Natürlich können Unfälle, wie überall im Leben, auch im Beruf nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Um die Unfallgefahr am Arbeitsplatz dennoch möglichst gering zu halten, sind die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und ihre Träger zu Maßnahmen verpflichtet, die der Unfallprävention dienen.
Im Rahmen der Arbeitsplatzsicherheit sind sie unter anderem durch § 23 Absatz 2 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) für die Aus- und Fortbildung betrieblicher Ersthelfer zuständig. Ersthelfer im Betrieb sind Pflicht. Setzen sich die Unternehmen über das Gesetz zur Bestellung der Ersthelfer hinweg, müssen sie mit Sanktionen rechnen.
Kurz & knapp: Betrieblicher Ersthelfer
Ja, Ersthelfer im Betrieb sind gesetzlich vorgeschrieben. Ihre Anzahl richtet sich dabei nach Betriebsgröße und dem potentiellen Unfallrisiko. Mehr zu den gesetzlichen Vorschriften erfahren Sie hier.
Um als betrieblicher Ersthelfer zu fungieren, muss der Betreffende einen entsprechenden Erste-Hilfe-Kurs besucht haben und diesen alle zwei Jahre auffrischen. Infos zur Ausbildung zum Ersthelfer finden Sie hier.
Zu den Aufgaben der Ersthelfer zählen die Erstversorgung des Verletzten nach einem Arbeitsunfall, die Alarmierung des Rettungsdienstes, die Weitergabe relevanter Informationen an den Rettungsdienst sowie die regelmäßige Prüfung des Erste-Hilfe-Materials.
Doch was ist eigentlich ein betrieblicher Ersthelfer? Welche Aufgaben hat er zu erfüllen? Wie viele Ersthelfer müssen im Betrieb beschäftigt sein? Über diese und weitere Regelungen rund um das Thema „Betrieblicher Ersthelfer“ soll Sie der folgende Ratgeber informieren.
Inhalt
Ersthelfer im Betrieb: Aufgaben und Pflichten
Auch wenn es zahlreiche gesetzliche Vorschriften gibt, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten, können Unfälle natürlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dabei ist das Unfallrisiko für manche Arbeitsstellen naturgemäß größer als für andere. In Betrieben, wo die Gefährdung der Beschäftigten besonders hoch ist, sind die Ersthelfer umso wichtiger. Auf Baustellen oder in Großbetrieben kommen sie erfahrungsgemäß recht häufig zum Einsatz.
Doch was macht ein betrieblicher Ersthelfer konkret? Ist ein Mitarbeiter zu Schaden gekommen, gehört es zu den Aufgaben der Ersthelfer sich um diesen zu kümmern und die medizinische Erstversorgung zu übernehmen, bis ein Rettungswagen eintrifft. Sie müssen also in der Lage sein, rasch und umsichtig auf schwere Verletzungen, Verbrennungen, Allergieschocks oder Herz-Kreislauferkrankungen zu reagieren und Sofortmaßnahmen zur Versorgung des Verletzten einzuleiten.
Darüber hinaus sind die Ersthelfer im Unternehmen dafür zuständig, im Notfall alle relevanten Informationen an den Rettungsdienst weiterzugeben, das Erste-Hilfe-Material regelmäßig auf Vollständigkeit und Sauberkeit zu überprüfen und ihre Kontrollen im Verbandbuch zu dokumentieren, welches dem Unfallversicherungsträger als Beleg dient.
Ein betrieblicher Ersthelfer muss nicht nur über die notwendigen medizinischen Kenntnisse verfügen, sondern sich auch von seiner Persönlichkeit für diese Aufgabe eignen. Immerhin sollte er in einer solchen Extremsituation die Ruhe bewahren und dem Verletzten Mut machen, statt ihn womöglich mit seiner eigenen Panik anzustecken.
Das klingt nach einer Menge Verantwortung für den Betriebsersthelfer, doch in der Regel stehen ihm noch andere Helfer, wie z.B. der Betriebsarzt oder -sanitäter zur Seite. Darüber hinaus kann er sich mit der Bitte um Unterstützung auch an die Fachkraft für Arbeitssicherheit wenden.
Gesetzliche Vorschriften für Ersthelfer im Betrieb
Neben anderen Vorschriften zur Unfallprävention am Arbeitsplatz sind auch die Regelungen bezüglich der Ersthelfer im Betrieb in einem Gesetz verankert. Die DGUV Vorschrift 1 bildet für Ersthelfer im Betrieb die Rechtsgrundlage. Sie erlegt dem Unternehmer bspw. die Bestellung einiger Mitarbeiter zum Ersthelfer auf, bestimmt wie viele in einem Betrieb vorhanden und wie sie ausgebildet sein müssen.
