An fünf oder teilweise auch sechs Tagen in der Woche müssen Arbeitnehmer den Weg von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder zurück antreten.
Es ist kein Geheimnis, dass manche Arbeiter in dieser Zeit unzählige Kilometer zurücklegen. Hinzu kommen Dienstreisen und kleinere Erledigungen für den Chef persönlich.
Kurz & knapp: Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber
Nein. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, anfallende Fahrtkosten von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte zu übernehmen.
Fahrkosten für dienstliche Reisen muss der Arbeitgeber laut § 670 BGB in der Regel erstatten. Mehr zu dieser Fahrkostenerstattung durch den Arbeitgeber lesen Sie hier.
Sie können hierfür die gesetzliche Kilometerpauschale zugrundelegen. Näheres zur Berechnung der Fahrkostenerstattung erfahren Sie im folgenden Abschnitt.
Doch wer muss letzten Endes für die entstandenen Kosten aufkommen? Ist eine Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber Pflicht? Und wie viel Kilometergeld kann vom Arbeitgeber pauschal verlangt werden? Diesen Fragen widmet sich der folgende Ratgeber.
Inhalt
Fahrgeld vom Arbeitgeber für den Weg zur Arbeit
Normalerweise ist eine Erstattung der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber keine Pflicht, wenn es um die täglichen Fahrten von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte geht. Einige Vorgesetzte zahlen dennoch – es handelt sich demnach um eine freiwillige Gefälligkeit vonseiten der Chefetage.
Aus diesem Grund können Arbeitnehmer bei dieser Art der Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber auch nicht erwarten, dass die gesamten Kosten übernommen werden. Selbst eine Fahrgelderstattung vom Arbeitgeber, welche die Fahrtkosten nur zum Teil abdeckt, sollten Arbeitnehmer mit Handkuss akzeptieren. Diese Fahrtkostenerstattung können Arbeitgeber bei der Steuer als Werbungskosten geltend machen.
Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber für Dienstfahrten
Bei der Fahrtkostenerstattung haben Vorgesetzte in puncto Dienstreise meist keine Wahl – sie müssen die Kosten der Arbeitnehmer tragen. Dies ist in § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgehalten:
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“
Doch woran orientiert sich der Fahrtkostenersatz durch den Arbeitgeber genau?
- Wird die Dienstreise mit dem eigenen Wagen unternommen, muss sich die Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber nach einer Kilometerpauschale richten.
- Bei Dienstreisen mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder dem Flugzeug erhalten Sie kein Spritgeld vom Arbeitgeber, sondern den Wert des jeweils benötigten Tickets.
In der heutigen Zeit ist es übrigens gar nicht mehr so unüblich, dass die Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber über eigenhändig vom Chef verteilte Tankkarten erfolgt. Muss ein PKW getankt werden, kann der Betrag direkt von dieser Karte und dadurch von einem Betriebskonto abgebucht werden.
Wie kann ich das Fahrgeld vom Arbeitgeber berechnen?
Möchten Sie als Arbeitnehmer den Fahrtkostenzuschuss durch Ihren Arbeitgeber berechnen, können Sie sich an der gesetzlichen Kilometerpauschale orientieren. Vom Arbeitgeber stehen Ihnen demnach 30 Cent bei Kraftfahrzeugen und 20 Cent bei Motorrädern oder -rollern zu.
Bei der Berechnung von einem Fahrtkostenzuschuss durch den Arbeitgeber wird nur die kürzeste Strecke abgedeckt.
Es handelt sich daher oft um eine sogenannte „Entfernungspauschale“, deren Höhe sich ergibt, wenn Sie folgende Angaben multiplizieren:
- An wie vielen Tagen im Jahr unternimmt der Arbeitnehmer Fahrten zur Arbeit?
- Wie viele Fahrten bzw. Kilometer legt der Arbeitnehmer jeden Tag zurück?
- Wie hoch ist die gesetzliche Kilometerpauschale?
Melanie meint
17. Januar 2017 at 14:40
Hallo ich habe eine Frage. Ich habe ein 20 std / Woche Arbeitsvertrag und bekomme 216 euro fahrkosten. Im Gegensatz steht auf dem dienstplan nicht wie im Vertrag drin steht die 20std sondern 24,83 Std.
