An fünf oder teilweise auch sechs Tagen in der Woche müssen Arbeitnehmer den Weg von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder zurück antreten.
Es ist kein Geheimnis, dass manche Arbeiter in dieser Zeit unzählige Kilometer zurücklegen. Hinzu kommen Dienstreisen und kleinere Erledigungen für den Chef persönlich.
Kurz & knapp: Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber
Nein. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, anfallende Fahrtkosten von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte zu übernehmen.
Fahrkosten für dienstliche Reisen muss der Arbeitgeber laut § 670 BGB in der Regel erstatten. Mehr zu dieser Fahrkostenerstattung durch den Arbeitgeber lesen Sie hier.
Sie können hierfür die gesetzliche Kilometerpauschale zugrundelegen. Näheres zur Berechnung der Fahrkostenerstattung erfahren Sie im folgenden Abschnitt.
Doch wer muss letzten Endes für die entstandenen Kosten aufkommen? Ist eine Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber Pflicht? Und wie viel Kilometergeld kann vom Arbeitgeber pauschal verlangt werden? Diesen Fragen widmet sich der folgende Ratgeber.
Inhalt
Fahrgeld vom Arbeitgeber für den Weg zur Arbeit
Normalerweise ist eine Erstattung der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber keine Pflicht, wenn es um die täglichen Fahrten von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte geht. Einige Vorgesetzte zahlen dennoch – es handelt sich demnach um eine freiwillige Gefälligkeit vonseiten der Chefetage.
Aus diesem Grund können Arbeitnehmer bei dieser Art der Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber auch nicht erwarten, dass die gesamten Kosten übernommen werden. Selbst eine Fahrgelderstattung vom Arbeitgeber, welche die Fahrtkosten nur zum Teil abdeckt, sollten Arbeitnehmer mit Handkuss akzeptieren. Diese Fahrtkostenerstattung können Arbeitgeber bei der Steuer als Werbungskosten geltend machen.
Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber für Dienstfahrten
Bei der Fahrtkostenerstattung haben Vorgesetzte in puncto Dienstreise meist keine Wahl – sie müssen die Kosten der Arbeitnehmer tragen. Dies ist in § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgehalten:
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“
Doch woran orientiert sich der Fahrtkostenersatz durch den Arbeitgeber genau?
- Wird die Dienstreise mit dem eigenen Wagen unternommen, muss sich die Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber nach einer Kilometerpauschale richten.
- Bei Dienstreisen mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder dem Flugzeug erhalten Sie kein Spritgeld vom Arbeitgeber, sondern den Wert des jeweils benötigten Tickets.
In der heutigen Zeit ist es übrigens gar nicht mehr so unüblich, dass die Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber über eigenhändig vom Chef verteilte Tankkarten erfolgt. Muss ein PKW getankt werden, kann der Betrag direkt von dieser Karte und dadurch von einem Betriebskonto abgebucht werden.
Wie kann ich das Fahrgeld vom Arbeitgeber berechnen?
Möchten Sie als Arbeitnehmer den Fahrtkostenzuschuss durch Ihren Arbeitgeber berechnen, können Sie sich an der gesetzlichen Kilometerpauschale orientieren. Vom Arbeitgeber stehen Ihnen demnach 30 Cent bei Kraftfahrzeugen und 20 Cent bei Motorrädern oder -rollern zu.
Bei der Berechnung von einem Fahrtkostenzuschuss durch den Arbeitgeber wird nur die kürzeste Strecke abgedeckt.
Es handelt sich daher oft um eine sogenannte „Entfernungspauschale“, deren Höhe sich ergibt, wenn Sie folgende Angaben multiplizieren:
- An wie vielen Tagen im Jahr unternimmt der Arbeitnehmer Fahrten zur Arbeit?
- Wie viele Fahrten bzw. Kilometer legt der Arbeitnehmer jeden Tag zurück?
- Wie hoch ist die gesetzliche Kilometerpauschale?