Neben der Bereitstellung von ausreichend geschultem Personal, muss er auch Folgendes im Rahmen der Unfallprävention vorweisen können:
- Erste-Hilfe-Materialien
- Notruftelefone, Mobiltelefone oder Sprechfunkverbindungen zur Alarmierung des Notarztes
- Unter Umständen spezielle Rettungsgeräte
Der Unternehmer ist im Übrigen dazu verpflichtet, Plakate zur Ersten Hilfe aufzuhängen, die das wichtigste zur Erstversorgung kurz zusammenfassen. Auf dem Plakat ist die Notfallnummer, der Ort an dem das Erste-Hilfe-Material aufbewahrt wird und die Lage des Erste-Hilfe-Raums angegeben. Außerdem wird über den Aushang verkündet, wer Ersthelfer oder Betriebssanitäter ist. Auch der nächstgelegene Arzt und das zuständige Krankenhaus werden darauf vermerkt. Ein solches Plakat kann auch dem Ersthelfer dabei helfen, in einer Notsituation einen kühlen Kopf zu bewahren und nichts wichtiges zu vergessen.
Ausbildung zum Ersthelfer
Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers, betriebliche Ersthelfer in ausreichender Zahl zu beschäftigen. In der Regel werden die potentiellen Ersthelfer unter den zur Verfügung stehenden Mitarbeitern ausgewählt, der Chef kann auch selbst diese Aufgabe wahrnehmen. Die Berufung durch das Unternehmen reicht aber natürlich nicht aus, um ein betrieblicher Ersthelfer zu sein.
Da der Ersthelfer im Falle eines Arbeitsunfalls Erste Hilfe leisten, das heißt, über medizinische Kenntnisse verfügen muss, ist eine Schulung für Ersthelfer unabdingbar. Nach §26 Absatz 2 darf die Geschäftsleitung nur Personen als Ersthelfer einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Stelle die Ausbildung zum Ersthelfer erfolgreich absolviert haben. Auch Angestellte, die eine Ausbildung im Gesundheits- oder Rettungswesen durchlaufen haben, können als Ersthelfer eingesetzt werden.
Betrieblicher Ersthelfer-Kurs: Diese Inhalte werden bei der Ausbildung vermittelt:
- Welche Verhaltensregeln muss ich zum Schutz der eigenen Sicherheit zu beachten?
- Wie trete ich mit dem Verletzten in Kontakt?
- Wie überprüfe ich die Vitalfunktionen, wie Bewusstsein, Atmung, Kreislauf?
- Was kann ich bei Bewusstseinsstörungen des Verletzten tun?
- Wie handle ich richtig bei Störungen der Atmung und des Kreislaufs?
- Wie wird der automatisierte externe Defibrillator (AED) bei der Wiederbelebung eingesetzt?
- Was kann ich bei Knochenbrüchen oder Gelenkverletzungen tun?
- Wie behandle ich Bauchverletzungen?
- Wie kann ich Wunden und bedrohliche Blutungen versorgen?
- Was hilft bei einem Schock?
- Welche Sofortmaßnahmen helfen bei Verbrennungen?
- Welche Maßnahmen kann ich bei Vergiftungen und Verätzungen anwenden?
Die Aus- und Fortbildungen gliedern sich in theoretische und praktische Lektionen. Zunächst werden den Teilnehmern die notwendigen Kenntnisse in einem Vortrag vermittelt und durch den Ausbilder z.B. an einem Dummy demonstriert. Anschließend können die Teilnehmer ihr neu erworbenes Wissen in praktischen Übungen anwenden.
Wenn Sie sich dazu entschieden haben, betrieblicher Ersthelfer zu werden, sollten Sie dies Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Anschließend kann dieser Sie für die Ersthelferausbildung der Berufsgenossenschaft anmelden und Informationen zu Zeit und Ort des Kurses an Sie weitergeben.
Sie können sich auch selbst bei der zuständigen Ausbildungsstelle anmelden. Dafür brauchen Sie allerdings eine schriftliche Erklärung Ihres Chefs, dass Sie als betrieblicher Ersthelfer eingesetzt werden sollen.
Nachdem ein angehender Betrieblicher Ersthelfer den Erste-Hilfe-Lehrgang erfolgreich absolviert hat, erhält er eine Teilnahmebestätigung. Diese sollte er im Betrieb einreichen, damit die Verantwortlichen wissen, wann eine Weiterbildung nötig wird. Erst wenn diese Bestätigung vorliegt, kann der Mitarbeiter zum Ersthelfer im Betrieb bestellt werden. Im Übrigen ist der Ersthelfer über einen Aushang bekannt zu geben. So wissen andere Mitarbeiter im Notfall, wer für einen Arbeitsunfall zuständig ist.