Darf der chef die Fahrkostenübernahme zu sein Gunsten in weitere Std um wandelen
arbeitsrechte.de meint
19. Januar 2017 at 8:54
Hallo Melanie,
die im Arbeitsvertrag festgeschriebenen Vereinbarungen sind auch für den Arbeitgeber verbindlich. Bei Zweifeln und Streitigkeiten wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silvia meint
16. Januar 2017 at 20:29
Meine Firma ist umgezogen und mein täglicher Arbeitsweg beträgt nun 43 km statt 5 km.
Von meinem Arbeitgeber würde ich eine Fahrtkostenerstattung bekommen. Heute hat mir sein Steuerberater erklärt, dass der Zuschuss aus steuerrechtlichen Gründen nur für 15 Tage im Monat bezahlt werden darf.
(43 km x 0,30 x 15 = 193,50 €)
Gibt es hier eine rechtliche Grundlage?
Ich denke, es müsste mehr sein, da ich ja nicht 12 Wochen Urlaub im Jahr habe.
Kann ich die Differenz evtl. bei meiner Steuererklärung geltend machen?
Mit freundlichen Grüßen
Silvia
arbeitsrechte.de meint
19. Januar 2017 at 9:00
Hallo Silvia,
neben der Pauschalrechnung mit 15 Tagen können Sie auch eine genaue Aufzeichnung aller Arbeitstage im Monat führen und entsprechend abrechnen. Das bleibt Ihnen überlassen. Bei Zweifeln wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabine meint
14. Januar 2017 at 10:34
Ich bin angestellte Kurierfahrerin, 5 Tage Woche, hole nach einer festen Tour Post von Firmen ab, mit meinem Privat-PKW !
Ich fahre vom Wohnort zur Zentrale (eigene Kosten-Pendlerpauschale). Danach sind es täglich 55 km für den Arbeitgeber mit eigenem PKW.
Was muß der AG mir pro Km bezahlen ? 0,30 cent Entfernungspauschale oder kann er diese auch kürzen bzw. ganz verweigern ?
Derzeit zahlt er mir in bar 0,25 Euro/km , das ist ihm aber zuviel, da angeblich die Tour nicht soviel Geld einbringt. Ich arbeite 86h/Monat.
Vielen Dank für eine Antwort.
arbeitsrechte.de meint
19. Januar 2017 at 10:26
Hallo Sabine,
gemäß § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Arbeitgeber bei Dienstfahrten im Regelfall dazu verpflichtet, für die Fahrtkosten aufzukommen. Werden die Dienstfahrten mit dem eigenen Pkw unternommen, so muss der Arbeitgeber Ihnen normalerweise eine gesetzliche Kilometerpauschale von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer zahlen. Tut er dies nicht, so haben Sie die Möglichkeit, einen Anwalt zu konsultieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christoph S. meint
12. Januar 2017 at 13:56
Hallo,
unser Arbeitgeber verweigert seinen Mitarbeitern die Abrechnung von Fahrtkosten während der Arbeitszeit, wenn der zu fahrende dienstlich veranlasste Weg, einen Teil der Strecke zur Wohnstätte beinhaltet. Er verlangt die Kürzung um diese Strecke in der Reisekostenabrechnung. Ich setze mein Privatfahrzeug während der Dienstzeit ein und der Arbeitgeber verlangt die Kürzung um den Teil der Strecke, welchen ich privat nach Hause gefahren wäre. Ist das rechtens ?
LG Chris
arbeitsrechte.de meint
19. Januar 2017 at 9:27
Hallo Christoph,
grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte oder andersherum aufzukommen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Janine meint
14. Februar 2018 at 22:26
Hallo, und wie schaut es aus, wenn der Fahrtkostenzuschuss als fester Arbeitsvertragsbestandteil drin steht?
Man als AN gekündigt und um Freistellung gebeten hat und somit anteilig des Monats nicht mehr den Arbeitsweg hatte. Der AG somit nicht gezahlt hat. Steht einem dann nicht trotzdem der Zuschuss zu? Während Urlauben und Krankheit wurde dieser Zuschuss ja auch gezahlt.
arbeitsrechte.de meint
12. März 2018 at 8:28
Hallo Janine,
beide Vertragsparteien müssen sich an die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag halten. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um sich darüber zu informieren ob/wie Sie den Anspruch geltend machen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Werner meint
11. Januar 2017 at 20:08
Frage!
Ich bin Maler und Lackierer.
