situation verfahren?
Vielen lieben Dank für eure Antworten.
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 12:22
Hallo Jäger,
Gewohnheitsrecht in Bezug auf Ihren Arbeitsplatz und die Arbeitszeit gilt nur, wenn der Arbeitgeber klar kommuniziert hat, dass es nie zu einer Änderung kommen wird. Darüber hinaus gilt das, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Ihren Fall im Detail analysieren und Sie beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bettina M. meint
8. März 2017 at 17:32
tolle Erklärung des Elternzeitgesetzes. Danke
Aber mir sind zwei Sachen aufgefallen:
Elterngeld = 65 % und nicht wie angegeben 67 %
Zwillinge: Elterngeld wird nur noch einmal bezahlt – es zählt nur noch die Geburt
Oder liege ich falsch
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 12:09
Hallo Bettina M.,
§ 2 des Elternzeitgesetzes besagt, dass das Elterngeld normalerweise 67 Prozent vom Einkommen vor der Geburt beträgt. Wenn das Einkommen vor der Geburt höher als 1.200 Euro war, kann der Prozentsatz jedoch auf 65 Prozent verringert werden. In § 2a des Gesetzes heißt es, dass sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind bei Mehrlingsgeburten erhöht. Es handelt sich in diesem Fall um einen sogenannten „Mehrlingszuschlag“.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de