Weiterbildung als betrieblicher Ersthelfer
Ist absehbar, dass Sie aufgrund Ihres Arbeitsplatzes zukünftig mit Verletzten zu tun haben, die mit Substanzen in Berührung gekommen sind, die als Gefahrstoffe deklariert werden, reichen die neun Unterrichtseinheiten als Qualifikation zum Ersthelfer nicht aus.
In diesem Fall benötigen Sie laut § 26 Absatz 4 zusätzlich eine spezifischere Unterweisung, die Sie speziell auf den Umgang mit Verletzungen vorbereitet, die durch den Kontakt mit Gefahrstoffen entstanden sind. Diese Schulung wird nicht durch die Träger der Unfallversicherung angeboten, sondern kann im Unternehmen vor Ort durch den Betriebsarzt erfolgen.
Die Weiterbildungsprogramme sind dementsprechend eng auf das jeweilige Unternehmen zugeschnitten. Der Betriebsarzt sollte die Ersthelfer darüber informieren, mit welcher Art von Gefahrenstoffen sie es zu tun bekommen könnten, wie diese wirken und wie sich die Helfer selbst davor schützen können.
Folgende Verhaltensregeln sollten Ersthelfer durch die Weiterbildung verinnerlichen:
- Verletzte müssen schnellstmöglich aus dem Gefahrenbereich am besten an die frische Luft gebracht werden.
- Setzt die Atmung oder der Herzschlag aus, ist vorrangig dieser Zustand durch Beatmung und Herz-Lungen-Wiederbelebung zu beheben.
- Ist das Gift über die Haut aufgenommen worden und befindet sich noch an der Kleidung, ist der betroffene Stoff zu entfernen und die Haut mit viel Wasser zu spülen.
- Es ist immer für ärztliche Hilfe zu sorgen und dem Arzt Auskunft über den giftigen Stoff zu geben, der die Verletzung verursacht hat.
Auch die Teilnahme an solchen Weiterbildungen sollte sich der Ersthelfer durch den Betrieb oder den Betriebsarzt bestätigen lassen.
Verpflichtende Fortbildung für Ersthelfer
Wer als Unternehmer oder potentieller Ersthelfer allerdings glaubt, dass mit der Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer das Thema abgeschlossen ist, der irrt. Nach gewisser Zeit verliert die Ausbildung zum Ersthelfer nämlich an Gültigkeit. Aus diesem Grund müssen sich die Ersthelfer im Betrieb in regelmäßigen Abständen einer Fortbildung unterziehen. Da es am Arbeitsplatz eher selten zu Unfällen kommt, kann das in der Ausbildung erworbene Wissen schon mal in Vergessenheit geraten, wenn es nicht angewendet wird. Dieses muss im Ernstfall aber schnell abrufbereit sein.
Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers dafür Sorge zu tragen, dass die Ersthelfer rechtzeitig an der Fortbildung teilnehmen. Meldet er sie erst nach dem Verstreichen der 2-Jahres-Frist für den Kurs an, wird er feststellen müssen, dass dies in der Regel nicht mehr möglich ist. In einem solchen Fall muss der ehemalige Ersthelfer noch einmal die Ausbildung absolvieren. Und erst wenn er an diesem wiederum erfolgreich teilgenommen hat, darf er zum Ersthelfer im Betrieb bestellt werden.
Stellen Ersthelfer fest, dass sie durchaus noch Nachholbedarf haben, was die Themen angeht, die in der Ausbildung behandelt wurden, können sie auch statt der Fortbildung die Ausbildung zum Ersthelfer im Betrieb wiederholen.
Die Fortbildung für Ersthelfer, auch Erste-Hilfe-Training genannt, umfasst im Grunde genommen dieselben Themen wie die Ausbildung und wird eventuell mit neuen Erkenntnissen angereichert. Es geht in erster Linie eben nicht darum, das vorhandene Wissen zu erweitern, stattdessen sollen die Kenntnisse der Ersthelfer eine Auffrischung erfahren.
Optionale Themen für das Erste-Hilfe-Training betrieblicher Ersthelfer:
- Was tun, wenn Gewalteinwirkungen auf den Kopf stattgefunden haben?
- Wie nehme ich bewusstlosen Motorradfahrern den Helm ab?
- Wie erkenne ich hirnbedingte Krampfanfälle und welche Maßnahmen sind dann durchzuführen?
- Wie erkenne ich einen Sonnenstich oder Hitzschlag und was kann ich dagegen tun?
- Wie erkenne ich Stromunfälle und welche Maßnahmen muss ich dann durchführen?
- Wie versorge ich Amputationsverletzungen?
- Woran erkenne ich Verletzungen der Augen und welche Maßnahmen muss ich daraufhin ergreifen?
- Wie versorge ich spezielle Verletzungen, wie Nasenbluten oder Wunden, in denen sich Fremdkörper befinden?