Ich transportiere mit dem eigenen Auto die für mich benötigten Materialien, Leitern größere Gebinde mit Farben, Handwekzeug und vieles mehr. Was kann ich von meinem Chef verlangen ? Ich muss mein Auto, um es Privat zu nutzen reinigen usw. Bisher wurde meine Gutmütigkeit mit 0,20 € vergütet. Wie ist es aber jetzt in 2017? Ich würde darum bitten mir auf meine Frage über meine E-Mail zu antworten. Ich bedanke mich herzlich im voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Werner Bohn
arbeitsrechte.de meint
12. Januar 2017 at 9:06
Hallo Werner,
bei Dienstfahrten mit dem Privatwagen richtet sich die Fahrkostenerstattung nach einer Kilometerpauschale. Aktuell liegt diese bei 30 Cent pro gefahrenem Kilometer.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
11. Januar 2017 at 14:25
Ich bin Busfahrer im Liniendienst. Auf Grund der Schichtpläne mit Dienstunterbrechung verdoppelt sich meine tägliche Fahrtstrecke pro Tag um 30 Km. Besteht ein rechtlicher Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber?
arbeitsrechte.de meint
12. Januar 2017 at 9:12
Hallo Peter,
hierbei gelten die Vorgaben, die in Ihrem Tarif- oder Arbeitsvertrag festgehalten sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tina meint
11. Januar 2017 at 12:48
Hallo,
in nächster Zeit steht für mich ein Standortwechsel bevor. Dadurch entsteht ein Km- Mehraufwand von 15,0 km (einfache Fahrt).
Habe ich nun ein Recht auf Fahrtkostenerstattung?
Der Standortwechsel war nicht vorhersehbar.
Danke im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
12. Januar 2017 at 9:14
Hallo Tina,
in der Regel besteht kein Anspruch auf Fahrkostenerstattung beim Weg zur Arbeit. Anders sieht es bei Dienstfahrten aus. Dabei gibt es Erstattung nach einer Kilometerpauschale.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sasa meint
7. Januar 2017 at 20:09
Fahre jeden Tag 63 km vom Wohnort zur Arbeitsstätte und zurück. Arbeitgeber zahlt nur eine Pauschale von 250 Euro. Laut Vertrag Absatz 4 steht Fahrkostenerstattung. Auf Anfrage kam als Antwort,Rest sollte ich über Einkommenserklärung machen. Ist das rechtens?
arbeitsrechte.de meint
12. Januar 2017 at 10:02
Hallo Sasa,
Ihr Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, die Fahrtkosten von Ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte zu tragen. Es handelt sich dabei lediglich um eine Gefälligkeit. Die Fahrtkostenerstattung, von der in Ihrem Vertrag die Rede ist, bezieht sich möglicherweise auf dienstliche Fahrten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Robert meint
4. Januar 2017 at 22:50
Guten Abend,
ich arbeite in einem mittelständischem Unternehmen und meine Arbeitszeit ist täglich (Mo-Fr) von 7:00-15:30 Uhr festgesetzt.
In einem Havariefall, bekam ich morgens um 3:30 Uhr einen Anruf, mit der Bitte, schon vorzeitig in die Fa. zu kommen, um meinen Kollegen bei der Fehlersuche und Störungsbehebung zu unterstützen.
Um 4:00 Uhr war ich dann in der Fa. und blieb dort bis 15:00 Uhr.
Ich fuhr hierbei mit eigenem PKW in die Fa.
Für diese Fahrt, stellte ich einen Antrag auf Reisekostenerstattung (Entfernungspauschale 0,30 €/km), weil ja aus meiner Sicht eine betriebliche Notwendigkeit vorlag.
Ich bekam eine Absage, mit der Begründung, dass ich sowieso um 7:00 Uhr zur täglichen Arbeit gefahren wäre.
ich bin Mitglied in einer Fahrgemeinschaft und wäre aber an diesem Tag nicht mit dem eigenen PKW gefahren. Somit hatte ich meines Erachtens zusätzliche Ausgaben – bzw. hätte die 22,80 € gern als Bonus für meine Einsatzbereitschaft gesehen.
Statt dessen, wurde mir aber von meinem Vorgesetzten ein Betrugsversuch unterstellt, welcher zwar ohne Folgen blieb, aber aus meiner Sicht nicht fair gegenüber motivierten und engagierten Mitarbeitern ist.
