An fünf oder teilweise auch sechs Tagen in der Woche müssen Arbeitnehmer den Weg von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder zurück antreten.
Es ist kein Geheimnis, dass manche Arbeiter in dieser Zeit unzählige Kilometer zurücklegen. Hinzu kommen Dienstreisen und kleinere Erledigungen für den Chef persönlich.
Kurz & knapp: Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber
Nein. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, anfallende Fahrtkosten von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte zu übernehmen.
Fahrkosten für dienstliche Reisen muss der Arbeitgeber laut § 670 BGB in der Regel erstatten. Mehr zu dieser Fahrkostenerstattung durch den Arbeitgeber lesen Sie hier.
Sie können hierfür die gesetzliche Kilometerpauschale zugrundelegen. Näheres zur Berechnung der Fahrkostenerstattung erfahren Sie im folgenden Abschnitt.
Doch wer muss letzten Endes für die entstandenen Kosten aufkommen? Ist eine Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber Pflicht? Und wie viel Kilometergeld kann vom Arbeitgeber pauschal verlangt werden? Diesen Fragen widmet sich der folgende Ratgeber.
Inhalt
Fahrgeld vom Arbeitgeber für den Weg zur Arbeit
Normalerweise ist eine Erstattung der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber keine Pflicht, wenn es um die täglichen Fahrten von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte geht. Einige Vorgesetzte zahlen dennoch – es handelt sich demnach um eine freiwillige Gefälligkeit vonseiten der Chefetage.
Aus diesem Grund können Arbeitnehmer bei dieser Art der Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber auch nicht erwarten, dass die gesamten Kosten übernommen werden. Selbst eine Fahrgelderstattung vom Arbeitgeber, welche die Fahrtkosten nur zum Teil abdeckt, sollten Arbeitnehmer mit Handkuss akzeptieren. Diese Fahrtkostenerstattung können Arbeitgeber bei der Steuer als Werbungskosten geltend machen.
Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber für Dienstfahrten
Bei der Fahrtkostenerstattung haben Vorgesetzte in puncto Dienstreise meist keine Wahl – sie müssen die Kosten der Arbeitnehmer tragen. Dies ist in § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgehalten:
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“
Doch woran orientiert sich der Fahrtkostenersatz durch den Arbeitgeber genau?
- Wird die Dienstreise mit dem eigenen Wagen unternommen, muss sich die Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber nach einer Kilometerpauschale richten.
- Bei Dienstreisen mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder dem Flugzeug erhalten Sie kein Spritgeld vom Arbeitgeber, sondern den Wert des jeweils benötigten Tickets.
In der heutigen Zeit ist es übrigens gar nicht mehr so unüblich, dass die Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber über eigenhändig vom Chef verteilte Tankkarten erfolgt. Muss ein PKW getankt werden, kann der Betrag direkt von dieser Karte und dadurch von einem Betriebskonto abgebucht werden.
Wie kann ich das Fahrgeld vom Arbeitgeber berechnen?
Möchten Sie als Arbeitnehmer den Fahrtkostenzuschuss durch Ihren Arbeitgeber berechnen, können Sie sich an der gesetzlichen Kilometerpauschale orientieren. Vom Arbeitgeber stehen Ihnen demnach 30 Cent bei Kraftfahrzeugen und 20 Cent bei Motorrädern oder -rollern zu.
Bei der Berechnung von einem Fahrtkostenzuschuss durch den Arbeitgeber wird nur die kürzeste Strecke abgedeckt.
Es handelt sich daher oft um eine sogenannte „Entfernungspauschale“, deren Höhe sich ergibt, wenn Sie folgende Angaben multiplizieren:
- An wie vielen Tagen im Jahr unternimmt der Arbeitnehmer Fahrten zur Arbeit?
- Wie viele Fahrten bzw. Kilometer legt der Arbeitnehmer jeden Tag zurück?
- Wie hoch ist die gesetzliche Kilometerpauschale?