- Welche Maßnahmen sollte ich bei Verletzungen im Bauchraum ergreifen?
- Wie kann ich Erfrierungen oder Brandwunden versorgen?
- Was sind Anzeichen für Unterkühlung und welche Maßnahmen muss ich ergreifen?
- Woran erkenne ich Verätzungen und wie sollte ich eine solche Verletzung behandeln?
- Wie äußern sich Vergiftungen und was ist dagegen zu unternehmen?
- Wie erkenne ich Atemstörungen und was kann ich tun, um zu helfen?
- Was weist auf Knochenbrüche und Gelenkverletzungen hin und wie kann ich sie versorgen?
- Wie erkenne ich Sportverletzungen und wie sollte ich sie behandeln?
Besteht wegen der hohen Unfallgefahr, an manchen Arbeitsplätzen ein erhöhter Fortbildungsbedarf, kann die Berufsgenossenschaft entscheiden, ob Ersthelfer jährlich eine Weiterbildungsmöglichkeit erhalten.
Wer bietet Kurse für Ersthelfer an und wer trägt die Kosten?
Die Aus- oder Fortbildung für Ersthelfer in einer Firma kann nur in dafür von den Unfallversicherungsträgern berechtigten Stellen absolviert werden. Neben den zahlreichen Hilfsorganisationen, wo die Arbeitgeber ihre angehenden Ersthelfer für Kurse an den jeweiligen Standorten anmelden können, gibt es noch weitere ermächtigte Stellen, die auf der Website der DGUV einsehbar sind.
Hilfsorganisationen, die für die DGUV Ersthelfer ausbilden sind z.B.:
- Deutsches Rotes Kreuz
- Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
- Arbeiter Samariter Bund
- Johanniter Unfall Hilfe
- Malteser Hilfsdienst
Ein betrieblicher Ersthelfer ist Pflicht für Unternehmen, bei denen sich zumindest zwei versicherte Mitarbeiter gleichzeitig auf dem Firmengelände aufhalten. Da der Gesetzgeber damit den Arbeitgeber in die Pflicht nimmt, hat dieser grundsätzlich auch die Kosten für die Aus- und Fortbildung seiner Ersthelfer zu zahlen – könnte man glauben.
Die Kosten für die Erste-Hilfe-Kurse setzen sich wie folgt zusammen:
- Lehrgangsgebühren
- Reisekosten und Vergütung des Zeitaufwands der Teilnehmer
Die Lehrgangsgebühren der Ersthelfer werden von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. Doch was ist mit den Reisekosten, bleiben die Teilnehmer selbst auf den Kosten sitzen? Nein, in der Regel übernimmt der Betrieb die Ausgaben für die Reise und entschädigt seinen Ersthelfer für die Zeit, in der dieser den Lehrgang besucht hat.
Anzahl der Ersthelfer für den Betrieb
Oftmals herrscht Unsicherheit bei der Frage, wie viele betriebliche Ersthelfer nach dem Gesetz für die jeweilige Firma ausgebildet werden müssen. Die Zahl der Ersthelfer ist in § 26 Absatz 1 genau geregelt und hängt maßgeblich von der Größe des Betriebes ab. Demnach muss ein Unternehmen mit mindestens zwei versicherten Mitarbeitern über einen ausgebildeten Ersthelfer verfügen. Dieser eine reicht für eine kleine Firma oftmals aus. Erst wenn es mehr als 20 Beschäftigte gibt, sind zusätzliche Ersthelfer im Betrieb vorgeschrieben.
Sie sehen im Folgenden, wie viele Ersthelfer ab einer Anzahl von 20 Mitarbeitern benötigt werden:
- Bei Verwaltungs- und Handelsbetrieben sollten 5 Prozent der Beschäftigten Ersthelfer sein.
- In anderen Betrieben liegt die Quote bei 10 Prozent.
Die unterschiedlichen Anforderungen an die Betriebe, was die Zahl der Ersthelfer betrifft, erklärt sich damit, dass die Unfallgefahr für Verwaltungs- und Handelsberufe deutlich geringer ist als in anderen Branchen. Außerdem sind die Unfälle, so sie geschehen, in der Regel weniger dramatisch.
Zu den anderen Betrieben, die mehr Ersthelfer stellen müssen, zählen Hochschulen, Handwerks-, Transport- oder Produktionsbetriebe. An Arbeitsplätzen an denen das Verletzungsrisiko höher ist, braucht es demnach mehr Ersthelfer. Auch außerhalb des Betriebsgeländes hat die Firmenleitung dafür zu sorgen, dass bei außerbetrieblichen Arbeiten Ersthelfer zur Verfügung stehen. Auf der Baustelle z.B. sind Unfälle keine Seltenheit, was wiederum den Einsatz einer größeren Zahl an Helfern rechtfertigt.
