An fünf oder teilweise auch sechs Tagen in der Woche müssen Arbeitnehmer den Weg von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder zurück antreten.
Es ist kein Geheimnis, dass manche Arbeiter in dieser Zeit unzählige Kilometer zurücklegen. Hinzu kommen Dienstreisen und kleinere Erledigungen für den Chef persönlich.
Kurz & knapp: Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber
Nein. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, anfallende Fahrtkosten von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte zu übernehmen.
Fahrkosten für dienstliche Reisen muss der Arbeitgeber laut § 670 BGB in der Regel erstatten. Mehr zu dieser Fahrkostenerstattung durch den Arbeitgeber lesen Sie hier.
Sie können hierfür die gesetzliche Kilometerpauschale zugrundelegen. Näheres zur Berechnung der Fahrkostenerstattung erfahren Sie im folgenden Abschnitt.
Doch wer muss letzten Endes für die entstandenen Kosten aufkommen? Ist eine Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber Pflicht? Und wie viel Kilometergeld kann vom Arbeitgeber pauschal verlangt werden? Diesen Fragen widmet sich der folgende Ratgeber.
Inhalt
Fahrgeld vom Arbeitgeber für den Weg zur Arbeit
Normalerweise ist eine Erstattung der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber keine Pflicht, wenn es um die täglichen Fahrten von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte geht. Einige Vorgesetzte zahlen dennoch – es handelt sich demnach um eine freiwillige Gefälligkeit vonseiten der Chefetage.
Aus diesem Grund können Arbeitnehmer bei dieser Art der Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber auch nicht erwarten, dass die gesamten Kosten übernommen werden. Selbst eine Fahrgelderstattung vom Arbeitgeber, welche die Fahrtkosten nur zum Teil abdeckt, sollten Arbeitnehmer mit Handkuss akzeptieren. Diese Fahrtkostenerstattung können Arbeitgeber bei der Steuer als Werbungskosten geltend machen.
Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber für Dienstfahrten
Bei der Fahrtkostenerstattung haben Vorgesetzte in puncto Dienstreise meist keine Wahl – sie müssen die Kosten der Arbeitnehmer tragen. Dies ist in § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgehalten:
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“
Doch woran orientiert sich der Fahrtkostenersatz durch den Arbeitgeber genau?
- Wird die Dienstreise mit dem eigenen Wagen unternommen, muss sich die Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber nach einer Kilometerpauschale richten.
- Bei Dienstreisen mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder dem Flugzeug erhalten Sie kein Spritgeld vom Arbeitgeber, sondern den Wert des jeweils benötigten Tickets.
In der heutigen Zeit ist es übrigens gar nicht mehr so unüblich, dass die Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber über eigenhändig vom Chef verteilte Tankkarten erfolgt. Muss ein PKW getankt werden, kann der Betrag direkt von dieser Karte und dadurch von einem Betriebskonto abgebucht werden.
Wie kann ich das Fahrgeld vom Arbeitgeber berechnen?
Möchten Sie als Arbeitnehmer den Fahrtkostenzuschuss durch Ihren Arbeitgeber berechnen, können Sie sich an der gesetzlichen Kilometerpauschale orientieren. Vom Arbeitgeber stehen Ihnen demnach 30 Cent bei Kraftfahrzeugen und 20 Cent bei Motorrädern oder -rollern zu.
Bei der Berechnung von einem Fahrtkostenzuschuss durch den Arbeitgeber wird nur die kürzeste Strecke abgedeckt.
Es handelt sich daher oft um eine sogenannte „Entfernungspauschale“, deren Höhe sich ergibt, wenn Sie folgende Angaben multiplizieren:
- An wie vielen Tagen im Jahr unternimmt der Arbeitnehmer Fahrten zur Arbeit?
- Wie viele Fahrten bzw. Kilometer legt der Arbeitnehmer jeden Tag zurück?
- Wie hoch ist die gesetzliche Kilometerpauschale?
Sabine meint
20. März 2017 at 11:58
Hallo,
ich bin beim ambulanten Dienst, fahre mit dem eigenen PKW, muss der Arbeitgeben mir 0,30 cent pro Kilometer zahlen, also von zu Hause und auch wieder zurück da es ja dann eine Dienstfahrt ist.