Meine Frage:
Wie ist in diesem Fall die rechtliche Lage. bzgl. eines Anspruches auf die Reisekostenerstattung für die Fahrt mit dem eigene PKW zur Arbeitsstelle.
Vielen Dank für Ihre baldige Antwort.
arbeitsrechte.de meint
5. Januar 2017 at 9:17
Hallo Robert,
in der Regel ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Fahrkosten zu erstatten. Ob hier wirklich ein Sonderfall vorliegt, der eine Fahrkostenerstattung möglich macht, kann Ihnen ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht mitteilen. Sie sollten jedoch auch überlegen, ob das Geld einen möglichen Streit mit dem Arbeitgeber wert ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christian meint
2. Januar 2017 at 10:36
Hallo
Im av ist geregelt das ich bestimmtes fahrgeld erhalten sollte. Aber der ag hat bis jetzt nichts bezahlt. Das seit 5 Monaten. Kann ich meine Arbeit verweigern bis bezahlt wurde.
arbeitsrechte.de meint
5. Januar 2017 at 9:39
Hallo Christian,
wenn der Arbeitgeber gegen die im Arbeitsvertrag festgehaltenen Pflichten verstößt, haben Sie unter Umständen das Recht dazu, die Arbeit zu verweigern (siehe § 273 Bürgerliches Gesetzbuch). Zuvor kann es sinnvoll sein, Ihren Arbeitgeber ausdrücklich dazu aufzufordern, sich an den Arbeitsvertrag zu halten und sein Versäumnis nachzuholen. Weigert er sich dennoch, bleibt Ihnen in der Regel nur noch der Gang zum Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Karin meint
2. Januar 2017 at 9:56
Hallo,
ich fahre mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und würde vom AG Fahrtkostenersatz bekommen.
Frage: darf ich auch angeben, dass ich mit dem Privat-PKW gefahren bin? Diese Erstattung wäre bei 41 km einfacher Strecke wesentlich höher (41 km x 0,30 € = 12,30 €/Tag) als der Ersatz der Monatskarte (ca. 2 €/Tag).
Danke.
arbeitsrechte.de meint
5. Januar 2017 at 9:46
Hallo Karin,
wenn diese Aussage nicht der Wahrheit entspricht, sollten Sie so etwas selbstverständlich auch nicht angeben. Im schlimmsten Fall kann ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung auf Sie zukommen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jens H. meint
24. Dezember 2016 at 0:00
Guten Abend,
mein Arbeitgeber schickt mich auf eine Fortbildung, die Fahrt findet mit dem eigenen PKW statt.
Im Antrag für die Fahrtkostenerstattung/Übernahme steht das der AG nur 21ct/km zahlt. Ist das so rechtens? Kann ich auf 30ct bestehen oder muss ich das so hinnehmen und den Rest in der Steuererklärung angeben ?
MfG
Jens H.
arbeitsrechte.de meint
5. Januar 2017 at 9:17
Hallo Jens,
normalerweise sollten Sie je gefahrenen Kilometer 30 Cent geltend machen können. Jedoch muss die Fortbildung neben Ihrer Vollzeitbeschäftigung stattfinden und zeitlich befristet sein. Arbeiten Sie in Teilzeit, ist lediglich eine Entfernungspauschale möglich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jens H. meint
9. Januar 2017 at 22:42
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Die Fortbildung ist vom AG organisiert und findet während meiner normalen Arbeitszeit an 5 Tagen in der Woche in einer fremden Stadt (einfache Entfernung ca. 300km) statt.
Für die Fortbildung muss ich einen Reisekostenantrag stellen (Unterkunft, Fahrtkosten usw.), auf dem die Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von 21ct/km angegeben sind.
Da ich weder in Teilzeit arbeite noch die Fortbildung neben meiner Vollzeitbeschäftigung statt findet, wie ist die Sachlage in diesem Fall ?
Andreas meint
23. Dezember 2016 at 11:25
Guten Tag,
ich hätte eine Frage zu einer Fahrt zur Weiterbildung!
Ist die Strecke der länge ab dem Wohnort zu berechnen oder ab dem Arbeitsplatz?
