Ein Kind bringt viel Verantwortung mit sich und ändert das gewohnte Leben häufig von Grund auf. Damit Eltern sich ihrem Nachwuchs widmen können, ist im deutschen Arbeitsrecht die Elternzeit vorgesehen.
Berechnen Sie hier kostenlos Ihre Elternzeit!
Während dieser Zeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz und Eltern haben somit Zeit, sich unbesorgt auf die Betreuung ihres Kindes zu konzentrieren.
Kurz & knapp: Elternzeit verlängern
Eine Verlängerung der beantragten Elternzeit ist grundsätzlich möglich, sofern sie den üblichen Zeitfenstern und Antragfristen entspricht. Grundsätzlich gilt für die Elternzeit eine Mindestdauer von zwei Monaten, um einen Anspruch auf Elterngeld zu haben.
Hinsichtlich der Genehmigung von Elternzeit gilt Folgendes: Während der ersten 24 Monate muss der Arbeitgeber in der Regel nach „billigem Ermessen“ entscheiden, wenn es darum geht, bereits vereinbarte Zeiten zu verlängern bzw. zu verkürzen.
Der Arbeitgeber kann sich normalerweise nur dann weigern, eine Elternzeit von Vater oder Mutter zu verlängern, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen.
Eine Elternzeit muss jedoch nicht in einem Stück genommen werden, sondern kann auch gesplittet sein – es gilt, dies mit dem Vorgesetzten abzuklären. Möchten Arbeitnehmer eine bereits laufende Elternzeit verlängern, gibt es eine rechtliche Besonderheit – der Ratgeber klärt Sie auf.
Inhalt
Die maximale Elternzeit – wie viele Monate sind eigentlich erlaubt?
Insgesamt sind höchstens drei Jahre Elternzeit vorgesehen. Darüber hinaus können Arbeitnehmer die Elternzeit nicht weiter verlängern. Theoretisch könnte bezahlter Urlaub genommen werden, jedoch würde dann der Kündigungsschutz entfallen.
Elternzeit kann maximal bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Was die Anzahl der Abschnitte angeht, werden aufgrund einer Gesetzesreform zwei Gruppen unterschieden: Bei Kindern, welche bis zum 30. Juni 2015 geboren wurden, kann die Elternzeit nur auf zwei Teilabschnitte gegliedert werden. Bei Geburten ab dem 01. Juli 2015 ist eine Aufteilung in drei Abschnitte möglich.
Befinden sich Eltern in einer Elternzeit und möchten diese verlängern, muss dies innerhalb der vorgegebenen Fristen geschehen. In der Vergangenheit gab es einige Komplikationen, welche die ersten zwei Jahre nach der Geburt betrafen – diese sind nämlich gewissermaßen ein Sonderfall.
Das sind die gesetzlichen Grundlagen
Die Inanspruchnahme der Elternzeit ist hauptsächlich abhängig vom Alter des Kindes, ob ein Antrag dementsprechend rechtzeitig gestellt wurde – und, je nach Konstellation, ob der Arbeitgeber dem zustimmt.
Hierzu ein Blick in die geltenden Gesetze: Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz besagt hinsichtlich dessen, wie Arbeitgeber Elternzeit beantragen und verlängern können, in § 16 zunächst Folgendes:
(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie
1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.
So weit, so gut – die Vorlaufzeit richtet sich also nach dem Alter des Kindes. Bis zum dritten Jahr muss mindestens sieben Wochen vorher mit dem Arbeitgeber kommuniziert werden, zwischen dem vollendeten dritten und achten Lebensjahr dreizehn Wochen. Diese Fristen können bei Dringlichkeit oder besonderen Umständen verkürzt werden – etwa, wenn Elternzeit für ein Pflegekind geplant ist und die Pflegschaft erst vor kurzem übertragen wurde.
Möchten Eltern innerhalb der ersten Zeit nach der Geburt des Kindes eine Elternzeit beantragen bzw. verlängern, gilt weiterhin:
Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.
Das heißt im Klartext: Wenn Mütter oder Väter eine Elternzeit in den ersten zwei Jahren nach der Geburt ihres Kinds einplanen, dann muss schon vorher verbindlich mit dem Arbeitgeber abgesprochen sein, wann diese genau stattfinden soll. Ein Arbeitgeber darf diese in der Regel nicht verweigern; möchten Arbeitnehmer jedoch in den ersten zwei Jahren eine vereinbarte Elternzeit verlängern oder verkürzen, dann ist es mehr oder minder Ermessenssache des Arbeitgebers, ob er dies genehmigt.
