Wer gerne Nachwuchs betreuen möchte und bereit ist, einem fremden Kind ein Zuhause zu geben, dem steht hierzulande die Möglichkeit einer Pflegschaft offen. Egal ob eine Person alleinstehend, verheiratet oder bereits Elternteil ist – kann eine Eignung nachgewiesen werden, darf ein Kind aus einem problematischem Umfeld vorübergehend oder dauerhaft bei einer Pflegefamilie unterkommen.
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Mit solch einer Verantwortung gehen auch eine ganze Menge bürokratische Angelegenheiten einher – auch das Arbeitsleben des Betreuenden muss auf diese Situation eingestellt werden.
Kurz & knapp: Elternzeit für ein Pflegekind
Unter Elternzeit wird eine arbeitsfreie Zeit verstanden, welche dem Arbeitnehmer zur Betreuung von Kindern zugestanden wird.
Ja, auch Pflegeeltern haben einen Anspruch darauf, Elternzeit für Ihr Pflegekind zu nehmen. Das Gleiche gilt übrigens für Großeltern.
Pflegeeltern können zwar in Elternzeit gehen, ihnen steht allerdings für diese Zeit kein Elterngeld zu.
Gerade bei jüngeren Kindern kommt dann zwangsläufig die Frage auf, ob die Elternzeit auch für ein Pflegekind in Anspruch genommen werden kann – im Nachfolgenden finden Sie Antworten.
Inhalt
Auch für ein Pflegekind kann Elternzeit genommen werden
Zu aller erst: Ja, grundsätzlich können auch Pflegeeltern in Elternzeit gehen. Dies ist nur sinnvoll, denn die Voraussetzungen für Pflegschaft sind sowohl gesichertes Einkommen als auch eine Fürsorge und Betreuung, vor allem in der Anfangszeit.
Dass eine Elternzeit auch für ein Pflegekind genommen werden kann, geht u.a. aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz hervor. Dort heißt es im § 15, Absatz 1:
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
1. a) mit ihrem Kind,
b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nummer 1c wird hier wichtig, denn damit sind Arbeitnehmer gemeint, die eine Pflegschaft ausüben. Sie können also genauso von diesem Recht Gebrauch machen und vorübergehend von der Arbeit aussetzen, um ein Pflegekind zu betreuen.
Gibt es Besonderheiten für die Elternzeit bei Pflegeeltern?
Die Bedingungen, welche an die Elternzeit geknüpft sind, machen bei der Art der Betreuung zunächst keinen Unterschied. Auch hier müssen Sie die gewünschte Elternzeit für das Pflegekind beim Arbeitgeber beantragen, ein formloses Schreiben reicht dabei aus.
Die Frist beläuft sich auf mindestens sieben Wochen vor der geplanten Auszeit, zwischen dem dritten und achten Lebensjahr gilt eine Frist von dreizehn Wochen. Kann diese Zeitspanne nicht eingehalten werden, etwa weil die Annahme der Pflegschaft nur kurzfristig bewerkstelligt werden konnte oder besonders dringend war, kann bei der Elternzeit für das Pflegekind diese Frist ausnahmsweise missachtet werden. Dies geht aus § 16 des BEEG vor, welches besagt, dass im Falle von „dringenden Gründen“ von den vorgegebenen Fristen abzusehen ist.
Arbeitnehmer sollten die geplante Elternzeit rechtzeitig mit Ihrem Arbeitgeber kommunizieren. Mit der Anmeldung der Elternzeit beginnt Kündigungsschutz. Die Höchstdauer der Elternzeit beträgt auch hier maximal drei Jahre pro Elternteil und kann aufgeteilt werden.
Ähnlich wie bei der Großelternzeit gilt auch für Elternzeit eines Pflegekindes, dass in der Regel kein Anspruch auf ein Elterngeld besteht. Die Versorgung des Kindes wird durch das Pflegegeld sichergestellt.
Nadja meint
16. Januar 2024 at 20:44
Steht mir als Erziehungsstelle auch Elternzeit zu und wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage ?
Steck meint
25. Februar 2022 at 12:29
Hallo , ich habe Elternzeit bei meinen Arbeitgeber beantragt. Die zu betreuenden Kinder leben
bei uns in Vollzeitpflege. Der Arbeitgeber besteht jetzt auf die Zustimmung der personensorgeberechtigten
Eltern. Laut Jugendamt ist dieses nicht erforderlich.
Kann der Arbeitgeber auf der Zustimmung bestehen ? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage.
Gabriele meint
10. Juni 2021 at 18:01
Guten Tag,
mein Arbeitgeber erklärt, dass ich als Pflegemutter nur Elternzeit nehmen darf, wenn die Sorgeberechtigten zustimmen. Auf meine Frage, welche Bereiche die Sorgeberechtigten haben müssen, bekomme ich keine Antwort.
Wer kann mir einen Tipp geben?
Danke im Vorazs
Kathrin meint
27. August 2020 at 19:59
Guten Tag,
bin ich rechtlich dazu verpflichtet bei dem Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages anzugeben, dass ich ein Pflegekind erwarte? Heißt, ich habe bereits ein Pflegekind und bin mit dem Jugendamt im Kontakt für die Vermittlung eines 2. Kindes, es gibt aber noch keinen konkreten Fall der mir zugewiesen ist. Wenn ich nun einen neuen Arbeitsvertrag abschließe, muss ich das Vorhaben kommunizieren?
Danke und beste Grüße
Karin meint
2. April 2019 at 14:17
Wenn die Maßnahme nach § 33 (2) SGB VIII alle 6 Monate gerichtlich überprüft wird, vom Jugendamt aber ein langfristiges Pflegeverhältnis gesehen wird – wie lange darf ich dann Elternzeit nehmen? Nur bis zum nächsten Gerichtstermin oder auch darüber hinaus (solange die Maßnahme tatsächlich laufen soll)?
Schiffer meint
5. Februar 2019 at 7:34
Wenn die Mutter in Elternzeit mit ihrem leiblichen Kind ist und in dieser Zeit ein Pflegekind aufnimmt …kann sie die Elternzeit für das Pflegekind nach Ablauf ihrer jetzigen Elternzeit nehmen?
Iris meint
13. September 2024 at 12:57
Mein Arbeitgeber meint ich hätte nur für 2 Jahre ein Anrecht auf Elternzeit. Ich habe einen Antrag auf 3 Jahre gestellt.
Meine Pflegetochter lebt seit 31.11.2021 bei uns und ist im Dezember 2021 2 Jahre alt geworden.