MfG Andreas
arbeitsrechte.de meint
5. Januar 2017 at 8:32
Hallo Andreas,
in der Regel geht es um die Kilometer, die tatsächlich gefahren wurden. Sind Sie beispielsweise von Ihrer Wohnung zur Weiterbildung gefahren, zählt diese Strecke. Haben Sie die Fahrt zur Weiterbildung von Ihrem Arbeitsplatz aus gestartet, ist die Strecke normalerweise von dort aus zu berechnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Liza meint
22. Dezember 2016 at 2:19
Guten Abend,
mein Mann muss fünf Tage unter der Woche in die Firma und zurück. Der Weg bis zur Firma beträgt ca 16km. In seinem Arbeitsvertrag steht, dass er mit dem Lohn auch einen Verpflegungsmehraufwand/ tgl. 6 Euro bekommt (z. B. Fahrkostenerstattung, Kurzerarbeitsgeld, vom Arbeitgeber bezahltes Kindergeld). In diesem Monat hat mein Mann von seinem Arbeitgeber 96 Euro als Verpflegungsmehraufwand bekommen, jedoch seine Fahrkosten für diesen Monat mehr als 96 Euro waren. Er hatte 150 Euro Benzin getankt. Ist es jetzt so in Ordnung oder kann er beim Finanzamt noch was zurückbekommen?
Danke
arbeitsrechte.de meint
23. Dezember 2016 at 9:12
Hallo Liza,
eine Fahrkostenpauschale gilt nur für eine Richtung der Fahrt. Nicht für hin und zurück. Pro Kilometer werden 0,30 Euro berechnet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nina B. meint
20. Dezember 2016 at 11:37
Hallo,
ich erhalte 80Eur Brutto/Monat Zuschuss vom Arbeitgeber für Fahrtkosten und pendel pro Tag 42 km.
Wie berechne ich die Fahrtkostenerstattung dann für die Steuer rechnerisch richtig, unter Berücksichtigung des Zuschusses des Arbeitgebers?
Vielen Dank vorab.
arbeitsrechte.de meint
23. Dezember 2016 at 14:16
Hallo Nina,
beachten Sie, dass bei einer abgabefreien Erstattung die Fahrtkosten nicht mehr in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Leo meint
12. Juli 2017 at 17:28
Wie sieht es dann aus bei einer Erstattung mit Abgaben? Es handelt sich hierbei um Erstattungen für Dienstreisen.
Mit freundlichen Grüßen
Leo
arbeitsrechte.de meint
31. Juli 2017 at 11:20
Hallo Leo,
ein grundsätzlicher gesetzlicher Anspruch auf Erstattung von Reisekosten besteht nicht. Ausschlaggebend sind entsprechende Regelungen im Rahmen des Arbeitsvertrages oder die betriebliche Übung in vergleichbaren Fällen. Im Zweifel können entsprechende Aufwendungen von der Steuer abgesetzt werden. Wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber, um in Erfahrung zu bringen, inwiefern er die Erstattung in Betracht zieht und prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Max M. meint
8. Dezember 2016 at 17:15
Guten Abend!
Ich bin in einer Ausbildung bei einem Metallbau Unternehmen und muss ca. Einmal im Quartal zu einer Überbetrieblichen Lehrunterweisung (ÜLU) in die Handwerkskammer zu Leipzig. Da dieser Weg weit ist und die Fahrkarte sehr teuer habe ich meinen Chef gefragt ob er diese denn erstatten könne. Er lehnte ab. Nun meine Frage ist dies Rechtens?
arbeitsrechte.de meint
15. Dezember 2016 at 9:30
Hallo Max,
Ausbildungsbetriebe sind generell nicht dazu verpflichtet, Fahrtkosten zu übernehmen. Beziehen Ihre Eltern jedoch Sozialhilfe, Wohngeld oder einen Kinderzuschlag, können Sie unter Umständen einen staatlichen Fahrtkostenzuschuss beantragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christian meint
7. Dezember 2016 at 9:55
Moin,
ich habe gerade den Arbeitgeber gewechselt. Es handelt sich hierbei um ambulante Hilfe, d.h. ich fahre zu verschiedenen Familien in unterschiedlichen Städten. Dabei fahre ich pro Woche ca. 250km mit dem eigenen PKW von Ort zu Ort. Ich habe mehrmals versucht Fahrtgeld auszuhandeln, leider vergeblich.