Urteil zur Elternzeit-Verlängerung in den ersten zwei Jahren: Arbeitgeber muss nach „billigem Ermessen“ handeln
Gerade wenn es in den ersten 24 Monaten darum geht, die Elternzeit auf drei Jahre auszuweiten, kommt es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Denn wann und ob eine Betreuungsauszeit abweichend von den Vereinbarungen genehmigt wird, ist rechtlich nicht eindeutig definiert.
Wenn Arbeitnehmer innerhalb der festgesetzten zwei Jahre ihre Elternzeit verlängern respektive verkürzen möchten, dann sind dem Arbeitgeber per Gesetzestext keine konkreten Auflagen bezüglich deren Handhabe gegeben – was im Umkehrschluss bedeutet, dass dieser im Grunde frei entscheiden kann, ob ein Antrag gewährt wird. Dies führt dazu, dass es eben auch zu Ablehnungen kommen kann.
Um genau diesen Sachverhalt drehte sich eine Verhandlung aus dem Jahr 2011 (9 AZR 315/10): Eine Klägerin nahm nach der Geburt ihres fünften Kindes eine einjährige Elternzeit, welche sie verlängern wollte – Grund war ihr Gesundheitszustand. Der Antrag war fristgerecht gestellt wurden, die Arbeitgeberin lehnte den Ersuch jedoch ab. Als die Mutter nicht zur Arbeit erschien, erhielt sie eine Abmahnung wegen Arbeitszeitbetrug. Das Arbeitsgericht stimmte der Klägerin zunächst zu und urteilte, dass die Abmahnung zu entfernen und der Verlängerung zuzustimmen sei; das Landesarbeitsgericht hingegen sah keine Rechtsverletzung. Der Antrag dürfe frei abgelehnt werden, solange es sich nicht um Rechtsmissbrauch handele – dieser wäre gegeben, wenn es sich offensichtlich um Schikane handeln würde oder eine Nicht-Verlängerung unzumutbar für den Arbeitgeber wäre.
Die Klägerin ging in Revision, und die Sache landete vor dem Bundesarbeitsgericht. Dieses fällte ein entscheidendes Urteil, was die Verantwortung des Arbeitgebers angeht.
Will der Arbeitnehmer in den ersten zwei Jahren nach Geburt des Kindes eine Elternzeit verlängern, dann muss der Arbeitgeber nach „billigem Ermessen“ laut § 315 Abs. 3 BGB handeln. Das bedeutet: Die Entscheidung darf nicht willkürlich bzw. nach Gutdünken getroffen werden, sondern sollte in Abwägung aller Interessen erfolgen.
Der Arbeitgeber muss also seine Interessen und die des Arbeitnehmers abwägen; ist eine Ablehnung unbillig in dem Sinne, als dass sie nur einem nützt, besteht im Regelfall ein Anspruch auf Verlängerung. Der Fall wurde an das Landesgericht zurückgewiesen, welches entsprechende Umstände prüfen solle.
Beachten Sie hierzu: Es handelt sich bei diesem Verfahren um einen Sonderfall, da die Klägerin nur eine einjährige Elternzeit angegeben hatte. Wenn nun die ersten 24 Monate als Auszeit eingeplant waren, diese auch eingehalten wurde und der Arbeitnehmer ein drittes Jahr Elternzeit beantragen möchte, wird normalerweise keine solche Bestätigung des Arbeitgebers notwendig.
Zusammengefasst heißt das: In den ersten zwei Jahren kann es zu Komplikationen kommen.
Arbeitnehmer müssen jetzt nicht in unnötige Panik verfallen. In der Regel verhält es sich so: Wurde der Antrag rechtzeitig gestellt und die vorgegebenen Teilabschnitte/ drei Jahre werden nicht überschritten, lässt sich eine Elternzeit meist problemlos verlängern. Eine Ablehnung dürfte nur aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgen. Eine Ausnahme besteht eben dann, wenn es sich um die Änderung der schon vorher vereinbarten zwei Jahre nach der Geburt des Kindes handelt. Um Komplikationen gerade in diesen ersten zwei Jahren zu vermeiden, sollte deshalb frühzeitig der Kontakt zum Arbeitgeber gesucht werden.
Nicole meint
26. April 2023 at 16:16
Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich Elternzeit.