Kann von der Zahl der Ersthelfer im Betrieb abgewichen werden?
Möchte die Firmenleitung von der vorgeschriebenen Anzahl an Ersthelfern abweichen, kann sie sich mit ihrem Anliegen an die Berufsgenossenschaft wenden. Erst wenn diese den Vorschlag abgesegnet hat, ist der Betrieb auf der sicheren Seite und kann wegen der Nichteinhaltung der Ersthelferzahl nicht belangt werden.
Überhaupt sollten Unternehmen prüfen, ob die geforderte Anzahl an Helfern für sie ausreicht oder ob sie nicht mehr benötigen. Insbesondere da die Ersthelfer gleichmäßig über das Betriebsgelände verteilt sein sollen, sodass stets einer von ihnen in der Nähe ist, sollte es zu einem Unfall kommen. Immerhin kann die Dauer bis zur Erstversorgung mitunter den Unterschied zwischen Leben und Tod ausmachen.
Wer die Zahl betrieblicher Ersthelfer reduzieren möchte, muss nachweisen, dass dies nicht zu Lasten möglicher Verletzter geht. Eine schnelle Erstversorgung ist unabdingbar, kann unter Umständen aber auch mit weniger Helfern realisiert werden. Dies könnte der Fall sein, wenn es betriebseigene mobile Rettungseinheiten oder eine eigene Ambulanz im Unternehmen gibt.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Ersthelfer-Vorschriften
Halten sich Arbeitgeber nicht an die gesetzlichen Vorschriften zur Bestellung betrieblicher Ersthelfer, müssen sie mit empfindlichen Konsequenzen rechnen. Gibt es im Betrieb nicht die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von Ersthelfern – und wurde keine Sondervereinbarung mit den Trägern der Unfallversicherung getroffen – macht sich der Unternehmer strafbar. Dies ist auch der Fall, wenn jene, die Erste-Hilfe leisten sollen, nicht entsprechend aus- oder fortgebildet wurden.
Unabhängig davon, ob ein Unternehmer bewusst oder unwissentlich gegen das Arbeitsschutzgesetz verstößt, hat es für ihn unerwünschte Folgen. Stellt ein Aufsichtsbeamter der Berufsgenossenschaften eine derartige Ordnungswidrigkeit fest, erhält der Arbeitgeber im glimpflichsten Fall ein Verwarn- oder Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Außerdem kann in der Folge der Beitragssatz für das Unternehmen erhöht werden.
Von daher sollten Unternehmer die Nichteinhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen nicht auf die leichte Schulter nehmen. Besser ist, sie achten darauf ausreichend Ersthelfer zu Schulungen anzumelden, sie anschließend zu ernennen und sie rechtzeitig nachschulen zu lassen.
Ausstattung der Betriebe für Erste-Hilfe-Einsätze
Damit ein betrieblicher Ersthelfer seine Funktion überhaupt erfüllen kann, muss der Betrieb für den er arbeitet, über die entsprechende Erste-Hilfe-Ausrüstung verfügen. Das Verbandsmaterial muss sich in einem geeigneten Behältnis (z.B. Schrank, Rucksack oder Kasten) und an einem Ort befinden, der den Mitarbeitern, insbesondere aber den Ersthelfern im Betrieb bekannt ist. Um Verzögerungen zu vermeiden, ist auf den Plakaten zur Ersten-Hilfe deshalb auch einzutragen, wo das Verbandsmaterial aufbewahrt wird. Außerdem müssen die Verbandskästen über das Firmengelände so verteilt werden, dass nicht mehr als 100 Meter zwischen ihnen und einem ständigen Arbeitsplatz liegen.
Manche Betriebe sind darüber hinaus dazu verpflichtet, Erste-Hilfe-Räume einzurichten. Diese sollten sich vorzugsweise im Erdgeschoss befinden, damit sie auch mit Trage, Rollstuhl etc. gut erreichbar sind und über eine angemessene Größe von mindestens 20 Quadratmetern verfügen.
Für folgende Unternehmen sind Erste-Hilfe-Räume verpflichtend:
- Für solche, die mehr als 1.000 Angestellte haben
- Oder bei denen eine besondere Unfallgefahr besteht und die mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigen.
Alois meint
31. Januar 2022 at 8:11
Ist es rechtens, dass der Arbeitgeber ausnahmslos JEDEN seiner Arbeitnehmer (Betriebsgröße ca. 110 Mitarbeiter) zwingt, sich zum Ersthelfer ausbilden zu lassen? Anmerkung: der Kurs findet ausschließlich am Samstag sattt, der für gewöhnlich kein regulärer Arbeitstag ist. Die reguläre Arbeitszeit beträgt 40 Stunden von Mo – Fr. Die Zeit für den Kurs am Samstag wird vom Arbeitgeber weder vergütet noch ausgeglichen,
der Mitarbeiter macht das unbezahlt in seiner Freizeit. Einen Betriebsrat gibt es nicht.