Helena meint
14. März 2018 at 9:27
Hallo,
Ich Arbeite in Home Office mit Sitz in Bad Musterstadt*, Firma befindet sich in Musterort*. Mein Arbeitgeber verlangt von mir jeden Monat für 5 Tagen in Büro zu kommen Kosten und Aufenhalt muss ich selbst tragen , Hat er Recht dafür?
*Namen durch die Redaktion geändert
arbeitsrechte.de meint
5. April 2018 at 17:46
Hallo Helena,
Ihr Arbeitgeber darf darauf bestehen, dass Sie am Arbeitsort erscheinen. Dabei ist auch bedeutsam, was im Arbeitsvertrag steht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lena meint
13. März 2018 at 17:37
Hallo,
ich bin angestellte Logopädin in einer Praxis und habe zur Zeit eine Praktikantin.
Da auch Heimbesuche zu meiner täglichen Arbeitsroutine gehören,
habe ich die Praktikantin zu den Heimpatienten mitgenommen und ihr S-Bahn Ticket mitbezahlt.
Nun wollte ich die Tickets der Praktikantin ebenfalls als Fahrtkosten bei dem Chef mit einreichen.
Dieser sagte mir jedoch, dass ich von Vornherein einen Antrag auf Fahrkosten für Sie hätte stellen müssen und ich rückwirkend (trotz Ticketaufbewahrung und Nachweis der Heimbesuche) keine Kostenerstattung der Fahrten bekomme. Dies wurde mir jedoch vorher nicht gesagt.
Was kann ich tun?
arbeitsrechte.de meint
5. April 2018 at 12:10
Hallo Lena,
bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hoffmann meint
11. März 2018 at 15:46
Hallo mein AG hat nun über Jahre die Fahrtkostenzuschuß vom Wohnort zum Arbeitsplatz bezahlt, auch noch Januar 2018, auf der Februar Abrechnung fehlt er und auf Nachfrage bekam ich die Antwort „zahle ich nicht mehr“ ist das ohne Vorankündigung und überhaupt zulässig??
arbeitsrechte.de meint
5. April 2018 at 9:58
Hallo Hoffmann,
Ihr Fall könnte möglicherweise unter das Gewohnheitsrecht fallen. Wir empfehlen Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Friederike B. meint
10. März 2018 at 14:50
Hallo.Ich arbeite als Zustellerin .Wie müssen die Benzinkosten berechnet werden ? Zählt der letzte Kunde oder das Depot , wo wir unsere Zustellungen abholen müssen ?
arbeitsrechte.de meint
5. April 2018 at 9:28
Hallo Friederike,
die Regelung zur Benzinkostenerstattung sollte in Ihrem Arbeitsvertrag festgelegt sein. Ist dem nicht so, fragen Sie bitte bei Ihrem Arbeitgeber nach, wie die Regelung ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
sabine meint
14. Februar 2018 at 17:32
Hallo, ich arbeite im ambulaten Dienst, fahre mit meinem eigenen PKW,
aber wann kann ich eine kilometerpauschale verlangen, ab meiner Wohnung oder erst ab ersten Kunden.
Danke
arbeitsrechte.de meint
12. März 2018 at 8:24
Hallo Sabine,
laut aktueller Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes, sind Fahrten von der Wohnung zum ersten Kunden bzw. vom letzten Kunden zur Wohnung, dann Arbeitszeit, wenn sonst keine feste Arbeitsstätte vorhanden ist. Nutzen Arbeitnehmer also den privaten PKW für die Arbeit, können Sie Kilometergeld vom Arbeitgeber beantragen oder Fahrtkosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas meint
12. Februar 2018 at 15:35
Hallo,
ich habe meine erste Tätigkeitsstätte bei A. (ZuhauseA=10km)
Aktuell fahr ich jedoch immer zur auswärtigen Tätigkeit von Zuhause nach B.(ZuhauseB=5km)
Bekomme ich hier vom Arbeitgeber die kompletten Fahrtkosten ersattet? Hier müsste ich auch den Hin- und Rückweg bekommen?
