Eine fristlose Kündigung seiner Arbeit hat in der Regel weitreichende Konsequenzen – für beide Seiten: den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber. Deshalb sollte eine fristlose Kündigung auch immer erst der letzte Schritt sein, den der Arbeitgeber oder der Angestellte geht. Schließlich gibt es vorher auch die Möglichkeit, sich auf anderem Wege zu einigen.
Soziale Umstände und bisherige gute Arbeitsleistungen sollten hierbei nicht in Vergessenheit geraten. Manchmal tragen schwierige persönliche Umstände, wie eine Scheidung oder ein Todesfall in der Familie, dazu bei, dass sich der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber nicht angemessen verhalten. Oft weiß jedoch das Gegenüber nichts von diesen Umständen.
Kurz & knapp: Fristlose Kündigung ohne Abmahnung
Grundsätzlich ist eine fristlose Kündigung nicht ohne vorherige Abmahnung möglich, da sie sozusagen als letztes Mittel gilt. Im Normalfall muss der Arbeitgeber im Vorfeld eine Abmahnung aussprechen, um den betroffenen Mitarbeiter auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihm gleichzeitig mitzuteilen, dass er mit einer Kündigung zu rechnen hat, sollte er sich weiterhin so verhalten.
Bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, wie z. B. bei einem groben Vertrauensbruch oder einer Straftat, ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausnahmsweise möglich. Dies muss jedoch je nach Einzelfall entschieden werden. Allgemein gilt: Je schwerer der Verstoß des Beschäftigten, desto geringer das Erfordernis einer Abmahnung.
Wenn Sie der Ansicht sind, es hätte in Ihrem Fall vor der fristlosen Kündigung eine Abmahnung erfolgen müssen, besteht die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage. Um eine solche einzureichen, haben Sie ab Erhalt der Kündigung in der Regel drei Wochen Zeit.
In einem persönlichen Gespräch kann daher so manche fristlose Kündigung abgewandt werden, indem beide Parteien besänftigt werden können. In einigen Fällen ist aber beispielsweise eine Aussprache nicht möglich. Hier ist eine fristlose Kündigung häufig der einzige und letzte Ausweg. Diese muss durch einen triftigen beziehungsweise wichtigen Grund gerechtfertigt und gestützt sein. Ist eine fristlose Kündigung aber auch ohne eine Abmahnung möglich? Diese Frage beantwortet Ihnen dieser Ratgeber.
Inhalt
Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung bedeutet im Allgemeinen, dass entweder der Arbeitgeber oder der Angestellte in irgendeiner Weise die Leistung vom Gegenüber in Frage stellt. Ändert sich nach dieser Abmahnung nichts an dem Fehlverhalten, droht eine fristlose Kündigung. Dies geschieht allerdings sehr selten ohne vorherige Abmahnung.
Als Vorstufe zur fristlosen Kündigung, weist eine Abmahnung also auf falsches Verhalten hin. Geht dieses vom Angestellten aus, kann eine Abmahnung beispielsweise durch folgende allgemeingültige Handlungen ausgelöst werden:
- Das Rauchverbot wird missachtet.
- Es erfolgt Konsum von Alkohol während der Arbeitszeit.
- Es kommt zu Handgreiflichkeiten.
- Der Angestellt verweigert seine Arbeit.
- Ausländerfeindlichkeit wird deutlich.
Abmahnung und fristlose Kündigung: Was sollten Sie wissen?
Im Normalfall ist der Ablauf einer außerordentlichen Kündigung so geregelt, dass die fristlose Kündigung erst nach einer Abmahnung eingereicht wird. Dabei dient die Abmahnung vor allem dem Zweck, dass sie dem Gegenüber noch einmal die Chance gibt, etwas an der Situation zu verbessern, die den außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt.
