Um die Beschäftigten am Arbeitsplatz vor unnötigen Gefahren zu schützen, gibt es in Deutschland Gesetze zum Arbeitsschutz. Natürlich setzen sich Arbeitnehmer – je nach Job – unterschiedlich großen Gefahren aus, wenn sie ihrer Arbeit nachgehen.
Besonders die Tätigkeit mit den als Gefahrstoffen deklarierten Substanzen kann die Gesundheit der Mitarbeiter nachhaltig beeinträchtigen, wenn die Sicherheitsmaßnahmen aus der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen nicht eingehalten werden. Deshalb ist es wichtig, dass sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer mit den Vorschriften beschäftigen.
Kurz & knapp: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Ziel der Gefahrstoffverordnung ist es, Mensch und Umwelt vor den Gefahrstoffen zu schützen. Wie dies genau erreicht werden soll, erfahren Sie hier.
Als Gefahrstoff gilt eine Substanz, wenn sie mindestens ein Gefährlichkeitsmerkmal (z. B. Explosions- oder Vergiftungsgefahr usw.) aufweist. Weitere Infos dazu finden Sie hier.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu konzipieren.
Doch welche Gemische gelten überhaupt als Gefahrstoffe? Wie können und sollen die Beschäftigten beim Umgang mit ihnen geschützt werden? Diese und weitere Fragen zum Thema „Gefahrstoffverordnung“ werden Ihnen im Folgenden beantwortet.
Inhalt
Zielsetzung und Inhalte der Gefahrstoffverordnung
Das erklärte Ziel der GefStoffV ist es, sowohl die Menschen als auch die Umwelt bestmöglich vor der Wirkung von Stoffen, die als Gefahrenstoffe klassifiziert sind, zu schützen.
Dies soll auf dreierlei Weise realisiert werden:
- durch Regelungen bezüglich Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Stoffgemischen,
- durch Maßnahmen, die die Beschäftigten und andere Menschen während ihrer Tätigkeit mit ebenjenen Gefahrenstoffen schützen sollen und
- durch Beschränkungen, was die Herstellung und Verwendung solcher Stoffe und Gemische anbelangt.
Darüber hinaus unterliegt auch das Inverkehrbringen solcher Substanzen in der GefStoffV, umgangssprachlich manchmal als Gefahrenstoffverordnung bezeichnet, genauen gesetzlichen Regelungen, um mögliche Gefahren für alle Beteiligten ausschließen zu können.
Lebens- und Futtermittel, die für den Endverbrauch bestimmt sind, werden hingegen in einer eigenen Verordnung geregelt und sind explizit aus der Gefahrstoffverordnung ausgeschlossen. Zudem findet die Gefahrstoffverordnung bei privaten Haushalten und biologischen Stoffen, die eigens in der Biostoffverordnung geregelt sind, keine Anwendung.
Was gilt laut der GefStoffV als Gefahrstoff?
Stoffe, Erzeugnisse oder Gemische müssen bestimmte chemische oder physikalische Eigenschaften, sogenannte Gefährlichkeitsmerkmale nach der Gefahrstoffverordnung, besitzen, damit sie als Gefahrstoff deklariert und behandelt werden.
Physikalische Wirkungen
- Explosionsgefahr: Eine Explosionsgefahr kann von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen ausgehen, die auch ohne Sauerstoffzufuhr zu Zerstörungen in der Umgebung führen können. Eine solch explosive chemische Reaktion kann beispielsweise durch hohe Temperaturen oder großen Druck ausgelöst werden.
- Entzündungs- bzw. Brandgefahr: Stoffe, egal welchen Aggregatzustands, die selbst entzündlich sind z. B. durch die Zugabe von Sauerstoff, gelten als Gefahrenstoffe. Doch auch für solche, die die Brandgefahr lediglich erhöhen oder ein bereits existierendes Feuer verstärken können, gilt die Gefahrstoffverordnung.
Die entzündbare Gefahrstoffe werden zudem nach dem Grade ihrer Entzündlichkeit weiter in hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche Substanzen unterteilt.
Als hochentzündlich werden jene Substanzen deklariert, die im flüssigen Aggregatzustand einen sehr niedrigen Flammpunkt unter 23 Grad haben und deren Siedepunkt kleiner oder gleich 35 Grad ist.
Auch Gase, die unter normalen Bedingungen (Raumtemperatur, Luftdruck und Zugabe von Luft) einen Explosionsbereich haben, fallen in diese Kategorie. Wasserstoff wäre ein solch chemisches Element, welches in die brandgefährlichste Kategorie einzuordnen ist. Für solche Stoffe wäre die Gefahrstoffverordnung relevant.