Susan meint
31. Mai 2017 at 23:08
Wir diskutieren gerade im Büro, wie die Fahrten zu einem Meeting korrekt abzurechnen sind. Einige Teilnehmer fahren direkt von zuhause aus zum Meetingort und danach auch zurück zum Wohnort. Einige Teilnehmer fahren jedoch erst ins Büro, dann zum Meetungort und danach nach Hause. Einige übernachten, andere fahren zwei Tage ab und ab.
Wie muss man das in der Reisekostenabrechnung korrekt angeben?
Wenn man Wohnort/ Meeting/Wohnort fährt, muss man die km, die man normalerweise zur Arbeitsstätte gefahren wäre abziehen?
Wenn man Wohnort/Büro/Meeting/Wohnort föhrt, lässt man den ersten Teil (W. zum B.) einfach ganz weg?
Alle beteiligten fahren mit Privatwagen und das Büro ist die reguläre erste Arbeitsstätte.
Danke für eine Info, gerne mit einem Beispiel.
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 14:25
Hallo Susan,
bitte sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die Reisekostenerstattung. Dieser kann Ihnen normalerweise genau erläutern, welche Wegstrecke wie erstattet wird.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas N. meint
31. Mai 2017 at 17:54
Habe einen Arbeitsvertrag mit einem ersten Arbeitsort Muss der Arbeitgeber zahlen wenn ich an einem anderen Ort Arbeiten muss und die Fahrstrecke das doppelte der Kilometer beträgt??
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 13:04
Hallo Andreas N.,
normalerweise können Sie solche Fahrten als Werbungskosten bei der Steuer geltend machen, ihr Arbeitgeber ist jedoch nicht dazu verpflichtet, dafür aufzukommen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hugo meint
29. Mai 2017 at 14:06
Hallo,
mein Arbeitgeber hat mein Führungszeugnis angefordert und übernimmt die Kosten bzw. Gebühren.
Aber um das Zeugnis zu beantragen, muss ich ca. 5 km zu der Behörde hinfahren & wieder nach Hause.
Frage:
Kann ich die Fahrt geltend machen?
Wie würde sich diese Fahrt benennen & abrechnen?
Freundliche Grüße,
Hugo
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 11:30
Hallo Hugo,
uns ist keine Grundlage bekannt, die in einem solchen Fall den Anspruch auf Fahrtkostenerstattung rechtfertigt. Trotzdem können Sie bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen, ob er für diese Fahrt aufkommt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jason meint
24. Mai 2017 at 10:21
Hallo,
ich habe einen Arbeitsvertrag für Berlin, da ich als Springer eingestellt bin. Nicht für einen festen Standort. Üblicherweise arbeite ich von Charlottenburg aus. Es kann jedoch sein, dass ich in Urlaubs- und Krankheitszeiten von Potsdam (Wohnort) aus, z.B. nach Treptow-Köpenick fahren muss. Hierbei sind mehr Kilometer zu fahren. Kann ich die KM-Differenz Charlottenburg-Treptow-Köpenick bei AG abrechnen? Ist die Fahrt als Dienstfahrt anzusehen oder eben im Rahmen der Springertätigkeit als Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und daher zu meinen Lasten?
Vielen Dank.
Gruß
Jason
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2017 at 15:27
Hallo Jason,
wir würden vermuten, dass dies als Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zu werten ist. Um sicherzugehen, können Sie sich jedoch an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden und ihn um Rat fragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Claudia meint
24. Mai 2017 at 10:12
Hallo liebes Arbeitsrechte Team,
ich habe eine Frage die mir nur teilweise beantwortet wird und wurde, vielleicht könnt ihr mir ja helfen.
Notgedrungen bin ich für eine Zeitarbeitsfirma tätig, der Weg zur Arbeitsstelle wären im Regelfall 17km, da aber eine Ortdurchfahrt schon seit Arbeitsbeginn gesperrt ist und ich einen Umweg fahren muss habe ich einen täglich einfachen Verkehrweg von 32km.
