Kurz & knapp: Feiertagszuschlag
Nein, es gibt keine gesetzliche Grundlage, die Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Angestellten Zuschläge für Feiertagsarbeit oder am Sonntag erbrachte Arbeitsleistung zu zahlen. Generell existieren per Gesetz vorgegebenen Schichtzulagen; die einzige Ausnahme bildet in diesem Zusammenhang der sogenannte Nachtzuschlag, der auch für Arbeit an Sonn- und Feiertagen gezahlt werden muss.
Ein Anspruch auf einen Feiertagszuschlag kann sich aus entsprechenden Vereinbarung im Arbeitsvertrag bzw. im Tarifvertrag und durch die Betriebsvereinbarung ergeben oder dann entstehen, wenn Sonn- und Feiertagszuschläge zur sogenannten betrieblichen Übung werden.
Zuschläge für am Feiertag oder am Sonntag geleistete Arbeit werden üblicherweise als Prozentsatz des regulären Stundenlohns angegeben. Wie hoch diese genau ausfallen, liegt bis zu einem gewissen Grad im Ermessen des Arbeitsgebers. Diesbezüglich sind ebenfalls die Vorgaben in § 3b (1) und (2) Einkommensteuergesetz (EStG) von Relevanz. Demnach ist ein Feiertagzuschlag steuerfrei, solange er 125 % (bei Feiertagsarbeit) oder 50 % (bei Sonntagsarbeit) des Grundlohns nicht übersteigt. Weitere Informationen diesbezüglich erhalten Sie hier.
Inhalt
Sonn- und Feiertagszuschläge sind nicht gesetzlich geregelt
Der Feiertagszuschlag ist eine zusätzliche Vergütung in Form eines Sichtzuschlags, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten können, wenn Sie an einem Feiertag oder am Sonntag arbeiten müssen. Deshalb ist ein Feiertagszuschlag beispielsweise
- in Gastronomie und Hotellerie,
- Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen,
- bei der Feuerwehr sowie Not- und Rettungsdiensten,
- im Justizvollzug und bei der Polizei,
- bei Presse- und Nachrichtendiensten,
- in Entsorgungsbetrieben oder
- bei Sicherheitsdiensten
üblich. Die Vergütung von Feiertags- und Sonntagsarbeit soll die besondere Belastung der Arbeitnehmer ausgleichen und Anreize für Dienste an Sonn- und Feiertagen schaffen. Dennoch existiert kein gesetzlicher Feiertagszuschlag. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben somit auch keinen prinzipiellen Anspruch auf einen solchen und können nur dann auf eine Sonn- oder Feiertagszulage bestehen, wenn sie an Sonn- oder Feiertagen Nachtdienst leisten müssen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2006 (Az.: 5 AZR 97/06)
Der Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge ergibt sich in der Praxis durch die Bestimmungen und Festsetzungen im Arbeits- bzw. Tarifvertrag oder durch die Betriebsvereinbarung. Zahlt der Arbeitgeber seinen Angestellten zudem über einen längeren Zeitraum einen Feiertagszuschlag, obwohl dieser nicht vertraglich festgehalten ist, können Zuschläge für Sonn- und Feiertage zur sogenannten betrieblichen Übung werden. In diesem Fall erhalten die Angestellten ein Anrecht auf die Feiertagszulage.
Wie oft der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden für Sonntags- oder Feiertagsarbeit einen Zuschlag zahlen muss, damit dieser zu einer betrieblichen Übung wird, ist nicht gesetzlich festgelegt und muss daher im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.
Gibt es sonstige Ausgleiche neben Sonn- und Feiertagszuschlägen?
§ 11 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) garantiert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit einen ausgleichenden Ersatzruhetag. Wann Arbeitgeber den Ersatzruhetag zusprechen müssen, hängt davon ab, ob seine Mitarbeitenden den Dienst an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag absolvierte, der auf einen Werktag fiel:
- Waren Arbeitnehmende an einem Sonntag beschäftig, muss ihnen ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschäftigungstag ein Ersatzruhetag gewährt werden.
- Waren Arbeitnehmende an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag im Dienst, muss ihnen der Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen nach dem Beschäftigungstag gewährt werden.
Wie können Sie den Feiertagszuschlag berechnen?
Sonn- und Feiertagszuschläge werden in der Regel berechnet, indem der reguläre Stundenlohn mit dem prozentualen Aufschlag des Feiertagzuschlag auf den regulären Stundenlohn addiert wird.
Die Höhe des Aufschlags variiert je nach vertraglich festgesetzter Vereinbarung, beträgt in der Regel aber mindestens 25 % des regulären Stundenlohns.