Leichtentzündliche Stoffe können sich bei Raumtemperatur an der Luft erhitzen und schließlich sogar entzünden, da ihr Flammpunkt unter 23 Grad und ihr Siedepunkt über 35 Grad liegt. Dazu zählen auch solche, die sich bei kurzzeitiger Einwirkung einer Zündquelle entzünden und trotz Entfernung der Zündquelle weiter glimmen und Substanzen, die in Verbindung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase bilden. Als typischer chemischer Vertreter wäre hier bspw. Ethanol zu nennen.
Als entzündlich gelten jene Gemische und Substanzen, die einen niedrigen Flammpunkt zwischen 23 und 60 Grad besitzen. Dazu würden z. B. viele Lösungsmittel auf Terpentinbasis zählen.
- Vergiftungsgefahr: Substanzen, die bereits nach kurzem Kontakt mit ihnen die Gesundheit einer Person vorübergehend oder dauerhaft beeinträchtigen können, werden laut der GefStoffV als Gifte bezeichnet. Für die Klassifizierung spielt es zunächst keine Rolle, wie der Kontakt mit dem Gift zustande kommt. Je nach Aggregatzustand kann es eingeatmet oder aber über die Haut und den Mund aufgenommen werden.
- Ätzende und reizende Substanzen: Stoffe dieser Kategorie können über den direkten Körperkontakt lebendes Gewebe verätzen und reizen oder durch Einatmen beispielsweise die Schleimhäute schädigen. Im letzteren Fall entsteht dann häufig eine Entzündung.
- Karzinogene Stoffe: Manche Substanzen und Gemische können durch Hautkontakt, Einatmen oder die orale Aufnahme Krebs verursachen oder das Risiko, im Laufe des Lebens an Krebs zu erkranken, erhöhen. Deshalb ist im Umgang mit ihnen besondere Achtung geboten und werden sie nach der Gefahrstoffverordnung als Gefahrstoff anerkannt.
- Veränderungen des Erbguts: Der Umgang mit allen Substanzen, die das Erbgut eines Organismus verändern und schädigen, wird ebenfalls in der Gefahrstoffverordnung geregelt.
- Fortpflanzungsprobleme: Bei dem Kontakt mit einigen Substanzen hat sich herausgestellt, dass diese sich unmittelbar auf die Fortpflanzungsfähigkeit auswirken und die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Wegen dieser gesundheitlichen Auswirkungen gelten auch Stoffe mit solchen Eigenschaften als Gefahrenstoffe nach der GefStoffV.
- Öko-toxische Substanzen: Sie können die Umwelt schädigen, indem sie beispielsweise das Wasser verunreinigen oder die Ozonschicht zerstören, und zählen deshalb ebenfalls zu den Gefahrenstoffen der Verordnung.
Zu den Gefahrstoffen zählen darüber hinaus auch Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen gefährliche oder explosionsfähige Stoffe entstehen bzw. freigesetzt werden können. Gleiches gilt für alle Stoffe, für die ein sogenannter Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt wurde. Was dieser besagt, erfahren Sie hier.
Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung § 6
Informationen beschaffen und Gefahren als solche erkennen
Nach § 6 GefStoffV gehört es im Rahmen des Arbeitsschutzes zu den Pflichten eines jeden Arbeitgebers festzustellen, ob die Mitarbeiter beim Ausüben ihrer Tätigkeit Kontakt mit Gefahrstoffen haben oder ob bei den Arbeitsprozessen möglicherweise derartige Stoffe entstehen und freigesetzt werden können.
Laut Gefahrstoffverordnung muss er vorab Informationen sammeln und sich der bereits aufgeführten Gefährlichkeitsmerkmale bewusst sein, um Risiken und Gefahren objektiv einschätzen zu können. Bei der Beschaffung der nötigen Kenntnisse kann er sich unter anderem an den Hersteller- bzw. Lieferanteninformationen orientieren und das Sicherheitsdatenblatt studieren. Wichtig ist dabei herauszufinden, in welcher Art und welchem Ausmaß die Beschäftigten mit den Gefahrstoffen in Kontakt kommen.
Anhand dieses 7-Punktprogramms können Sie eine Gefährdungsbeurteilung gemäß Gefahrstoffverordnung durchführen:
- Vorbereitungen für die Gefährdungsbeurteilung
- Ermittlung der bestehenden Gefahrenquellen
- Beurteilung der Gefahren
- Entwicklung/Überprüfung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen
- Umsetzung dieser Verbesserungen
- Überprüfung, was Umsetzung und Wirksamkeit anbelangt
- Durchführung regelmäßiger Gefährdungsbeurteilungen
Obgleich der Gesetzgeber keine Fristen festlegt, innerhalb derer eine Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen ist, sollte es nicht bei einer einmaligen Prüfung bleiben. Sie müssen auch nicht den gesamten Prozess wiederholen, sondern sich bei einer neuerlichen Durchführung auf die Probleme oder eventuelle Neuerungen konzentrieren.