Freue mich auf Antwort
arbeitsrechte.de meint
20. März 2017 at 13:32
Hallo Sabine,
normalerweise handelt es sich bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. wieder zurück nicht um Dienstfahrten. Da in Ihrem Fall jedoch keine Arbeitsstätte vorzuliegen scheint, kann in der Regel von einer Dienstfahrt ausgegangen werden. Um sich zu vergewissern, können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht dazu befragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anne meint
18. März 2017 at 18:35
Hallo,
seit 2-3 Monaten arbeite ich im ambulanten Dienst als Betreuungskraft, ich fahre mit meinem eigenem PKW , im Vertrag steht das ich von der Wohnung bis zum Kunden 0,30 cent vergütet bekomme, bis jetzt habe ich noch keine Geld bekommen, bin noch in der Probezeit, was kann ich tun damit ich mein Geld bekomme? Dann war noch das Gespräch , das man Tankgutscheine bekommt oder sie nehmen das mit den 0,30 aus dem Vertrag , das geht doch nicht so einfach oder?
arbeitsrechte.de meint
20. März 2017 at 8:49
Hallo Anne,
wenn Ihnen 30 Cent pro Kilometer vertraglich zugesichert wurden, muss sich Ihr Arbeitgeber auch daran halten. Tut er dies nicht, können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und sich über Ihre Möglichkeiten informieren lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Beate meint
13. März 2017 at 8:09
Hallo, mein Mann fährt jeden Tag etwa 72km zur Arbeit. Seitens des Arbeitgebers wurde ihm angeboten 50km x 0,30 zu erstatten. Ist es ratsam dieses Angebot anzunehmen? Er würde dann 50km steuerfrei bekommen und die restlichen 22km in der Steuererklärung angeben. Oder sollte er ablehnen und die gesamten 72km absetzen?
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 9:00
Hallo Beate,
es ist uns leider nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen. Wenden Sie sich mit Ihrer Frage daher bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Joachim meint
11. März 2017 at 8:32
Hallo Team von Arbeitsrechte.de
Hallo, ich habe einen Arbeitsweg von 45 bis 67 km pro Strecke. Mein Firma-Personaldienst (verschiedene Arbeitsorte) bezahlt mir 8 bis 12,40 Euro Fahrtkostenpauschale Täglich (Bahn Ticket -29,4€). Frage: Kann ich von den restlichen Kosten trotzdem die 30 Cent pro km im zurück von meiner Firma erstattet bekommen, weil ich habe begrenzte Möglichkeit von Steuerausgleich die Fahrtkosten absetzen. Täglich Verdiene ich Netto 53,5€ + 8€ fahrt kosten, minus fahrt kosten welche ich trage mit fahrt zum Arbeitsort führe mich direkt zum minus auf dem meinem Bankkonto und Armut. Welche Rechte ich habe in diese Fall.
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 11:48
Hallo Joachim,
generell haben Sie die Möglichkeit, einen Teil der Fahrkosten von der Steuer abzusetzen – jedoch dann nicht mehr, wenn Sie bereits Kostenerstattung vom Arbeitgeber erhalten.
Davon abgesehen sind Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, Fahrkosten zu erstatten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silvio meint
9. März 2017 at 17:57
Ein Freundliches hallo Arbeitsrechte.de
Ich bin als montuer in berlin tätig und der Vertrag bezieht sich auch nur darauf muss aber oft von der baustelle in Brandenburg mit überstunden den heimweg antreten. Obwohl angeblich Feierabend 16uhr vom hof ist.
Aus diesem grund erstattet er mir die fahrt zurück nach berlin nicht.
Müsste er dieses?
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 12:28
Hallo Silvio,
eine Fahwegerstattung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Überstunden müssen jedoch durch Freizeit oder Geld abgebaut werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tim meint
9. März 2017 at 10:25
Hallo,
ich bin Azubi und fahre normaler Weise 3km mit dem Rad zur Arbeit, bei Berufschule oder Lehrgängen muss ich allerdings eine Strecke von 74km hin und zurück mit dem Auto fahren. Hab ich ein Recht auf eine Fahrtkostenrückerstattung? Der Betrieb sagt trotz einem geführten Fahrtenbuch das ich kein Recht darauf hätte.