Laut meinem Rbeitsvertrag würde mir ab 21km eine Aufwendungsersatzleistung zustehen, was mir aber bislange verweigert wird mit der Ausrede ja normalerweise.. man könne ja nix für die Umleitung etccp.
Welche Möglichkeiten habe ich nun, da die Umleitung noch ca 3-4 Monate besteht an diese Mehrkosten die anfallen seitens des Arbeitgebers zu gelangen bzw. besteht überhaupt die Möglichkeit ohne großartig rechtliche Schritte einzuleiten. Dass ich diese Mehrkosten steuerrechtlich geltend machen kann ist mir bekannt.Hättet Ihr mir nun einen Rat wie ich diesen von der Firma eigennützigen Behauptungen entgegenwirken kann?
Danke
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2017 at 15:23
Hallo Claudia,
leider ist es uns nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Wir würden Ihnen daher raten, sich mit diesem Problem an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Werner V. meint
22. Mai 2017 at 17:48
Hallo,
ich habe heute vom Finanzamt eine Rückfrage zur eingereichten Steuererklärung für 2015 bezüglich der eingereichten Dienstfahrten erhalten. Einen Teil der Aufwendungen habe ich vom Arbeitgeber erhalten. Ich habe die Bescheinigung über die einzelnen Kostenerstattung dem Finanzamt bereits gegeben. Mein Arbeitgeber (Kirche) hat die Regelung, dass diese Kosten maximal nach 1 Jahr nach Entstehung eingereicht werden können. Diese Zeit ist überschritten und ich kann die Kosten beim Arbeitgeber nicht mehr einreichen. Kann ich also die nicht erstatteten Kosten über Werbungskosten beim Finanzamt einreichen?
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2017 at 16:20
Hallo Werner V.,
da Sie die entsprechenden Bescheinigungen darüber, was Ihr Arbeitgeber gezahlt hat, bereits eingereicht haben, können Sie die nicht erstatteten Kosten zunächst einmal angeben. Im Zweifel wird der jeweilige Sachbearbeiter diese normalerweise wieder streichen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christiane meint
17. Mai 2017 at 7:56
Hallo,
ich arbeite Teilzeit für einen Pflegedienst und habe oft nur 1 Einsatz am Tag. Stundenlohn 10,20 € brutto. ZB. 14 km An- und Abfahrt macht 28 km x 0.30 = 8,40 € Fahrtkosten. Bei einem Verdienst vom 20,40 € bleiben 12 € = 6 € brutto Std.
Ich finde das ist Ausbeutung. Kann ich mich dagegn wehren? Is das erlaubt?
Grüße Christiane B.M.
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 12:01
Hallo Christiane,
wichtig ist, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten wird (8,84 € Stunde/Brutto). Solange sich der Arbeitgeber daran hält, verstößt er nicht gegen das Gesetz.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Timo meint
16. Mai 2017 at 9:42
Hallo 🙂
Mein betrieb hatte 2 standort.
Einen in berlin greifswalder straße
Und einen in straußberg nord.
Der standort in berlin (wo ich arbeite) wurde vor einem monat geschlossen(insolvenzbedingt), und ich muss jetzt sei knapp 2 monaten immer nach straußberg mit den öffentlichen fahren..
Damit fallen knapp 60-70€ nur für anschlussfahrkarten weg..
Gibt es irgendeine möglichkeit da etwas drann zu drehen?
(Mein vertrag galt eigentlich nur für berlin greifswalderstraße)
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 12:16
Hallo Timo,
kein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, für die Fahrkosten seiner Mitarbeiter aufzukommen. Sie können jedoch Fahrkosten auch über die Steuer absetzen, wenn Ihr Vorgesetzter Ihnen nicht unter die Arme greifen will.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ernst - Peter M. meint
11. Mai 2017 at 20:08
Hallo, mein Arbeitssitz ist lt AV Leverkusen ich habe in Dormagen eine Wohnung bei der der AG die eine Miete bezahlt.