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 13:24
Hallo Andreas,
für welche Strecken eine Erstattung möglich ist, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber bzw. der verantwortlichen Personalstelle klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Markus meint
5. Februar 2018 at 20:22
Guten Tag,
mein zukünftiger Arbeitgeber möchte mir für die jeden gefahrenen Kilometer zur Arbeitsstelle (Hin und Rückfahrt) 30 Cent je Km zusätzlich vergüten. Bei ca 20 Km einfache Strecke macht das (20x2x0,3 = 12 € pro Tag an Fahrtkostenzuschuss, bei 20 Tagen im Monat 240 €. Wird das zum Brutto hinzugerechnet und pauschal mit 15 % besteuert =-36€ Steuern? 240-36 macht 204 € zusätzlich mehr Geld?
Kann ich dann bei der Steuererklärung trotzdem die Pendlerpauschale nutzen? Und die einfache Fahrtstrecke 20x20x0,2? Also 80€ pro Monat von Finanzamt abrechnen?
Wie ist das mit dem Kindesunterhalt, kann ich Fahrtkosten da geltend machen obwohl ich dafür vom AG was bekomme?
Vielen Dank für Ihre fachkundige Antwort
Und wie sieht das mit dem Kindesunterhalt Aus
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 10:31
Hallo Markus,
wie groß der Einfluss auf die Steuer sein wird, kann ein Steuerberater genauer feststellen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michelle meint
18. Januar 2018 at 22:55
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meinem Anstellungsvertrag gibt es folgende Regelung: „Mit dem Grundgehalt sind Fahrtkosten bis zu 50 Entfernungskilometer vom Bürostandort abgegolten. Für alle darüber liegenden Dienstfahrten gilt eine Kostenpauschale von 0,30 € je gefahrener Kilometer nach vorheriger Genehmigung durch die Geschäftsleitung […]“
Der Arbeitgeber stellt keinen Firmenwagen zur Verfügung, sodass alle Dienstfahrten grundsätzlich mit dem privaten Pkw absolviert werden müssen – da kommen monatlich mal schnell einige Hundert Kilometer zusammen…
Ist diese Bestimmung überhaupt zulässig? Oder muss mir der Arbeitgeber die gesamten Fahrtkosten gemäß §670 BGB erstatten?
Mündliche Nebenabreden wurden ferner nicht getroffen; es gab auch keine Änderungen bzw. Ergänzungen zum Arbeitsvertrag (dass für Dienstreisen der private Pkw zu nutzen ist).
Ich freue mich über Ihre Rückmeldung!
Freundliche Grüße
Michelle K.
arbeitsrechte.de meint
23. Februar 2018 at 13:25
Hallo Michele,
eine rechtliche Prüfung von individuellen Vertragsklauseln können wir Ihnen nicht anbieten, weil wir nicht zu einer Rechtsberatung befugt sind. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Biesenberger meint
13. Januar 2018 at 10:26
Hallo,
Ich arbeite im Lebensmitteleinzelhandel und muss derzeit viel pendeln.
Zu meiner eigenen Arbeitsstätte sind es gerundet 10km. Zu den anderen Filialen von meinem Wohnort 18-28km pro Fahrt. Bekomme seitens des Arbeitgebers eine Pauschale von 0,25€/km ab meiner eigentlichen Arbeitsstätte.
Hab ich ein Anrecht auf eine gesamte Erstattung von meinem Wohnort bis zur Arbeitsstätte, in der ich Aushelfen soll?
Und ein Anrecht auf 0,30€/km der gesetzlichen Kilometerpauschale?
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
21. Februar 2018 at 17:46
Hallo Biesenberger,
Ihr Chef muss Ihnen keine Pauschale für den Weg vom Zuhause zur Arbeitsstätte zahlen, da es sich dabei um keine Dienstfahrt handelt. Die Pauschale für die Dienstfahrten muss jedoch 0,30 Cent pro Kilometer betragen (bei Kraftfahrzeugen), das ist richtig.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Markus meint
4. Januar 2018 at 12:51
Hallo zusammen,
wie sieht die gesetzliche Regelung der Erstattung der Kilometerpauschale in dem Falle aus das die kürzeste Stecke auf Grund massiver Baustellen auf der strecke nicht zu fahren ist und im Zweifelsfalle die doppelte Kilometerstrecke zusammen kommt. Als Arbeitnehmer der mit seinem Privat-PKW dienstlich unterwegs ist sehe ich nicht ein diese zusätzlichen Kosten zu tragen und bin schon der Auffassung das diese Mehrkosten vom Arbeitgeber übernommen werden müssten. Denn ich kann nichts für die Baustellen. Wenn möglich benötige ich hier den genauen Gesetzestext.