Dementsprechend erfolgt die Berechnung der Zuschlaghöhe nach folgender Formel:
Stundenlohn + Gesamtlohn (Stundenlohn * Feiertagszuschlag in %) = Zuschlag
Wollen Sie Ihren persönlichen Feiertagzuschlag berechnen, veranschaulicht folgendes Beispiel die Berechnung: Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin hat einen Bruttostundenlohn von 20 Euro, während der vertraglich festgelegte Feiertagzuschlag für Ostern 125 % (1,25) beträgt. Hieraus ergibt sich folgende Rechnung:
20 + (20 * 1,25) = 45
Der Stundenlohn am Sonn- oder Feiertag bzw. der stündliche Feiertagszuschlag beträgt in diesem Beispiel 45 €.
Gut zu wissen: Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeitszeit zwischen 0:00 und 24:00 Uhr. Beginnt die Arbeit an einem Feiertag und endet an einem Werktag, erhalten Beschäftigte den Feiertagzuschlag für die Zeiten von 0:00 Uhr bis 04:00 Uhr. In manchen Fällen erhalten Arbeitnehmende Zuschläge am Feiertag für gewöhnlich ab14 Uhr (s.u.)
Bis zu welchem Prozentbetrag ist der Feiertagszuschlag steuerfrei?
Sonn- und Feiertagszuschläge werden in aller Regel als Prozentsatz des regulären Stundenlohns berechnet und ausgezahlt. Gemäß § 3 b (1) EStG sind diese Zuschläge für „tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags oder Nachtarbeit“ steuerfrei, wenn sie den folgenden Anteil des Grundlohns nicht übersteigen:
- bis 50 % für Arbeitszeiten am Sonntag
- bis 125 % für Dienst an gesetzlichen Feiertagen (am 31. Dezember ab 14.00 Uhr)
- bis 150 % für besondere Feiertagsarbeit, das heißt, Arbeit am 24. Dezember (ab 14 Uhr), am 25. und 26. Dezember sowie am 1.Mai.
Nehmen Beschäftigte ihren Dienst vor 0:00 Uhr auf, sind laut § 3 b (3) EStG sind folgende prozentuale Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit in der Zeit von 0:00 bis 04:00 Uhr steuerfrei:
- bis 50 % für Sonntagsarbeit, wenn der vorherige Tag ein Sonntag war
- bis 125 % für Feiertagsarbeit, wenn der vorherige Tag ein Feiertag war
- bis 150 % für besondere Feiertagsarbeit, wenn der vorherige Tag ein besonderer Feiertag war
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der steuerfreien Feiertagzuschläge für weitere Feiertage in der Bundesrepublik Deutschland. Welche gesetzlichen Feiertage es gibt, ist je nach Bundesland unterschiedlich. Beispielsweise gilt ein nicht zu versteuernder Feiertagzuschlag am
- Karfreitag bis zu 125 %,
- Ostersonntag bis zu 125%*,
- Ostermontag bis zu 125 %,
- Pfingstsonntag bis zu 125 %*
- Pfingstmontag bis zu 125% oder
- am Tag der deutschen Einheit bis zu 125%
Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass Ostersonntag und Ostermontag gemäß Feiertagsgesetz (FTG) eines Bundeslandes als gesetzliche Feiertage und nicht als kirchliche Feiertage gelten! Dies ist ausschließlich in Brandenburg der Fall.
Gut zu wissen: Darüber hinaus müssen laut § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) keine Sozialabgaben auf den Feiertagszuschlag abgeführt werden, wenn der Grundlohn pro Stunde höchsten 25 Euro beträgt.
Feiertagszuschlag: Wie viel Prozent sind in verschiedenen Branchen üblich?
Die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, die in verschiedenen Branchen üblich sind, werden Spielraum der oben genannten Steuerfreigrenzen durch jeweils brancheneigene Arbeits- oder Tarifverträge festgelegt, die überdies bundeslandabhängig sein können. So bestimmt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV-L oder TVöD) einen Feiertagszuschlag von
- 35 % mit Freizeitausgleich oder
- 135 % für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich
Für gewöhnlich kann nur in Brandenburg am Ostersonntag oder am Pfingstsonntag der höchstmöglicher Feiertagszuschlag von bis zu 125 % gewährt werden, da diese Tage laut FTG ausschließlich dort als gesetzliche Feiertage gelten. So kann sich der Zuschlag für Arbeit am Ostersonntag oder am Pfingstsonntag in den übrigen Bundesländern auf 25 % belaufen; wie es etwa beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) der Fall ist.
Quellen und weiterführende Links
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 3b, Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
- DRK-TV / 2.12.3 Feiertage und Vorfesttage
- dbb (Beamtenbund und Tarifunion): Kein Feiertagszuschlag für Ostersonntag
- TVöD: Feiertage, Entgelt bei Feiertagsarbeit / 5.4 Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit
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