Bisher habe ich auch in Dormagen gearbeitet. Jetzt hat mich der AG für 2 Monate nach Krefeld beordert um dort für einen Kunden zu arbeiten. Sind die Fahrten zwischen Dormagen und Krefeld Dienstfhrten ?
Mit freundlichen Grüßen
Ernst
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2017 at 11:23
Hallo Ernst – Peter M.,
normalerweise sollte es sich in diesem Fall um Dienstfahrten handeln. Um sicherzugehen, würden wir Ihnen jedoch empfehlen, das Ganze mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martin S. meint
9. Mai 2017 at 22:08
Hallo!
Ich habe laut meinem Arbeitvertrag einen festen Einsatzort.
Nun möchte mein Arbeitgeber, dass ich an diversen Fortbildungen teilenehme, die Fußläufig nicht zu erreichen sind (mein Arbeitseinsatzort hingegen schon), z.T. innerhalb Berlins, aber auch in Bälde eine, die ca. 90 km außerhalb Berlins liegt.
Mein Arbeitgeber sagt, dass es meine Sache ist, wie ich da hin komme.
Ich meine jedoch, dass es seine Sache ist, da der Arbeitseinsatzort vertraglich fixiert ist und es sich somit um Dienstreisen handelt.
Können Sie mir bitte sagen, was richtig ist?
Mit freundlichen Grüßen
Martin.-
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2017 at 10:09
Hallo Martin S.,
der Weg zu einer Fortbildung gilt normalerweise als Dienstreise. Ihr Arbeitgeber müsste daher für die Fahrtkosten aufkommen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
A. W. meint
6. Mai 2017 at 23:44
Hallo. Ich sollte für meinen Arbeitgeber Urlaubs Vertretung machen, das bedeutet jeden Tag 12 Km zur Bank hin und und zurück fahren, aber mit dem eigenen PKW. Er möchte mir die Fahrtkosten nicht bezahlen, da das seit 2015 wohl eine freiwillige Leistung sei. Stimmt das?
arbeitsrechte.de meint
8. Mai 2017 at 16:11
Hallo A. W.,
Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder zurück muss der Arbeitgeber nicht erstatten. Dabei handelt es sich vielmehr um eine freiwillige Leistung seinerseits.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nicole meint
6. Mai 2017 at 17:55
Hallo,
Ich habe eine neue Arbeitsstelle, Vertrag ist noch nicht unterzeichnet.
Der Sitz der Firma liegt 15km meines Wohnortes entfernt.
Im Vertrag steht, ich muss auch flexibel auf Baustellen einzusetzen sein und auch montagebereit.
Nun soll meine erste Baustelle 70km (50km von meinem Arbeitgebersitzt) entfernt sein..
Habe ich Anrecht auf Kilometergeld?
Danke schonmal
arbeitsrechte.de meint
8. Mai 2017 at 11:36
Hallo Nicole,
bei dienstlichen Fahrten ist der Arbeitgeber nach § 670 Büprgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu verpflichtet, für die Fahrkosten aufzukommen. Einzig und allein für die Fahrt von Ihrem Wohnort zum Sitz der Firma muss er nich aufkommen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marvins meint
4. Mai 2017 at 13:43
Guten Tag
Ich habe für 2 Wochen bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet und musste dort für ein Unternehmen arbeiten das 33km entfernt lag insgesamt 66km. Ein Auto wurde mir von der Leiharbeitsfirma zur Verfügung gestellt und musste nur einmal Getankt werden und hatte an einem Tag auch 2 andere Mitarbeiter mit nehmen müssen
Jetzt ist meine Frage hätte ich Fahrtkostenerstattung bekommen?