Wann sollte nach der Gefahrstoffverordnung eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?
- Vor der Firmeneröffnung
- Bei gravierenden Veränderungen im Betrieb
- Bestenfalls in regelmäßigen Abständen
- Als Folge der Resultate der arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Nach Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen
Wer führt für die Gefahrstoffe die Gefährdungsbeurteilung durch?
Für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung ist im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes die Firmenleitung zuständig. Da für die Beurteilung sachkundige Kenntnisse über die Wirkweise der Gefahrenstoffe und ihrer Wechselwirkungen notwendig sind, kann es jedoch ratsam sein, interne und externe Experten für diese Aufgabe hinzuzuziehen.
Für die interne Unterstützung empfiehlt es sich, ein Projektteam auf die Beine zu stellen, bestehend aus folgenden Personen:
- Die Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Der Betriebsarzt
- Der Betriebs- bzw. Personalrat
- Der Vorsitzende der jeweiligen Abteilung
- Der Sicherheitsbeauftragte
- Der Arbeitsschutzausschuss
- Eventuell weitere Experten (z. B. Strahlenschutzbeauftragter)
Die externen Experten stammen zumeist aus dem sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Bereich. Sie können den Geschäftsführer bezüglich des methodischen Vorgehens beraten, ihn über Kriterien der Risikobewertung informieren, ihm helfen, Unfallursachen und Gesundheitsrisiken zu ermitteln. Zu guter Letzt können sie Vorschläge anbringen, wie die gesundheitlichen Risiken nach der Gefahrstoffverordnung minimiert werden.
Zudem bietet es sich an, bei der Gefährdungsbeurteilung die Angestellten einzubeziehen. Immerhin ist es Aufgabe der Unternehmensleitung, die Mitarbeiter über die Gefahren am Arbeitsplatz zu informieren. Davon abgesehen, haben diese vielleicht die eine oder andere Idee, wie ihr Arbeitsplatz sicherer gemacht werden kann. Oder ihnen sind Gefahrenquellen aufgefallen, an die der Chef noch gar nicht gedacht hat. Die Kooperation zwischen Arbeitnehmer und -geber kann zu guten Resultaten führen.
Gefahrenabwehr
Bei der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe geht es allerdings nicht nur darum festzustellen, ob es im Betrieb eventuell Gefahrstoffe gibt, sondern auch um die Gefahrenabwehr. Haben die Arbeitnehmer Kontakt zu giftigen, entzündlichen oder explosiven Substanzen, muss der Unternehmer ein Konzept entwickeln, welche wirksamen Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, um die Gefahr für Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie das Gefahrenpotenzial für alle Beteiligten reduziert werden kann. Der Arbeitgeber sollte laut § 7 Absatz 3 vorrangig prüfen, ob eine Substitution möglich ist. Das hieße, dass die nach GefStoffV klassifizierten Substanzen eventuell durch ungefährlichere Alternativen ersetzt werden könnten, um Gefährdungen von vornherein zu vermeiden. Gibt es eine solch harmlose Alternative, muss der Firmeninhaber überdies begründen, weshalb er diese nicht nutzt.
Bei der Gefahrenabwehr hat der Arbeitgeber folgende Reihenfolge zu beachten:
- Arbeitsprozesse und Materialien sollten überdacht werden, um das Risiko durch Gefahrenstoffe möglichst gering zu halten.
- Es sollten kollektive Schutzmaßnahmen technischer Art an der Gefahrenquelle eingeführt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die technischen Schutzmaßnahmen spätestens alle drei Jahre erneut zu überprüfen.
- Sofern trotz Realisierung der ersteren Punkte noch Gefahren für die Beschäftigten bestehen, müssen individuelle Schutzmaßnahmen eingeführt werden.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die persönliche Schutzausrüstung an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt, sie vor Gebrauch geprüft und nach Gebrauch gründlich gereinigt wird. Außerdem ist er dafür zuständig, sie auszutauschen, sobald sie Beschädigungen und Spuren von Verschleiß aufweist.
Schutzmaßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung
Wie sich gezeigt hat, ist jeder Arbeitgeber durch die Gefahrstoffverordnung zu einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Damit enden seine gesetzlichen Pflichten aber keinesfalls, denn er muss die herausgearbeiteten Schutzmaßnahmen auch umsetzen, um die Gefahren für die Mitarbeiter im Umgang mit den Gefahrstoffen möglichst gering zu halten. Je größer die Gefahr anhand der Gefährdungsmerkmale ist, desto umfangreicher haben dabei die Schutzmaßnahmen auszufallen.