arbeitsrechte.de meint
14. Februar 2018 at 14:09
Hallo Markus,
in diesem individuellen Fall sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen oder ggf. zunächst das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Natalia meint
28. Dezember 2017 at 10:51
Hallo,
Also bei meinem Mann steht im Arbeitsvertrag, dass er 2200 monatlich brutto bekommt. Aber bei der Abrechnung wird das geteilt in 2060,50 Gehalt und 139,50 Fahrkostenzuschuss. Dürfen die das einfach so machen?
arbeitsrechte.de meint
12. Februar 2018 at 9:52
Hallo Natalia,
bei Ihrem Problem kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen, die Lage zu beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sebastian S. meint
9. Dezember 2017 at 15:22
Hallo Zusammen,
ich lasse mir derzeit die Berechtigung für einen Firmenwagen von meinem Arbeitgeber auszahlen und verzichte damit auf meinen Firmenwagen.
Mein Arbeitgeber reduziert aber nun die gesetzlich zustehenden 30 Cent auf 15 Cent und begründet das mit der ausgezahlten car allowance. Meine Frage: Ist das so in Ordnung?
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
5. Februar 2018 at 10:35
Hallo Sebastian,
die rechtliche Situation sollte sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Ansonsten kann Ihnen ein Anwalt Arbeitsrecht helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ilse meint
27. November 2017 at 17:22
In meinem Arbeitsvertrag ist eine Arbeitsstätte A festgehalten, sowie die Klausel, dass ich bundesweit einsetzbar bin. Das gehört zu meinem Beruf und ist völlig OK. Ich reise seit 17 Jahren häufig beruflich in andere Städte und erhalte normalerweise für Reisekosten immer die volle Erstattung.
Derzeit werde ich in einem Kundenstandort B eingesetzt. Etwa 15km von A entfernt.
Ich konnte erreichen, dass ich überwiegend im Homeoffice arbeiten kann, was lange und erbittert vom Arbeitgeber verweigert wurde, trotz mangelnder Sachgründe.
Auch andere Kollegen arbeiten jetzt partiell im Homeoffice.
Da ich weit über 100km zur Arbeit fahren muss – über Land, pro Strecke min. 2,5 Stunden – ist das für mich eine Erleichterung. Allerdings soll (und möchte) ich wenigstens einmal die Woche noch vor Ort arbeiten.
Der normale (schnellste) Weg nach B führt an A vorbei. Ich hatte bis Mai 2017 auch die Fahrkosten abgerechnet, wobei ich immer meinen Privat-PKW eingesetzt habe.
Die Fahrt von A nach B will der Arbeitgeber mir jetzt nicht mehr erstatten. Als Begründung wird genannt, die Erlaubnis zur Homeoffice-Arbeit sei sozusagen die Gegenleistung.
Meines Erachtens ist das gesetzeswidrig. Die Fahrten unternehme ich ja nicht aus privatem Interesse.
Der Arbeitgeber hat mir früher bereits sifgnalisiert, dass ich nur mit dem Provatwagen gefahren werden muss oder alternativ mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Zumindest A ist sehr schlecht an den ÖPNV angebunden, die Fahrt von A nach B oder zurück würde über eine Stunde dauern, lange Wartezeiten an abgelegenen Haltestellen und weite Fußwege durch schlecht beleuchtete, unwegsame Straßen beinhalten.
Gehe ich recht in der Annahme, dass der Anspruch auf Fahrtkosten gesetzlich verankert ist ?
Bin ich überhaupt verpflichtet, mein Privatfahrzeug für Dienstfahrten zu verwenden?