arbeitsrechte.de meint
8. Mai 2017 at 16:52
Hallo Marvins,
der Arbeitgeber ist normalerweise nicht dazu verpflichtet, Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder zurück zu erstatten. Immerhin wurde Ihnen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt; dabei handelt es sich in der Regel ebenfalls um eine freiwillige Leistung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Paul meint
3. Mai 2017 at 8:59
Hallo,
ich arbeite im öfffentlichen Dienst und unternehme häufiger Dienstreisen mit Übernachtung und längeren Bahnfahrten. Insgesamt handelt es sich dabei also um größere Beträge, die mir mein Arbeitgeber zu erstatten hat. Allerdings läßt er sich bei der Erstattung teilweise sehr viel Zeit. Ich habe jedenfalls den Eindruck, als würden Reisekostenbeträge frühestens kurz vor Ablauf der zulässigen Frist (vier oder sechs Wochen?) erstattet.
Besteht die Möglichkeit, meinen Arbeitgeber durch eine Fristsetzung zu einer rascheren Erstattung aufzufordern?
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
9. Mai 2017 at 8:06
Hallo Paul,
uns ist keine Frist bekannt, innerhalb der ein Arbeitgeber die Fahrtkosten erstatten muss. Es ist lediglich gesetzlich festgeschrieben, dass Arbeitnehmer sechs Monate nach Beendigung der jeweiligen Dienstreise Zeit haben, um Fahrtkosten dafür geltend zu machen. Ansonsten verfällt der Anspruch darauf.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Paul meint
30. Mai 2017 at 16:27
Hallo Arbeitsrechte.de-Team,
vielen Dank für Ihre Antwort. Noch einmal zu meiner Frage: Kann der Arbeitgeber in irgendeiner Weise dazu aufgefordert werden, die Reisekosten schneller zu begleichen? Mitunter handelt es sich immerhin um dreistellige Beträge, die ich da verauslage. Um es mit den Worten eines Kollegen zu formulieren: Schließlich bin ich nicht die Bank meines Arbeitgebers.
(Interessant wäre zudem die Frage, ob mein Arbeitgeber denn im – theoretischen – Fall einer Kontoüberziehung meine Gebühren zu erstatten hätte.)
Erneut vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 9:59
Hallo Paul,
es ist uns leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Daher würden wir Sie bitten, sich mit dieser Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
F. He meint
11. März 2019 at 13:45
Darf ich fragen, auf welche gesetzliche Vorschdrift Sie sich mit der 6-Monats-Frist beziehen?
David meint
27. April 2017 at 10:39
Hallo,
Ich habe eine Firma und bin in dieser gesellschafter und geschäftsführer.
In meiner Firma arbeite ich nebenbei mit einen kleinen verdienst von rund 400 euro und lasse mir die Fahrtkosten(mit privat pkw) von meiner Firma für den weg von zu hause zur arbeit(und andere dienstliche fahrten) mit 0,30 euro erstatten (komme auf rund 1500 km/monat )
Ist das rechtsens ? Oft ist die km erstattung höher als mein lohn.
Und kann ich zusätzlich die entfernungspauschale in den werbungskosten geltend machen?
hauptberuflich bin ich festangestellt und hier gebe ich die entferungspauschale bei der steuererklärung an.
Danke für die antwort
arbeitsrechte.de meint
3. Mai 2017 at 10:23
Hallo David,
in der Regel können Sie die Entfernungspauschale nicht zusätzlich als Werbungskosten geltend machen, da Sie die Fahrtkosten bereits von der Firma erstattet bekommen. Beides ist nicht möglich. Es sollte jedoch kein Problem darstellen, dass Ihnen der Weg von Ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder zurück sowie dienstliche Fahrten erstattet werden; selbst wenn dieser Betrag höher ist als Ihr Gehalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lilly meint
25. April 2017 at 23:31
Hallo,
Ich arbeite im Einzelhandel und habe folgendes Anliegen:
Wenn nach Ladenschluss der bewegungsmelder anschlägt (durch eventuell runtergefallene Ware oder eines möglichen einbruches) müssen wir hinfahren da die Sicherheitsfirma in einer anderen Stadt sitzt.
