Kurz & knapp: Freiberufler-Visum
Ausländer, die nicht unter die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes der EU fallen, müssen ein Visum und eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis beantragen, um in Deutschland arbeiten zu dürfen.
Die gesetzliche Grundlage für ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis für Freiberufler sind in § 21 AufenthG benannt. Neben der gesicherten Finanzierung muss auch eine Krankenversicherung vorliegen. Welche weiteren Voraussetzungen zu beachten sind, erfahren Sie hier.
Je nachdem, wo der Antrag gestellt wird, sind verschiedene Behörden zuständig. Außerhalb von Deutschland sind Anträge bei den Auslandsvertretungen einzureichen. In Deutschland ist die Ausländerbehörde am Wohnort zuständig. Mehr dazu und zu den Kosten für ein Visum lesen Sie hier.
Inhalt
Wann ist ein Visum für Freiberufler für Deutschland notwendig?
Möchten ausländische Freiberufler in Deutschland arbeiten, müssen sie einige Voraussetzungen erfüllen. Eine der wichtigsten ist die entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Doch nicht jeder benötigt als Freiberufler auch ein Visum. Grundsätzlich müssen alle Personen, die nicht unter die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes der EU fallen, für die Einreise nach Deutschland ein passendes Visum haben und bei einem längeren Aufenthalt die entsprechende Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Wenn absehbar ist, dass der Aufenthalt länger dauern wird, kann auch gleich die Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Das gilt immer dann, wenn sich Antragsteller noch im Ausland befinden. Der Antrag ist dann bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen.
Sind Antragsteller bereits mit einem gültigen Visum in Deutschland und möchten nun als Freiberufler arbeiten, muss dieses Visum in eine „Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit“ umgewandelt werden. Hierfür wenden sich Antragsteller an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland.
Achtung: Freiberufler sollten das Visum nicht mit dem „Business Visa“, das für den Schengenraum ausgestellt werden kann, verwechseln. Was ist ein „Business Visa“? Hierbei handelt es sich um ein Visum für Geschäftsreisende, damit diese an Verhandlungen, Konferenzen oder Geschäftsreisen teilnehmen können. Dieses Visum berechtigt nur für eine Aufenthalt von maximal 90 Tagen und nicht zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit.
Visum für Freiberufler beantragen
Für den Antrag sowohl bei der Auslandsvertretung als auch bei der zuständigen Behörde müssen in der Regel bestimmte Unterlagen eingereicht werden. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu gängigen Dokumenten bei der Antragsstellung:
- Antragsformular (ausgefüllt und unterschrieben)
- Pass oder gültiger Passersatz
- Krankenversicherungsnachweis
- Ab 45 Jahren Nachweis zur Altersvorsorge
- Referenzen
Sind bereits unternehmerische Erfahrungen oder als Freiberufler vorhanden, sollten diese bei der Antragstellung ebenfalls angegeben werden. Wichtig ist zudem, dass bei der Beantragung aus einem Angestelltenverhältnis in Deutschland heraus auch der bisherige Arbeitsvertrag eingereicht wird. Das ist beispielsweise wichtig bei Forschern oder Wissenschaftlern, die als Freiberufler das vorhandene Visum in eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis umschreiben lassen wollen.
Wollen Absolventen einer deutschen Hochschule ihr bestehendes Studentenvisum in ein Visum für eine selbstständige Tätigkeit umwandeln, muss der Nachweis des Abschlusses ebenfalls vorgelegt werden.
Achtung: Die zuständigen Behörden können weitere Nachweise verlangen. Je nach Einzelfall ist dies unterschiedlich.
Für Freiberufler wird das Visum zur Einreise für maximal 90 Tage, mit Verlängerung für 180 Tage ausgestellt. Die Aufenthaltserlaubnis „zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit“ ist maximal die Jahre lang gültig. Bei einem erfolgreichen Geschäftsmodell bzw. einer erfolgreichen freiberuflichen Tätigkeit ist eine Verlängerung auf fünf Jahre möglich. Danach kann dann die Aufenthaltserlaubnis in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden.
Freiberufler-Visum: Kosten in Deutschland
Sowohl bei der Ausstellung als auch bei der Verlängerung müssen Freiberufler für Visum und Aufenthaltserlaubnis mit Gebühren rechnen. Das Visum kann bis zu 80 Euro kosten. Für die Aufenthaltserlaubnis werden derzeit 100 Euro veranschlagt. Hinzu kommen Ausgaben für notwendige Nachweise und Beglaubigungen. Antragsteller sollten sich vorab bei der Behörde oder der Auslandsvertretung erkundigen, mit welchen Kosten in ihrem Fall zu rechnen ist.
Wie lange die Bearbeitung des Antrags dauert, hängt davon ab, wo er gestellt wurde und was beantragt ist. In Deutschland liegt die Bearbeitungsdauer durchschnittlich bei fünf bis sechs Wochen. Erfolgt die Antragstellung bei einer deutschen Auslandsvertretung muss mit einer Dauer von mindestens drei Monaten gerechnet werden. Daher sollten sich Freiberufler, die ein Visum benötigen oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, rechtzeitig darum kümmern.
Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen für ein Freiberufler-Visum
Wie bereits erwähnt, müssen Freiberufler für ein Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die rechtliche Grundlage für die Erteilung beider bildet das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Hier ist insbesondere § 21 AufenthG von Bedeutung. Die hier allgemein formulierten Regelungen gelten sowohl für Ausländer, die in einem freien Beruf selbstständig arbeiten wollen, als auch für Ausländer, die als Gewerbetreibende tätig sein wollen.
Für beide gilt zunächst:
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Antragsteller, die als Freiberufler ein Visum oder ein Aufenthaltserlaubnis „zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit“ beantragen, müssen eine Erlaubnis zur Ausübung des Berufs vorweisen und nachweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt bzw. der der Familie sichern können. Für bestimmte Berufe ist zudem eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Bei Beantragungen im Ausland kann das Visum erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung vorliegt.
Für Künstler, die freiberuflich arbeiten möchten, gelten etwas andere Regelungen. So müssen sie zunächst ein „Visum für selbständige Tätigkeit“ beantragen und diese dann in Deutschland in die entsprechende Aufenthaltserlaubnis umwandeln lassen. Auch hier muss der Lebensunterhalt gedeckt sein und eine Krankenversicherung nachgewiesen werden. Eine Berufsausübungserlaubnis benötigen Künstler nicht.
Machen sich Freiberufler als Gewerbetreibende selbstständig, müssen sie bei der Beantragung des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis einen Businessplan vorlegen und nachweisen, dass die Finanzierung des Gewerbes und des Lebensunterhalts gesichert ist. Dazu können auch genehmigte Kreditverträge vorgelegt werden. Ist das Gewerbe erfolgreich, kann nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden.
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