Jeanette meint
21. Mai 2021 at 19:06
Hallo,
bin ich als Ersthelfer im Betrieb jetzt berechtigt, mich gegen Corona impfen zu lassen?
Vielen Dank!
Sara meint
7. Mai 2021 at 15:00
Hi ich habe eine Frage, es steht ja im Text dass das Unternehmen von der Ersthelferanzahl nicht abweichen kann ohne es mit der Berufsgenossenschaft abzuklären sonst macht er sich strafbar, wie ist es wenn das Unternehmen mehr Ersthelfer ausbildet als es gesetzlich vorgeschrieben ist und es mit der Berufsgenossenschaft nicht anspricht. Macht das Unternehmen dich somit auch strafbar obwohl es ja eigentlich was gutes ist? (Und vor allen wenn es ein „kommen und gehen“ was die Mitarbeiterbelegschaft angeht, ist)
Michael meint
11. März 2021 at 12:12
Hallo liebes Arbeitsrechteteam,
bei uns im Betrieb kursiert das Gerücht, dass man ab dem 60 Lebensjahr nicht mehr als Ersthelfer zur Verfügung stehen muss bzw. die Auffrischungslehrgänge ablehnen kann.
Ist das wirklich nur was aus der Gerüchteküche oder eine fundierte Aussage.
Meine Internetrechen zu diesem Thema haben leider zu nichts geführt.
Oliver meint
26. November 2020 at 13:27
Hallo, ab welchem Zeitpunkt muss ein Ersthelfer anwesend sein?
Ab dem Zeitpunkt, ab dem der erste Mitarbeiter seine Arbeit antritt und der letzte den Arbeitsplatz verlässt?
Wir sind ein Ingenieursnuternehmen mit Motorprüfständen. In der Zeit, in der an den Prüfständen gearbeitet wird sollte in jedem Fall ein Ersthelfer anwesend sein. Besteht ein Arbeitsverbot, wenn dies nicht über den gesamten Zeitraum gewährleistet sein kann?
Bsp. 12 Mitarbeiter –> zwei Ersthelfer. Der eine hat Urlaub oder Homeoffice und der zweite steht im Stau.
Grüße,
OSB
Fredo meint
21. August 2020 at 12:19
Hallo,
es heißt ja, in der Regel muss man nach zwei Jahren einen Auffrischungskurs machen, ansonsten muss man nochmal den Grundkurs/Lehrgang machen.
Wie genau ist denn diese Zwei-Jahres-Frist zu verstehen?
Wäre es auch ausreichend, jedes zweite Kalenderjahr die Auffrischung zu machen?
Beispiel:
Meine letzte Auffrischung war im März 2018.
Darf ich jetzt im August 2020 noch die Auffrischung machen, oder sind die zwei Jahre tatsächlich im März 2020 abgelaufen?
Herbert meint
20. Juli 2020 at 4:08
Hallo zusammen,
wie sieht es denn aus, wenn ich als Fahre tätig bin und Mitarbeiter zum Werk fahre und dort auch wieder abhole aber selbst eigentlich nie im Betrieb bin.
Was für einen Sinn macht in diesem Fall eine Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer ???
Sabine meint
6. Februar 2020 at 10:17
Wir haben vom Arbeitgeber aus einen Erste Hilfe Kurs gemacht. Nun hat dieser die Originalbescheinigungen einbehalten und wir haben werder die Originale noch eine Kopie dessen erhalten geschweige denn gesehen. Meine Frage: kann der Arbeitgeber die Original Bescheinigung einfach einbehalten? Und wenn nein, gibt es dazu einen „Gesetzestext“ nach dem auch der Arbeitgeber sich richten muss? Jetzt schon mal vielen Dank für Ihre Antwort
Karima meint
21. November 2019 at 14:48
Hallo,
wir sind ein Unternehmen mit 40 im Büro anwesenden Versicherten Mitarbeitern. Wir sind verpflichtet 4 Ersthelfer vor Ort zu haben. Nun meine Frage.
Reichen diese 4 Ersthelfer aus? Wenn einer oder zwei an einem Tag krank sind oder im Homeoffice arbeiten und nur noch 2 der Ersthelfer im Betrieb sind, ist das noch immer ausreichend oder müssen es zu jeder Zeit IMMER 4 Ersthelfer sein?
Vielen Dank und viele Grüße
Mr. D meint
19. September 2019 at 18:13
Guten Tag,
wie verhält man sich wenn niemand Ersthelfer werden bzw sein möchte ? Kann ich meine Mitarbeiter per Gesetzt dazu verpflichten ?
