Wer die fristlose Kündigung einreicht, hat immer einen Grund dafür. Vor allem, wenn der Vorgesetzte oder Arbeitnehmer die gesetzliche Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung nicht einhalten wollen, ist zumeist ein triftiger Grund dafür gegeben.
Doch ist eine fristlose Kündigung, ohne einen Grund zu nennen, überhaupt erlaubt? Muss in jedem Fall eine Begründung erfolgen? Und wenn ja, ist sie zwingend in Schriftform erforderlich?
All diese und noch weitere Fragen werden im nachfolgenden Ratgeber geklärt.
Kurz & knapp: Fristlose Kündigung ohne Grund
Es ist zwar erlaubt, eine fristlose Kündigung auszusprechen, ohne einen Grund anzugeben, allerdings muss es einen wichtigen Grund geben, damit die fristlose Entlassung wirksam ist (§ 626 Absatz 1 BGB).
Gemäß § 626 Absatz 2 Satz 3 BGB ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Beschäftigten den Grund für die außerordentliche Kündigung unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen, sollte dieser danach fragen.
Gibt es schlichtweg keinen Grund für die fristlose Kündigung, sollten Sie eine Kündigungsschutzklage anstreben, um sich dagegen zu wehren. Dazu haben Sie drei Wochen Zeit, nachdem Sie die Kündigung erhalten haben. Es ist ratsam, sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
Inhalt
Fristlose Kündigung ohne einen Grund anzugeben: DOs und DON‘Ts
Im Allgemeinen ist gesetzlich keine Verpflichtung festgelegt, dass im fristlosen Kündigungsschreiben eine Begründung für die Kündigung angegeben werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob die fristlose Kündigung vom Arbeitgeber oder -nehmer ausgeht.
Nichtsdestotrotz kann der Vertragspartner, welcher die fristlose Kündigung ohne Begründung erhalten hat, den Kündigenden dazu auffordern, ihm den Grund mitzuteilen. Die Benachrichtigung darüber muss immer in Schriftform erfolgen – und das möglichst zeitnah.
So sagt es auch das Bürgerliche Gesetzbuch, denn im § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB steht Folgendes geschrieben:
Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Auch wenn Sie den fristlosen Kündigungsgrund vielleicht nicht gleich im Kündigungsschreiben selbst angeben müssen, so ist es doch ziemlich unwahrscheinlich, dass diese schnelle und durchgreifende Form der Kündigung im Arbeitsrecht nicht den Wunsch nach einer Begründung im Empfänger weckt.
Schließlich ist eine fristlose Kündigung (Arbeitsrecht) nahezu immer mit einschneidenden Veränderungen verbunden. Eine fristlose Kündigung ohne Angabe von Gründen einzureichen, ist demnach zulässig, aber wird in der Regel immer näher hinterfragt.
Haben Sie einen gerechtfertigten Grund zur fristlosen Kündigung, ist es nicht notwendig, diesen geheim zu halten. Kommt es letztendlich zu einer Kündigungsschutzklage vonseiten des Streitpartners, ist eine genaue Schilderung des Kündigungsgrunds vor Gericht sowieso nicht abzuwenden.
Fristlose Kündigung: Weitere Vorgaben
Was gibt es aber im Arbeitsrecht sonst zu beachten, wenn Arbeitnehmer fristlose Kündigung einreichen möchten, ohne einen Grund dafür anzugeben?
- In jedem Fall muss laut § 626 Abs. 1 BGB ein wichtiger Kündigungsgrund vorhanden sein. Dazu gibt es keine pauschalen Begründungen. Ausschlaggebend ist hierbei, ob die Ursache der Kündigung so triftig ist, dass keine normale Kündigungsfrist eingehalten werden kann. Im Falle einer Kündigungsschutzklage muss dies vor einem Gericht nachgewiesen werden. Letzten Endes ist jede fristlose Kündigung eine Einzelfallentscheidung.
- Des Weiteren muss eine Ausschlussfrist von zwei Wochen eingehalten werden. Das bedeutet konkret, dass ab Bekanntwerden des Kündigungsgrunds, 14 Tage Zeit sind, eine fristlose Kündigung einzureichen. Dies ist im § 626 Abs. 2 BGB festgelegt. Anderenfalls wird die Kündigung unwirksam.
- Es muss unzumutbar sein, die entsprechende Kündigungsfrist einzuhalten oder auch ein befristetes Arbeitsverhältnis bis zum Ende fortzuführen. Dabei müssen alle Umstände des Einzelfalls und der Umstände beider Streitparteien berücksichtigt werden. Das nennt sich auch Interessenabwägung.
- Im Regelfall kann eine fristlose Kündigung – egal ob ohne oder mit Grund – nicht erfolgen, wenn zuvor keine Abmahnung erteilt wurde. Erst danach kann gekündigt werden, ohne eine Frist einhalten zu müssen.
Beispiele für eine fristlose Kündigung sind:
- sexuelle Belästigung
- Mobbing am Arbeitsplatz
- Gefährdung der Gesundheit
- Gewalt bzw. Handgreiflichkeiten
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