Können Sie mir sagen bis wann ich Elternzeit beantragen kann. 1 Kind wurde am 29.07.19 geboren. Elternzeit wurde für drei Jahre beantrag. Diese wurde dann mit Geburt des zweiten Kindes vorzeitig beendet bzgl Mutterschutz. Kond 2 wurde am 12.01.21 geboren. Nin wurde am 23.03.03 Kind drei geboren. Für jedes Kind sollen die drei Jahre direkt im Anschluss genommen werden. Würde die Elternzeit in diesem Falle am 28.07.2028 enden oder werden die Mutterschutzfristen dazu gerechnet?
Vielen Dank !
S. M. meint
31. Januar 2023 at 10:18
Sehr geehrtes Arbeitsrechte.de-Team,
bitte können Sie mir weiterhelfen.
Ich habe bei meinem ersten Kind drei Jahre Elternzeit beantragt, die zum Ende Mai 2023 ausläuft.
Wegen gesundheitlicher Probleme (Immun-Krankheit meines Kindes) möchte ich die Elternzeit anschließend um 1,5 Jahr verlängern.
Habe ich weiter Anspruch auf meinen Arbeitsplatz, ggf. später in Teilzeit und wie steht es mit meinem Kündigungsschutz.
Vielen lieben Dank für eine Rückmeldung.
M f G
S. meint
14. November 2022 at 11:14
Guten Tag,
ich habe 21.5 Monate Elternzeit beantragt und möchte diese um 1.5 Monate verlängern und gleichzeitig kündigen damit ich die 3 Monatsfrist einhalte.
Ist dies möglich oder kann der Arbeitgeber die Verlängerung verweigern?
Freundliche Grüsse
Giuseppe K. meint
14. Januar 2022 at 19:58
Eine Frage von einem Arbeitgeber: Eine Mitarbeiterin befindet sich aktuell in 12 monatiger beantragter und bewilligter Elternzeit und möchte diese nun fristgerecht um ein weiteres Jahr verlängern, um selbständig als Schwangerschaftsvertretung in einem Bereich tätig zu werden, der meinem Tätigkeitsgebiet entspricht. Ich habe ihr eine gleichwertige (in Bezug auf Tätigkeit & Bezahlung) Beschäftigung angeboten nach Ende der bewilligten 12monatigen Elternzeit.
1. Kann ich unter diesen Umständen die Verlängerung der Elternzeit ablehnen (Konkurrenz zu mir, Verlängerung dient nicht dem Kind, sondern der Selbständigkeit, identische Verhältnisse gäbe es auch bei mir)?
2. Muss die Arbeitnehmerin diese selbständige Tätigkeit in der Elternzeit von mir genehmigen lassen und kann ich das aus den o.g. Gründen ablehnen?
Danke im voraus!
Giuseppe
Ik meint
15. Juni 2021 at 21:47
Hallo ich habe 18 Monate Elternzeit genommen und nochmals um zwei Monate bis Ende Juni verlängert.Ab da habe ich noch 30 Resturlaubstage.Gibt es eine Möglichkeit irgendwas zu machen,dass ich erst Ende August Mitte September arbeiten muss oder ist das nun zu spät ? Wenn ich 8 Tage volles Gehalt bekomme und für den Rest des Monats dann 50% ,ist das dann für 12 Tage noch oder ?kann man auch sowas wie unbezahlten Urlaub nehmen ?
Möchte gerne wieder schwanger werden eigtl bis dahin.
R meint
9. November 2020 at 16:13
Hallo,
Ich wollte meine Elternzeit (2 Jahre genommen) wegen Covid-19 um drei Monate verlängern.
Habe rechtzeitig einen schriftlichen Antrag gestellt mit Begründung. Mein Arbeitgeber hat daraufhin es gleich auf drei Jahre verlängert.
Ist das möglich? Dürfen die das?
Bin jetzt erneut Schwanger und mir fehlt einfach mein Einkommen und später natürlich auch das Elterngeld da ich ja dann nur das mindeste bekommen werde.
Vielen Dank für eine Antwort.
Elvi meint
10. Juni 2020 at 22:33
Hallo,
ich habe 1 Jahr Elternzeit beantragt und fristgerecht auf 2 Jahre verlängert. Kann ich wenn ich mich fristgerecht melde auch noch ein 3. Jahr Elternzeit beantragen und muss derArbeitgeben mir dies dann genehmigen?