Die Gesetzesfassung von 2005 bis 2010 sah entsprechend des Gefahrengrads der jeweiligen Stoffe ein Stufensystem vor. Es gab vier Schutzstufen in der damaligen Gefahrstoffverordnung, die in ihrer Hierarchie aufsteigend waren. Von Stufe eins, den Bagatellregelungen, reichte es über normale Gefahrstoffe, giftige und sehr giftige Stoffe, bis hin zu krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen.
Dadurch liegt es in der Hand des Unternehmers, als wie gefährlich er die entsprechende Substanz deklariert. So kann ein Totenkopfsymbol, welches auf giftige Stoffe hinweist, lediglich als Gefahrstoff mit geringer Gefährdung beurteilt werden.
Allgemeine Schutzmaßnahmen
In § 8 der Gefahrstoffverordnung werden die allgemeinen Schutzmaßnahmen behandelt, die der Arbeitgeber etwa an folgenden Arbeitsplätzen einzuhalten hat.
Zum Schutz der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber folgende Vorgaben zu erfüllen:
- Arbeitsplatz und Arbeitsorganisation müssen entsprechend der Tätigkeit geeignet sein. Das heißt, Unfallgefahren durch unaufgeräumte Arbeitsplätze oder Zustellung der Gänge müssen – insbesondere im Umgang mit Gefahrstoffen – ausgeschlossen werden. Außerdem sollte der Arbeitsplatz so gestaltet sein, dass eine gefahrlose Verwendung und Entsorgung der Stoffe möglich ist.
- Den Angestellten müssen geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Zur persönlichen Schutzausrüstung zählen z. B. Schutzkleidung, dies kann auch ein Laborkittel sein, Schutzhandschuhe oder eine Schutzbrille. Diese Hilfsmittel sollen verhindern, dass Kleidung, Haut und Schleimhäute direkt dem Kontakt mit schädlichen Substanzen ausgesetzt sind.
- Die Anzahl derer, die mit den Gefahrstoffen in Kontakt kommen, sollte laut Gefahrstoffverordnung begrenzt werden. Das bedeutet, dass nur Mitarbeiter zur Arbeit mit Gefahrstoffen herangezogen werden, bei denen dies aufgrund ihrer Tätigkeit unvermeidlich ist. Unbefugtes Personal sollte deshalb zu bestimmten Räumlichkeiten und Stoffen keinen Zutritt haben. Nach § 8 Absatz 7 hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass nur fachkundige Personen Zugang zu den Gefahrstoffen haben.
- Dauer und Höhe der Aussetzung mit Gefahrstoffen muss begrenzt werden. Die Arbeit mit Gefahrstoffen ist auf das nötigste zu beschränken. Arbeitgeber können auch Zeiten festsetzen, in denen mit ihnen gearbeitet werden darf, oder dürfen Pausenzeiten anordnen.
- Hygienemaßnahmen sind unverzichtbar. Um Kontaminationen zu vermeiden, ist die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes und der Arbeitskleidung unabdingbar. Außerdem müssen den Beschäftigten genügend Waschmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, um ihre Haut von eventuellen Verunreinigungen zu befreien.
- Um das Risiko nicht unnötig zu vergrößern, sollten Gefahrenstoffe nur in der Menge am Arbeitsplatz vorhanden sein, die für die Tätigkeit notwendig ist.
- Die Einführung von Arbeitsmethoden, durch welche die Angestellten bei ihrer Arbeit weniger Gefahren ausgesetzt sind, ist natürlich ebenfalls sinnvoll.
Darüber hinaus ist es Aufgabe des Firmenchefs sicherzustellen, dass alle Stoffe und Gemische, die eine potentielle Gefahr nach der Gefahrstoffverordnung darstellen, als solche gekennzeichnet und damit identifizierbar sind. Die Kennzeichnung muss darüber informieren, als wie gefährlich die Substanz eingestuft wird, welche Gefahren bei der Verwendung bestehen und welche Sicherheitsmaßnahmen bei ihr einzuhalten sind.
Auch Apparaturen und Rohrleitungen, die für die Tätigkeit mit den Gefahrstoffen verwendet werden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung kann mittels Etiketten oder Symbolen erfolgen, solange diese den Vorschriften der EU entsprechen.