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 12:34
Hallo Tim,
Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder zurück muss der Arbeitgeber nicht übernehmen. Erst wenn es sich um dienstliche Fahrten handelt, haben Sie einen Anspruch auf eine Fahrtkostenerstattung gemäß § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Fahrten zur Berufsschule zählen normalerweise nicht dazu, bei überbetrieblichen Lehrgängen sollten die Fahrtkosten jedoch im Regelfall übernommen werden. Wir würden Ihnen empfehlen, Ihren Arbeitgeber erneut darauf anzusprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Fred meint
8. März 2017 at 14:58
Guten Tag,
evtl. können Sie meine zwei grundsätzlichen Frage beantworten:
1. Mein Arbeiutgeber zahlt mir für Fahrten mit dem Privat-PKW die üblichen 0,30.-€ je km. Soweit alles i.Ordnung.
Nun erwartet er, dass ich auf der Fahrtkostenabrechnung die sich daraus ergebende Netto-Summe + 19%MwSt. und die sich daraus ergebende Gesamt(brutto)summe angebe.
Er würde mit dann die Bruttosumme überweisen (also die 30 cent + MwSt).
Das erscheint mir unsinnig, da ich als Arbeitnehmer doch keine MwSt. erhalten und danach wieder beim Finanzamt abführen darf oder muss? Sehe ich das richtig?
2. Zahlt mir mein Arbeitgeber die Fahrtkosten, darf ich sie dann weiterhin bei der Steuererklärung angeben? Oder ist dies eine „entweder-oder-Regelung“?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Fred
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 13:58
Hallo Fred,
normalerweise sollte auf den Betrag, den Ihnen Ihr Arbeitgeber erstattet, keine Mehrwertsteuer gerechnet werden. Dieser Betrag ist in der Regel weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig. Sie haben die Möglichkeit, sich die Fahrtkosten entweder von Ihrem Arbeitgeber erstatten zu lassen oder sie selbst von der Steuer abzusetzen – beides funktioniert normalerweise nicht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
André D. meint
6. März 2017 at 15:00
Fahre mit meinen privaten PKW erst von Zuhause in die Firma und dann von der Firma auf die Baustelle, manchmal habe ich auch 2-3 Baustellen am Tag und das alles mit meinem privaten PKW. Setze die Kilometer zwar jedesmal bei der Steuer ab, aber kann oder muß mein Arbeitgeber mir extra noch die 0,30 Cent Entfernungspauschale zahlen? Er sagt immer ich kann ja alles bei der Steuer absetzen. Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 10:57
Hallo André D.,
für den Weg von Ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte muss Ihr Arbeitgeber nicht aufkommen. Sobald es sich jedoch um dienstliche Fahrten handelt, muss er diese normalerweise gemäß § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erstatten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
OR meint
28. Februar 2017 at 10:39
Mein Arbeitgeber hat mich auf eine interne Schulung im Nachbarort geschickt. Den Weg dorthin habe ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt. Nun möchte man mir die Kosten für die Fahrkarten nicht erstatten, da es heißt, dass der Weg kürzer 10km ist und die Schulungstätte zu dem Standort gehöre, an dem ich normalerweise arbeite.
Kann dies so geregelt werden?
arbeitsrechte.de meint
6. März 2017 at 11:17
Hallo OR,
fand die Schulung an dem Standort statt, an dem Sie normalerweise arbeiten, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber nichts erstatten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
OR meint
6. März 2017 at 14:35
Nein, der Weg von meine eigentlichen Standort zu dem an dem die Schulung stattgefunden hat ist ca. 6 km entfernt
Christine meint
27. Februar 2017 at 19:04
Hallo,
Mein Vertrag lief Ende Dezember aus. Wir wohnen mittlerweile 650km von meiner alten Arbeitsstelle entfernt. Jetzt beharrt mein ehemaliger Chef auf einem persönlichen Abschlussgespräch, um mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustelllen. Muss er die Anfahrt bezahlen? Theoretisch würde es auch per Telefon gehen, aber das verweigert er. Danke für die Antwort
arbeitsrechte.de meint
6. März 2017 at 10:02
Hallo Christine,
soweit uns bekannt ist, existiert in diesem Fall keine rechtliche Grundlage für ein persönliches Abschlussgespräch. Ihr ehemaliger Arbeitgeber ist jedoch gemäß § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dazu verpflichtet, Ihnen ein Zeugnis auszustellen. Dieses kann er Ihnen jedoch auch auf dem postalischen Weg zukommen lassen. Weigert er sich, so können Sie mit ihm normalerweise eine Übernahme der Fahrtkosten vereinbaren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Aljamali meint
25. Februar 2017 at 0:30
Hallo,
Also bei mir ist die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 5 KM
Allerdings zahle ich Ich für die Monatskarte 60 Euro! Kann der Arbeitgeber meine Monatskarte zahlen bzw erstatten in Form vom Fahrgeld ?