Danke
Alicja meint
19. April 2021 at 0:44
Hallo Elvi,
Ich habe auch ein Jahr Elternzeit beantragt (bis Mitte Juli 2021). Jedoch jetzt möchte ich die Elternzeit um 1 Jahr noch verlängern. Wie ist die Vorgehensweise. Ich komme vom Ausland und weiss nicht genau, wie das hier läuft. Muss ich im Antrag einen konkreten Grund nennen? LG Alicja
Janine D. meint
4. Februar 2020 at 11:41
Hallo, muss ich meine Elternzeit Verlängerung auch der Elterngeld Stelle melden?
Arbeitgeber hat mir die Verlängerung schon bestätigt.
LG Janine
Julia meint
27. November 2019 at 11:49
Hallo,
ich habe nach der Geburt meines Sohnes direkt Elternzeit für 3 Monate bei meinem Arbeitgeber beantragt, da anschließend der Papa zu Hause bleiben sollte. Nun hat sich aber ergeben, dass er ein Stellenangebot bekommen hat, was er gerne annehmen möchte (mein Sohn ist jetzt 4 Monate alt). Jetzt bin ich seit einem Monat wieder am arbeiten und möchte neue Elternzeit beantragen.
Muss der Arbeitgeber zustimmen? Habe den Antrag abgegeben, damit die Frist mit 7 Wochen eingehalten wird.
Pepe meint
22. Oktober 2019 at 19:00
Guten Tag, eun sehr hilfreicher Artikel.
Leider stehe ich (männlich) derzeit vor dem Problem meine Elternzeit, die zunächst auf die ersten drei Monate angesetzt waren auf das volle erste Lebensjahr zu verlängern. Kann mein chef diese Verlängerung ablehnen?
Wie sieht es aus, wenn ich die anknüpfende Elternzeit versetzt nehmen würde, also zwei wichen arbeite und im Anschluss den neuen Teil der Elternzeit antreten möchte. Das wäre ja in dem Sinne keine Verlängerung, sondern ein neuer Abschnitt.
Und als aller letztes: Sillte beudes oben ablehnbar sein (was dann auch geschehen würde leider), kann ich dann direkt an meienem ersten tag zurück theoretisch die neue elternzeit mit den klassischen 7 wochen vorlaufzeit anmelden und bräuchte dann keine genehmigung?
Vielen Dank schonmal im Vorraus 😉
Pp
Anja meint
11. Oktober 2019 at 21:45
Ich habe 2 Kinder mit einem Jahr Altersunterschied.
Die Elternzeit fürs erste Kind wurde ja quasi unterbrochen fürs Zweite. Wann muss ich dann wieder zur Arbeit wenn ich am besten so lange wie möglich zu Hause sein möchte?kann ich für das Zweite Kind erneute drei Jahre Elternzeit nehmen?
Oder kann ich insgesamt fünf oder sechs Jahre zu Hause bleiben?
Vera meint
8. September 2019 at 16:05
Hallo,
ich habe 1 Jahr Elternzeit beantragt und fristgerecht auf 2 Jahre verlängert. Kann ich wenn ich mich fristgerecht melde auch noch ein 3. Jahr Elternzeit beantragen?
Danke
Franziska meint
29. August 2019 at 13:37
Hallo,
wie verhalte ich mich, wenn der Arbeitgeber einer fristgerecht eingereichten Elternzeitverlängerung von zwei auf drei Jahren nicht zustimmt und den Dienstantritt einfordert?
Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im Voraus!
B. K. meint
26. August 2019 at 2:46
Sehr geehrte Damen und Herren!
Meine Tochter ist am 20.12.17 geboren und ich habe 2 Jahre Elternzeit beantragt. Wir sind zwischenzeitlich von Schleswig-Holstein nach Bayern gezogen. Kann ich unter Einhaltung der Frist trotzdem meine Elternzeit auf 3 Jahre bei meinem alten Chef verlängern? Oder kann er Aufgrund meines Umzuges die Verlängerung ablehnen? Ich werde ja offensichtlich nicht wieder an meinen alten Arbeitsplatz zurückkehren können! Ich habe meinen Umzug noch nicht mitgeteilt und gekündigt habe ich auch noch nicht!
Falles die Verlängerung nicht geht, zu wann muss ich dann kündigen? Ich habe eine gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. Oder zum Monatsende.
Falls die Verlängerung doch geht und ich noch ein zweites Kind bis zum Ende des 3. Elternzeit Jahres bekomme, müsste mein Chef dann wieder den Arbeitgeberteil 6 Wochen vorher und 8 Wochen nach der Geburt zahlen und fällt dadurch das Elterngeld höher aus?
Ich freue mich von Ihnen zu hören!