Überdies dürfen in Arbeitsbereichen, in denen ansonsten mit Gefahrstoffen hantiert wird, keine Lebensmittel konsumiert werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch Rückstände von diesen auf den Oberflächen vorhanden sind. Aus diesem Grund hat der Firmenchef in solchen Fällen laut Gefahrstoffverordnung extra Bereiche einzurichten, in denen die Angestellten gefahrlos essen können.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen
Reichen die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen für den Arbeitsplatz nicht aus, um die Gefahren für die Mitarbeiter zu reduzieren, können diese durch zusätzliche Schutzmaßnahmen, die in § 9 der GefStoffV geregelt sind, ergänzt werden. Diese Zusatzmaßnahmen kommen in Fällen zum Tragen, wenn die zulässigen Arbeitsplatzgrenzwerte oder die biologischen Grenzwerte überschritten werden.
Doch was sind der Arbeitsplatzgrenzwert und der biologische Grenzwert überhaupt? Der Arbeitsplatzgrenzwert gibt an, wie hoch die durchschnittliche Konzentration einer Substanz am Arbeitsplatz sein darf, damit sie der Gesundheit der dort Beschäftigten nicht schadet. Ähnlich verhält es sich bei dem biologischen Grenzwert. Er gibt an, welche Werte eines Stoffes im biologischen Material, z. B. im Blut des Arbeitnehmers, nachgewiesen werden dürfen, bis es zu akuten oder chronischen gesundheitlichen Schäden kommt.
Nicht immer lassen sich die gefährlichen Stoffe durch harmlosere Alternativen ersetzen. In medizinischen Forschungslaboren ist es beispielsweise unverzichtbar, mit den Original-Erregern einer Krankheit zu arbeiten, um ein wirksames Gegenmittel zu entwickeln. Und viele davon sind hochgradig ansteckend, sodass die gewöhnlichen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen.
Deshalb muss der Arbeitgeber in manchen Fällen dafür sorgen, dass die Gefahrstoffe nur innerhalb eines geschlossenen Systems hergestellt und verwendet werden können. Dies wäre, wenn es technisch nicht möglich ist, den Gefahrstoff zu ersetzen oder die Gefahr ebendiese Stoffe einzuatmen groß ist. Lässt sich hingegen kein geschlossenes System verwenden, muss dafür gesorgt werden, dass durch technische und kollektive Schutzmaßnahmen das Gesundheitsrisiko für die Beschäftigten möglichst reduziert wird.
Besteht, wie in der Gefahrstoffverordnung beschreiben, ein besonderes Gesundheitsrisiko für die Mitarbeiter, dass sie über die Haut oder die Schleimhäute mit den Gefahrenstoffen in Kontakt kommen, sind vom Verantwortlichen höhere Schutzmaßnahmen zu treffen und eine persönliche Schutzausrüstung für jeden bereitzustellen.
Je höher die Gefahr ist, die von einer Substanz ausgeht, umso wichtiger ist es, dass diese sicher weggeschlossen ist und mit ihr nur Personen in Kontakt kommen, die sich des Risikos bewusst sind und die wissen, wie mit ihr umzugehen ist. Unbefugtes Personal sollte hingegen keinen Zugriff auf sie haben. Es ist Aufgabe der Geschäftsleitung zu gewährleisten, dass nur diejenigen Zutritt zu den entsprechenden Arbeitsbereichen haben, die auch mit Gefahrstoffen arbeiten dürfen.
Besondere Schutzmaßnahmen bei krebserzeugenden, erbgutschädigenden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen
In § 10 der Gefahrstoffverordnung werden explizit die Schutzmaßnahmen behandelt, die der Kontakt mit krebserzeugenden, erbgutschädigenden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen erfordert. Natürlich finden auch in einem solchen Fall die allgemeinen und besonderen Sicherheitsbestimmungen Anwendung. Allerdings werden sie durch zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erweitert.
Wie zuvor hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Geschäftsleitung mit der Gefährdungsanalyse betraut wird und vor allem Konzepte zur Gefahrenminimierung auszuarbeiten und durchzusetzen hat, um Mensch und Umwelt bestmöglich zu schützen. Ist ein Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz womöglich einer Strahlung ausgesetzt, ist die naheliegendste Lösung natürlich ein entsprechender Schutzanzug, der hermetisch abgeriegelt ist.
Die Gefahrstoffverordnung sieht vor, dass der Verantwortliche ermittelt, in welchem Ausmaß die Angestellten den Gefahrenstoffen ausgesetzt sind. Dies kann z. B. durch Arbeitsplatzmessungen herausgefunden werden. Insbesondere nachdem sich Unfälle ereignet haben, ist eine solche Überprüfung zwingend erforderlich, um die möglichen Folgen absehen zu können.