arbeitsrechte.de meint
27. Februar 2017 at 8:39
Hallo Aljamali,
der Arbeitgeber ist normalerweise nicht dazu verpflichtet, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder andersherum aufzukommen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine freiwillige Leistung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Aljamali meint
2. März 2017 at 22:50
Meine Frage war darf der Arbeitgeber überhaupt beim Entfernung von 5 KM ca 60 Euro im Monat als Fahrgeld zahlen?
Tim meint
24. Februar 2017 at 10:31
Hallo,
ich arbeite in einem mittleren Betrieb als Bauleiter und bin Täglich auf mehreren Bustellen unterwegs.
Diese Strecken lege ich mit meinem eigenen Auto zurück weil ich kein Firmenauto habe.
Ich habe von der Firma eine Tankkarte bekommen womit ich tanken kann.
Meine Fahrten halte ich in einem Fahrtenbuch fest.
Am Ende des Jahres mache ich für jeden Monat eine Aufstellung wie viele km ich gefahren bin und was ich an Tankkosten hatte.
Nun meinte mein Chef das ich die km x 0,30 € rechnen soll und davon das Geld vom Tanken abziehen müsste.
Meiner Meinung nach ist das doch nicht richtig oder? So bezahle ich den Sprit den ich für die Firma fahre ja aus meiner Tasche oder?
Ich bin im Jahr 2016: 27933 km nur für die Firma gefahren das x 0,30€ = 8379,90 € – Tankkosten = 4503,25€ die ich bei den Steuern einreichen werde. Jetzt bekomme ich vom Finanzamt ja nicht die ganzen 4503,25€ wieder sondern nur ein Teil. Wer muss mir die Differenz auszahlen? Der Chef?
Ich habe noch vergessen zu erwähnen das ich seit letztem Jahr Oktober 200€ Fahrtkosten auf mein Brutto gehalt bezahlt bekomme die ich bei den Fahrtkosten natürlich wieder abziehe.
Vielen Dank für eure Antwort!
Tim
arbeitsrechte.de meint
27. Februar 2017 at 14:00
Hallo Tim,
Wenn Sie die Pauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer erhalten, so wird diese steuerfrei pro gefahrenem Kilometer von Ihrem Arbeitgeber gezahlt. Da Sie zusätzlich mit einer Tankkarte tanken, sind diese Kosten entsprechend von der Pauschale wieder abzuziehen – denn sie sind ja bereits darin enthalten und würden Ihnen sonst doppelt gezahlt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Isi meint
21. Februar 2017 at 11:42
Hallo liebes Team,
mein Mann fährt jeden Sonntag nach Künzelsau und bleibt bis Freitag und fährt dann zurück. Seit April – Dezember. Der Arbeitgeber erstattet ihm nur hin und zurück jede Woche 520 km und aber nur 0,26 Cent. Die eigentliche Entfernung hin und zurück ist aber 546km.
Kann er sich die 26 km die er nicht bekommen hat als 0,30cent geltend machen und den Restbetrag von den 520km als 4cent noch geltend machen?
Wenn ich dies Eintragen möchte ist beim Programm automatisch die 0,30cent hinterlegt. Ich will es in die Reisekosten eintragen. Wo könnte ich die 4 Cent eintragen?
Vielen Dank
Isi
arbeitsrechte.de meint
27. Februar 2017 at 13:39
Hallo Isi,
der Arbeitgeber ist normalerweise nur dazu verpflichtet, für die kürzeste Strecke aufzukommen. Ihrem Mann stehen in der Regel – wenn er mit seinem eigenen Pkw fährt – 30 Cent pro gefahrenem Kilometer zu. Bei individuellen Nachfragen haben Sie die Möglichkeit, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, da dieser Sie professionell dahingehend beraten kann, wie Sie in diesem Fall vorgehen sollten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Philip R. meint
11. Februar 2017 at 15:37
Hallo,
ich bin in der Kirchenmusik tätig und werde nach Honorar bezahlt.