Und gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze bei dem Reiseweg (Öffentl. Verkehrsmittel)?
arbeitsrechte.de meint
26. Januar 2018 at 13:43
Hallo Ilse,
klären Sie Ihren Fall mit einem Anwalt für Arbeitsrecht. Generell gilt aber: Dienstfahrten, also all diejenigen, die nicht zwischen Wohnsitz und Hauptarbeitsplatz erfolgen, aber geschäftlicher Natur sind (also in Ihrem Fall von A nach B), sorgen für einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Merle meint
20. November 2017 at 20:23
Hallo,
ich habe im Rahmen einer indirekten Lohnerhöhung am 15.10. mit meiner Geschäftsleitung besprochen, dass ich 193 € Fahrkostenerstattung im Monat bekomme. Ich habe daraufhin darum gebeten, dass es rückwirkend berechnet wird, was bejaht wurde. im November war nichts auf meiner Lohnabrechnung zu sehen. Für mein Verständnis hätte der Oktober und der November mit je 193 ausgewiesen sein müssen. Meine Frage ist jetzt, werden Fahrtkostenerstattungen im voraus oder rückwirkend gezahlt.
LG Merle
arbeitsrechte.de meint
15. Januar 2018 at 14:55
Hallo Merle,
auch ein mündlicher Vertrag ist geltend. Wurde Ihnen eine rückwirkende Zahlung versprochen, muss sich der Arbeitgeber daran halten. Hier ist auf die genauen Konditionen zu achten, die im mündlichen Vertrag genannt wurden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anni83 meint
19. November 2017 at 19:39
Guten Abend Team arbeitsrechte.de,
ist eine eintägige Fahrt zu einer Weiterbildung als Dienstreise anzusehen? (260km). Diese Weiterbildung ist vom Chef angeordnet worden?
Ist der AG verpflichtet Fahrkosten bei Weiterbidungen zu zahlen? Greift in jedem Fall der §670?Wie sieht es mit Parkgebühren im Parkhaus aus, die angefallen sind(täglich 12€)
Ich bin 8 Tage lang täglich 260km zur Weiterbildung(Anordnung vom Chef) gefahren und musste mich dort auch selbst verpflegen! Eine Vorschrift zur Bahnnutzung sprach er nicht aus.
Er speiste mich mit 100€ Spritgeld ab, nachdem ich gebettelt hatte 🙁
arbeitsrechte.de meint
15. Januar 2018 at 14:42
Hallo Anni83,
in diesem Fall greift der angesprochene Paragraph, das ist richtig – insofern der Vorgesetzte die Weiterbildung angeordnet hat. Fahr- und Parkkosten sollten Sie mit Ihrem Chef absprechen. 100 Euro scheinen bei so vielen Fahrten nicht ausreichend.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dominik meint
10. November 2017 at 11:46
Hallo,
Vor ca. Einem Jahr habe ich eine Dienstreise mit meinem Privatfahrzeug angetreten, bin aber erst jetzt dazu gekommen Nachzufragen ob ich das Spritgeld zurück bekomme. Die Personalabteilung sagt aber nur das es dafür schon zu spät ist. Gibt es für die Erstattung ein Zeitliches Limit oder habe ich immer noch ein Recht auf die Erstattung?
Mfg.
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 12:51
Hallo Dominik,
in der Regel haben Sie als Arbeitnehmer sechs Monate nach der jeweiligen Dienstreise Zeit, um die Fahrtkosten dafür geltend zu machen. Ansonsten verfällt der Anspruch darauf.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jürgen meint
8. November 2017 at 16:31
Hallo,
eine Frage.
Mein Arbeitgeber gewährt mir eine Fahrtkostenzuschuß den ich aber voll versteuern muß.Es wird auch
nichts in Zeile 17 oder 18 der Einkommensbescheinigung eingetragen.
Darf ich jetzt in der Einkommenssteuererklärung meine Fahrtkosten absetzen oder wie ist dieser Zuschuß zu behandeln?