Manuela meint
9. August 2019 at 13:04
Hallo,
bevor meinen Sohn 8 wird, möchte ich das drittes Jahr Elternzeit beantragen, und Teilzeit Im Elternzeit (30Std/Woche) ausüben. Das Aufheben des 3tes Jahr hatte ich schriftlich damals in meinen Antragsbrief gefragt, hatte dennoch dafür keine Bestätigung erhalten. Ist es etwas gesetzlich geregelt, oder ohne diese Bestätigung kann ich es dann nicht beantragen?
Ich habe verstanden es soll dann 13 Wochen vor Begin beantragt werden, richtig?
Haben Sie einen Muster dafür?
Danke!
Manuela
Melanie meint
5. August 2019 at 22:45
Hallo.
Mein erster Sohn ist 2014 geboren und ich hatte zwei Jahre Elternzeit. Der zweite Sohn ist 2018 geboren und ich habe wieder 2 Jahre Elternzeit, würde aber gerne um 5 Monate verlängern.
Wenn ich das tue wieviel Elternzeit würde mir danach noch zustehen?
Mir wurde mal gesagt ich kann nicht sagen ich nehme noch 5 Monate und danach überlege ich doch noch mal 2 Monate dranzuhängen. Stimmt das?
Und was ist wenn ich überlege noch mal was zu nehmen wenn der kleine in die Schule kommt. Geht das oder ist das verbraucht?
Ich steige da leider nicht so hinter.
Vielen Dank
colo meint
7. Juli 2019 at 20:17
Hallo ich habe folgende Situation. Mein Kind wurde am 6.7.17 geboren. Ich habe 3 Jahre Elternzeit beantragt weil auf dem Antrag vermerkt war dass die Elternzeit nicht verlängert werden darf,nur nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber. Telefonisch wurde mir aber erklärt ich könne unterbrechen. Wollte jetzt zum 2. Geburtstag unterbrechen was mir nicht genehmigt wurde. Mein chef hat mich dann gefragt warum ich nicht nur 1 oder 2 jahre genommen habe und bei bedarf verlängert. Ich habe ihm dann gesagt dass er das ja verboten hat. Darf er das überhaupt draufschreiben? Er hat mich damit in die irre geführt. Ist dss rechtens?
Sonja meint
12. Juni 2019 at 10:25
Hallo,
ich habe eine Tochter, die 2013 geboren ist, und ich habe mir ein Jahr EZU bis zum 8. Lebensjahr übertragen lassen. Jetzt habe ich seit 1. Mai Elternzeit bis Ende Juli und würde gerne auch noch den August als Elternzeit haben.
Kann ich diese Elternzeit problemlos verlängern und wenn ja, wie oft ginge das denn?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
S. S meint
11. Mai 2019 at 12:55
Hallo,
Ich bin noch bis 21.6.19 in Elternzeit. Dies waren dann 2 Jahre.
Ich habe meinen Arbeitgeber um Verlängerung gebeten um ein weiteres Jahr.
Dieser hat nun heute dazu eine Ablehnung ohne Gründe geschickt.
Was kann ich tun?
Danke
arbeitsrechte.de meint
13. Mai 2019 at 8:52
Hallo S.S.,
bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katrina meint
5. Mai 2019 at 21:53
Hallo, Ich habe Zwillinge bekommen und für jedes einzelne jeweils 1 Jahr Elternzteit beantragt. Jetzt möchte ich noch meine Elternzeit um 2 Jahre verlängern. Wie ist da die Situation?
M.Z. meint
13. März 2019 at 23:11
Hallo, ich habe 2 Jahre Elternzeit beantragt, müsste am 16.06.2019 wieder arbeiten. Ich möchte aber meine Elternzeit um 1 Jahr verlängern, allerdings in dieser Zeit 25 Wochenstunden arbeiten. Gibt es hierzu eine Frist die zur Verlängerung eingehalten werden muss und kann die Verlängerung und der Antrag auf Teilzeitarbeit in einem Schreiben erfolgen? Muss bei der Verlängerung der Arbeitgeber zustimmen?
Stella meint
5. Dezember 2019 at 13:41
Wie hat sich dass denn bei Ihnen aufgelöst? Ich habe grade eine ähnliche Situation, ich habe zwei Jahre Elternzeit genommen, die geht noch bis Nov 2020, ab Feb 2020 werde ich TZ in EZ arbeiten und würde das ganzer gerne inkl der TZ verlängern, hauptsächlich um den Kündigungsschutz weiter mitzunehmen und mit 30 Wochenstunden komme ich erst mal gut aus.