Silvi F. meint
15. September 2019 at 11:56
hallo bin nun fast 20 Jahre Ersthelfer, also hatte die Befugnis zur Ersten Hilfe. Wohl bemerkt Die „Befugnis“ zur Ersten Hilfe. meinen Letzten Weiterbildungstermin konnte ich nicht einhalten und nun ist die zwei Jahres frisst verstrichen und nun darf ich mich zu einem Grundkurs anmelden. soweit ist alles OK für mich. Doch eins macht mich oder bringt mich nun durcheinander, Als ich sagte kein Problem, wenn was passiert helfe ich sowieso. die Antwort von unserer Gesundheitsdienst Kollegin war nein das darfst du nicht du hast keine Befugnis zur ersten Hilfe mehr, du musst nach einen Ersthelfer rufen, den darfst du dann unterstützen. Ich sagte dann und wenn keiner da ist? und ich bin doch verpflichtet erste Hilfe zuleisten?? Da kam die Antwort von ihr, Du bist im Betriebsrat Du musst doch die gesetzte besser kennen und das ist nicht das gleiche wie im Privaten Bereich …. Ich hab die Diskussion aufgegeben, mit meiner Entscheidung wenn was passiert leiste ich trotzdem erste Hilfe! – – trotzdem frage ich mich ist das wirklich so **total verwirt ist**
Ken meint
15. März 2021 at 14:48
Was auch immer ein „Gesundheitsdienst“ ist – deine Kollegin verblutet also lieber, wenn der offizielle Ersthelfer mal länger auf dem Klo sitzt, als sich von einem anderen Laien helfen zu lassen. Manche Leute hängen halt nicht so sehr am Leben…
Erste Hilfe muss bei einem Unfall immer der machen, der als erster am Unfallort eintrifft. Sonst ist das unterlassene Hilfeleistung. Man benötigt keine „Befugnis“, um sich an Gesetze zu halten – die gelten für alle.
„Du bist im Betriebsrat Du musst doch die gesetzte besser kennen“ finde ich auch witzig. Warum diskutiert die Kollegin denn mit dir? Oder ist sie etwa auch im Betriebsrat?
miri meint
8. August 2019 at 9:40
Hallo
Muss man als Ersthelfer auch den Erste Hilfe Grundkurs machen ?
Valentina meint
28. Mai 2019 at 18:37
Gibt es ein Gesäzt wo explizit geschrieben ist ob der Arbeitgeber dir 50 Euro mehr zahlen muss wenn du Ersthelfer bist?
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2019 at 11:29
Hallo Valentina,
ein Gesetz zur Vergütung von Ersthelfern existiert nicht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lajos meint
6. Februar 2019 at 0:54
Werte Damen und Herren!
Frage:
Ist die Ausbildung eines Betriebsersthelfers gemäß der österreichischen Arbeitsstättenverordnung – AStV in Deutschland anrechenbar? (16 Stunden Kurs)
MfG..
Larry
anja meint
31. Januar 2019 at 8:50
Hallo,
ich bin Ersthelfer und möchte das Amt niederlegen.
Ist dies so einfach möglich?
arbeitsrechte.de meint
4. Februar 2019 at 10:07
Hallo anja,
mit diesem Anliegen sollten Sie sich direkt an Ihren Arbeitgeber wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Philipp meint
29. Januar 2019 at 20:23
Hallo, ich konnte nur rauslesen dass ab einer Anzahl von 2 versicherten MItarbeitern eine Pflicht besteht einen Ersthelfer zu haben. Wie ist es denn bei Kleinunternehmern oder Freelancern die nur sich selber haben? Bin ich als Einzelunternehmer dann der Ersthelfer und verpflichtet alle 2 Jahre einen Kurs nachzuweisen?
G. meint
15. Januar 2019 at 9:05
Hallo, brauchen Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen, wie Krankenschwester oder Altenpfleger, auch eine Ausbildung bzw. eine Auffrischung?
arbeitsrechte.de meint
16. Januar 2019 at 9:05
Hallo G.,
gemäß § 26 Abs. 2 der DGUV-Vorschrift 1 dürfen Unternehmer als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von
dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche
Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bernd meint
9. Januar 2019 at 19:54
Darf ein ausgebildeter Ersthelfer (z. B. im Seniorenheim) andere Mitarbeiter schulen, sodass die Schulung vom MDK anerkannt wird??
arbeitsrechte.de meint
16. Januar 2019 at 8:10
Hallo Bernd,
Ersthelfer sind ausgebildetet Laien, deren Hauptaufgabe es ist, im Notfall erste Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Uum Ersthelfer ausbilden dürfen nur hierzu die ermächtigten Stellen. Laut dem DGUV-Grundsatz 304-001 …
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft zu diesem Thema. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gregor meint
8. Januar 2019 at 12:12
Bin ich als Arbeitnehmer verpflichtet als Ersthelfer bereit zu stehen, wenn der Arbeitgeber das wünscht?
