In Deutschland haben Beschäftigte die Möglichkeit, sich nach der Geburt eines Kindes für eine gewisse Zeit lang unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen, um ihren Nachwuchs zu betreuen und zu erziehen. In dieser sogenannten Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis; es kann im Anschluss daran jedoch in der Regel ohne Probleme wieder aufgenommen werden.
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Sowohl Mütter als auch Väter können in Elternzeit gehen. Da sich Frauen 8 Wochen nach der Geburt jedoch ohnehin noch im Mutterschutz befinden, beschließen sie oft, gleich danach Elternzeit zu nehmen. Um ihre Partnerin zu unterstützen oder sie abzulösen, entscheiden sich jedoch auch immer mehr Männer für die Elternzeit.
Kurz & knapp: Elternzeit als Vater splitten
Sie können die Elternzeit als Vater zwar splitten, sie muss allerdings mindestens 2 Monate andauern, damit ein Anspruch auf Elterngeld besteht.
In den ersten 3 Lebensjahren des Kindes können Sie 12 der insgesamt 36 Monate der Elternzeit als Vater nehmen. Danach können Sie die restlichen 24 Monate zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Sprösslings aufteilen.
Je nachdem, wie Sie die Elternzeit als Vater aufteilen, können andere Fristen für die Mitteilung beim Arbeitgeber maßgeblich sein. Infos dazu finden Sie hier.
Besonders praktisch erscheint es daher wohl den meisten, dass sie die Elternzeit als Vater splitten können. Welche Varianten der Aufteilung der Elternzeit als Vater es gibt und inwiefern es den Antrag beim Arbeitgeber bzw. die damit zusammenhängenden Fristen beeinflusst, wie Sie die Elternzeit als Vater aufteilen, erklären wir im Ratgeber.
Inhalt
Literatur zu Themen rund um die Elternzeit als Vater
Elternzeit als Vater: Welche Aufteilung ist möglich?
Der Gesetzgeber begrenzt die Dauer der Elternzeit auf maximal 36 Monate. Es ist zwar möglich, die Elternzeit als Vater zu splitten, allerdings beginnt sie frühestens mit der Geburt des Kindes und muss mindestens 2 Monate betragen, wenn Sie Elterngeld beanspruchen möchten.
Dementsprechend können Sie bei der Elternzeit als Vater diese 2 Monate zwar aufteilen; bei einem geringeren Zeitraum ist es jedoch nicht möglich, Elterngeld zu erhalten. Gehen Sie lediglich einige Wochen oder Tage in Elternzeit, fällt diese Option entsprechend weg.
Möchte er seine Elternzeit aufteilen, hat ein Vater folgende Optionen:
- Die ersten 12 der insgesamt 36 Monate können in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes in Anspruch genommen werden.
- Die restlichen 24 Monate können frischgebackene Papas zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Nachwuchses aufteilen.
§ 16 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) besagt zudem Folgendes:
Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich.“
Elternzeit als Vater splitten: Vorsicht bei Antrag & Fristen
Wie bereits erwähnt, ist es möglich, bei der Elternzeit als Vater auch 2 Monate zu splitten. Einen solchen Antrag stellen Sie bei Ihrem Arbeitgeber.
Je nachdem, für welche der beiden oben erörterten Varianten Sie sich entscheiden, beeinflusst dies jedoch, wann Sie Ihren Chef davon in Kenntnis setzen müssen, dass und inwiefern Sie die Elternzeit als Vater splitten möchten.
Innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes beträgt diese Frist 7 Wochen, zwischen dem dritten und achten Lebensjahr liegt sie bei 13 Wochen. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber Ihrem Wunsch, die Elternzeit als Vater zu splitten, in den ersten 3 Lebensjahren nicht widersprechen darf. Zwischen dem dritten und achten Geburtstag ist dies zudem nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe möglich.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Elternzeit als Vater:
- Marburger, Horst (Autor)
- Simoens, Anne Nina (Autor)
- Herwald, Alina (Autor)
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Martin meint
4. Februar 2019 at 10:04
Hallo zusammen,
Frage zum Thema Elternzeit splitten:
Unser Kind, geboren am 17.08.2017.
Meine Frau hat 12 Monate Elternzeit inkl. Elterngeld und ich 2 Monate Elternzeit inkl. Elterngeld i.d. erten 14 Monaten nach Geburt unseres Kindes genommen.
Wir würden aber gern jetzt nochmal von 11/2019 bis 02/2020 (also vorm 3. Geburtstag) 3 Monate zusammen Elternzeit (ohne Elterngeld) nehmen.