Jetzt musste ich einen Weihnachtsgottesdienst halten, zu der Zeit befand ich mich aber bei meiner Familie (was irgendwo einleuchtend ist), musste 500 km hinfahren und habe das auf den Forderungsnachweis seperat draufgeschrieben. Die Antwort: Max. 11 € für eine Fahrt.
Das Problem: Mit Fahrtkosten und Honorar komme ich für meinen Dienst bei -30 € ca raus. Das kann doch nicht sein.
Gibt es bei freiberuflichen Verträgen auf Honorarbasis keine Sonderregelung?
Vielen Dank für Eure Antwort!
Philip
arbeitsrechte.de meint
13. Februar 2017 at 14:11
Hallo Philip R.,
normalerweise sollte im Vorfeld in einem Vertrag festgehalten werden, ob und in welcher Höhe die Fahrtkosten übernommen werden. Wir würden Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabine F. meint
10. Februar 2017 at 18:06
Hallo, ich arbeite bei einer Erziehungsstelle und betreue dort Kinder. Mündlich wurde festgelegt, dass ich die Kinder zwischendurch, zu Terminen usw. mit meinem privaten Pkw fahren soll. Ich muss also meinen Pkw mit zur Arbeitsstelle nehmen, um dann von dort die Kinder zu fahren. Ich könnte sonst auch mit dem Rad fahren. Sind die Fahrten, die ich an den Tagen zu meiner Arbeitsstelle mache, wo ich die Kinder fahren muss auch Dienstfahrten ? Der Arbeitgeber will erst ab Arbeitsort bezahlen auch wenn ich die Kinder nur abholen muss. Und er zahlt auch nur 0,22 Euro pro Kilometer. Als ich gesagt habe, ich würde nicht mehr mit meinem privaten Pkw fahren, da die betrieblichen Kosten weitaus höher liegen dass sich das nicht lohnt, sagte man mir, dass ich den Job dann nicht weiter machen könnte, falls ich kein Auto habe. Ist das alles richtig ?
arbeitsrechte.de meint
13. Februar 2017 at 14:13
Hallo Sabine,
wir würden Ihnen empfehlen, sich mit dieser Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Es ist immer etwas schwierig, mündliche Absprachen nachweisen zu können. Ein Anwalt kann Sie über die mögliche Vorgehensweise in diesem Fall informieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Wilko G. meint
10. Februar 2017 at 1:32
Moin.
Ich bin auf Montage tätig und fahre deshalb ein bis zwei Mal im Monat, mit dem Zug, von mir Zuhause zur Firma und ein paar Wochen später von der Firma wieder nach Hause.
Nun kann es vorkommen, dass ich innerhalb kürzester Zeit drei oder vier Fahrten dieser Art habe.
Einen eigeben PKW besitze ich nicht,daher bin ich auf die Bahn angewiesen.
Ich frage mich nun, ob mein Arbeitgeber sich an den Kosten für die Bahntickets beteiligen muss oder ob ich nur die Chance habe, mir das Geld über die Lohnsteuer, wieder zu holen?
arbeitsrechte.de meint
13. Februar 2017 at 8:25
Hallo Wilko G.,
Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Kosten für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder zurück zu erstatten. Sie haben jedoch die Möglichkeit, diese Fahrten als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Dazu sollten Sie Nachweise (z. B. Bahntickets) unbedingt aufheben, um die gemachten Fahrten beweisen zu können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
9. Februar 2017 at 21:26
Hallo, ich habe einen Arbeitsweg von 70 km pro Strecke. Mein scheff bezahlt mir 100 Euro unversteuerte Fahrtkostenpauschale Monatlich.
Kann ich von den restlichen kosten trotzdem einen steuerausgleich machen und die 30 Cent pro km im steuerausgleich zurück erstattet bekommen?