Da ich keinen Führerschein habe bin ich dann darauf angewiesen ein taxi zu rufen. Meine Frage ist nun ob mein Arbeitgeber die entstandenen Fahrtkosten übernehmen muss da diese für den Hin-und Rückweg zusammen bei ca. 30€ liegen und es sich ja um einen „Notfall“ handelt.
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2017 at 15:33
Hallo Lilly,
wir würden Ihnen zunächst empfehlen, mit Ihrem Arbeitgeber darüber zu sprechen. Ansonsten können Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen und nachsehen, ob sich dort Regelungen zu einer solchen Ausnahmesituation finden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabine S. meint
25. April 2017 at 18:46
Hallo,
Ein Freund von mir macht ein paar Mal im Monat außendienstliche Fahrten.
Müssen die Fahrtkosten zwingend über den Lohn abgerechnet werden oder geht das auch anders?
Danke schon mal
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2017 at 16:32
Hallo Sabine S.,
wie Sie unserem Ratgeber entnehmen können, besteht neben der Abrechnung über den Lohn außerdem die Möglichkeit, Tankkarten zu verteilen und die Fahrtkosten in diesem Fall direkt von einem Betriebskonto abbuchen zu lassen. Wir würden Ihrem Freund empfehlen, seinen Arbeitgeber direkt auf anderweitige Möglichkeiten der Fahrtkostenabrechnung anzusprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Klaud meint
18. April 2017 at 23:45
Ich habe folgende Frage: Mein Arbeigeber stellt mir einen Firmenwagen ohne Privatnutzung zur Verfügung.
Ich führe ein Fahrtenbuch und nutze das Fahrzeug nur für Kundenbesuche.
Muss ich in diesem Fall die anfallenden Benzinkosten selbst tragen?
Bitte um kurze Antwort, besten Dank!
arbeitsrechte.de meint
19. April 2017 at 12:01
Hallo Klaud,
hier gelten die vertraglich festgelegten Bestimmungen zum Firmenwagen. Diese sollten auch regeln, wie die Benzinkosten abgerechnet werden. Ansonsten sprechen Sie Ihren Arbeitgeber darauf noch einmal an und bitten Sie um eine klare schriftliche Regelung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
CB meint
16. April 2017 at 14:52
Hallo Arbeitsrechte-Team,
ich bin beruflich mit meinem Privat-Pkw unterwegs, um auf die Baustellen zu fahren, die ich betreue. Bisher habe ich einfach die gefahrenen km pro Tag angegeben (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zahlt mein Arbeitgeber nicht). Jetzt verlangt eine neue Chefin, dass ich jede einzelne Fahrt belege. Da bin ich den halben Tag nur mit Aufschreiben beschäftigt. Darf sie das verlangen?
arbeitsrechte.de meint
19. April 2017 at 13:17
Hallo CB,
da Ihre Chefin nachvollziehen möchte, wie die angegebenen Kilometer zustande gekommen sind, hat sie normalerweise durchaus das Recht, von Ihnen zu verlangen, ein Fahrtenbuch zu führen. Schließlich kommt sie auch für die Fahrten auf.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kaya meint
1. April 2017 at 9:04
Hallo
Ich fahre 24 KM bis zu meinem arbeit und dann noch 24 km wieder zürück. Ich hatte meinem arbeitgeber nachgefragt, ob die fahrtkosten übernehmen und da meinte meine firma, dass sie sowass nicht übernehmen.