Karin meint
8. März 2019 at 18:42
Hallo,
ich müsste in 2 Wochen nach 1 Jahr Elternzeit wieder anfangen zu arbeiten. Die Eingewöhnungin der Krippe läuft aber nicht gut und sie brauchen mehr Zeit.
Kann ich die Elternzeit um 1 Monat verlängern?
Wenn ja, wie gehe ich ich bzw. wo muss ich es melden.
Das mein AG zustimmen muss ist mir bewusst.
Melanie meint
7. März 2019 at 14:40
Hallo
meine 2 Jahre Elternzeit enden am 24.07.
Kann ich meine Elternzeit bis zum Beginn des neuen Mutterschutzes Anfang September verlängern? Und kann dies der Arbeitgeber verweigern?
Danke
R.777 meint
20. Mai 2019 at 17:12
Eine Antwort darauf würde mich auch brennend interessieren. Mir gehts nämlich ähnlich, nur müsste ich meine Elternzeit um 3 Wochen verlängern und dann in Mutterschaftsurlaub gehen. Kann man nicht um z.b. einen Monat verlängern, rechtzeitig kündigen und gleich im Anschluss in Mutterschaftsurlaub gehen?
Susann meint
14. Dezember 2020 at 8:43
Hallo, ich habe gerade das gleiche Problem und finde keine richtigen Aussagen dazu, wir hatten sie das nun geregelt ? Danke und Grüße
Sus meint
14. Dezember 2020 at 8:42
Hallo, ich habe gerade das gleiche Problem und finde keine richtigen Aussagen dazu, wir hatten sie das nun geregelt ? Danke und Grüße
Annett G. meint
2. März 2019 at 6:38
Guten Tag,
Ich habe nur 6 Monate Elternzeit beantragt. Jetzt habe ich im Nachhinein auf weitere 6 Monate verlängert. Der Arbeitgeber hat dieser Verlängerung auch zugestimmt. Bekomme ich trotzdem noch Elterngeld für die verlängerte Zeit?
arbeitsrechte.de meint
4. März 2019 at 9:30
Hallo Annett,
auch in der verlängerten Elternzeit können Sie Elterngeld bekommen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Eyyüp meint
14. November 2019 at 23:42
Guten Tag
Ich habe nur zwei Monate Eltern Zeit genommen in Januar und Februar 2019 ich will jetzt für Juli 2020 und August 2020 weitere zwei Monate nehmen, kann der Arbeitgeber das ablehnen. Meine Tochter ist noch keine ein Jahr alt.
Opitz meint
8. Januar 2019 at 11:43
Kann ich meine Elternzeit nach 2 Jahren auch um 5 Monate verlängern? Meine Elternzeit endet im April. Aber ich bekomme erst ab August einen Platz in der Krippe für mein Kind. Ich möchte aber nicht um 1 komplettes Jahr verlängern. Ist das möglich?
Anke meint
13. Februar 2019 at 21:04
„Bei Geburten ab dem 01. Juli 2015 ist eine Aufteilung in drei Abschnitte möglich.“ -> Sie können auch erst mal nur 5 Monate nehmen und die restlichen 7 Monate aufsparen.
Generell darf aber z. B. in der Elternzeit auch bis zu 30 Wochenstunden gearbeitet werden, falls Sie gerade in der ersten Zeit nicht auf Kündigungsschutz und ähnliche Vorteile der Elternzeit verzichten möchten.
Penelope meint
1. Juni 2019 at 22:53
Guten Tag,
ich stehe vor der einer ähnlichen Entscheidung, möchte nach 2 Jahren Elternzeit, diese um 2 Monate verlängern, wg Eingewöhnung etc.
Welche Vorteile bringt es, wenn man in der Elternzeit Teilzeit arbeitet, außer den Kündigungsschutz? Bringt es auch Nachteile mit sich? Ich meine, sonst würde es doch jede Mama so machen, oder?
Vielen Dank für ein kurze Erläuterung.
Ellay meint
10. März 2020 at 14:48
Ich habe den ersten Anschnitt im ersten Lebensjahr meines Kindes genommen. Nun sind wir im zweiten Abschnitt der ebenfalls ein Jahr beträgt und September 2020 abläuft. Mein Kind ist 2014 geboren und 6 Jahre alt. Kann ich den 2. ABSCHnitt verlängern, ohne das mein AG einen Einfluss hat, wenn ich die 13Wch.Frist einhalte?