Bis zum 26. April 2019 wurde der Geheimnisverrat vor allem durch § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt, welcher dann vom Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) abgelöst wurde.
Wird jemandem ein Geheimnis anvertraut, geht damit die Verpflichtung einher, dieses zu bewahren und es nicht unbefugt an einen Dritten weiterzugeben. Denn üblicherweise hat es einen Grund, warum eine Information geheim bleiben soll.
Doch nicht selten wird diese Geheimshaltungspflicht verletzt, was unterschiedliche Folgen haben kann. Vor allem im Arbeitswesen ist Geheimnisverrat keine Bagatelle und kann für den Täter ernste Konsequenzen bedeuten.
Kurz & knapp: Geheimnisverrat
Ja, laut dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) gilt der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch einen Arbeitnehmer als Straftat. Auch der Versuch ist strafbar.
Nein, Informationen, die allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind, gelten als offenkundig und unterliegen nicht der Geheimhaltungspflicht.
Ja, Geheimnisverrat liegt auch dann vor, wenn die Geheimhaltungspflicht nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag formuliert ist, da Arbeitnehmer grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
In diesem Ratgeber erfahren Sie alles zum arbeitsrechtlichen Geheimnisverrat, was das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehG) damit zu tun hat, wie der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen definiert wird und welche Folgen ein Geheimnisverrat für die Beschäftigten eines Unternehmens haben kann.
Inhalt
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Im PDF finden Sie:
- wann es sich um Geheimnisverrat handelt
- welche Folgen Geheimnisverrat haben kann
- Wissenswertes zum Geheimnisverrat unter Kollegen
Geheimnisverrat ist nach GeschGehG strafbar
Der Geheimnisverrat im Arbeitswesen wird seit dem 26. April 2019 vom Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) behandelt. (Zuvor war diesbezüglich vor allem § 17 UWG relevant.)
Gemäß diesem kann von Geheimnisverrat gesprochen werden, wenn eine bei einem Unternehmen beschäftigter Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unbefugt an jemand anderen mitteilt. Dies ist eine strafbare Handlung.
Das Geheimnis kann ihr im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses entweder direkt anvertraut worden sein oder sie hat davon Kenntnis erlangt, weil ihr die geheimen Informationen zugänglich waren.
Ein Geheimnisverrat muss eine konkrete Absicht verfolgen:
- Der Beschäftigte verspricht sich einen persönlichen Nutzen daraus.
- Dem Unternehmen oder seinem Inhaber soll bewusst Schaden zugefügt werden.
- Der Geheimnisverrat erfolgt zugunsten eines Dritten.
- Der Geheimnisverrat erfolgt zu Wettbewerbszwecken.
§ 23 GeschGehG: die strafrechtlichen Konsequenzen bei Geheimnisverrat
Unabhängig davon, aus welchen Gründen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verraten werden, ist eine solche Handlung gemäß § 23 GeschGehG eine Straftat. Diese wird in der Regel mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.
Letztere kann sich in besonders schweren Fällen auf bis zu fünf Jahre erhöhen. Dies ist möglich, wenn der Täter
- gewerbsmäßig handelt,
- wissentlich eine Verwertung des Geheimnisses im Ausland in Kauf nimmt oder
- das Geheimnis selbst im Ausland verwertet.
Für die Erfüllung des Straftatbestands ist es außerdem unerheblich, ob der Täter das Geheimnis einem Dritten verrät oder nicht. Die unbefugte Aneignung allein ist bereits strafbar. Allerdings kann ein zusätzlicher Geheimnisverrat an einen Dritten das Strafmaß erhöhen.
Des Weiteren ist auch ein versuchter Geheimnisverrat strafbar.
Wann erfolgt eine Strafverfolgung bei Geheimnisverrat?
Damit ein Geheimnisverrat strafrechtlich verfolgt wird, muss dies laut § 23 Abs. 8 GeschGehG beantragt werden, z. B. vom geschädigten Unternehmensführer.
Besteht jedoch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, schreitet die Strafverfolgungsbehörde unter Umständen auch ohne vorhergehenden Antrag ein.
Eine Verfolgung nach deutschem Strafrecht ist laut § 5 des Strafgesetzbuches (StGB) auch dann möglich, wenn der Geheimnisverrat im Ausland begangen wurde, weil
- das Geheimnis im Ausland verwertet wurde oder
- das Unternehmen, dessen Geheimnisse verraten wurden, zwar seinen Sitz im Ausland hat, aber von einem anderen Unternehmen mit Sitz im deutschen Rechtsgebiet abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet.
Definition Geheimnisverrat: Wann ist eine Information ein Geheimnis?
Um zu klären, wann ein Geheimnisverrat gemäß GeschGehG vorliegt, muss zunächst definiert werden, was überhaupt unter einem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu verstehen ist. Die Rechtsprechung definiert die beiden Begriffe folgendermaßen: Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass sich Geschäftsgeheimnisse auf die kaufmännische Betätigung des Unternehmens beziehen, während die Betriebsgeheimnisse den technischen Bereich betreffen.
Sowohl für Geschäfts- als auch Betriebsgeheimnisse wiederum gilt, dass
- sie von wirtschaftlichem Wert sein müssen,
- nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich und nicht offenkundig sein dürfen,
- der Unternehmensinhaber angemesse Maßnahmen getroffen hat, sie geheim zu halten, und
- ein berechtigtes Interesse daran bestehen muss, sie auch zukünftig geheim zu halten.
Eine Weitergabe solcher Informationen – auch unbefugt – gilt in der Regel nicht als Geheimnisverrat und hat keine strafrechtlichen Konsequenzen. Anders verhält es sich, wenn z. B. Angebotsunterlagen, Kundenlisten oder Informationen über Löhne verraten werden.