Meine frage ist jetzt, müssen die wenigstens irgendwas bezahlen oder nuss wieder alles vom eigenen tasche bezhalen
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
3. April 2017 at 8:19
Hallo Kaya,
Ihr Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, für Fahrten von Ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder zurück aufzukommen. Die Pflicht zur Fahrtkostenerstattung besteht normalerweise nur, wenn es sich um Dienstfahrten handelt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
P. G. meint
30. März 2017 at 16:39
Hallo, ich habe letztens eine Dientfahrt mit meinem Privatwagen gemacht. Das heißt ich musste über Umwege mit meinem Auto zur Arbeit fahren. Normal besitze ich ein Bahnticket, deshalb wäre mein Arbeitsweg normal kostenlos. Nun hat mir mein Arbeitgeber nur den Hinweg zur Arbeit gezahlt. Aber ich muss ja logischerweise auch mit meinem Fahrzeug wieder zurück nach Hause fahren. Kann ich darauf bestehen, dass mir der Rückweg auch erstattet wird?
arbeitsrechte.de meint
3. April 2017 at 11:42
Hallo P. G.,
der Weg vom Wohnort zum Betrieb gilt generell nicht als Dienstfahrt und muss auch nicht vergütet werden. Hier kann der Arbeitgeber frei entscheiden, ob er finanzielle Unterstützung bietet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Naja meint
29. März 2017 at 20:33
Hallo,
der Wohnort meines Freundes ist 40 km von seinem Arbeitsort entfernt.
Wenn er bei mir ist beträgt sein Fahrweg nur 10km.
Kann er, dann weiterhin Fahrgeld für die 40km bekommen?
arbeitsrechte.de meint
3. April 2017 at 12:11
Hallo Naja,
um die Fahrtkosten vom Arbeitgeber erstattet zu bekommen, bedarf es normalerweise gewisser Nachweise (Tankquittungen, etc.). Kann Ihr Freund diese nicht vorweisen, wird ihm sein Arbeitgeber die Fahrtkosten wohl auch nicht in dieser Höhe erstatten. Außerdem handelt es sich dabei schlichtweg um Betrug.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andi K. meint
28. März 2017 at 20:15
Guten Abend,
ich bin in einem Weiterbildungsprogramm über meinen Arbeitgeber.
Für dieses Programm muss ich Fahrten zu Seminaren unternehmen. Muss mein Arbeitgerber die Fahrten bezahlen?
MfG Andi
arbeitsrechte.de meint
3. April 2017 at 9:40
Hallo Andi K.,
normalerweise handelt es sich in diesem Fall um Dienstfahrten, für die der Arbeitgeber aufkommen muss.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabine meint
22. März 2017 at 15:04
Hallo,
was kostet ein Anwalt für Arbeitsrecht, wenn es zb. um nicht gezahlte Dienstfahrten geht.
Vielen Dank
Nancy meint
21. März 2017 at 5:02
Hallo!!
Mein Mann arbeitet in einer ZAF. Bisher wurde ein Dienstwagen zum Erreichen des Arbeitsortes zur Vefügung gestellt und jedem Mitfahrer, es sind 5 Leute, monatlich 80€ für die Benutzung des Fahrzeuges vom Lohn abgezogen. Nun wurde der Dienstwagen abgezogen und die Leute sollen mit dem eigenen Auto fahren. Es sind täglich 75km einfache Strecke vom Sitz der ZAF zum Einsatzort. Fahrkosten können monatlich bei der ZAF nachträglich beantragt werden, aber die 80€ werden weiterhin abgezogen. Die Rückerstattung soll dann auch über Lohnschein erfolgen. Dass heißt, die Leute zahlen monatlich 80€ worauf Steuern gezahlt werden, dann zahlen sie den Sprit aus eigener Taschen und zu Guter letzt werden die Fahrkosten wieder über den Lohn gezahlt, wo wieder Steuern drauf gezahlt werden.
Ist das rechtens?
arbeitsrechte.de meint
27. März 2017 at 11:48
Hallo Nancy,
es klingt wirklich merkwürdig, dass 80 Euro für eine nicht mehr bestehende Leistung gezahlt werden sollen. Hier kann es empfehlenswert sein, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de