1.) Geht das überhaupt ?
2.) Wäre das nur formell die 7 Wochen vorher anzuzeigen oder muss dies extra beim Arbeitgeber beantragt werden ?
3.) Meine Frau ist Landesbeamtin, gilt für sie hier eine andere Verfahrensweise
(lt. Landesbeamtenrecht findet das BEEG Anwendung) ?
Vielen Dank vorab.
VG, Martin.
arbeitsrechte.de meint
6. Februar 2019 at 10:25
Hallo Martin,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher keine individuellen Fälle beurteilen dürfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dennis meint
28. Januar 2019 at 11:29
Wäre es auch möglich die elternzeit für Väter auch so zu splitten :
1x 3 Wochen
1x 5 Wochen
So das man auf die zwei Monate wieder gesamt kommt ?
arbeitsrechte.de meint
30. Januar 2019 at 17:29
Hallo Dennis,
in der Regel kann die Elternzeit beliebig aufgeteilt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tim meint
10. Januar 2019 at 17:32
Hallo,
mein Arbeitskollege hat mir erzählt das manals Vater die 2 bezahlten Monate als Elternteil innerhalb der ersten 14 Monate nach der Entbindung machen muss!Stimmt das?
Steven meint
31. Dezember 2018 at 20:05
Hallo,
Wir bekommen unser Baby am 10.02.19 Meine Frage wäre, kann ich die ersten 2 Monate in Elternzeit gehen ( Vater ) und dann wenn das Kind ein Jahr ist noch mal 12 Monate in Elternzeit ? Kann der Arbeitgeber ( Bundeswehr ) was dagegen Sagen ?
Ich würde das in der kommenden Woche beides Beantragen wollen.
Danke für die Antwort
Johannes meint
18. Dezember 2018 at 20:47
Hallo,
meine Elternzeit kann ich in 2 Monate Splitten. Kann ich auch nach der Geburt 2 Wochen Elternzeit und dann noch mal 6 Wochen?
Also insg. 2 Monate?
Vielen dank schon mal
Björn meint
12. Dezember 2018 at 21:07
Hallo,
meine Frau hat mir erzählt das ich als Vater die 2 bezahlten monate als Elternteil innerhalb der ersten 14 Monate nach der Entbindung machen muss!Stimmt das?
Roman meint
2. Dezember 2018 at 15:34
Serh geehrte Damen und Herren,
ich bin gerade in Elternzeit für einen Monat und arbeite hierbei 16 Stunden die Woche.
Die Elternezit geht bis zum 23.12.2018. Leider habe ich versäumt bei meinem Arbeitgeber mehr als nur diesen einen Monat zu beantragen. Ich würde gerne im Jahr 2019 im Mai und im Dezenber wieder Elternzeit nehmen, ist dies noch nachträglich möglich? Und steht mir dann Elterngeld zu? Meine Frau hat ab der Geburt am 20.11.2018 für 24 Monate Elternzeit beantragt.
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus
Liebe Grüße
Roman
arbeitsrechte.de meint
10. Dezember 2018 at 8:42
Hallo Roman,
um die Elternzeit zu beantragen, wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber. Sollten Sie entsprechende Fristen versäumen, können Sie immer noch eine einvernehmliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber treffen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lucie meint
23. November 2018 at 13:43
Hallo, ich habe eine Frage und zwar, mein Mann nimmt 2 Monate Elternzeit, den 2. und den 6. Lebensmonat des Kindes. Er hat den 2.schon gehabt, hat 7Wochen vorher einen Antrag beim Arbeitsgeber abgegeben, hat auch die Bestätigung bekommen. Jetzt hat er am 31.10.2018 den zweiten Antrag für den 6.Monat, der am 26.12.2018 anfangen sollte, abgegeben, bis jetzt hat er aber keine Bestätigung vom Arbeitsgeber bekommen. Hat er das richtig gemacht, das er die 2 Monate extra beantragt hat, oder sollte er einen Antrag schreiben, wo er alle beide Monate auf einmal beantragt hat? Kann passieren, dass der Arbeitsgeber diesen zweiten Antrag nicht genehmigt?