Der Arbeitgeber behauptet, die Kosten würden mir von der Steuer erstattet und kein Angestellter bei ihm hätte Anspruch auf Fahrtgeld. So steht es auch im Vertrag „Jegliche anfallenden Fahrtkosten sind mit Bezahlung des Lohnes abgegolten“. Ebenso ist die Fahrtzeit keine Arbeitszeit, auch nicht zwischen den jeweiligen Orten. Ich brauchte den Job, habe aber das Gefühl über den Tisch gezogen zu werden. Wie sehen Sie das?
arbeitsrechte.de meint
8. Dezember 2016 at 11:31
Hallo Christian,
Wir bieten keine Rechtsberatung an und können somit auch nicht aus der Distanz einschätzen, ob sie „über den Tisch gezogen wurden“. Wenden Sie sich gegebenenfalls an einen Anwalt, der prüfen kann, ob gewisse Klauseln unzulässig sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Pavel M. meint
5. Dezember 2016 at 19:14
Hallo
Ich habe frage,bitte.
Ich fahre jeden Tag 2 x 130km na Arbeit.Firma bezahlt mir 535Euro pro Monat.Vieviel ist moglich zahlen,wenn ich habe 260km/Tag x 0,3 =69Euro/Tag x 20 = 1380 Euro/Monat
Ist ein limit?Oder wer musst diese Geld bezahlen?
Danke fur Antwort
Gruss Pavel
arbeitsrechte.de meint
8. Dezember 2016 at 11:38
Hallo Pavel,
bedenken Sie, dass die Pendlerpauschale nur für eine Strecke gilt – die einfache Fahrt, nicht hin und zurück. Sollte dabei dennoch eine differenz entstehen, können Sie dies in der Steuererklärung angeben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
p. lehmann meint
5. Dezember 2016 at 13:21
ich fahre täglich von nauen nach falkensee mit der der bahn, mein arbeitsgeber ist in berlin muß er mir die fahrkosten mit der bahn erstatten oder teilweise ?
mfg.
p.lehmann
arbeitsrechte.de meint
8. Dezember 2016 at 10:07
Hallo Herr Lehmann,
es kommt darauf an, ob es sich um die reguläre Wegezeit zur Arbeit (muss nicht bezahlt werden) oder einen im Zusammenhang mit ihrer ausgeführten Tätigkeit stehenden Reiseweg handelt, auf dem Sie nach Anweisung des Arbeitgebers berufsbezogene Tätigkeiten erledigen. Sind Sie beispielsweise Außendienstmitarbeiter, der regelmäßig an verschiedene Orte pendelt, dann könnten Sie vom Arbeitgeber verlangen, sich die Fahrtkosten erstatten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mila meint
4. Dezember 2016 at 16:05
Hallo.Ich arbeite in einer Reinigungsfirma und reinige verschiedene Objekte täglich,die zum Teil weit auseinander liegen.Die Fahrten dahin unternehme ich mit meinem privaten PKW ganz auf meine Kosten.Auch die Zeiten,die ich ichtvon Objekt zu Objekt fahre werden nicht als Arbeitszeit gewertet.Km Geld bezahlt die Firma nicht.Ich müsse ja sehen das ich zur Arbeit komme,so die Antwort.Ich fahre momatlich rund1000km.Ist das alles rechtens?
arbeitsrechte.de meint
8. Dezember 2016 at 11:45
Hallo Mila,
das ist aus der Distanz nur schwer zu beurteilen. Schauen Sie zunächst in Ihren Arbeitsvertrag, was dort dahingehend vereinbart wurde. Gegebenenfalls suchen Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht auf.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anja S. meint
2. Dezember 2016 at 21:09
Hallo, ich arbeite normalerweise nur vier Vormittage die Woche und musste aber in den letzten Monaten immer wieder mal die Woche durch arbeiten. Ich hatte damit nicht nur Überstunden, sondern auch einen Tag pro Woche mehr Fahrtkosten. Kann ich diese Mehrfahrten als Fahrtkosten bei meinem Arbeitgeber geltend machen? Beste Grüße
arbeitsrechte.de meint
8. Dezember 2016 at 11:54
Hallo Anja,
Schauen Sie zunächst in Ihren Arbeitsvertrag, ob es dahingehend Regelungen gibt. Andernfalls können Sie die Differenz bei der nächsten Steuererklärung angeben. Damit bekommen Sie zumindest einen Teil des Geldes zurück.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Pavel meint
1. Dezember 2016 at 15:44
Hallo
Ich fahre jede Tag von Pilsen nach Arbeit. Es ist 2x 130km.Das 260 x 0,3€ = 78€ pro Tah und 1560€ im Monat.Vie viel ist möglich zahalen?Ganze 1560€ oder ist ein limit?
