Egal ob als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – in beiden Positionen ist eine fristlose Kündigung möglich. Laut Arbeitsrecht kann der Arbeitnehmer seine Beschäftigung aus einem schwerwiegenden Kündigungsgrund fristlos beenden und der Arbeitgeber kann seinen Angestellten ebenfalls fristlos kündigen.
Im dem Falle, dass der Arbeitgeber die Beendigung vom Arbeitsvertrag veranlasst, gibt es für ihn drei Gründe, die eine solche fristlose Kündigung rechtfertigen: die betriebsbedingte Kündigung, die personenbedingte Kündigung oder die verhaltensbedingte Kündigung. Wie es sich genau verhält mit einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Kurz & knapp: Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber
Möchte der Arbeitgeber einem Beschäftigten fristlos kündigen, muss gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein wichtiger Grund vorliegen, wegen dem eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Dazu können beispielsweise Mobbing, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Diebstahl oder Arbeitszeitbetrug zählen. Zudem muss vor einer fristlosen Kündigung im Normalfall eine Abmahnung ausgesprochen worden sein.
Erhalten Sie eine fristlose Kündigung vom Arbeitgeber, wird das Arbeitsverhältnis ohne weitere Gehaltszahlungen beendet. Zudem kann eine Sperre beim Arbeitslosengeld auf Sie zukommen, da der Gesetzgeber in einem solchen Fall davon ausgeht, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben.
Sind Sie der Meinung, dass die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ungerechtfertigt war, sollten Sie eine Kündigungsschutzklage in Erwägung ziehen. Ab Erhalt der Kündigung haben Sie normalerweise drei Wochen Zeit, um eine solche einzureichen.
Inhalt
Fristlose Kündigung: Die wichtigsten Fakten
Während die ordentliche Kündigung über die üblichen Kündigungsfrist realisiert wird, entfallen diese bei der fristlosen Kündigung, auch außerordentliche Kündigung genannt. Vor allem setzt eine fristlose Kündigung aber triftige Kündigungsgründe vom Arbeitgeber voraus. Was exakt dazu zählt, ist nicht einfach zu benennen.
Der individuelle Fall entscheidet hierbei über den Ausgang und die Rechtfertigung der Kündigung. Eine fristlose Kündigung sollte nicht leichtfertig getätigt werden und gut durchdacht sein. Nicht selten sind Probleme auch ohne die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der Welt zu schaffen.
Demzufolge sollte und darf eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers in der Regel immer erst der letzte Ausweg sein. In jedem Fall muss eine Kündigung aus einem wichtigen Grund erfolgen.
Häufig geht solch eine Kündigung nämlich einher mit einschneidenden Veränderungen im Leben des Arbeitnehmers – der gewohnte Arbeitsalltag und die finanzielle Basis sind dann nicht mehr gegeben. Eine Warnung in Form einer Abmahnung vor der Kündigung ist im Normalfall vor der fristlosen Kündigung zu erteilen. In sehr seltenen Fällen ist es möglich, dass eine Abmahnung weggelassen werden kann.
In einigen Fällen ist der triftige Grund zur fristlosen Kündigung auch auf Missverständnisse oder mangelnde Kommunikation zurückzuführen. Ein Arbeitgeber sollte also immer zuerst auch versuchen, das persönliche Gespräch mit dem betreffenden Angestellten zu suchen.
Dabei darf er nicht vergessen, wie lange der Arbeitnehmer bereits bei ihm angestellt ist. Hat er bereits langjährig gute Arbeit geleistet, muss das auch berücksichtigt werden. Die Beratung mit einem eventuell vorhandenen Betriebsrat kann hierbei hilfreich sein und ist im Normalfall sogar verpflichtend bevor eine Kündigung verkündet wird.
Weiterhin gibt es auch für eine fristlose Kündigung eine bestimmte Frist, die einzuhalten ist. Diese Frist beträgt zwei Wochen ab dem Tag, an dem der Grund für die Kündigung bekannt geworden ist. Diese 14 Tage gelten sowohl für die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer als auch von Seiten des Arbeitgebers. Nützlich zu wissen: Für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber existiert ein Muster, welches Sie unter der Kategorie „Fristlose Kündigung Muster“ finden.
Betriebsbedingte Kündigung: Ein Anwalt kann helfen
Was genau können Arbeitnehmer tun, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist? Wird Ihnen als Angestellter durch einen Arbeitgeber fristlos gekündigt, sollten Sie in jedem Fall einen Anwalt zu Rate ziehen, welcher Sie umfangreich beraten kann. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht ist ratsam, weil Sie mit hohen Konsequenzen rechnen müssen, wenn beispielsweise eine betriebsbedingte Kündigung durch Ihren Vorgesetzten rechtskräftig wird.
Der Rechtsanwalt kann auch mit Ihnen klären, ob eine eventuelle Rechtsschutzversicherung in Ihrem Fall greift und die Kosten übernimmt. Eine Rücksprache mit einem Anwalt sollte außerdem recht schnell geschehen, denn drei Wochen nachdem Sie die Kündigung erhalten haben, läuft die Frist aus, rechtliche Schritte gegen die Kündigung einzuleiten. Kommt Ihre Klage, die sogenannte Kündigungsschutzklage, nun vor das Arbeitsgericht, gibt es drei Möglichkeiten:
- Die Kündigung wird als gerechtfertigt gewertet.
- Die Kündigung wird für unwirksam erklärt.
- Die fristlose Kündigung wird in eine „normale“ umgewandelt.
