Eine fristlose Kündigung ist recht kompliziert und zumeist mit nicht unerheblichen Konflikten verbunden. Der Gekündigte ist sicherlich nicht sehr erfreut, eine fristlose Kündigung in seinem Briefkasten zu finden.
Wichtig ist hierbei vor allem, dass alle notwendigen Formalien beachtet werden. Wie sollte demnach die Zustellung für eine fristlose Kündigung im Arbeitsrecht bestenfalls erfolgen?
Müssen bestimmte Fristen eingehalten werden? Das Wichtigste dazu können Sie im nachfolgenden Ratgeber nachlesen.
Kurz & knapp: Zustellung einer fristlosen Kündigung
§ 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zufolge muss eine fristlose Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Diese Frist startet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kündigende von den Tatsachen erfahren hat, die maßgeblich für die Kündigung sind.
Erreicht die fristlose Kündigung den Betroffenen erst nach Ablauf der Frist, ist sie im Regelfall unwirksam. In diesem Fall bleibt dem Kündigenden lediglich noch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung der jeweils geltenden Kündigungsfrist zu beenden.
Die Beweislast für den Zugang der fristlosen Kündigung liegt grundsätzlich bei dem Part, der sie ausgesprochen hat. Hat Ihnen z. B. Ihr Arbeitgeber fristlos gekündigt, muss demzufolge er beweisen, dass und wann die Kündigung erfolgt ist.
Inhalt
Wie können Sie eine fristlose Kündigung korrekt zustellen?
Zunächst ist es wichtig, in diesem Zusammenhang das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zu nennen, welches für die fristlose Kündigung viele maßgebliche Vorschriften beinhaltet. Dazu zählt unter anderem § 626 zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, denn hier heißt es im zweiten Absatz:
Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt […].
Verstreicht diese 14-tägige Kündigungsfrist ab Bekanntwerden des Kündigungsgrundes, ist eine fristlose Kündigung und deren Zustellung nicht mehr möglich. Das Fristende der Zustellung ist nicht der Tag, an dem das Kündigungsschreiben ausgestellt oder versandt wurde, sondern der, an dem der Gekündigte das Schreiben erhält.
Das bedeutet natürlich nicht, dass beispielsweise ein Arbeitgeber einem Angestellten gänzlich nicht mehr kündigen kann. Lediglich eine fristlose Kündigung ist nach der Überschreitung dieser Frist unwirksam. Eine ordentliche Kündigung ist auch danach noch zu den jeweiligen Kündigungsfristen im Arbeitsrecht möglich.
Fristlose Kündigung: Welche Form der Zustellung ist ratsam?
Die Art und Weise, wie eine fristlose Kündigung zugestellt wird, ist von besonderer Bedeutung. Es sollte vor allem ein möglichst verlässlicher Weg sein. Nachfolgend werden Ihnen deshalb die Vor-und Nachteile der unterschiedlichen Zustellungsmethoden näher erläutert:
Fristlose Kündigung und deren Zustellung …
- per Einschreiben:
Es ist wichtig, dass für die fristlose Kündigung ein pünktlicher Zugang erfolgt. Ein Einschreiben eignet sich dafür unter Umständen nicht. Wendet ein Arbeitgeber beispielsweise das Übergabe-Einschreiben an, um ein Kündigungsschreiben zuzustellen, ist es vonnöten, dass der Gekündigte dieses persönlich entgegennimmt. Ist er nicht zuhause, bekommt er eine Benachrichtigungskarte, das Einschreiben bei der Post abzuholen. Macht er das nicht, kam das Schreiben niemals bei ihm an, was bedeutet, dass die fristlose Kündigung an der Zustellung gescheitert ist. - per E-Mail / Fax:
Die elektronische Übermittlung einer fristlosen Kündigung ist ebenfalls keine gute Lösung. Schließlich muss eine Kündigung immer in Papierform und mit entsprechender Unterschrift erfolgen. Laut § 623 BGB ist die elektronische Form gesetzlich ausgeschlossen, um eine Kündigung einzureichen. - als persönliche Übergabe:
Bestreitet ein Arbeitnehmer den Erhalt seiner fristlosen Kündigung, steht der Arbeitgeber letzten Endes in der Beweispflicht. Aus diesem Grund ist es am sinnvollsten, wenn eine Übergabe persönlich vonstattengeht. Besonders maßgebend ist hierbei, dass sich der Arbeitgeber den Empfang schriftlich vom Arbeitnehmer bestätigen lässt. - per Einwurf in den Briefkasten:
Unter Umständen zieht es der Arbeitgeber auch vor, das Kündigungsschreiben nicht der Post zu übergeben, sondern es selbst in den Briefkasten des Arbeitnehmers zu stecken. Damit ein ausreichender Nachweis für die fristlose Kündigung und deren Zustellung besteht, sollte hierbei auf jeden Fall ein Zeuge mitgenommen werden, welcher den Einwurf des Kündigungsschreibens im Ernstfall bestätigen kann, wenn es zu einer Kündigungsschutzklage kommen sollte.
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Tyler P. meint
4. November 2020 at 12:53
Vielen Dank für den informativen Beitrag über die fristgerechte Zustellung eines Kündigungsschreibens. Ein Freund meines Schwagers wurde fristlos gekündigt, allerdings ist das Zustellungsdatum der Kündigung nicht eindeutig. In dem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass eine fristlose Kündigung nicht mehr möglich ist, sobald die 14-tägige Kündigungsfrist ab Bekanntwerden des Kündigungsgrundes verstreicht. Der Freund wird sich wohl an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.