Die Frage richtet sich nicht danach ob ich zur Ersten Hilfe bei konkreten Notfällen verpflichtet bin. – Das ich das bin, ist mir schon klar.
Annett meint
12. Dezember 2018 at 23:09
Darf der Arbeitgeber mich zwingen Ersthelfer zu werden?
Aama59 meint
31. Oktober 2018 at 9:30
In unserem Unternehmen ist kein Ersthelfer benannt, obwohl hier um die 40 Pflichtversicherte arbeiten. Wie kann das sein, wenn das über die Berufsgenossenschaft läuft. Wir bekommen auch keine Augenuntersuchung bei einem Betriebsarzt oder dergleichen, obwohl wir reine Bildschirmarbeitsplätze haben, von den Bildschirmpausen mal ganz abgesehen. Eine Unterweisung, was im Falle eines Brandes zu tun ist und wo der Sammelplatz ist, hat auch bis heute (ich bin 23 Jahre in diesem Betrieb) nicht stattgefunden. Einen Betriebsrat gibt es nicht, es ist also kein Ansprechpartner im Betrieb vorhanden. Was kann man tun, ohne seinen Arbeitsplatz zu gefährden?
arbeitsrechte.de meint
6. November 2018 at 15:33
Hallo Aama59,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Dies ist in Deutschland den Rechtsanwälten vorbehalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kalließ meint
10. Oktober 2018 at 9:43
Hallo,
muß eine Einzelhandelsfiliale, die als freie Fläche in einem großen Kaufhaus ( Shop-in-Shop ) betrieben wird, eigene Ersthelfer stellen?
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 11:22
Hallo Kalließ,
jedes Unternehmen ist verpflichtet, Angestellte zum Ersthelfer auszubilden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
13. September 2018 at 20:20
Hallo,
eine Frage bezüglich der Gültigkeit eines Erste-Hilfe Lehrganges. Wenn zwischen dem Zeitraum von absolvieren des Lehrganges und noch innerhalb der Zwei-Jährigen Auffrischung ein Job Wechsel statt gefunden hat. Gültig auch bei neuem Arbeitgeber?
Danke für die Antwort!
arbeitsrechte.de meint
17. September 2018 at 8:59
Hallo Michael,
ob ein früherer Lehrgang anerkannt werden kann, hängt davon ab, ob die Arbeitsplätze vergleichbar sind. Dies kann der Arbeitgeber beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Daniel meint
29. Oktober 2020 at 10:10
Hallo,
bis 20 Mitarbeiter wird ein Ersthelfer benötigt.
Dies macht doch so keinen Sinn, denn wenn sich der Ersthelfer verletzt, dann kann diesem niemand helfen.
Manu meint
29. August 2018 at 12:59
Eine Frage: Wenn der Auszubildende an seinem Arbeitstag einen Ersthelferkurs a‘ 8 Stunden absolviert hat. Darf er dann danach noch im Betrieb arbeiten?
arbeitsrechte.de meint
19. September 2018 at 16:09
Hallo Manu,
in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Weiterbildung vom Arbeitgeber angeordnet wurde und demnach als Arbeitszeit gilt. Wäre das der Fall, wäre die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeit von maximal 8 Stunden ausgereizt. Überstunden könnten dann nur nach den Maßgaben des Arbeitszeitgesetzes angeordnet werden und das gewöhnlich auch nur, wenn die Leistung von Überstunden arbeitsvertraglich vereinbart wurde.
Zur konkreten Rechtslage in einem Einzelfall darf nur ein Anwalt beraten. Eine abschließende bzw. endgültige Antwort ist uns daher nicht möglich, weil wir keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Cott meint
22. Februar 2018 at 8:24
das ist ein sehr schöner Beitrag, aber ich kann hier nicht draus lesen ob es rechtens ist das ein Betrieb in der schlechtwetterzeit erst Helfer ausbildet ohne das man diesen Lehrgang als gearbeitet bezahlt bekommt (also wird man nur mit KUG abgefertigt), es werden alle Lehrgänge auch die Arbeitsschutzlehrgänge in den Winter verlegt. Auf Einladungen zu den Lehrgängen steht Teilnahme ist abzusichern, also sehe ich doch das ich da hin muss und somit für mich Arbeitszeit ist, ist ja auch wegen dem aspekt Versicherung.
Ich bedanke mich schon für die Antwort
arbeitsrechte.de meint
14. März 2018 at 13:25
Hallo Cott,
da es sich um Pflichtveranstaltungen handelt, zählen die Lehrgänge als Arbeitszeit und müssen entsprechend vom Arbeitgeber vergütet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
R.E. meint
6. April 2023 at 18:14
Was ist die rechtliche Grundlage für diese Aussage?