Vielen Dank für die Antwort
LG Lucie
arbeitsrechte.de meint
3. Dezember 2018 at 9:43
Hallo Lucie,
da in den ersten drei Lebensjahren des Kindes ein gesetzlicher Anspruch auf Elternzeit besteht, darf der Arbeitgeber den Antrag normalerweise nicht ablehnen. Wir dürfen allerdings keine kostenlose Rechtsberatung anbieten, daher sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, um sicherzugehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Danijel meint
6. November 2018 at 11:56
Sehr geehrte Damen und Herren, ich hatte eine Frage, ob 2 Monaten gleich sind, wir 4+4 Woche?
Schöne Grüße
Mark meint
16. Oktober 2018 at 10:39
Hallo,
mich würde interessieren ob es so funktioniert wie ich es mir vorstelle:
Errechneter Geburtstermin: 11.12.18
Elternzeit 1: 11.12.18 bis 11.02.19 (ohne Elterngeld)
Elternzeit 2: 11.12.19 bis 11.02.20 (mit Elterngeld); meine Frau ist in Elternzeit mit Elterngeld bis 11.12.19 und fängt danach wieder an voll zu arbeiten.
Elternzeit 3: 11.02.20 (12.02.20??) bis 11.12.21 Elternzeit mit Teilzeitbeschäftigung, da meine Frau mehr verdient als ich werde ich wohl in Teilzeit gehen, bis unser Kind in den Kindergarten komm.
Ist dies so richtig und kann man das so machen? Wann müsste ich was beantragen? Stimmt es dass ich die ersten 2 Jahre angeben muss oder kann ich „Elternzeit 3“ auch erst später beantragen?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!
Viele Grüße
Robin meint
15. Oktober 2018 at 14:16
Guten Tag ich bräuchte Hilfe.
Ich würde gerne zwei Monate Elternzeit nehmen.
Meine Frage: Kann man die zwei Monate auf 2x3Wochen und 1x2wochen individuell aufteilen?
Vielen Dank schonmal
Dennis meint
14. Oktober 2018 at 11:45
Hallo, ich würde gerne 2 Monate Elternzeit nehmen. Kann ich die 2 Monate auch auf Wochen aufteilen. Also im November 2 Wochen, im März 2 Wochen etc.
Vieen Dank für Ihre Antwort
arbeitsrechte.de meint
15. Oktober 2018 at 15:51
Hallo Dennis,
in der Regel lässt sich die Elternzeit beliebig aufteilen, wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber einvernehmlich einigen. Beachten Sie aber die Besonderheiten beim Elterngeld.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rob meint
27. September 2018 at 18:56
Ich würde als Vater ab Geburtsdatum des Kindes (im Dezember) gerne 2 Monate und danach in den zwei Jahren Sommer über (1.Mai-1.Oktober, wenn das Kind am 1. Dezember käme, ansonsten analog verschoben, aber 5 Lebensmonate) Elternzeit nehmen.
Zwei Fragen:
a) ich habe gehört, bei Geburten ab 2017, jedenfalls aber ab „jetzt“ könne man die Elternzeit in drei Teile splitten, ist das richtig?
b) wie sieht es mit der Berechnung des Elterngeldes aus: wenn ich ab Dez. 2 Monate nehme und danach 4 Monate arbeite, wird dann für den Zeitraum #2 im Sommer das Gehalt von letztem April bis kommenden April genommen und ich somit durch die vorangehende Elternzeit schlechter gestellt, oder beantrage ich das Alles mit einem Nachweis zum Beginn des ersten Zeitraums? Wäre das auch beim 3.Zeitraum so (s. Frage a), sofern ein solcher genommen werden kann?
arbeitsrechte.de meint
18. Oktober 2018 at 15:26
Hallo Rob,
seit Inkrafttreten des neuen „Elterngeld Plus“ können Eltern ihre Elternzeit auch auf drei Abschnitte aufteilen statt auf zwei.
Wie sich in Ihrem Fall das Elterngeld berechnet, können Sie beim zuständigen Jugendamt in Erfahrung bringen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Dirk meint
24. September 2018 at 20:58
Hallo, mein Sohn wurde 2016 geboren und ich hatte 2 Elternzeitmonate mit Arbeitsabschnitt dazwischen (September/Juni). Kann ich noch einen dritten Abschnitt mit Rechtsfragen beantragen? Wenn ja, muss das vor dem 3. Geb. erfolgen? Danke und VG Dirk
Ronaldo meint
18. September 2018 at 13:01
Meine Frau hat schon 24 Monate Elternzeit genommen. U ich 2 Monate ( Partnermonate) Meine Frage ist: wie viel Monate kann ich (Papa) noch nehmen. Und der kleine ist 2016 im September geboren. Vielen Dank LG Ronaldo
Dennis meint
12. September 2018 at 9:43
Moin, auch mal eine Frage von mir?