Mfg Michael
arbeitsrechte.de meint
13. Februar 2017 at 14:30
Hallo Michael,
dies sollte unabhängig von der Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber möglich sein. Dass Sie diese erhalten, sollten Sie jedoch bei der Steuer angeben, da es sich sonst um Betrug handeln würde.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Matthias C. meint
9. Februar 2017 at 12:12
Hallo,
ich bin bei einer national tätigen Zeitarbeitsfirma in München angestellt und wohne auch in München. Für ein neues Projekt soll ich nach Stuttgart wechseln und werde von der dortigen Niederlassung einen neuen Vertrag bekommen. Da ich weiterhin meinen Wohnsitz in München habe muss ich mich nach einem Zimmer in Stuttgart umschauen um nicht jeden Tag etwas 2×250 km fahren zu müssen. Kann ich diese Fahrstrecke bzw. die Kosten für das Zimmer meinem Arbeitgeber irgendwie in Rechnung stellen – wenn was maximal – oder ist es besser im Rahmen der Steuererklärung diese Kosten vom Finanzamt zurück zu fordern? Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
13. Februar 2017 at 12:01
Hallo Matthias C.,
wir würden Ihnen empfehlen, sich darüber direkt bei Ihrem Arbeitgeber zu informieren, da uns nicht alle Einzelheiten Ihres Falls bekannt sind. Wenn es sich bei dem Zimmer in Stuttgart dann um Ihren Zweitwohnsitz handeln würde, müssten Sie die Kosten jedoch steuerlich absetzen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tina meint
6. Februar 2017 at 14:18
Hallo arbeitsrechtteam,
Ich muss Vertretung an einem anderen Einsatzort machen. Es handelt sich nicht um keine Zeitarbeitsfirma. Im Arbeitsvertrag ist mein Einsatzort klar angegeben, mit dem Zusatz, dass ich auch an einer anderen Arbeitsstätte eingesetzt werden kann. diese Arbeitsstätte ist aber doppelt so weit entfernt. Ich fahre mit meinem Privatfahrzeug, dass übrigens erst ein Jahr alt und grade neu erworben ist.
Kann ich die zusätzlichen Kilometer und somit auch natürlich den Kraftstoff, den ich dadurch mehr verbrauche abrechnen?
arbeitsrechte.de meint
13. Februar 2017 at 9:19
Hallo Tina,
in der Regel sollten Sie die zusätzlichen Kilometer als Werbungskosten von der Steuer absetzen können. Sie sollten jedoch darauf achten, Quittungen von der Tankstelle etc. zu sammeln, um diese als Nachweise verwenden zu können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Holger meint
6. Februar 2017 at 9:37
Hallo,
ich nutze mein privat KFZ auch diestlich und erhalte dafür eine Kilometerpauschale von 30 Cent.
Wie verhält es sich nun mit der Fahrzeugpflege und Tankfahrten? Ist das mit der Pauschale alles abgegolten oder darf ich das während der Arbeitszeit erledigen?
arbeitsrechte.de meint
6. Februar 2017 at 10:59
Hallo Holger,
Fahrzeugpflege ist grundsätzlich ausgeschlossen. Vor allem auf dem Dienstweg dürfen Sie keine „privaten Unternehmungen“ erledigen, da sonst Ihre Ansprüche und sogar der Versicherungsschutz entfallen. Tanken dürfen Sie dann, wenn es unbedingt nötig ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katharina meint
5. Februar 2017 at 10:24
Hallo,
ich bin neben einer Vollzeittätigkeit noch im Rahmen eines 450€-Jobs bei einem privaten Träger angestellt. In diesem Job muss ich Dienstfahrten mit dem privaten PKW machen, da nicht genügend Dienstwagen vorhanden sind. Mein AG hat jetzt die Erstattung der Kosten auf 0,20€ pro gefahrenem Kilometer festgesetzt (vorher 0,14€). Habe ich Anspruch auf die gesetzliche Erstattung von 0,30€ pro gefahrenem Kilometer? Im Arbeitsvertrag steht nichts zu privaten Dienstfahrten drin. Kann ich ansonsten diese Fahrten verweigern?
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
6. Februar 2017 at 9:10
Hallo Katharina,
normalerweise haben Sie laut § 670 BGB Anspruch auf eine Erstattung der Kosten. Wenn Sie einen eigenen Wagen für Dienstfahrten verwenden, steht Ihnen in der Regel eine Kilometerpauschale von 30 Cent (bei einem PKW) zu. Die Verpflichtung, Ihren eigenen PKW für Dienstfahrten zu verwenden, sollte im Arbeitsvertrag stehen. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Fahrten mit Ihrem Privat-PKW auch verweigern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Doreen meint
30. Januar 2017 at 15:00
Hallo, ich arbeite für einen Pflegedienst und fahre von der einen Kundin zur nächsten 7 km. Der Arbeitgeber erstattet erst ab 20 km. Ist das rechtens?