Im letzten Fall bekommen Sie als Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist – das sind in der Regel drei Monate – weiterhin Ihr normales Gehalt und im Anschluss bekommen Sie keine Probleme mit der Agentur für Arbeit in Bezug auf eine Sperrfrist.
Egal ob Sie eine betriebsbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung oder verhaltensbedingte Kündigung erhalten haben, ein Anwalt ist bei einer fristlosen Kündigung immer ratsam.
Das Gesetz gibt Ihnen mehrere Möglichkeiten, gegen eine Kündigung vorzugehen. Zum einen können Sie innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Dieser erfolgt in der Regel beim Betriebsrat.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist dies im § 3 zum Kündigungseinspruch wie folgt festgehalten:
Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.
Zum anderen gibt es auch die Möglichkeit, damit vor das Arbeitsgericht zu treten. Das KSchG räumt dem Arbeitnehmer im § 4 zur Anrufung des Arbeitsgerichts auch dieses Recht ein:
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. […]
Was sagt das Gesetz zur fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber?
Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann viele Gründe haben, aber fest steht, dass der Arbeitgeber einen außerordentlich wichtigen Grund dafür haben muss. Falls solch eine Kündigung bis zum Arbeitsgericht vordringt, muss er diesen Grund auch beweisen können. In der Regel gilt: Es gibt keine definitiven konkreten Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Was zählt, ist die Entscheidung und Abwägung der gegebenen Umstände im Einzelfall.
Im KSchG sind deshalb unter anderem die Gegebenheiten verankert, die eine Kündigung als sozial ungerechtfertigt ausweisen. §1 zu sozial ungerechtfertigten Kündigungen, der im ersten Abschnitt des allgemeinen Kündigungsschutzes enthalten ist, besagt Folgendes:
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. […]
Diese beiden Absätze zeigen auf, dass ein Arbeitnehmer entweder durch seine Person oder durch sein Verhalten eine Kündigung bekommen kann. Auch wenn der Betrieb, in dem er arbeitet, ihn nicht weiter tragen kann, beispielsweise aus wirtschaftlichen Gründen, kann dem Arbeitnehmer gekündigt werden.
Taten, wie zum Beispiel sexuelle Belästigung von Arbeitskollegen, Diebstahl, Betrug, Verbreitung von nicht wahrheitsgemäßen Äußerungen, die der Firma schaden können, Mobbing, das Nutzen von Telefon und Internet zu privaten Zwecken und einige weitere Handlungen, die schädlich für den Betrieb sein können, sind sichere Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.
Nichtsdestotrotz ist es laut § 102 zur Mitbestimmung bei Kündigungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) immer notwendig, dass der Betriebsrat des Unternehmens – soweit vorhanden – dem Grund der fristlosen Kündigung zustimmt.
Welche Arten von Kündigungen gibt es?
Betriebsbedingte Kündigung
Wie weiter oben im Text bereits kurz erwähnt, gibt es verschiedene Gründe, die einen Arbeitgeber dazu veranlassen, einem Angestellten die fristlose Kündigung zu erteilen. Auf der einen Seite können dies betriebliche Gründe sein. Diese Form der Kündigung ist auf keine Kündigungsfrist angewiesen, da sie in die Kategorie der außerordentlichen Kündigungen fällt.
Sind mehrere Arbeitnehmer von einer Kündigung betroffen, muss bei der betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl vom Arbeitgeber getroffen werden, das heißt, er muss bei der Auswahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, alle sozialen Gegebenheiten berücksichtigen.
Die Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung sind vielseitig und nicht zu pauschalisieren, da für jeden Betrieb andere Umstände gelten. Klagt der betroffene Arbeitnehmer nicht gegen diese Kündigung, ist es möglich, die betriebsbedingte Kündigung durch eine Abfindung an den Arbeitnehmer abzuschließen.
Personenbedingte Kündigung
Ebenfalls gibt es die personenbedingte Kündigung. Das kann zum Beispiel eine Kündigung wegen Krankheit sein – unter bestimmten Voraussetzungen ist das in Deutschland erlaubt. Hierbei muss allerdings in verschiedene Gruppen von Krankheitsformen und der Arbeitsunfähigkeit unterschieden werden.
Eine krankheitsbedingte Kündigung kann zum Beispiel erfolgen, wenn klar ist, dass der Arbeitnehmer auf Dauer seine Arbeit nicht mehr verrichten kann. Bei dieser Art der Kündigung ist eine Abfindung eher untypisch.
Verhaltensbedingte Kündigung
Diese Form der Kündigung ist auf das Benehmen des Arbeitnehmers zurückzuführen. Ist die Vertrauensbasis zwischen Chef und dem betroffenen Angestellten nicht mehr gegeben, weil der Arbeitnehmer beispielsweise etwas gestohlen hat oder vertrauliche Daten der Firma weitergegeben hat, dann kann hier ebenfalls eine außerordentliche Kündigung erfolgen.
A.T meint
8. September 2023 at 15:06
Hallo, unser Angestellter kommt seit Tagen ohne Grund nicht zur Arbeit. Er möchte von uns sofort gekündigt werden um Arbeitslosengeld zu erhalten und um das Bundesland wechseln. Gehen wir nicht darauf ein, lässt er sich solange Krankschreiben bis wir kündigen. Dieses hat er bereits getan und sogar Preis gegeben. Er selbst möchte nicht von sich aus kündigen um keine Sperrfrist zu erhalten. Wir möchten daher fristlos kündigen, da es nicht zum ersten bzw zweiten oder dritten Mal ist.