Anschließend sind die gefährlichen Areale, innerhalb derer die Beschäftigten den Gefahrstoffen ausgesetzt sind, abzugrenzen. Dazu sind Warnschilder und Sicherheitszeichen anzubringen, um auf die Gefahrenzone hinzuweisen. Die betroffenen Bereiche können dabei mit „Zutritt für Unbefugte verboten“ und Rauchverbotsschildern abgesichert werden.
Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen
Besonderer Wert wird bei den entzündlichen und explosiven Gefahrstoffen in der Gefahrstoffverordnung auf die Lagerung gelegt, denn durch die richtige Aufbewahrung lassen sich die Gefahren oftmals minimieren.
Laut § 11 sind zur Eindämmung der Brand- und Explosionsgefahr folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Große Mengen von Gefahrstoffen, die das Risiko von Bränden und Explosionen erhöhen, sind zu vermeiden.
- Bedingungen, die Brände und Explosionen begünstigen, sind zu verhindern.
- Zündquellen sollten nicht in die Nähe der Gefahrstoffe gelangen.
- Personen sind bestmöglich vor Brand- und Explosionsgefahren zu schützen.
- Es sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit keine Brand- und keine Explosionsgefährdungen auftreten. Das heißt Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und Arbeitsbereiche sind so aufzubauen und zu verwenden, dass im Ernstfall wenig passiert.
Pflicht zur Unterweisung der Arbeitnehmer
Zu den bisher besprochenen Pflichten des Arbeitgebers zählt nach § 14 GefStoffV auch, die Beschäftigten über die Risiken bei der Arbeit mit Gefahrstoffen zu informieren und jedem Mitarbeiter eine schriftliche Betriebsanweisung zukommen zu lassen. Diese beruht maßgeblich auf der Gefährdungsbeurteilung. Die allgemeine Betriebsanweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen sollte die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung in leicht verständlicher Form präsentieren.
Die Betriebsanweisung gemäß § 14 GefStoffV muss folgende Punkte beinhalten:
- Sie muss Informationen zu den am Arbeitsplatz entstehenden oder vorhandenen Gefahrstoffen bieten. Diese müssen korrekt bezeichnet sein und die in der Gefahrstoffverordnung verlangte Kennzeichnung besitzen. Außerdem soll die Betriebsanweisung die Angestellten auf die Gefahren für Gesundheit und Sicherheit hinweisen.
- Die Betriebsanweisung zum Umgang mit Gefahrstoffen liefert zudem Informationen über die einzuhaltenden Vorsichtsmaßnahmen und die Praktiken, die die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu ihrem und zum Schutz der Kollegen durchzuführen haben. Das beinhaltet die Einhaltung der Hygienevorschriften, ebenso wie Verhaltensmaßnahmen, die eine übermäßige Aussetzung der Gefahrenstoffe verhindern sollen. Zu letzteren zählen auch die Informationen bezüglich der persönlichen Schutzausrüstung und Schutzkleidung, d. h. wie sie zu tragen und zu verwenden sind.
- Außerdem informiert die Betriebsanweisung für Gefahrstoffe gemäß § 14 über die Maßnahmen, die bei Unfällen, Notfällen oder Betriebsstörungen zu ergreifen sind. Zugleich liefert sie auch Hinweise, wie ein solches Szenario im Vorfeld verhindert werden kann.
Sollte es zu Veränderungen kommen oder eine neue Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden sein, ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass die Betriebsanweisung stets aktualisiert wird. Die Beschäftigten müssen jederzeit Zugang zu den Informationen der Betriebsanweisung haben und über die Methoden ins Bild gesetzt werden, die bei der Arbeit mit Gefahrstoffen zur Gefahrenreduktion angewendet werden sollten.
Zusätzlich zu der schriftlichen Unterrichtung der Mitarbeiter steht ihnen nach der Gefahrstoffverordnung auch eine mündliche Unterweisung zu. Hier werden viele Aspekte der Betriebsanweisung noch einmal im persönlichen Gespräch angeführt, sodass die Beschäftigten die Möglichkeit erhalten, Fragen zu stellen.
Zusätzlich beinhaltet die mündliche Unterweisung auch eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Während dieser Beratung sind die Mitarbeiter darüber zu informieren, unter welchen Bedingungen sie arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in Anspruch nehmen können und weshalb die Vorsorgeuntersuchung sinnvoll ist. An der medizinisch-toxikologischen Beratung kann gegebenenfalls auch ein Arzt teilnehmen, falls dies notwendig werden sollte.