Ist der triftige Grund zur Kündigung allerdings zum Beispiel sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, ist das Vertrauen zwischen dem betroffenen Arbeitnehmer und dem Unternehmen meist so sehr geschadet, dass eine andere Lösung, als die fristlose Kündigung gar nicht erst in Erwägung gezogen wird. Ist eine fristlose Kündigung aber unausweichlich, dann darf diese selbstverständlich auch erfolgen. Ihr muss jedoch prinzipiell eine Mitteilung vorausgehen, die den Betroffenen der fristlosen Kündigung in einer Abmahnung darauf hinweist, was dieser falsch gemacht hat. Das bedeutet, dass er auf seine vertragswidrigen Handlungen hingewiesen wird. Solch ein Hinweis kann auch vor der eigentlichen Abmahnung schon erfolgen.
Achtung: Wird die Zustellungsfrist von zwei Wochen nachdem der Kündigungsgrund bekannt wurde, nicht eingehalten, ist es egal, ob die fristlose Kündigung ohne oder mit Abmahnung erfolgt ist, weil laut § 626 Abs. 2 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die verpflichtende Frist nicht eingehalten wurde. Damit ist die fristlose Kündigung nicht gültig. Dieser Absatz besagt:
Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Diesem Absatz ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Vertragspartner das Recht hat, den Kündigungsgrund zu erfragen und mitgeteilt zu bekommen.
Fristlose Kündigung ohne Abmahnung: Was laut Arbeitsrecht möglich ist
Wie bereits erwähnt, ist in eine außerordentliche Kündigung ohne eine vorausgehende Abmahnung eher untypisch und nicht rechtens. Nur unter ganz bestimmten und sehr seltenen Umständen ist eine Abmahnung nicht nötig. Das Arbeitsrecht hat genaue Vorstellungen dazu.
Unter anderem regelt das Bürgerliche Gesetzbuch die Bedingungen, die eine fristlose Kündigung mit oder ohne Abmahnung betreffen. Der bereits erwähnte § 626 zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund im BGB beinhaltet im ersten Absatz Folgendes:
Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Aus diesem Absatz wird erkennbar, dass sowohl ein Arbeitgeber das Recht auf eine fristlose Kündigung hat als auch ein Arbeitnehmer außerordentlich kündigen kann. Dies setzt einen triftigen Kündigungsgrund voraus.
Doch obwohl eine Abmahnung für die fristlose Kündigung laut Arbeitsrecht zwar unabdingbar ist, gibt es unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, dass eine außerordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung gültig ist.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Arbeitgeber-Angestellten-Verhältnis durch einen Vertrauensbruch so sehr geschädigt ist, dass mit einer Abmahnung nicht mehr zu rechnen ist. Vor allem bei Vermögensdelikten oder Straftatbeständen kann das vorkommen. Dies stellen allerdings nur Ausnahmen dar.
Fazit: Kurz und knapp
- Eine Kündigung ohne Abmahnung ist nur in ganz seltenen Fällen eine mögliche Option.
- Dafür ist ein grober Vertrauensbruch nötig.
- Die betreffende Handlung war eine eindeutige Verletzung der Pflichten des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers.
- Nicht selten ist dies verbunden mit einer Straftat oder einer Verunglimpfung, Beispiel: Diebstahl, das Fälschen der Arbeitszeiten zum Vorteil des Angestellten oder auch der Antritt von Urlaub, welcher zuvor gar nicht genehmigt wurde.
Im Gegensatz dazu kann zum Beispiel ein einfaches unentschuldigtes Fehlen keine fristlose Kündigung zur Folge haben. Hier ist eine Abmahnung vonnöten und auch angebracht, weil dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden muss, sein Verhalten ins Positive zu ändern.
Sind Sie sich unsicher, ob eine fristlose Kündigung, zum Beispiel ohne Abmahnung, rechtens ist oder haben Sie andere Fragen bezüglich der fristlosen Kündigung und Abmahnung, kann Ihnen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Abmahnungen sicher beratend zur Seite stehen.
Er kann Sie auch beraten in Hinblick auf Ihr Urteil zur fristlosen Kündigung von Ihrem Arbeitsverhältnis. Die Themen Arbeitsrecht, fristlose Kündigung ohne Abmahnung oder auch das reine Formulieren einer fristlosen Kündigung kann Sie sehr viele Nerven kosten, obwohl nicht selten viele Probleme davon einfach von einem Abmahnanwalt gelöst werden können.
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