Mein Kind wird vermutlich 15 Januar 2019 geboren. Ab Weihnachten bis zur Geburt plane ich Urlaub ein. Ich möchte direkt nach der Geburt 1 Monat in Elternzeit gehen und dann im selben Jahr im Sommer noch mal einen Monat in Elternzeit gehen. Besteht diese Möglichkeit? (die Mutter geht direkt nach der Geburt für 1 Jahr in Elternzeit). Bekommt man in diesen jeweiligen Zeiträumen (2x 1Monat) Elterngeld ?
LG Dennis
arbeitsrechte.de meint
8. Oktober 2018 at 9:20
Hallo Dennis,
generell ist eine solche Teilung der Elternzeit möglich. Elterngeld wird normalerweise ab einer Dauer von zwei Monaten gezahlt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Yannick meint
11. September 2018 at 8:52
Hallo,
ich werde im Februar Vater, meine Frau möchte volle 12 Monate daheim bleiben, ich möchte zwar auch mehr daheim sein aber bei weniger Wochenstunden arbeiten. Kann ich meine 2 Monate auch auf ein ganzen Jahr splitten und z.B. jede Woche einfach nur einen Tag Elternzeit haben?
mfG
Yannick
Tobias meint
9. September 2018 at 23:17
Hallo,
ich möchte meine 2 monatige Elternzeit aufteilen in 1 und 1 Monat. Muss ich gleich den genauen Zeitpunkt des 2. Teils angeben?
MfG
arbeitsrechte.de meint
4. Oktober 2018 at 10:26
Hallo Tobias,
die Frist zur Beantragung richtet sich nach dem Alter des Kindes. Genauere Informationen können Sie in unserem Ratgeber zum Splitten der Elternzeit als Vater nachlesen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
David meint
7. September 2019 at 20:53
Wenn man es so macht, wie oben beschrieben, 2 Monate in jeweils 1 Monat splittet, besteht dann Anspruch auf Elterngeld? Oder müssen die 2 monate immer am Stück sein für ein Anspruch darauf?
katrin meint
7. September 2018 at 21:56
Hallo 🙂
Kurze Frage…. meine Freundin wurde am 02.01.2018 Mama und hat das ElterngeldPlus beantragt (24 Monate). Ihr Mann nimmt sich 2 Monate Elternzeit Oktober 2018 und Januar 2019. In der Zeit wo ihr Mann zu Hause ist bekommst sie doch da auch ganz normal das Elterngeld oder? Weil sie meinte nene Nur ihr Mann bekommt am Oktober und Januar Geld sie nicht…. Das kann ja so nicht sein, oder???
Lg Katrin
arbeitsrechte.de meint
1. Oktober 2018 at 10:35
Hallo Katrin,
über die genauen Umstände Ihrer Freundin können wir keine Aussage machen. Für einen Elterngeldanspruch muss die Elternzeit jedoch mindestens zwei Monate betragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandy B. meint
6. September 2018 at 9:20
Hallo!
Da ich wesentlich mehr Geld verdiene, als mein Partner haben wir entschieden, dass er 1 Jahr Elternzeit nimmt und ich nur die Mutterschutzfrist zu Hause bleibe. Da ich noch über sehr viel Urlaub verfüge und er sich seine Arbeitszeit frei einteilen kann, wird er 20 Std. die Woche Teilzeit arbeiten. In der Zeit werden wir natürlich Elterngeld beantragen.
Nun meine Frage, wenn ich nun vor dem 3.ten Lebensjahr meines Kindes und zur Einschulung nochmals je 3 Monate Elternzeit nehmen möchte, wie und wo beantrage ich das? Muss ich das nur bei meinem AG beantragen? Erhalte ich dann auch Leitungen, wenn wir z.b. von vornherein Elterngeld II beantragen? Oder funktioniert es nicht so wie ich es mir denke?
Oder wird Elterngeld nur in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes gezahlt?
Vielen Dank im vorab für die Beantwortung.