Ein bisschen spezieller werden die Vorschriften, wenn es um Tätigkeiten mit Gefahrstoffen geht, die als krebserzeugend, erbgutverändernd und fruchtbarkeitsgefährdend eingestuft sind. Hier muss der Unternehmensleiter dafür Sorge tragen, dass die Mitarbeiter prüfen können, ob die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung bezüglich der Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Das heißt, ob die Auswahl und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung den Vorschriften entspricht und sich der Chef wirklich darum bemüht, die Belastung z. B. durch die Dauer des Kontakts, nach Möglichkeit zu minimieren.
Besteht eine erhöhte Belastung (Exposition), sind die Beschäftigten unverzüglich davon zu unterrichten und in Bezug auf die Ursachen zu informieren. Sie sollten auch erfahren, welche Maßnahmen ergriffen wurden und noch ergriffen werden, um das Risiko für sie zu senken.
Außerdem sind bei der Arbeit mit krebserregenden und das Erbgut schädigenden Stoffen Listen über alle Arbeiter zu erstellen, die mit den Substanzen in Kontakt gekommen sind. In dem Verzeichnis sind nicht nur die Namen, sondern auch die Zeiten, die Dauer und Höhe der Exposition zu vermerken. Ein solches Verzeichnis muss 40 Jahre lang aufbewahrt werden. Endet das Arbeitsverhältnis, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Beschäftigten eine Kopie des Verzeichnisses auszuhändigen und einen entsprechenden Nachweis zur Personalakte hinzuzufügen.
Neben den Angestellten, die natürlich Zugang zu den sie betreffenden Angaben haben, dürfen auch die Ärzte im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, die Fachkraft für Arbeitsplatzsicherheit und die zuständige Behörde das Verzeichnis einsehen.
Die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht kann der Firmenchef nach der Gefahrstoffverordnung mit der Zustimmung des Betroffenen auch an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger abtreten. Möchte der Arbeiter die Liste ausgehändigt haben, muss er sich in diesem Fall an die Unfallversicherung wenden.
Informationspflichten gegenüber den Behörden
Der Arbeitgeber ist nach § 18 der Gefahrstoffverordnung zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden verpflichtet. Das bedeutet, dass jeder Unfall und jede Betriebsstörung, die sich bei der Arbeit mit Gefahrstoffen ereignet und die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet hat, unverzüglich der jeweiligen Behörde zu melden ist.
Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass aufgetretene Krankheits- oder Todesfälle von Mitarbeitern in Zusammenhang mit ihrer betrieblichen Tätigkeit, also dem Umgang mit den Gefahrenstoffen stehen, muss dies ebenfalls gemeldet werden. Dazu hat die Unternehmensleitung die genaue Art der Tätigkeit des besagten Mitarbeiters und die Gefährdungsbeurteilung an die Behörde weiterzugeben.
Die verantwortliche Behörde kann die Herausgabe folgender Informationen verlangen:
- Die zugrundeliegenden Informationen, Ergebnis und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
- Angaben über die Tätigkeit, während derer die Beschäftigten tatsächlich oder möglicherweise den Gefahrstoffen ausgesetzt waren und die Anzahl der Betroffenen
- Die Angabe der für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen im Unternehmen
- Die Betriebsanweisungen und die Auskunft darüber, welche Schutz- und Vorsorgemaßnahmen im Betrieb oder den entsprechenden Arbeitsbereichen durchgeführt worden sind
Ausschuss für Gefahrstoffe
Die Gefahrstoffverordnung in § 20 regelt, dass ein Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) zu bilden ist. Dieser soll aus 21 ehrenamtlichen Mitgliedern bestehen, wobei für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu benennen ist, der ihn im Notfall vertreten kann.
Der Ausschuss wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildet, der auch entsprechend die Mitglieder beruft. Diese sollen sich aus Vertretern der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Landesbehörden und der gesetzlichen Unfallversicherung zusammensetzen. Daneben besteht die Möglichkeit, weitere geeignete Personen in den Ausschuss zu berufen, z. B. aus wissenschaftlichen Bereichen. Durch die bunte Mischung sollen die Interessen aller Parteien gewahrt und niemand bei dem Erlass neuer Gesetze übergangen werden.
Die Mitglieder des Ausschusses wählen entsprechend der Gefahrstoffverordnung anschließend aus ihren eigenen Reihen einen Vorsitzenden und geben sich eine Geschäftsordnung. Beide Vorgänge müssen wiederum vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgesegnet werden, bevor sich der Ausschuss an die Arbeit machen kann.
Welche Aufgaben hat der Ausschuss nach der GefStoffV?