arbeitsrechte.de meint
2. Februar 2017 at 10:17
Hallo Doreen,
seit 2014 gilt, dass ambulante Pflegedienste normalerweise über keine erste Tätigkeitsstätte verfügen. Sie befinden sich demnach stets in einer Auswärtstätigkeit und haben Anspruch auf eine gesetzliche Kilometerpauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marion meint
20. Januar 2017 at 10:55
Meine Firma ist umgezogen und ich muss jetzt 10km eine Strecke mehr fahren. Bis jetzt hat mir der Arbeitgeber keine Fahrtkosten erstattet. Habe erneut einen Antrag gestellt, der bis jetzt unbeantwortet blieb. Habe ich als Behinderter ( 50% ) einen gesetzlichen Anspruch ?
arbeitsrechte.de meint
26. Januar 2017 at 8:55
Hallo Marion,
ein gesetzlicher Anspruch auf Fahrtkostenerstattung (von der Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder zurück) durch den Arbeitgeber besteht für Behinderte nicht. Sie haben jedoch die Möglichkeit, bei einem Grad der Behinderung zwischen 50 und unter 70 sowie einer sehr eingeschränkten Gehfähigkeit (Merkmal G oder aG im Behindertenausweis) die tatsächlichen Fahrtkosten oder 30 Cent je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abzusetzen. Bei anderen Behinderungsgraden gilt eine Entfernungspauschale.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Benjamin meint
30. Januar 2017 at 15:33
Hallo ich bin Auszubildender und fahre täglich 15 km. Seit 4 Wochen habe ich einen anderen Einsatzort bekommen und soll mit dem privaten Pkw fahren und es sind 20 km. Habe ich einen Anspruch auf 20 Tage* 10 km *0,30€ = 60€?
Im Ausbildungsvertrag steht nur als Ort der Ausbildung, der 15 km entfernt ist.
Danke im Voraus 🙂
arbeitsrechte.de meint
2. Februar 2017 at 8:50
Hallo Benjamin,
den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder zurück muss der Arbeitgeber Ihnen nicht erstatten. Sobald es sich jedoch um Dienstfahrten handelt und Sie mit dem eigenen Pkw unterwegs sind, steht Ihnen eine Fahrtkostenerstattung nach einer Kilometerpauschale zu. Die gesetzliche Kilometerpauschale beträgt 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Faltermeier meint
19. Januar 2017 at 13:31
Ich wurde vom ehemaligem Chef in eine andere Einrichtung abgeordnet und mir wurden Fahrtkosten für die Mehrkilometer erstattet. Jetzt nach einem Jahr wird mir dies vom neuen Chef verweigert. Habe ich eine Recht auf Bestandsschutz?
arbeitsrechte.de meint
26. Januar 2017 at 10:09
Hallo Faltermeier,
das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) besagt in § 613a zwar, dass Rechte und Pflichten, die durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag geregelt sind, bei einem Arbeitgeberwechsel übernommen werden müssen, allerdings dürfen sie nach Ablauf eines Jahres geändert werden. Demnach scheint es sich dabei um das gute Recht des neuen Arbeitgebers zu handeln. Um sicherzugehen, können Sie gerne einen Anwalt aufsuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Timo meint
17. Januar 2017 at 21:38
Hallo,
ich arbeite im Außendienst und muss mit meinem Privatwagen fahren. Jetzt will der Chef mir keine Fahrtkosten erstatten und sagt, dass er das nicht muss, weil das ja das gleiche ist als würde ich jeden Tag irgendwo zur Arbeit fahren.
Er möchte die Kilometer von meinem Wohnort zu unserer Zentrale als Arbeitsweg von den Kilometern abziehen, die ewig weit weg ist, sodass nichts mehr übrig bleibt..
Was kann ich tun?
arbeitsrechte.de meint
19. Januar 2017 at 8:41
Hallo Timo,
Tipps und Hinweise zu einer bestimmten Vorgehensweise bei Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber dürfen wir nicht geben, weil dies in den Bereich der Rechtsberatung fällt. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Timo meint
19. Januar 2017 at 15:53
Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Aber wenn es so ist, dass ich ja gar nicht zur Zentrale fahre? Ich fahre von mir zu Hause direkt zu den Kunden. Und trotzdem sollen bei den Kilometern der Weg zur Zentrale und zurück jeden Tag angezogen werden.
Kommt mir komisch vor, da ich da ja nicht mal hinfahre und so oft gar kein Kilometergeld bekomme.