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 11:27
Hallo Jürgen,
wenn die Zahlung für die Fahrtkosten erbracht wird, kann das auch so abgerechnet werden. Auf eine korrekte Ausfüllung des Einkommensnachweis können Sie allerdings bestehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dani E. meint
2. November 2017 at 19:54
Mein Arbeitgeber zahlt mir 24 Cent pro gefahrenem Kilometer. So steht es im Arbeitsvertrag, den ich unterschrieben habe. Ist er trotz meiner Unterschrift verpflichtet, 30 Cent je Kilometer zu zahlen? Wenn ja, ist er auch verpflichtet, für 2017 eine Nachzahlung für die mit 24 Cent abgerechneten Kilometer in Höhe von 6 Cent pro Kilometer zu leisten?
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 8:42
Hallo Dani,
wenn es sich um eine Dienstfahrt handelt, kann eine Anspruch auf die 30 Cent pro Kilometer entstehen. Ob es sinnvoll ist, auf den Anspruch rückwirkend zu bestehen ist jedoch fraglich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
EHA meint
27. Oktober 2017 at 22:41
Hallo!
Mein Arbeitgeber hat mich auf ein Seminar geschickt (400km entfernt) und da ich dies mit einer privaten Angelegenheit verbinden wollte, sollte ich mit meinem eigenen PkW fahren. Es hieß mir würden die km von der Arbeit zum Seminarort und zurück erstattet werden (0,30 EUR pro km) – ist logisch, dass meine Privatfahrt da nicht mit rein zählt.
Jetzt sagt mir meine Vorgesetzte, dass ich nur eine Strecke wieder bekomme (also 400km statt den eigentlich gefahrenen 800km).
Ist das rechtens? Oder kann ich auf beide Strecken bestehen?
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 10:22
Hallo EHA,
wenn die Fahrt mit einer privaten Angelegenheit verbunden war, kann es schwierig werden, Ansprüche durchzusetzen. Jedoch sollten Absprachen nicht einfach so einseitig geändert werden. Zukünftige Absprachen sollten dann vielleicht nur noch schriftlich getroffen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Aussendienstler meint
21. Oktober 2017 at 14:35
Hallo Team Arbeitsrechte.de, unser Büro befindet sich in ca. 15 km einfach Entfernung zu meinem Wohnort. Da ich aber in der Beratung tätig bin, fahre ich ca 40 km einfach, täglich, zu unserem Kunden in einen anderen Ort. Dies sind, meiner Auffassung nach, Dienstfahrten, welche meine Firma voll umfänglich abzugelten hat. Ist das richtig? Mein Arbeitgeber meint, er müsse nur die Kosten vom Büro, bis zum Einsatzort übernehmen, was ca 20 km sind. Welche Kosten muss er denn tatsächlich übernehmen. Kommt hier § 670 BGB zum tragen? Könnte ich auch Tagegeld einfordern? Danke für Ihre Hilfe im Voraus und freundliche Grüsse, Ihr Aussendienstler
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 11:47
Hallo Aussendienstler,
bei der Beurteilung, was Ihnen in Ihrem Fall zusteht, kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kerstin meint
19. Oktober 2017 at 14:31
Mein Arbeitsplatz befindet sich als einfache Strecke 75 von meinem Zuhause unterwegs. Jetzt musste ich trotz Brückentag (02.10.2017) in die Firma fahren um eine Umbuchung einer Reise meines Chefs vorzunehmen (75×2=150 Kilometer). Bisher war es kein Problem, diese gefahren Kilometer mit 30 Cent erstattet zu bekommen.
Seit neusten macht allerdings unsere Buchhalterin Stress und behauptet, uns würden keine Reisekosten zustehen, schließlich wäre das ja unser Arbeitsplatz und wenn wir trotz frei hierher müssen, bekommen wir ja Überstundenstunden bezahlt, die gefahren Kilometer wären schließlich „Spaß“.
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 10:16
Hallo Kerstin,
tatsächlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen Anteil der täglichen Fahrtkosten, die zwischen Wohnort und Arbeit anfallen, zu übernehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alper meint
17. Oktober 2017 at 12:55
Guten Tag,
ich bin Soz.pädagoge. Ich fahre fast jeden Tag mit dem Fahrrad zur Arbeit. Aber auch sehr oft von Dientstelle zu Dienststelle: Was ist wenn man mit dem „normalen“ Fahrrad fährt.