- Gesicherte Erkenntnisse über die Arbeit mit Gefahrstoffen ermitteln und daraus Empfehlungen ableiten
- Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrenstoffen prüfen und gegebenenfalls überarbeiten
- Prüfung, ob die vorgegebenen Anforderungen umsetzbar sind
- Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales rund um das Thema „Gefahrstoffe“
- Im Hinblick auf die zu gewährleistende Gesundheit der Beschäftigten Vorschläge für die biologischen Grenzwerte, Arbeitsplatzgrenzwerte und anderen Beurteilungsmaßstäbe für Gefahrstoffe zu entwickeln und gegebenenfalls anzupassen
- Bei seinen Vorschlägen hat sich der Ausschuss an den Grenzwerten der Europäischen Union zu orientieren
Welche Änderungen bringt die Gefahrstoffverordnung?
Die Gefahrstoffverordnung, die nun neu vorliegt, bringt nur wenige Änderungen mit sich. Hauptsächlich dienten die letzten Aktualisierungen dazu, die GefStoffV stärker an die europäischen Richtlinien anzupassen. Für die stärkere Vereinheitlichung wurden viele Begriffe der Verordnung für „Classification, Labelling and Packaging“ (CLP-Verordnung) in die deutsche Gefahrstoffverordnung übernommen.
Folgende Begrifflichkeiten finden sich in der aktuellen GefStoffV:
- Gemisch statt Zubereitung
- Lieferant statt Hersteller/Inverkehrbringer
- Karzinogen statt krebserzeugend
- Keimzellmutagen statt erbgutverändernd
- Reproduktionstoxisch statt fruchtbarkeitsgefährdend
Auch das Thema Asbest ist in der Gefahrstoffverordnung bislang zu kurz gekommen, wie häufig in der Vergangenheit bemängelt wurde. Dabei stoßen Bauarbeiter nach wie vor bei Sanierungsarbeiten auf den gefährlichen Dämmstoff, von dem eine große Gefahr für die Gesundheit ausgeht und der deshalb seit 1993 in Deutschland verboten ist. Bei der Tätigkeit mit diesem Stoff werden Asbestfasern freigesetzt, die zu einer schweren Erkrankung führen können, wenn sie sich in der Lunge festsetzen.
Doch was sagt die Gefahrstoffverordnung zum Thema Asbest?
Auch in diesem Fall hat der Firmenchef nach der Gefahrstoffverordnung § 6 eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um festzustellen, ob die Arbeiter bei ihrer Tätigkeit Umgang mit Asbest haben oder haben könnten. Besonderes Augenmerk muss er dabei auf die Form legen, in der Asbest vorliegt. Ist es schwach gebunden, geht von ihm ein deutlich größeres Gesundheitsrisiko aus.
Folgende Angaben muss die Anzeige laut GefStoffV enthalten:
- Arbeitsort
- Verwendete Arten und Mengen des Asbests
- Beschreibung der Tätigkeiten und eingesetzten Verfahren
- Anzahl der eingesetzten Arbeiter
- Beginn und Dauer der Arbeiten
- Anzuwendende Sicherheitsmaßnahmen für die Begrenzung der Asbestfreisetzung und -exposition
Bei Tätigkeiten mit Asbest sind laut GefStoffV zahlreiche Sicherheitsmaßnahmen vorgeschrieben, um die damit arbeitenden Personen zu schützen. Dazu zählen beispielsweise Atemschutzgeräte, Schutzanzüge, die nach der Verwendung zu reinigen oder zu entsorgen sind, oder eine Material- und Personenschleuse mit Dusche.
Daneben muss der Arbeitgeber einen Arbeitsplan erstellen und seinen Mitarbeitern aushändigen, der sie über das anzuwendende Verfahren zur Asbestbeseitigung, die persönlichen Schutzmaßnahmen und der anschließenden Kontrolle des Arbeitsorts auf Asbestfreiheit informiert. Und natürlich müssen die Arbeiter auch regelmäßig bezüglich des Umgangs mit dem Gefahrstoff unterwiesen werden.
Die Unterweisung bzw. Betriebsanweisung gemäß Gefahrstoffverordnung muss folgende Punkte beinhalten:
- Aufklärung über die Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit
- Informationen darüber, worin Asbest enthalten sein kann und bei welchen Tätigkeiten die Betreffenden damit in Kontakt kommen könnten, wie es korrekt zu entsorgen ist etc.
- auf Maßnahmen zur Sicherheit hinweisen, z. B. Arbeitsverfahren, Schutzausrüstung
- Verhaltensregeln bei unplanmäßigen Störungen des Betriebsablaufs
- Aufklärung über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
Sörine K. meint
30. November 2018 at 8:39
Warum muß der Gefahrstoff, der mit H413 ausgewiesen ist, kein Gefahrstoffsymbol tragen?