Danke Gruß Pavel
arbeitsrechte.de meint
8. Dezember 2016 at 11:53
Hallo Pavel,
die Pendlerpauschale gilt nur für die einfache Fahrt, nicht für hin und zurück.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lars meint
22. November 2016 at 18:06
Moin Moin, mein Weg zur Arbeit also der Firmensitz hat eine Entfernung vom 450 km.
Nach einem Wechsel in der Chef Etage wird nun die Fahrtkosten von max 200km gezahlt . Ist das in Ordnung ? Oder steht er in der Pflicht die ganzen 450 km zu zahlen.
Die 450 km fahre ich zwecks Schulungen und Kurse.
Hin und zurück wurde mir bis heute immer gezahlt. Bei 900km hin und zurück frag ich mich wo die rechtliche Grundlage ist plötzlich nur 400km bezahlt zu bekommen. LG
arbeitsrechte.de meint
1. Dezember 2016 at 9:46
Hallo Lars,
gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch müssen Arbeitnehmer Aufwendungen, die Sie zum Zweck der Auftragsausführung erforderlich erhalten, vom Arbeitgeber ersetzt bekommen. Handelt es sich bei den Schulungen und Kursen also um dienstliche Belange, zu denen Sie fahren müssen, haben Sie für gewöhnlich einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Beim Finanzamt kann nur die einfache Wegstrecke abgerechnet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kathrin F meint
21. März 2018 at 5:03
Guten Tag liebes Team,
wie handhabe ich das jetzt aber in der Steuererklärung. Ich bin 6x zu Dienstreisen unterwegs gewesen. Diese 499 Euro mindern meine anderen Fahrtkosten, welche ich tatsächlich als Aufwand zum Weg zur Arbeit habe um diesen Betrag.
So soll es ja auch nicht sein, denn die Strecken bin ich bis auf 6 Arbeitstage gefahren.
Wie kann ich die Berechnung dann ändern in der Steuererklärung? Denn die Angaben des AG zieht sich das Programm aus den Belegen.
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 15:04
Hallo Kathrin,
welche Folgen das für die Steuererklärung hat, kann ein Steuerberater beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
M. Krauß meint
22. November 2016 at 12:51
Guten Tag,
ich bekomme monatlich die Kilometerpauschale und der Arbeitsweg beträgt einfach 21 km. Wie kann ich berechnen? 21 km x 0,30 € x Arbeitstage oder 42 km x 0,30 € x Arbeitstage?
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
1. Dezember 2016 at 9:27
Hallo Herr Krauß,
die Formel zur Berechnung der Fahrtkostenerstattung lautet wie folgt: Arbeitstage x Entfernung x Pauschale. In einem Monat mit 20 Arbeitstagen dürfte sich der Betrag bei Ihnen auf 126 Euro belaufen (0,30 € x 21 x 20).Es wird in der Regel die einfache Wegstrecke zur Berechnung herangezogen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
sönke meint
29. August 2018 at 17:28
Gibt es dafür einen Paragraphen? MFG
arbeitsrechte.de meint
24. September 2018 at 8:42
Hallo sönke,
wie oben im Text erwähnt, gibt es für die Fahrtkostenerstattung keine gesetzliche Grundlage und damit auch keinen Paragraphen, der dies regelt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
richard g. meint
21. November 2016 at 7:00
hallo!
Ich fahre jeden tag 40 km zur Arbeit!
habe ich ein recht auf Kostenzuschuss?
arbeitsrechte.de meint
21. November 2016 at 10:18
Hallo Richard,
als eine Form der Werbungskosten steht einem Arbeitnehmer bei Fahrten ab einer Entfernung von 20 km zwischen Wohnort und Arbeitsplatz eine Pendlerpauschale nach § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) zu. Die Fahrkostenrückerstattung erfolgt seitens des Arbeitgebers jedoch auf freiwilliger Basis.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
entejens meint
2. Februar 2017 at 18:37
Hallo arbeitsrechte.de,
das Ansetzen der Pendlerpauschale als Werbungskosten steht ab dem ersten Kilometer zu!
Inwieweit sie sich auswirkt, hängt von der Summe der gesamten Werbungskosten ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.
Muamer meint
7. Mai 2019 at 12:50
Viele Grüße! Ich fahre jeden Tag 40 +40 km zur Arbeit! Habe ich Anspruch auf eine Kostenbeihilfe?