Wann ist der Straftatbestand erfüllt und wer kommt als Täter in Frage?
Ein Geheimnisverrat kann nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 GeschGehG von jeder „bei einem Unternehmen beschäftigte[n] Person“ begangen werden. Demnach kommen nicht nur Angestellte als Täter in Frage, sondern auch Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, Geschäftsführer, Steuerberater, Insolvenzverwalter etc.
Wann aber liegt laut Gesetzgeber ein strafbarer Geheimnisverrat vor? Natürlich gibt es viele verschiedene Möglichkeiten, wie ein Geheimnis weitergegeben werden kann.
Nicht alle davon müssen per Definition den Tatbestand des Geheimnisverrats erfüllen und damit eine Straftat darstellen. So kann es durchaus einen Unterschied ausmachen, ob ein Beschäftigter die Geheimnisse bewusst einem Unternehmenskonkurrenten preisgibt oder sie versehentlich gegenüber seinem Ehepartner ausplaudert.
Ein Geheimnisverrat muss vor allem zwei Voraussetzungen erfüllen:
- Die Geheimnisse müssen während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses verraten werden: Dies meint nicht die tatsächliche Dauer der Beschäftigung, sondern die rechtliche. Daher sind die Beschäftigten in der Regel auch nach Beendigung des Beschäftigtenverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet.
- Die Geheimnisse müssen verwertet werden, sprich der Geheimnisverrat muss einen konkreten Zweck verfolgen – wie weiter oben bereits erläutert.
Letzteres bedeutet, dass keine Straftat begangen wird, wenn ein Beschäftigter Betriebs- oder Geschäftsgeheimisse an einen Dritten weitergibt, diese Person die erhaltenen Informationen aber nicht verwendet.
Geheimnisverrat: Muss die Verschwiegenheitspflicht im Arbeitsvertrag auftauchen?
Tatsächlich ist es nicht nötig, eine Geheimhaltungsvereinbarung unterschreiben zu lassen oder eine Verschwiegenheitsklausel im Arbeitsvertrag festzulegen, um Geheimnisverrat zu unterbinden, denn die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für Arbeitnehmer grundsätzlich.
Allerdings kann es trotzdem ratsam sein, einen entsprechenden Passus im Vertrag festzuhalten, um dem Angestellten seine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht vor Augen zu führen.
Dabei sollten Arbeitgeber beachten, die Klausel nicht zu allgemein zu verfassen. Formulierungen wie „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle im Betrieb bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten“, sind in der Regel nicht zulässig und besitzen daher auch keine Rechtsgültigkeit.
Kein Geheimnisverrat bei illegalen Handlungen oder öffentlichem Interesse
Das GeschGehG verpflichtet Beschäftigte zur Geheimhaltung, um die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens zu wahren. Handelt es sich bei den betreffenden Geheimnissen jedoch um illegale Tätigkeiten, wie z. B. Straftaten, Wettbewerbsverstöße oder Vertragsbrüche, sind die Beschäftigten von ihrer Geheimhaltungspflicht entbunden. So können sie z. B. die geheimen Aktivitäten ihres Arbeitgebers zur Anzeige bringen oder mit ihrem Rechtsanwalt darüber sprechen.
Auch wenn ein berechtigtes Interesse besteht, dass das Geschäftsgeheimnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, und dies der Informationsfreiheit dient, liegt laut § 5 GeschGehG kein Straftatbestand vor. Dies ist vor allem für Whistleblower und Journalisten relevant, die somit Geheimnisse wie Steuerskandale oder Abgasmanipulationen ans Licht bringen dürfen.
Welche Konsequenzen drohen bei Geheimnisverrat außer der Strafverfolgung?
Neben den bereits besprochenen strafrechtlichen Konsequenzen kann ein Geheimnisverrat noch weitere Folgen für den Täter haben.
Ein Arbeitnehmer, der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verrät, verletzt seine Geheimhaltungs- und Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber. Dafür kann ihm eine Abmahnung erteilt werden. Liegt ein schwerer Verstoß vor oder ist anzunehmen, dass der Angestellte einen erneuten Geheimnisverrat begehen wird, kann auch eine fristlose Kündigung möglich sein. Dies ist im Streitfall von einem Gericht für Arbeitsrecht zu beurteilen.
Je nachdem, welcher Schaden dem Unternehmen durch den Geheimnisverrat entstanden ist, kann der Täter außerdem zur Leistung von Schadensersatzansprüchen in Anspruch genommen werden.
Wurden die Geheimnisse eines Unternehmens an einen Konkurrenten verraten, hat der Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche, die Nutzung des Geheimnisses zu untersagen.
Handelt es sich bei den weitergegebenen Informationen z. B. um Pläne oder Modelle, kann er außerdem die Rückgabe fordern und die Löschung der Daten verlangen.
Alexandra meint
24. August 2019 at 9:40
Seit 18. April 2019 gibt es den § 17 UWG nicht mehr.
Was gilt jetzt?
arbeitsrechte.de meint
9. September 2019 at 15:23
Hallo Alexandra,
seit dem 26. April 2019 gilt das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), welches § 17 UWG ersetzt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tom Vogt meint
15. Januar 2019 at 10:43
Hallo,
So gewisse Dinge sollten wirklich im Verborgenem bleiben. Gerade auch wenn das Unternehmen oder auch der Unternehmer Schaden erleiden soll deswegen. Wenn ich mir vorstelle, dass ich der Unternehmer bin, würde ich das auch nicht zwingend wollen. Von daher ist es sicher gut jemanden zu haben der darauf achtet, dass es keinen Geheimnisverrat gibt.