Anja meint
31. Juli 2018 at 14:12
Hallo, ich habe mal eine Frage zum Urlaubsanspruch während der zweimonatigen Eltern bzw Väterzeit. Mein Lebensgefährte nimmt keine vollen Monate sondern Lebensmonate das heißt er nimmt 2x 4 Wochen beginnend immer am 12. eines Monats. Darf der Arbeitgeber hier Urlaub abziehen oder nicht? Schonmal im voraus vielen Dank für eine Antwort. Anja
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 16:51
Hallo Anja,
gemäß § 17 BEEG darf Urlaub nur bei vollen Kalendermonaten Elternzeit abgezogen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Henry meint
14. Juli 2018 at 3:55
Guten Tag,
Ich habe im 4. Lebensmonat meines Kindes 2 Monate Elternzeit in Anspruch genommen. Meine Frau hat 10 Monate in Anspruch genommen. Insgesamt haben wir 14. Das heißt, ich habe noch meine restlichen 2 Monate noch nicht in Anspruch genommen. Mein Kind ist jetzt 2 Jahre alt.
Wenn ich jetzt meine restlichen 2 Monate Elternzeit nehmen sollte…Werden diese noch vergütet?
Danke sehr und viele Grüße
Henry
arbeitsrechte.de meint
23. Juli 2018 at 8:12
Hallo Henry,
ab einer Dauer von 2 Monaten besteht in der Regel ein Anspruch auf Elterngeld.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Laura H. meint
13. Juli 2018 at 13:56
Hallo!
Leider erreiche ich bei der Behörde niemanden und hoffe hier auf schnelle Hilfe: Mein Mann möchte die ersten 2 Lebensmonate Elternzeit nehmen und dann vom 8.-12 Lebensmonat. Dazwischen wird er Vollzeit arbeiten.
Wann muss der Antrag für den zweiten Abschnitt eingereicht werden? 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit oder muss diese bereits zeitgleich mit dem Antrag für den ersten Abschnitt eingereicht werden??
Lg Laura
arbeitsrechte.de meint
23. Juli 2018 at 7:58
Hallo Laura,
ein Antrag muss spätestens 7 Wochen vor Beginn der jeweiligen Elternzeit eingereicht werden. Der Antrag für die zweite Zeit kann also auch früher abgegeben werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Clemens meint
14. August 2018 at 16:11
Da es um Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensmonate geht:
§16 BEEG
„[…] Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen […] vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1 [(bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes)], muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. […]“
Danach müssten also im Antrag schon beide Zeiträume benannt werden.
Stephen meint
5. Juni 2018 at 9:51
Hallo,
da ich auf anderen Webseiten gelesen habe, dass man zwei Monate Elternzeit und Elternzeit doch in zwei mal einen Monat aufteilen kann, habe ich bei meiner lokalen Elterngeldstelle nachgefragt. Diese haben mir bestätigt, dass das Aufteilen kein Problem ist.
Beste Grüße
Stephen
Jörg meint
24. Mai 2018 at 11:43
Guten Tag
Mein Sohn kommt Ende Juni zur Welt und ich würde gern meine Eltern/Vaterzeit von 2 Monaten auf
2x 1Monat aufteilen jetzt im August und nächtes Jahr. Da unsere Tochter Zur Schule geht und meine Frau sich die ersten Schulwochen nicht darum kümmern muss.
Ist dies Möglich und wie schreibe ich den Antrag zum SplittenMfg Jörg
arbeitsrechte.de meint
1. Juni 2018 at 9:24
Hallo Jörg,
grundsätzlich besteht diese Option. Ein Musterschreiben finden Sie in unserem Ratgeber zum Antrag auf Elternzeit als Vater. Bedenken Sie jedoch, dass es sich dabei nur um eine Vorlage handelt und Sie diese anpassen müssen, je nachdem, wie Sie die Elternzeit splitten möchten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kathrin meint
21. Januar 2019 at 22:34
Na, die Antwort, bzw. der empfohlene Vordruck passt nicht zur Fragestellung und hilft uns, die wir dieselbe Frage haben, leider gar nicht weiter. Die Frage ist ja, ob man im Falle einer Splittung beide Monate bereits im Antrag angeben MUSS oder nicht und wenn wie. Denn, wenn mein Mann jetzt bereits den zweiten Monat fürs kommende Jahr angibt, ist er ja deutlich vor den 7/8 Wochen Kündigungsschutz dran…Oder?
arbeitsrechte.de meint
23. Januar 2019 at 11:36
Hallo Kathrin,
bitte beachten Sie, dass wir ein reines Informationsportal sind und als solches keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Bei individuellen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tommy meint
7. Juli 2020 at 19:17
Guten Tag, mein Arbeitgeber ist der Meinung das die 2 einzelnen Monaten innerhalb von 8 Monaten genommen werden müssen. Stimmt das?
Beste Grüße,
Tommy