Zweite Frage ist: Mein Arbeitgeber ist so nett und bezahlt mir meine Fahrtkosten, wenn ich mit Öff.v.mitteln fahre. Bald werde ich mir ein Monatskarte kaufen und damit dann auch sehr viel dienstlich unterwegs sein. Was passiert dann? Was, wie (oder ob) kann ich in dem Fall die Kosten für die Monatskarte von Steuer absetzen.
Besten Dank im Voraus
arbeitsrechte.de meint
6. Dezember 2017 at 18:02
Hallo Alper,
unabhängig vom Fahrzeug sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Weg zur Arbeit zu finanzieren. Steuerabsetzungen sind nur dann möglich, wenn Sie keine Unterstützung durch den Arbeitgeber erhalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
karuso meint
16. Oktober 2017 at 19:58
Hier geht es immer um die Frage was steht einem Mitarbeiter zu wenn man im Auftrag der Firma Dienstfahrten erledigt mit privatem PKW also von der Firma zum Kunden.
Ich stelle mal eine ganz andere Frage? Ist der Arbeitnehmer überhaupt verpflichtet für Dienstfahrten sein privat PKW einzusetzen ich glaube mal nicht.Ich komme in die Firma wie ich das mache ist mein Bier. Ab Firma ist alles Firmen Angelegenheit. Stellt er dann für Dienstfahrten kein Fahrzeug hat der Arbeitgeber halt Pech.Für Dienstfahrten ab Firma stelle ich grundsätzlich kein privat PKW zur Verfügung.Welche Meinung vertritt hier das Team Arbeitsrechte in dieser Sache.Danke
Frank meint
13. Oktober 2017 at 17:36
Folgende Problemstellung:
Ich habe in meinem Arbeitsvertrag den Ort A als meine 1. Tätigkeitsstätte stehen. Im Arbeitsvertrag ist eine Fahrtkostenerstattung nicht geregelt.
Der Sitz meines Arbeitgebers ist 35 km entfernt am Ort B, welcher auch mein Wohnsitz ist. Es ist bereits öfter vorgekommen, dass mich mein Arbeitgeber an den Hauptsitz, Ort B, zu einer Besprechung vor meinem Feierabend bestellt hat. Ich habe in diesen Fällen die 35 km nun als dienstliche Fahrtkosten angesetzt, da ich diese aus dienstlichen Gründen in meiner Arbeitszeit gefahren bin und möchte diese als Dienstfahrt von meinem Arbeitgeber mit 0,30 € erstattet haben. Mein Arbeitgeber steht auf dem standpunkt, dass ich auf meiner Heimfahrt nur einen kleinen Umweg gemacht habe und daher höchstens Anspruch auf diesen 0,5 mehr km habe. Bitte begründen Sie Ihre Meinung, so dass ich diese meinem Arbeitgeber Präsentieren kann. Danke.
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 11:53
Hallo Frank,
um Ihrem Arbeitgeber zu überzeugen sollten Sie einen Anwalt konsultieren. Jedoch sind Sie mit der Fahrt einer Dienstanweisung nachgekommen. Unabhängig von Ihrem Heimweg wurde die Strecke für den Arbeitgeber gefahren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michelle meint
12. Oktober 2017 at 17:49
Hallo zusammen!
Ich fahre als Nebenjob mit meinem privaten PKW Medikamente aus.
Mein Arbeitgeber zahlt mir nur 0,15€ pro KM, ich bin mir aber sicher, dass er 0,30€ pro KM zahlen muss ?? Könnt ihr mir weiterhelfen?
arbeitsrechte.de meint
6. Dezember 2017 at 17:43
Hallo Michelle,
tatsächlich liegt die Pauschale bei 30 Cent pro Kilometer. Zeigt sich Ihr Arbeitgeber uneinsichtig, lassen Sie sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht unterstützen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de